JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ

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1 JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz und Schuldnerberatung - Schuldnerfachberatungszentrum Fachbereich 03 Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Fachbereich 11 Philosophie / Pädagogik Überblick über das amerikanische Verbraucherinsolvenzrecht von Ref.jur. Christine Alsmann Stand 31. Januar 2005 A. Rechtsgrundlage: Chapter 7 und 13 des 11. Titels des United Staate Code. I. Chapter 7 ist ein Liquidationsverfahren, bei dessen Durchführung das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet wird. Im Gegenzug bekommt der Schuldner sofort seine (erlassbaren) Schulden erlassen (discharge). II. Chapter 13 ist ein Planverfahren, bei dem der Schuldner während der Dauer eines drei- bis fünfjährigen Insolvenzplans den verfügbaren Teil seines Einkommens an die Gläubiger abtreten muss. Der Schuldenerlass, den Chapter 13 sodann gewährt, ist umfassender als unter Chapter 7, jedoch steht dem Verbraucher-Schuldner grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den Verfahren zu. B. Gemeinsame Vorschriften Eine Vielzahl von Vorschriften ist sowohl für Verfahren nach Chapter 7 als auch nach Chapter 13 anwendbar. I. Person des Schuldners Beide Verfahren sind typische Verbraucherverfahren, dennoch beschränkt sich ihr Anwendungsbereich nicht lediglich auf Verbraucher. Der Anwendungsbereich ist in persönlicher Hinsicht bei beiden Verfahren weiter gefasst.

2 Schuldnerfachberatungszentrum Seite 2 von 9 Verfahrenssubjekt des Chapter 7 kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in den USA sein. Damit können auch Unternehmerinsolvenzen über Chapter 7 abgewickelt werden. Die persönlichen Voraussetzungen für Chapter 13 sind dagegen enger. Dieses Verfahren erfasst nur natürliche Personen mit regelmäßigen Einkommen. Inhaltlich ist diese Bestimmung jedoch weit gefasst und umfasst neben Sozialhilfeempfänger auch Rentner. II. Schuldnerberatung Die Antragsbefugnis einer natürlichen Person für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll davon abhängen, dass der Schuldner in den 180 Tagen vor Stellung des Insolvenzantrags die Beratung einer gemeinnützigen Schuldnerberatung in Anspruch genommen hat. In Einzel- oder Gruppengesprächen soll sich der Schuldner über die bestehenden Möglichkeiten der außergerichtlichen Schuldenbereinigung informieren müssen. Die Erteilung der Schuldbefreiung wird über das Beratungserfordernis hinausgehend auch davon abhängig gemacht, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens an einem Kurs zum persönlichen Finanzmanagement teilgenommen hat. III. Verfahrenseröffnung Das U.S.-amerikanische Insolvenzrecht kennt die Verfahrenseröffnung sowohl durch Schuldnerantrag als auch durch Gläubigerantrag. Chapter 7 kann sowohl freiwillig als auch unfreiwillig eröffnet werden. Chapter 13 dagegen wird nur auf Schuldnerantrag, d.h. freiwillig eröffnet. Ein freiwilliges Verfahren wird durch Stellung eines Antrags beim zuständigen Insolvenzgericht und Einzahlung der Gerichtsgebühren eröffnet. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist weder formelle noch materielle Verfahrensvoraussetzung für eine wirksame Verfahrenseröffnung seitens des Schuldners. Das Gericht stellt das Verfahren jedoch nachträglich wieder ein, wenn es feststellt, dass der Schuldner das Insolvenzverfahren missbraucht.

3 Schuldnerfachberatungszentrum Seite 3 von 9 IV. Wirkungen des Insolvenzantrags Der Eröffnungszeitpunkt definiert den Bestand an Insolvenzforderungen und den Umfang der Masse in zeitlicher Hinsicht. Durch die Eröffnung wird eine umfassende Rechtsverfolgungssperre zu Lasten der Insolvenzgläubiger ausgelöst. 1. Order for relief Ein Antrag des Schuldners hat die automatische Insolvenzeröffnung zur Folge und bewirkt, dass die Insolvenzmasse gebildet wird. In Chapter 7-Verfahren fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Interessen des Schuldners die bei Antragstellung vorhanden sind, in die Insolvenzmasse ebenso, wie genau definierter Neuerwerb, der innerhalb von 180 Tagen nach dem Eröffnungsantrag stattgefunden hat. Im Verfahren nach Chapter 13 fällt neben dem vorhandenen Vermögen der gesamte post-petition-erwerb in die Insolvenzmasse. 2. Automatic Stay Der Forderungseingang bei Gericht löst unmittelbar eine umfassende Forderungsdurchsetzungssperre (automatic stay) aus. Auf die Kenntnis der Gläubiger vom Insolvenzantrag kommt es für die Wirksamkeit der Sperre nicht an. Gläubiger verlieren mit sofortiger Wirkung das Recht gegen den Schuldner vorzugehen, wenn dies auch vor Verfahrenseröffnung möglich gewesen wäre. Rechtshandlungen, die gegen die Sperre verstoßen, sind nichtig. Der automatic stay endet mit der Entscheidung des Gericht über die Gewährung der Schuldbefreiung, mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder gegenständlich beschränkt, sobald ein Gegenstand aus der Masse ausscheidet. V. Exempt Property Unpfändbare Gegenstände können durch Erklärung des Schuldners aus der Insolvenzmasse herausgenommen werden (exempt property). Dabei soll der Schuldner die zur Lebensführung und Berufsausübung notwendigen Gegenstände behalten dürfen. Diese Gegenstände sind während des Insolvenzverfahrens und auch nach dessen Beendigung, dem Zugriff ungesicherter Gläubiger entzogen. Gesicherte Gläubiger, deren Sicherungsrecht an einem Gegenstand des exempt property besteht, können jedoch nach Aufhebung des automatic stay wieder in den jeweiligen Gegenstand vollstrecken.

4 Schuldnerfachberatungszentrum Seite 4 von 9 C. Verfahren I. Chapter 7 In der Theorie handelt es sich bei Chapter 7 um ein Liquidationsverfahren. In der Realität kommt es jedoch mangels Masse nicht zu einer Liquidation mit anschließender Erlösverteilung. In diesen sogenannten no asset-fällen, dient Chapter 7 lediglich der Schuldbefreiung Das Gericht befreit den Schuldner, von seinen dischargeable depts. und damit ist das Verfahren abgeschlossen. Die Schuldbefreiung ist somit regelmäßig der einzige Verfahrenszweck eines Verfahrens unter Chapter 7. In den Fällen, in denen eine hinreichen- de Insolvenzmasse besteht, kommt es zu deren Liquidierung. Vor der Liquidierung gibt der trustee Gegenstände, an denen Sicherheiten bestehen, an die Sicherungsnehmer heraus. Sicherheiten am laufenden Einkommen werden durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt, da das zukünftige Einkommen des Schuldners unter Chapter 7 nicht in die Insolvenzmasse fällt. Zunächst bestimmt der für den jeweiligen Bezirk zuständige trustee einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Wählen die Gläubiger bei der ersten Gläubigerversammlung keinen anderen trustee, wird der vorläufige Insolvenzverwalter endgültiger Verwalter. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden, so lange keiner der Verfahrensbeteiligen widerspricht, wird vermutet, dass es sich um zuzulassende Forderungen handelt. Der Insolvenzverwalter beginnt damit, die Masse möglicht effektiv und rasch zu liquidieren und verteilt nach Abschluss des Verfahrens den Erlös. Unabhängig davon, ob es zu einer Liquidation gekommen ist oder nicht, erteilt das Gericht am Ende des Verfahrens die Schuldbefreiung. Die Verfahrensdauer beträgt in Fällen ohne oder mit nur geringer liquidierbarer Masse sechs bis zwölf Monate, die Schuldbefreiung kann bereits nach zwei bis drei Monaten erteilt werden. II. Chapter 13 In Chapter 13 findet keine Liquidation des vorhandenen Vermögens statt, der pfändbare Teil des laufenden Einkommens wird aber während der Planlaufzeit zur Forderungstilgung eingesetzt. Diese Option ist vor allem für Schuldner interessant, die Vermögensgegenstände besitzen, die sie unbedingt behalten wollen. Außerdem kann Chapter 13 bereits drei Jahre nach einer Schuldbefreiung unter Chapter 7 beantragt werden, hingegen ist eine erneute Schuldbefreiung unter Chapter 7 erst nach einer Frist von acht Jahren möglich.

5 Schuldnerfachberatungszentrum Seite 5 von 9 Der Erfolg von Planverfahren nach Chapter 13 erscheint zweifelhaft. Studien zufolge erlangen nur etwa ein Drittel der Schuldner, die ein Verfahren nach Chapter 13 beantragt haben, eine Schuldbefreiung, die übrigen werden vor bzw. nach der Planbestätigung durch das Gericht ohne Gewährung der Schuldbefreiung beendet. 1 Die Ursachen hier für, sind bisher unbekannt. 1. Plan Auf Grundlage eines Insolvenzplans hat der Schuldner für eine zumindest teilweise Tilgung seiner Schulden zu sorgen. Der Plan wird vom Schuldner selbst oder mit Hilfe eines Insolvenzverwalters durch Ausfüllen eines standardisierten Formulars aufgestellt. Zwingende Vorschrift hierbei sind drei Punkte. Erstens muss der Plan bestimmen, dass das zukünftige Einkommen des Schuldners ganz oder teilweise an den Insolvenzverwalter abgetreten wird, soweit dies für die Planerfüllung erforderlich ist. Generell sei im Hinblick auf Lohnabtretungen und Lohnpfändungen hinzugefügt, dass in den U.S.A. sehr unterschiedliche bundesrechtliche bzw. einzelstaatliches Regelungen bestehen, die die Möglichkeit von Lohnpfändungen und Abtretungen einschränken. Als Richtschnur kann der sogenannte Consumer Credit Protection Act dienen, der beispielsweise festlegt, dass für Verbindlichkeiten, (Unterhaltsschulden sind hierbei ausgenommen), nur 25 % des Arbeitseinkommens gepfändet werden dürfen. Zu beachten ist, dass der Consumer Credit Protection Act, jedoch von strengeren einzelstaatlichen Regelungen verdrängt wird. Generell gilt daher, dass aufgrund der Komplexität des U.S. amerikanischen Rechtssystems betreffend Pfändungsgrenzen, keine pauschalen, sondern nur spezielle, auf den Einzelfall ausgerichtete Aussagen, getroffen werden können. Zweitens muss der Plan die vollständige Tilgung aller vorzugsweise zu befriedigenden Forderungen beinhalten. Drittens muss er, sofern er die Bildung von Forderungsklassen vorsieht, die Forderungen innerhalb einer Klasse gleich behandeln. Die Planlaufzeit ist auf drei Jahre beschränkt, kann aber auf fünf Jahre ausgedehnt werden. Der Plan bildet eine neue vertragliche Grundlage zwischen Gläubigern und Schuldner. Der vom Schuldner vorgelegte Plan bedarf einer Genehmigung durch das Gericht. Unabhängig von der Genehmigung, muss der Schuldner jedoch seine Planzahlungen an den trustee spätestens 30 Tage nach der Insolvenzeröffnung aufnehmen. 1 Norberg, Scott F., Consumer Bankcruptcy s New Clothes: 7 Am. Bankr.Inst. L. Rev., (1999).

6 Schuldnerfachberatungszentrum Seite 6 von 9 Das Gericht bestätigt den Plan, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind: 1. Alle Gerichtsgebühren müssen bezahlt sein. 2. Die ungesicherten Gläubiger dürfen auf Grund des Plans nicht weniger bekommen als bei einer Vermögensverwertung unter Chapter Der Plan muss nach Treu und Glauben aufgestellt worden sein. 4. Dem Plan müssen Gläubiger gesicherter Forderungen zustimmen. 5. Der Schuldner muss in der Lage sein, die planmäßigen Zahlungen zu leisten. 6. Der Plan muss allen anderen anwendbaren Vorschriften des Bankruptcy Code entsprechen. 7. Der Schuldner muss allen seit Eröffnung des Verfahrens entstandenen Unterhaltsverbindlichkeiten nachgekommen sein. 8. Der Schuldner muss alle erforderlichen Steuererklärungen für die vergangenen vier Jahre eingereicht haben. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, bestätigt das Gericht den Plan, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch der Gläubiger vorliegt. Der bestätigte Plan bindet den Schuldner und alle Gläubiger. Der Plan wirkt zwischen den Parteien wie ein gerichtlich bestätigter Vergleich. Soweit der Plan nicht die vollständige Erfüllung von Forderungen vorsieht, bleibt die Restforderung jedoch auch nach vollständiger Planerfüllung bestehen. Hinsichtlich der Restforderung spricht das Gericht nach Planbeendigung Schuldbefreiung aus, soweit die jeweiligen Forderungen der Schuldbefreiung unterliegen. 2. Verfahren nach der Planbestätigung Das Insolvenzverfahren bleibt auch nach Planbestätigung eröffnet. Der Plan wird innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens abgewickelt. Während der Planlaufzeit ist der Schuldner jedoch im Besitz seines Vermögens. Er kann, wenn auch eingeschränkt darüber verfügen. Da unter Chapter 13 nur der zukünftige Erwerb des Schuldners zur Schuldentilgung eingesetzt wird, ist eine Herausgabe der vorhandenen Masse zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht erforderlich. Der Plan kann vor der gerichtlichen Planbestätigung jederzeit abgeändert werden, nach einer gerichtlichen Bestätigung kann der Plan jedoch nur noch auf Grund hinreichender Umstände geändert werden.

7 Schuldnerfachberatungszentrum Seite 7 von 9 D. Unterschiede zwischen den Verfahren Zwischen der Schuldbefreiung nach Chapter 7 und Chapter 13 bestehen hauptsächlich zwei Unterschiede. I. Zeitpunkt der Schuldbefreiung Der erste Unterschied betrifft den Zeitpunkt der Schuldbefreiung. Unter Chapter 7 befreit das Gericht den Schuldner sofort, d.h. sobald wie möglich nach Eröffnung des Verfahrens. In Chapter 13 wird der Schuldner regelmäßig erst nach Abschluss der dreibis fünfjährigen Planlaufzeit von seinen dann noch bestehenden Schulden befreit. II. Umfang der Schuldbefreiung Der zweite wichtige Unterschied betrifft den Umfang der Schuldbefreiung. Unter Chapter 7 ist eine Vielzahl von Forderungen von der Schuldbefreiung ausgenommen. Chapter 13 gewährt demgegenüber im Ausgleich für den gesteigerten Einsatz des Schuldners in Form seiner Planzahlungen, eine wesentlich umfangreichere Schuldbefreiung. Durch die Normierung von Ausnahmen, soll die Übervorteilung des Schuldners durch eine zu einfach zu erhaltende Schuldbefreiung verhindert werden. 1. Versagensgründe bei Chapter 7 Das Gericht darf nur dann die generelle Schuldbefreiung erteilen, wenn kein Versagensgrund vorliegt. Die Feststellung eines Versagensgrundes kann von Gläubigerseite oder vom trustee beantragt werden. Das Gericht muss die Versagung erklären, wenn der Schuldner Gegenstände aus seinem Vermögen oder aus der Masse zerstört, versteckt oder an einen Dritten übertragen hat, in der Absicht, Gläubiger oder trustee zu schädigen oder zu behindern. Ferner liegt ein Versagensgrund vor, wenn der Schuldner nicht in angemessener Weise Buch geführt oder seine Unterlagen gefälscht, versteckt, beschädigt oder zerstört hat. Drittens ist die Schuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner bestimmte Insolvenzstraftaten begangen hat oder den Verlust von Vermögen nicht in hinreichender Weise begründen kann. Sollte der Schuldner sich dem geordneten Verfahrensablauf widersetzen und nicht in der gebotenen Weise an der Aufklärung mitwirken, soll dies ebenso einer Schuldbefreiung entgegenstehen.

8 Schuldnerfachberatungszentrum Seite 8 von 9 Für alle genannten Fälle gilt, dass die jeweiligen Handlungen spätestens ein Jahr vor Verfahrenseröffnung im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren des Schuldners oder eines Dritten begangen worden sein müssen. 2. Erlassbare und nichterlassbare Forderungen Unter Chapter 7 wird der Schuldner teilweise von den im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehenden Schulden befreit, dies bedeutet jedoch nicht eine vollkommene Schuldenfreiheit. Der Bankruptcy Code normiert einen umfangreichen Ausnahmenkatalog. Die einzelnen für Chapter 7 geltenden Ausschlussgründe werden im folgenden aufgeführt: - Steuerschulden - Unterhaltsschulden - Täuschung bei Vertragsschluss - Ausbildungsdarlehn - Deliktsansprüche - Driving While Intoxicated - Unlisted Depts (Forderungen, die der Schuldner entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen nicht in die dem Insolvenzantrag beigefügten Listen aufgenommen hat, so dass der betreffende Gläubiger nicht mehr die Möglichkeit hat, fristgerecht seine Forderungen anzumelden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Gläubiger aus eigener Kenntnis heraus die Möglichkeit hatte, die Forderung anzumelden. 3. Nachfolgende Schuldbefreiung Eine nachfolgende Schuldbefreiung unter Chapter 7 beträgt sechs Jahre. 4. Versagensgründe nach Chapter 13 Die Schuldbefreiung nach Chapter 13 ist weitreichender als bei Chapter 7. Von der Schuldbefreiung werden nur nachfolgende Zahlungsverpflichtungen nicht erfasst: -Unterhaltsschulden - Ausbildungsdarlehn - Driving While Intoxicated - Langfristig abzubezahlende Schulden - Ersatz- und Strafzahlungen, die im Zusammenhang mit einer begangenen Straftat stehen.

9 Schuldnerfachberatungszentrum Seite 9 von 9 - Postpetition depts Alle anderen Schulden werden, soweit sie vom Plan umfasst waren, erlassen. E. Anmerkung: Problematik des forum non conveniens US-amerikanische Gerichte erklären ihre Zuständigkeit in internationalen Fällen, sobald sogenannte minimum contact, d.h. Mindestkontakte zum Inland gegeben sind. In Fällen, in denen ein ausländischer Kläger in den USA Recht sucht, trifft diesen jedoch in besonderer Weise, die Einrede des forum non conveniens. Dies bedeutet, dass der Richter des an sich zulässigerweise angerufenen Gerichts, das aufgrund der Verfassung oder eines Gesetzes zur Entscheidung des ihm vorgelegten Falles zuständig wäre, seine Zuständigkeit verneinen und die Klage abweisen darf, wenn der Kläger vor seinem eigenen Forum einfacheren und, nach Ansicht des Gerichts, effektiveren Rechtsschutz erlangen kann. Wann dies der Fall ist, entscheidet der Richter einzelfallbezogen und nach eigenem Ermessen. Sollte der Schuldner den einzigen Bezug zum Inland durch die Begründung eines dort belegenen Wohnsitzes begründen, ohne dass der Sachverhalt sonstigen Bezug wie z.b. Schulden oder anderweitige Zahlungsverpflichtungen zu den USA aufweist, wird davon auszugehen sein, dass ein Fall des forum non conveniens vom Richter angenommen und das Verfahren mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen werden wird. Aus dieser Überlegung heraus wird dem deutschen Schuldner bei Vorliegen der genannten Aspekte davon abzuraten sein, ein Verfahren in den USA anzustreben. Quellenangabe: Zur Erstellung dieses Beitrags dienten nachfolgende Werke: 1. Habscheid, Edgar J., Grenzüberschreitendes (internationales) Insolvenzrecht der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland. Berlin, Jurisch, Ann-Veruschka, Verbraucherinsolvenzrecht nach deutschem und U.S.- amerikanischem Insolvenzrecht. Konstanz, 2002.