Vergabedienstanweisung

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1 Stand Januar 2015 Muster für die Erstellung einer Vergabedienstanweisung für kleine kreisangehörige Kommunen Seite 1 von 13

2 Inhaltsverzeichnis: Vorwort 3 Dienstanweisung für das Vergabewesen der Mustergemeinde 4 1. Geltungs-/Anwendungsbereich 4 2. Grundlagen 4 3. Vergabearten und Wertgrenzen 5 Grundsatz 5 Ausnahmen 5 Schwellenwerte 6 4. Zentrale Vergabestelle 6 5. Ausschreibung 7 6. Sicherheitsleistungen 8 7. Vertragsstrafen 8 8. Urkalkulation 9 9. Bekanntgabe öffentlicher Ausschreibungen Auftragserteilung Dokumentation Regelungen zu 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz Nachträge Abnahme Hinweis auf Ausschlusswirkung bei Schlusszahlungen Mitwirkung von Rat und Ausschüssen Rechtscharakter Inkrafttreten 12 Anhang: 13 Seite 2 von 13

3 Vorwort Eine Vergabedienstanweisung, die die wesentlichen einzuhaltenden Verfahrensschritte in den verschiedenen Vergabeverfahren fixiert, sollte bei jeder Kommune existieren. Sie trägt zur Standardisierung und Vereinfachung des Vergabeverfahrens sowie zur Minimierung des bei jeder Vergabe vorhandenen Korruptionsrisikos bei. Mit dem vorliegenden Muster zur Erstellung einer Vergabedienstanweisung wenden wir uns insbesondere an die kleineren kreisangehörigen Kommunen. Es ist als Hilfestellung zur Erarbeitung einer individuellen Dienstanweisung zu verstehen und enthält Regelungsvorschläge als Rahmen zur eigenen Ausgestaltung. Diese können je nach den örtlichen Gegebenheiten übernommen oder ergänzt bzw. modifiziert werden. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. Herne, im Januar 2015 Seite 3 von 13

4 Dienstanweisung für das Vergabewesen der Mustergemeinde 1. Geltungs-/Anwendungsbereich Die Vergabedienstanweisung regelt das Verfahren und die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Ausführung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Geschäftsbereich der Kommune Mustergemeinde. Sie gilt für alle Fachbereiche/Ämter der Kommune. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungsführung und Korruptionsprävention gilt die Vergabedienstanweisung gemäß 6 Abs. 2 EigVO auch für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Beteiligungen der Kommunen z. B. Wasserwerk und Abwasserbetrieb (Namen bitte vollständig aufführen!). Diese Dienstanweisung gilt ergänzend zu den nachstehend aufgeführten Grundlagen (siehe Ziffer 2) für alle Vergaben, die im gesamten Geschäftsbereich der Kommune Mustergemeinde vorgenommen werden. Bei der Vergabe von Aufträgen für Maßnahmen und Lieferungen, die mit Bundes- oder Landesmitteln oder sonstigen öffentlichen Mitteln gefördert werden, gelten zusätzlich die Bedingungen und Auflagen des jeweiligen Bewilligungsbescheides. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise im Vergabeverfahren sind die Formulare aus dem Vergabehandbuch für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein- Westfalen (KVHB NRW) zu verwenden. 2. Grundlagen Für die Vergaben sind die nachfolgend aufgeführten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe-ordnung - VgV), Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW), Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG), Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW), Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Seite 4 von 13

5 Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz), Vergabehandbuch für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein Westfalen (KVHB NRW) und Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VHB-VOL NRW). 3. Vergabearten und Wertgrenzen Grundsatz Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine beschränkte oder freihändige Vergabe rechtfertigen ( 25 Abs. 1 GemHVO NRW). Ausnahmen Die VOB enthält folgende Wertgrenzen (ohne Umsatzsteuer) unterhalb der EU-Schwellenwerte: Freihändige Vergabe 3 Abs. 5 VOB/A Euro Bei Vergaben unter einem Wert von Euro ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sowohl die öffentliche als auch die beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind. In diesen Fällen ist die Freihändige Vergabe zulässig. Beschränkte Ausschreibung 3 Abs. 3 VOB/A Euro für Ausbaugewerke, (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau sowie Euro für alle übrigen Gewerke. Unabhängig von der Finanzierung dürfen Aufträge nicht gestückelt bzw. geteilt werden, um Wertgrenzen zu unterschreiten. RdErl. Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) Stand Der o. g. Erlass beinhaltet im Wesentlichen die fortgesetzte Anwendung des Erlasses Vereinfachung im Vergaberecht für Gemeinden (GV) vom ; die Befristung gilt nunmehr bis zum Seite 5 von 13

6 Demnach gelten für alle Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte noch bis zum die nachfolgend aufgeführten erhöhten Wertgrenzen: Freihändige Vergaben oder Beschränkte Ausschreibungen gemäß VOL/A bis Euro netto, Freihändige Vergaben gemäß VOB/A bis Euro netto und Beschränkte Ausschreibungen gemäß VOB/A bis Euro netto. Bei allen Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ist die Anwendung der beschleunigten Verfahren grundsätzlich zulässig. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt. Zur Vermeidung rechtlicher Risiken wird bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich die Anwendung der Teile A (Abschnitt 1) und B der Verdingungsverordnung für Leistungen (VOL) in der jeweils jüngsten Fassung empfohlen. Schwellenwerte Bei Erreichen der Schwellenwerte sind die Vergabeverfahren zusätzlich nach den a-paragraphen der VOB/A, der VOL/A bzw. der VOF durchzuführen. Die Schwellenwerte werden gemäß 2 Vergabeverordnung (VgV) gestützt auf die Richtlinie 2004/18EG (Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom betragen die festgelegten Schwellenwerte: Euro bei VOB-Verfahren Euro bei VOL-Verfahren und Euro bei VOF-Verfahren. 4. Zentrale Vergabestelle Alle Ausschreibungs- und Vergabeverfahren sind ausschließlich über die zentrale Vergabestelle abzuwickeln. Aufgaben der zentralen Vergabestelle sind insbesondere: Wahl des Vergabeverfahrens bzw. Zustimmung zum vorgeschlagenen Vergabeverfahren, Information gemäß 19 Abs. 5 VOB/A, Einfluss auf die Bieterauswahl bei nicht öffentlichen Vergabeverfahren bzw. Abänderung der Bieterlisten, Seite 6 von 13

7 zentrale Zusammenstellung und Versand der Bieterunterlagen einschließlich kostenmäßige Abwicklung, Sammlung und Verwahrung der Angebote unter Verschluss, zentrale Durchführung der Submissionen einschließlich Kennzeichnung (Perforierung) und erster Plausibilitätskontrolle, formelle und rechnerische Prüfung sowie Erstellung der Preisspiegel, Erstellung eines Vergabevorschlags unter Verwendung der Ergebnisse aus der formellen und rechnerischen Prüfung durch die Vergabestelle selbst als auch des Ergebnisses der wirtschaftlichen und fachtechnischen Prüfung durch den zuständigen Fachbereich, Fertigung des Auftragsschreibens, Erstellung der Anfrage gemäß 8 KorruptionsbG, Information gemäß 20 Abs. 3 VOB/A, Führung und Auswertung einer Vergabedatenbank und Einrichtung sowie ständige Pflege einer Bieterdatenbank. Es gilt das Vieraugenprinzip (vgl. 20 KorruptionsbG). Personen, die mit der Planung und der Erstellung des Leistungsverzeichnisses sowie der betreffenden Bauüberwachung beschäftigt sind, dürfen an sämtlichen Tätigkeiten der Vergabestelle nicht beteiligt sein. 5. Ausschreibung Die Ausschreibung wird grundsätzlich von der jeweiligen Fachabteilung vorbereitet. Soweit freiberuflich Tätige (z. B. Architektur- und Ingenieurbüros) die Verdingungsunterlagen erstellen, sind diese zumindest in den wesentlichen Punkten zu überprüfen. Die Kommune Mustergemeinde bleibt auch bei der Beauftragung Dritter für die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens verantwortlich. Damit der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird und ein hinreichender wirtschaftlicher Vergleich stattfindet, sollten bei den beschränkten Ausschreibungen gemäß 6 VOB/A im Allgemeinen mindestens drei Firmen angeschrieben werden, die die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. Zudem sollte ein regelmäßiger Wechsel des Bieterkreises stattfinden, wobei in angemessenem Umfang auswärtige Bieter berücksichtigt werden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur im unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden ( 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A). Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht zu verwenden ( 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A). Seite 7 von 13

8 Leitfabrikate sind nur ausnahmsweise zulässig, falls der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, dann jedoch mit dem Zusatz oder gleichwertig ( 7 Abs. 4 und 8 VOB/A). Bauleistungen sind grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art- oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben ( 5 Abs. 2 VOB/A). Die Unternehmen müssen auf Internetportalen oder im Beschafferprofil fortlaufend über beabsichtige Beschränkte Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von Euro informiert werden ( 19 Abs. 5 VOB/A). 6. Sicherheitsleistungen Die Vergabestelle entscheidet auf Vorschlag des Fachbereiches / Amtes, ob Sicherheitsleistungen für die vertragsgemäße Erfüllung und Gewährleistung erforderlich sind. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Unterschreitet die Auftragssumme Euro ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und regelmäßig auf Sicherheitsleistungen für die Mängelansprüche zu verzichten. Grundsätzlich sollen bei freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen sowohl im VOB-Bereich als auch im VOL- und im VOF-Bereich keine Sicherheitsleistungen gefordert werden. Die abschließende Entscheidung ist je nach Besonderheit des Einzelfalles zu treffen. Sofern eine Sicherheitsleistung für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag gefordert wird, darf diese fünf Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten. Die Sicherheit für Gewährleistungsbürgschaften beträgt grundsätzlich höchstens drei Prozent der Abrechnungssumme. Als Sicherheitsleistungen sind grundsätzlich selbstschuldnerische Bürgschaften eines innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers anzuerkennen. Das Vergabehandbuch für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein- Westfalen (K VHB NRW) enthält die hierzu nötigen Formulare Nr. 511 und 512. Bürgschaftsurkunden sind wie Wertsachen zu behandeln. Ihre fristgerechte Herausgabe ist sicherzustellen. 7. Vertragsstrafen Gemäß 9 Nr. 5 VOB/A sollte von der Möglichkeit, Vertragsstrafen zu vereinbaren, nur Gebrauch gemacht werden, wenn durch eine Fristüberschreitung tatsächlich erhebliche Nachteile entstehen. Dazu muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich sein. Gemäß 9 Nr. 4 VOB/A beträgt der Höchstwert der Vertragsstrafen fünf Prozent der Auftragssumme; nach der aktuellen Rechtsprechung gelten 0,1 Prozent je Werktag. Seite 8 von 13

9 8. Urkalkulation Ab einer Auftragssumme von Euro sollte vor Auftragsvergabe von dem künftigen Auftragnehmer die Angebotskalkulation die sog. Urkalkulation - in verschlossener Form angefordert werden. Diese ist von großer Bedeutung für die Preisprüfung von Nachträgen, die in der Praxis durchaus üblich sind; daher sollte nicht darauf verzichtet werden. Die Urkalkulation ist wie eine Wertsache zu behandeln. Das auftraggebende Fachamt bzw. die zuständige Fachabteilung hat deren fristgerechte Rückgabe sicherzustellen. 9. Bekanntgabe öffentlicher Ausschreibungen Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe sind in den einschlägigen Veröffentlichungsmedien bekannt zugegeben. Hier bieten sowohl die checklistenartigen Angaben des 12 Nr. 1 (2) VOB/A und VOL/A als auch die entsprechenden Formulare aus dem Vergabehandbuch für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein Westfalen (K VHB NRW) eine gute Arbeitshilfe, die konsequent genutzt werden sollten. Ergänzend zu der ausführlichen Veröffentlichung sollte in den örtlichen Tageszeitungen ein kurzer Hinweis auf die Ausschreibung erfolgen. Zusätzlich sollte im Internet auf der Homepage der Kommune Mustergemeinde ( auf die jeweilige öffentliche Ausschreibung hingewiesen werden. Die Ausschreibungen können zudem in weiteren Fachzeitschriften sowie Submissionsanzeigern veröffentlicht werden, wenn dies nach der Art der zu vergebenden Leistung zweckmäßig erscheint. Bei der Wahl eines Vergabeverfahrens gemäß den a - Paragrafen der VOB/A, der VOL/A bzw. VOF (s. Ziffer 3) ist die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung der in den entsprechenden Anhängen genannten Punkte bekannt zu geben. 10. Auftragserteilung Die Aufträge und Nachträge sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Wird in begründeten Fällen ein Auftrag mündlich oder fernmündlich erteilt, ist er unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Den Aufträgen sind ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) die zusätzlichen Vertragsbedingungen zugrunde zu legen. Je nach Erfordernis des Einzelfalls sind die Allgemeinen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen um Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. Die Vordrucke sind im Vergabehandbuch für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein-Westfalen (KVH NRW) enthalten. Dabei können die Zusätzlichen Vertragsbedingungen in unveränderter Form den einheitlichen Verdingungsmustern des Vergabehandbuchs entnommen werden (siehe Formulare Vergabeunterlagen Nr. 306 bzw. 336). Die Formulare für die Besonderen Vertragsbedingungen sind entsprechend auszufüllen (siehe Formulare Vergabeunterlagen Nr. 305 bzw. 335). Seite 9 von 13

10 Nach den Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG- NRW) RdErl. vom müssen den Vergabeunterlagen - je nach Vergabeart - die nachfolgend aufgeführten Vertragsbedingungen und Verpflichtungserklärungen beigefügt werden: Nebenbedingungen Nachunternehmer, Verpflichtungserklärung Frauenförderung, Verpflichtungserklärung Soziale Kriterien, Verpflichtungserklärung Tariftreue Mindestlohn, Vertragsbedingungen Tariftreue Mindestlohn Bauleistungen und Vertragsverpflichtungen Tariftreue Mindestlohn Dienstleistungen. Die aktuellen Vordrucke (Stand ) sind bei Vergabe NRW unter dem nachstehenden Link zu finden: Der erteilte Auftrag ist nach 20 Abs. 3 VOB/A auf geeignete Weise - z.b. in Internetportalen oder im Beschafferprofil - zu veröffentlichen, wenn bei Beschränkten Ausschreibungen (ohne Teilnahmewettbewerb) der Auftragswert Euro und bei Freihändigen Vergaben Euro übersteigt. Die Unterschriftsbefugnisse für die Aufträge sollten in der Unterschriftenordnung bzw. Zuständigkeitsordnung der Kommune geregelt werden. In der Dienstanweisung sollte hierauf ein Hinweis erfolgen. Alternativ könnte auch die folgende Textpassage verwendet werden: Wenn sich die Ausschreibungsergebnisse vom Wert her im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel bewegen, eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wurde und keine Änderungen an der Bauausführung (Neben- bzw. Alternativangebote) vorgenommen werden, wird auf eine weitere Ratsbeteiligung verzichtet und der wirtschaftlichste Bieter ist zu beauftragen. (Ein Abgleich mit der Geschäftsordnung des Rates ist hierzu allerdings erforderlich). 11. Dokumentation Gemäß 20 VOB/A und VOL/A sowie 12 VOF ist für jede Vergabe von dem zuständigen Fachbereich / Amt eine Dokumentation zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, Feststellungen, Begründungen und Entscheidungen festhält. Das Vergabeverfahren ist zeitnah zu dokumentieren und muss stets den aktuellen Stand des Verfahrens wiedergeben. Der Auftraggeber kommt mit dieser Dokumentationspflicht dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot gemäß 97 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) nach. Die Dokumentation / der Vergabevermerk ist bedeutsam für die Kontrolle durch die Nachprüfungsbehörden oder für den Fall von Rechtsstreitigkeiten, dient aber auch der Eigenkontrolle. Das Vergabeverfahren muss ständig komplett nachvollziehbar sein. Seite 10 von 13

11 Die Nichterfüllung der normierten Dokumentationspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung des Transparenzgebots. Eine nicht vorhandene oder lückenhafte Dokumentation kann im Nachprüfungsverfahren nicht mehr durch Zeugenaussagen oder andere Beweismittel geheilt werden. 12. Regelungen zu 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz Die Zentrale Vergabestelle ist verpflichtet, bei Vergaben ab einem Auftragswert von Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und von Euro bei Bauaufträgen eine Anfrage an die Informationsstelle zu richten. Diese dient der Information darüber, ob Eintragungen hinsichtlich der Bieterin / des Bieters oder der Bewerberin / des Bewerbers vorliegen. Bei EU-Vergaben muss dies bereits vor der Versendung der Information nach 13 VgV erfolgen. Unterhalb der genannten Wertgrenzen liegt eine solche Anfrage im pflichtgemäßem Ermessen der Zentralen Vergabestelle ( 8 KorruptionsbG NW). 13. Nachträge Nachtragsaufträge sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Die Auftragserteilung ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Entscheidungsbefugnis nicht beeinträchtigt wird. Die Verantwortlichkeit des Bauleiters für eine wirtschaftliche und zügige Abwicklung der Baustelle bleibt dabei unberührt. Die Preise der Nachtragsangebote sind auf der Grundlage der Preisvereinbarungen des Hauptangebotes auf Angemessenheit zu prüfen. Die sachliche Begründung der Nachträge sowie die preisliche und fachtechnische Prüfung der Nachträge sind zu dokumentieren. Im Übrigen ist 2 VOB/B zu beachten. 14. Abnahme Die Abnahme der Leistungen und die Freigabe zur Anweisung der zugehörigen Abrechnung (Auszahlung) obliegen dem zuständigen Fachbereich / Amt. 12 Nr. 4 (1) VOB/B sieht ausdrücklich eine förmliche Abnahme mit Anfertigung einer Niederschrift vor. Ein Abnahmeprotokoll sollte bei jedem abgewickelten Auftrag erstellt werden. Bei Beanstandungen, die im Abnahmeprotokoll aufgeführt werden, ist die anschließende Mängelverfolgung und -beseitigung (ggf. mit erneuter Abnahme) zu dokumentieren. Entsprechende Revisionsunterlagen sind zu archivieren. Für die Aufbewahrung solcher Unterlagen ist der / das jeweilige Fachbereich / Amt verantwortlich. 15. Hinweis auf Ausschlusswirkung bei Schlusszahlungen Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte bei jedem Vertrag ein Anschreiben über die Schlusszahlung mit Hinweis auf die Ausschlusswirkung erfolgen. Seite 11 von 13

12 Das Vergabehandbuch für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein Westfalen (K VHB NRW) bietet hierzu mit dem Vordruck Nr. 542 eine gute Arbeitshilfe. 16. Mitwirkung von Rat und Ausschüssen Die Mitwirkung von Rat und Ausschüssen richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung der Kommune Mustergemeinde in der jeweils aktuellen Fassung. 17. Rechtscharakter Die vorliegende Vergabeanweisung regelt ausschließlich innerdienstliche Angelegenheiten. Sie begründet keinerlei Rechte oder Pflichten für den Auftragnehmer. 18. Inkrafttreten Diese Vergabedienstanweisung tritt am / mit sofortiger Wirkung in Kraft. Jeder Bedienstete hat die Kenntnisnahme per Unterschrift zu bestätigen. Entsprechende Nachweise führen die Fachbereichs- bzw. Amtsleiter. Mustergemeinde, Datum. Bürgermeister/in Seite 12 von 13

13 Anhang: Fundstelle der aufgeführten Rechtsgrundlagen in der Vergabedienstanweisung Die nachfolgende Linksammlung unterliegt den ständigen Veränderungen des Mediums Internet und bedarf daher laufend der Aktualisierung. Hier sind folgende Vorschriften hinterlegt: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWG) vom , zuletzt geändert am , Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeordnung - VgV) vom und Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom , Verordnung über die Erhöhung der Schwellenwerte (Verordnung EU Nr. 1336/2013 der Kommission vom ), Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Ausgabe 2009, Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Ausgabe 2012, Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Ausgabe 2009 sowie Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) in Kraft ab menu=1&sg=0&aufgehoben=n&keyword=gemeindeordnung#det0 Der vorstehende Link führt zur Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) mit Stand u=1&sg=0&aufgehoben=n&keyword=gemhvo#det0 Hier ist die die Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) mit Stand hinterlegt. Dieser vorstehende Link führt zum Korruptionsbekämpfungsgesetz mit Stand vom Seite 13 von 13