- Lesefassung - 1 Allgemeines. 2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser) des Abwasserzweckverbandes Schmerzbach - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Auf Grund der 6, 9 und 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 81) in der zurzeit gültigen Fassung und der 8, 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA 2014, S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Schmerzbach in ihrer Sitzung am die Neufassung, in ihrer Sitzung am die 1. Änderungssatzung und in ihrer Sitzung am die 2. Änderungssatzung beschlossen. In der Sitzung am hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Gräfenhainichen (ZWAG) als Rechtsnachfolger des Abwasserzweckverbandes Schmerzbach die 3. Änderungssatzung beschlossen. 1 Allgemeines 1.) Der Abwasserzweckverband Schmerzbach (AZS) betreibt Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (zentrale öffentliche Abwasseranlagen) als eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des AZS (Abwasserbeseitigungssatzung vom in der jeweils gültigen Fassung). 2.) Der AZS erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebühren). 2 Grundsatz Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. 3 Gebührenmaßstäbe 1.) Die Benutzung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage sowie die Benutzung der Vorhalteleistung dieser Abwasseranlage ist gebührenpflichtig. Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus: a) der Grundgebühr für die Bereitstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage und b) der verbrauchsabhängigen Leistungsgebühr nach der Menge der Abwässer, die der zentralen öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2.) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten: a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. Stand Januar 2016 Seite 1 von 5

2 3.) Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Wassermesseinrichtung, die auf dem Grundstück vorhanden ist, bemessen. Sofern die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben (z. B. Gartenzapfstellen), wird auf Antrag bei der Bemessung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtung erforderlich wäre. Bei Grundstücken, auf denen das Wasser gewonnen oder denen Wassermengen gesondert zugeführt werden, ohne dass ein Wasserzähler verwendet wird, wird die Nennleistung eines Wasserzählers zu Grunde gelegt, der nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführte Wassermenge zu messen. 4.) Die Leistungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Leistungsgebühr ist 1 Kubikmeter (cbm) Abwasser. Als Abwassermenge wird der ermittelte Verbrauch des eingebauten Wasserzählers für Trinkwasser zugrunde gelegt. 5.) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge vom AZS unter Zugrundelegen des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. 6.) Die Wassermengen nach Absatz 2) b) hat der Gebührenpflichtige dem AZS für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen, gem. Ablesung einer Zähleinrichtung, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der AZS auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Der AZS ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. 7.) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Sind Wassermengen abzusetzen, werden die auf sie entfallenden Gebühren im Regelfall bei der Berechnung der Gebührenschuld im Abgabenbescheid des folgenden Jahres berücksichtigt. 8.) Wassermengen, die nachweislich durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der AZS kann auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten anfordern. Es gilt Absatz 7, Satz 2. 9.) Die unter Absatz 2) a), 6) und 7) genannten Wassermengen sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die auf Kosten des Gebührenpflichtigen durch ein in das Installateurverzeichnis des Wasserversorgers eingetragenes Unternehmen eingebaut und durch den AZS oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen verplombt werden. Es gilt Absatz 6) Satz 2. 4 Gebührensatz 1.) Die Grundgebühr berechnet sich je Wasserzähler, bemessen nach dessen Größe (Nennleistung) wie folgt: bis Qn 2,5 = 16,95 EUR je Monat Qn 6 = 40,68 EUR je Monat Qn 10 = 67,80 EUR je Monat Qn 15 = 101,70 EUR je Monat Qn 40 = 271,20 EUR je Monat Stand Januar 2016 Seite 2 von 5

3 2.) Die Leistungsgebühr beträgt für alle Gebührenpflichtigen 4,16 EUR je Kubikmeter Abwasser. 5 Gebührenpflichtige 1.) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, desjenigen Grundstückes, welches an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder in diese entwässert. Wenn ein Erbbaurecht besteht, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte des Grundstückes. Gebührenpflichtiger ist außerdem der Benutzer der jeweiligen öffentlichen Einrichtung. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 2.) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Tag des Eigentümerwechsels auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZS entfallen, neben dem neuen Gebührenpflichtigen. 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 1.) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses des Grundstückes an die zentrale öffentliche Abwasseranlage, auch wenn lediglich die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und keine Einleitung in die zentrale öffentliche Abwasseranlage erfolgt. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird. 2.) Die Gebührenpflicht für die Leistungsgebühr entsteht generell, sobald Abwasser von dem angeschlossenen Grundstück der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Sie erlischt, sobald die Zuführung von Abwasser endet. 7 Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. 8 Veranlagung und Fälligkeit 1.) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Grund- und Leistungsgebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen jeweils am , , und des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. 2.) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so werden der Abschlagszahlung die auf den Rest des Kalenderjahres entfallende Grundgebühr sowie diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige dem AZS auf dessen Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der AZS den Verbrauch schätzen. 3.) Grund- und Leistungsgebühr werden taggenau abgerechnet. 4.) Die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Stand Januar 2016 Seite 3 von 5

4 9 Auskunftspflicht 1.) Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZS jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. 2.) Der AZS kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. 3.) Die Abgabepflichtigen haben zu dulden, dass sich der AZS zur Feststellung der Abwassermengen der Verbrauchsdaten seiner Wasserversorgung bedient. 10 Anzeigepflicht 1.) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZS sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. 2.) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, durch die eine Berechnung der Abgaben beeinflusst wird, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem AZS schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. 3.) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 von Hundert der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon dem AZS unverzüglich Mitteilung zu machen. 11 Datenverarbeitung 1.) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Angaben ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften, Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung, Wasserverbrauchsdaten) gem. Datenschutzgesetzt des Landes Sachsen-Anhalt DSG LSA in der jeweils geltenden Fassung durch den AZS zulässig. 2.) Der AZS darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z.b. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. Die Übermittlung kann auch mittels Datentechnik vorgenommen werden. 12 Billigkeitsregelung Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Stand Januar 2016 Seite 4 von 5

5 13 Ordnungswidrigkeiten 1.) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 Ziffer 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 3 (6) Satz 1 dem AZS die Wassermengen für den abgelaufenen Bemessungszeitraum nicht innerhalb des folgenden Monats anzeigt; 2. entgegen 8 (2) Satz 2 trotz Aufforderung dem AZS den Verbrauch des ersten Monats nicht mitteilt; 3. entgegen 9 (1) die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; 4. entgegen 9 (2) verhindert, dass der AZS an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert; 5. entgegen 10 (1) den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt; 6. entgegen 10 (2) Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt. 2.) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. 14 Salvatorische Klausel Sollte sich ergeben, dass Regelungen oder Teilregelungen dieser Satzung rechtsunwirksam sind, so hält der Satzungsgeber an den sonstigen Satzungsbestandteilen fest. Es gilt damit der mutmaßliche Wille, dass die Satzung im Zweifel im Übrigen wirksam sein soll. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, dass die Grundgebührenregelung beanstandet werden sollte; die Regelung zur Leistungsgebühr soll für diesen Fall Bestand haben; der Satzungsgeber wird sich im Fall der Beanstandung der Grundgebührenregelung darauf beschränken, eine neue Grundgebührenregelung einzuführen. Entsprechendes gilt für den Gebührenschuldner. Sollten einzelne Regelungen zum Gebührenschuldnerbegriff durch ein Gericht für rechtsunwirksam angesehen werden, so bleiben die übrigen Satzungsregelungen rechtswirksam. Der hiermit formulierte Wille, dass die verbleibenden Satzungsregelungen bis zu einer etwaigen Satzungsänderung in Kraft bleiben sollen, gilt generell für alle Satzungsbestandteile. 15 Inkrafttreten Die Neufassung der Satzung trat rückwirkend zum , die 1. Änderungssatzung trat am , die 2. Änderungssatzung trat am und die 3. Änderungssatzung trat am in Kraft. Gräfenhainichen, Verbandsgeschäftsführer Siegel Stand Januar 2016 Seite 5 von 5

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