Wirtschaftskrise. Handlungsmöglichkeiten in der Personalabteilung

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1 Wirtschaftskrise Handlungsmöglichkeiten in der Personalabteilung

2 Agenda Themenübersicht Wirtschaftskrise und die Personalarbeit Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub Überstunden Freiwillige Leistungen Maßnahmen mit dem Betriebsrat Kündigungsrechtliche Maßnahmen Die einvernehmlichen Lösungen Konjunkturpakt II

3 Agenda Themenübersicht Wirtschaftskrise und die Personalarbeit Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub Überstunden Freiwillige Leistungen Maßnahmen mit dem Betriebsrat Kündigungsrechtliche Maßnahmen Die einvernehmlichen Lösungen Konjunkturpakt II

4 Wirtschaftskrise und die Personalarbeit Die Personalkosten müssen runter

5 Die Personalarbeit????????

6 Die Personalarbeit????????

7 Agenda Themenübersicht Wirtschaftskrise und die Personalarbeit Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub Überstunden Freiwillige Leistungen Maßnahmen mit dem Betriebsrat Kündigungsrechtliche Maßnahmen Die einvernehmlichen Lösungen Konjunkturpakt II

8 Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub Überstunden Freiwillige Leistungen

9 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub Bundesurlaubsgesetz: Lage und Verteilung des Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber Krisensituation Rechtsprechung: Auf Urlaubswünsche muss Rücksicht genommen werden, es sei denn betriebliche Gründe sprechen dagegen

10 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub Keine Mitbestimmung bei Einzelanweisung Mitbestimmung bei kollektivem Bezug (Betriebs- Abteilungsferien)

11 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub anordnen Worst-Case im Streitfall Annahmeverzug Schadensersatz

12 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Überstunden abbauen Einzelfallentscheidung Generalanweisung Keine Probleme, Wenn keine Regelung im AV oder BV Mitbestimmungspflichtig

13 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Überstunden Achtung: BV-Gleitzeit? Wenn ja, sind Regelungen über das Abfeiern darin enthalten? Wenn ja, auch keine Einzelanweisung möglich. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

14 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Überstundenabbau Worst-Case im Streitfall Betriebsrat blockiert

15 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Echte Gratifikation oder Gehaltsbestandteil? Weihnachtszuwendung Freiwillige Leistungen Bonus Gratifikation Weihnachtsgeld Dreizehntes Gehalt ohne Betreff Sonderzahlung Jahresprämie

16 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Spielt es eine Rolle, wie Sie die Zahlung nennen? Mein Mitarbeiter bekommt mit der Dezemberabrechnung sein Weihnachtsgeld in Höhe eines Gehaltes Mein Mitarbeiter bekommt mit der Dezemberabrechnung sein zusätzliches Gehalt Denn Sie haben bei echten Sonderzahlungen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten JA Denn Sie haben bei Gehaltszusagen nur eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten

17 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Wo Weihnachten drauf steht, ist nicht immer Weihnachten drinnen Zu Weihnachten gibt es das dreizehnte Monatsgehalt Weihnachtsgeld in der Höhe eines dreizehnten Monatsgehalts Dreizehntes Monatsgehalt mit Auszahlungszeitpunkt an Weihnachten Rechtsprechung: Im Zweifel Bestandteil des Grundgehalts

18 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Wenn Weihnachten drinnen sein soll, sollten Sie dies eindeutig sagen Sie bekommen ein zusätzliches Weihnachtsgeld in Höhe eines dreizehnten Monatsgehalts Weihnachtsgeld in der Höhe eines dreizehnten Monatsgehalts Dreizehntes Monatsgehalt mit Auszahlungszeitpunkt an Weihnachten Rechtsprechung: Im Zweifel Bestandteil des Grundgehalts

19 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Was will ich erreichen? Hurra! Es gibt eine ordentliche Gratifikation Keine Bindung an die Zukunft Sollen alle Mitarbeiter etwas bekommen? Wer nicht arbeitet, soll auch nichts bekommen Kann ich die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern?

20 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Bindung an die Zukunft? Zuerst klären: Besteht überhaupt ein Spielraum für eine Gestaltung? Besteht eine tarifliche Bindung? Zahlungspflicht aus betrieblicher Übung?

21 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Besteht eine tarifliche Bindung? Echte Tarifbindung Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Mindestlohntarifvertrag

22 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Besteht eine Zahlungspflicht aus betrieblicher Übung? Betriebliche Übung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber dreimal eine Leistung erbracht hat, und keinen oder keinen ausreichenden Freiwilligkeitsvorbehalt damit verbunden hat.

23 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Was will ich erreichen? Vorsicht Falle: Das AGB-Recht Bindung an die Zukunft? Sollen alle Mitarbeiter etwas bekommen? Wer nicht arbeitet, soll auch nichts bekommen Kann ich die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern?

24 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind: alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei stellt. AGB werden einer besonderen rechtlichen Prüfung unterworfen.

25 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Bis 2002 gab es ein eigenes Gesetz, das AGB-Gesetz In diesem gesonderten Gesetz war das Arbeitsrecht ausdrücklich ausgenommen. Seit 2002 stehen die AGB-Pflichten im BGB und gelten seitdem auch im Arbeitsrecht!!!!

26 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Auch wenn Sie eine Vertragsklausel über Weihnachtsgeld oder eine sonstige Sonderzahlung nur in einem einzigen Fall anwenden, unterliegt diese Klausel der Überprüfung. Sie ist rechtlich eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Und warum müssen sich die Arbeitsgerichte seit 2002 andauernd mit AGB-Recht befassen?

27 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Das Alles-oder-Nichts-Prinzip Ein Verstoß gegen ein AGB-Klauselverbot macht die Klausel unwirksam Eine Anpassung findet nicht statt = Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

28 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Was will ich erreichen? Vorsicht Falle: Das AGB-Recht Bindung an die Zukunft? Sollen alle Mitarbeiter etwas bekommen? Wer nicht arbeitet, soll auch nichts bekommen Kann ich die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern?

29 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Bindung an die Zukunft? Freiwilligkeitsvorbehalt Widerrufsvorbehalt Ich will mich nur für dieses Mal verpflichten Ich verpflichte mich, möchte mir aber vorbehalten, davon wieder Abstand zu nehmen

30 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Freiwilligkeitsvorbehalt Bei echten Sonderzahlungen grundsätzlich möglich Klar und deutlich zu formulieren Neueste BAG Rechtsprechung: Auch nicht den Anschein erwecken, dass zunächst eine Verpflichtung übernommen wird und diese dann unter bestimmten Umständen wieder entfällt.

31 Musterformulierung Freiwilligkeitsvorbehalt Der Arbeitgeber behält sich vor, freiwillig ein jährliches Weihnachtsgeld zu gewähren. Die Gewährung dieser Sonderzahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auch bei mehrfacher Gewährung wird ein Anspruch für die Zukunft weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet.

32 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Widerrufsvorbehalt Bei echten Sonderzahlungen grundsätzlich möglich Mit konkreten Gründen zu versehen Wirtschaftliche Notlage Negatives wirtschaftliches Ergebnis der Abteilung Aber auch: Unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers

33 Musterformulierung Widerrufsvorbehalt Der Arbeitgeber zahlt ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 2000 Euro. Kommt das Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage, behält sich der Arbeitgeber vor, die Leistung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Rechtsprechung ist hier noch (!) nicht so streng wie beim Freiwilligkeitsvorbhalt.

34 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Doppelt gemoppelt hält besser? Ich geh auf Nummer sicher Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Weihnachtsgeldzahlung rein freiwillig erfolgt, auch bei mehrfacher Gewährung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet und für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht.

35 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Doppelt gemoppelt nicht hält besser Jetzt wollte ich auf Nummer sicher gehen und hab das Gegenteil erreicht Vorsicht Falle: Das AGB-Recht BAG: Urteil vom 30. Juli AZR 606/07 Derartige Klauseln sind nicht klar und verständlich und daher unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus.

36 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Was will ich erreichen? Vorsicht Falle: Das AGB-Recht Bindung an die Zukunft? Sollen alle Mitarbeiter etwas bekommen? Wer nicht arbeitet, soll auch nichts bekommen Kann ich die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern?

37 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Sollen alle Mitarbeiter etwas bekommen? Differenzierungen bei Gratifikationen sind möglich Sofern der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird Möglich sind danach immer Differenzierungen, bei denen ein sachlicher Grund vorliegt

38 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Beispiele für sachliche Gründe Weihnachtsgeld erhalten nur die Arbeitnehmer, nach deren Verträgen Überstunden mit abgegolten sind. Das Weihnachtsgeld kann nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt werden. Die Weihnachtsgeldzahlung kann auf solche Arbeitnehmer beschränkt werden, an deren Verbleib aufgrund der Arbeitsmarktsituation ein besonderes Interesse besteht.

39 Gleichbehandlungsgebot Sachlicher Grund Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot Es darf aber durchaus auch nach Gruppen von Arbeitnehmern differenziert werden. Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass es ihm wichtig ist, für eine bestimmte Gruppe oder bestimmte Funktionen einen besonderen Reiz für die Bindung an das Unternehmen zu bieten. Argument: Gesuchte Fachkräfte will ich binden Ausschluss von geringfügig Beschäftigten Wegen des Geschlechts oder eines anderen Merkmals nach dem AGG Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten Wenn allein die geringere Qualifikation als genereller Grund genannt wird (Arbeiter Angestellter)

40 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Was will ich erreichen? Vorsicht Falle: Das AGB-Recht Bindung an die Zukunft? Sollen alle Mitarbeiter etwas bekommen? Wer nicht arbeitet, soll auch nichts bekommen Kann ich die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern?

41 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Kürzung für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird Generell möglich für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht. Wichtigste Fälle: Elternzeit Pflegezeit Wehrdienst Für krankheitsbedingte Fehlzeiten ist eine Kürzung nach den Maßstäben des 4 a EGFZG möglich. Aber: Nicht automatisch. Es muss vereinbart werden.

42 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Wortlaut 4 a EGFZG Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

43 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Was will ich erreichen? Vorsicht Falle: Das AGB-Recht Bindung an die Zukunft? Sollen alle Mitarbeiter etwas bekommen? Wer nicht arbeitet, soll auch nichts bekommen Kann ich die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern?

44 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Kann ich die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern? Keine Rückforderung bei Kleingratifikationen bis 100

45 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Die Rückzahlung (über 100 ) kann wirksam vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Echtes Weihnachtsgeld ist vereinbart 2. Voraussetzungen und Bindung sind genau beschrieben 3. Keine Rückzahlungspflicht bei betriebsbedingter Kündigung

46 Rechtsprechung BAG: Rückforderung abhängig von der Höhe der Sonderzahlung 1. Weniger als ein Monatsgehalt: Rückforderung bis zum Ein bis zwei Monatsgehälter: Rückforderung bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit, die nach dem 31.3.erfolgen kann, maximal bis zum Mehr als zwei Monatsgehälter: Rückforderung über den 3.6.hinaus möglich

47 Die Maßnahmen per Direktionsrecht Freiwillige Leistungen Worst-Case im Streitfall Gehaltsbestandteil AGB-Falle Tarifvorbehalt

48 Agenda Themenübersicht Wirtschaftskrise und die Personalarbeit Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub Überstunden Freiwillige Leistungen Maßnahmen mit dem Betriebsrat Kündigungsrechtliche Maßnahmen Die einvernehmlichen Lösungen Konjunkturpakt II

49 Maßnahmen mit dem Betriebsrat Vorteil: Es gibt Maßnahmen, die auch gegen den Willen einzelner durchgesetzt werden können, die wichtigste: Vorübergehende Veränderung der Arbeitszeit Kurzarbeit

50 Voraussetzungen der Kurzarbeit Mit Betriebsrat Ohne Betriebsrat Betriebsvereinbarung Nur mit Zustimmung aller Arbeitnehmer Auch gegen den Willen einzelner Arbeitnehmer

51 Maßnahmen mit dem Betriebsrat Achtung: Vereinbarungen dürfen nicht gegen den Tarifvorbehalt verstoßen Insbesondere keine Betriebsvereinbarungen über Änderungen beim Entgelt oder der regelmäßigen Arbeitszeit Betriebliche Bündnisse daher nur möglich, wenn Tariföffnungsklausel

52 Maßnahmen mit dem Betriebsrat Worst-Case im Streitfall Unzuständigkeit des Betriebsrats, insbesondere Verstoß gegen den Tarifvorbehalt

53 Agenda Themenübersicht Wirtschaftskrise und die Personalarbeit Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub Überstunden Freiwillige Leistungen Maßnahmen mit dem Betriebsrat Kündigungsrechtliche Maßnahmen Die einvernehmlichen Lösungen Konjunkturpakt II

54 Kündigungsrechtliche Maßnahmen Betriebsbedingte Änderungskündigung Alles, was nicht einseitig durch das Direktionsrecht oder nicht durch Betriebsvereinbarung regelbar ist Abgrenzung zur Teilkündigung beachten

55 Kündigungsrechtliche Maßnahmen Änderungskündigung = Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen weiterzuführen Fristen wie bei der Beendigungskündigung Besondere Klageform im Kündigungsschutzgesetz

56 Kündigungsrechtliche Maßnahmen Checkliste: Betriebsbedingte Beendigungskündigung Welche Fristen? Besonderer Kündigungsschutz? Sozialauswahl? Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte?

57 Kündigungsrechtliche Maßnahmen Checkliste: Betriebsbedingte Beendigungskündigung Welche Fristen? Tarifvertrags-Check BGB-Fristen teilweise AGG-widrig (verlängerte Kündigungsfristen nicht erst ab 25sten Lebensjahr)

58 Kündigungsrechtliche Maßnahmen Checkliste: Betriebsbedingte Beendigungskündigung Besonderer Kündigungsschutz? Schwerbehinderung Mutterschutz Neu: Pflegezeit

59 Kündigungsrechtliche Maßnahmen Checkliste: Betriebsbedingte Beendigungskündigung Sozialauswahl B Betriebszugehörigkeit L Lebensalter AGG-Rechtsprechung U Unterhaltspflichten S Schwerbehinderung

60 Kündigungsrechtliche Maßnahmen Checkliste: Betriebsbedingte Beendigungskündigung Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte? Kündigungen sind Betriebsänderungen, wenn sie eine bestimmte Dimension erreicht haben Interessenausgleich und Sozialplan

61 Kündigungsrechtliche Maßnahmen Worst-Case im Streitfall Vor Gericht und auf hoher See...

62 Kündigungsrechtliche Maßnahmen Aus dem Weg gehen? Die 1 a Kündigung Der Aufhebungsvertrag

63 Agenda Themenübersicht Wirtschaftskrise und die Personalarbeit Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub Überstunden Freiwillige Leistungen Maßnahmen mit dem Betriebsrat Kündigungsrechtliche Maßnahmen Die einvernehmlichen Lösungen Konjunkturpakt II

64 Die einvernehmlichen Lösungen Grundsatz: Einvernehmlich geht fast alles, aber... Unabdingbare Gesetze Kein Verzicht auf tarifliche Rechte Die AGB-Fallen Achtung: Sozialversicherung

65 Die einvernehmlichen Lösungen Grundsatz: Einvernehmlich geht fast alles, aber... Unabdingbare Gesetze Z.B. kein Verzicht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

66 Die einvernehmlichen Lösungen Grundsatz: Einvernehmlich geht fast alles, aber... Kein Verzicht auf tarifliche Rechte Achtung: gilt nur bei originärer Tarifbindung, nicht bei bloßer Bezugnahme

67 Die einvernehmlichen Lösungen Grundsatz: Einvernehmlich geht fast alles, aber... Die AGB-Fallen Alles-oder-Nichts-Prinzip Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

68 Die einvernehmlichen Lösungen Grundsatz: Einvernehmlich geht fast alles, aber... Achtung: Sozialversicherung Es gibt ihn, den Phantomlohn = Verbeitragung von nicht gezahlten Ansprüchen, die sich aus originären tariflichen Ansprüchen ergeben!

69 Die einvernehmlichen Lösungen Umstellung auf flexible Arbeitszeiten Arbeitszeitkonten z.b. Gleitzeitkonten Wertguthabenkonten Innerhalb 7 b Nr. 2 SGB IV Außerhalb 7 b Nr. 2 SGB IV

70 Die einvernehmlichen Lösungen Bisherige Rechtslage Arbeitszeitkonten mit unterschiedlichen Zwecken Arbeitsrechtlich frei gestaltbar Stundenzettel Gleitzeit Überhang Freistellungen Jahresarbeitszeit Lebensarbeitszeit Als Stunden- oder Wertguthaben möglich Wertguthaben bisher: Abrechnungstechnisch ab 250 Stunden eine besondere Behandlung in der Sozialversicherung

71 Die einvernehmlichen Lösungen Arbeitszeitkonten mit unterschiedlichen Zwecken Stundenzettel Gleitzeit Überhang Arbeitsrechtlich weiterhin wie bisher frei gestaltbar soweit die Grenzen des 7 b Nr 2 SGB IV eingehalten werden. 7 b Nr. 2 SGB IV flexible Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen.

72 Die einvernehmlichen Lösungen Führung von Arbeitszeitguthaben unterliegt neuen Spielregeln, wenn die Grenze zum Wertguthaben überschritten ist. Arbeitszeitkonten z.b. Gleitzeitkonten Wertguthabenkonten Innerhalb 7 b Nr. 2 SGB IV Außerhalb 7 b Nr. 2 SGB IV

73 Die einvernehmlichen Lösungen Schriftliche Vereinbarung über das Ziel der Guthabennutzung muss zwingend abgeschlossen werden. Arbeitszeit ist grundsätzlich in Arbeitsentgelt umzurechnen

74 Die einvernehmlichen Lösungen Vertraglich vereinbarte Freistellungen Gesetzliche Ansprüche auf Freistellung oder Teilzeit Insbesondere zum vorzeitigen Ruhestand Elternzeit Pflegezeit Teilzeitansprüche

75 Die einvernehmlichen Lösungen Anlagevorschriften für SV-Träger sind bindend ( 80 SGB IV) Bis 20 % in Aktien oder Fonds möglich Höherer Wert bei tariflicher oder betrieblicher Vereinbarung sowie bei ausschließlicher Verwendung für Verkürzung der Lebensarbeitszeit Werterhaltungsgarantie für eingestelltes Arbeitsentgelt in der Auszahlungsphase Erweiterter Insolvenzschutz

76 Die einvernehmlichen Lösungen Übertragung auf neuen Arbeitgeber oder Auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, wenn Beendigung der Beschäftigung Wertguthaben über ½ der jährlichen Bezugsgröße (2009 = / )

77 Agenda Themenübersicht Wirtschaftskrise und die Personalarbeit Maßnahmen per Direktionsrecht Urlaub Überstunden Freiwillige Leistungen Maßnahmen mit dem Betriebsrat Kündigungsrechtliche Maßnahmen Die einvernehmlichen Lösungen Konjunkturpakt II

78 Konjunkturpakt II Änderungen im Bereich der Lohnsteuer Senkung des Einkommensteuertarifs rückwirkend ab von EUR auf EUR. Die übrigen Tarifeckwerte werden ebenfalls um 400 angehoben. Eingangssteuersatz wird von 15 % auf 14 % gesenkt. Die Tarifentlastungen wirken sich in vollem Umfang beim Lohnsteuerabzug aus. Was müssen Arbeitgeber jetzt tun? Der Lohnsteuerabzug zunächst noch unverändert nach dem bisherigen Lohnsteuertabellen bzw. den Abrechnungsprogrammen vornehmen.

79 Konjunkturpakt II Änderungen in der Sozialversicherung Senkung des allgemeinen Beitragssatzes auf 14,9 % Achtung: Keine Rückwirkung Verbesserungen bei der Kurzarbeit

80 Konjunkturpakt II - Kurzarbeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Entgeltausfall von mehr als 10 % für den einzelnen Arbeitnehmer (bisher mussten ein Drittel der Belegschaft betroffen sein) Keine Nachteile bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wegen Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung (z.b. vorübergehende Senkung der Arbeitszeit) oder Altersteilzeit (keine Beeinträchtigung auf die spätere Freistellung)

81 Konjunkturpakt II - Kurzarbeit Arbeitsagentur erstattet 50 % der SV-Beiträge. Volle Erstattung der SV-Beiträge, wenn während der Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden Weitere Unterstützungsleistungen für die Weiterbildungsmaßnahmen möglich

82 Arbeitsverträge Mit Krisenblick Rechtssichere Befristungen Klarheit über Tarifbindung bzw. Anlehnung AGB-sichere Freiwilligkeits- bzw. Widerrufsklauseln Kurzarbeitsklausel BV Definition der flexiblen Arbeitszeit- Wertguthabenproblematik

83 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Handlungsmöglichkeiten in der Personalabteilung

84 Vorschau: Weitere Online-Seminare Seminarkalender Wirtschaftskrise - Handlungsmöglichkeiten in der Personalabteilung Termine Uhrzeit Kosten Mi, Die personenbedingte Kündigung Mi, :00 Uhr ca. 90 Min. 15:00 Uhr ca. 90 Min. kostenloses Schnupperseminar 89,00 Produkt-Tipp Online Seminare inklusive Die betriebsbedingte Kündigung Mi, Mi, :00 Uhr ca. 90 Min. 89,00 Wirtschaftskrise - Die Kurzarbeit Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Die verhaltensbedingte Kündigung- Dauerbrenner Abmahnung Mai 09 - genauer Termin folgt Mi, Mi, Mi, Mi, offen 89,00 15:00 Uhr ca. 90 Min. 15:00 Uhr ca. 90 Min. 89,00 89,00 Die All-in-One-Lösung für die ganze Personalabteilung: Fachwissen komplett Programme und Arbeitshilfen Online-Seminare Mehr Informationen und Anmeldung unter: