A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Jahresrechnung für das Haushaltsjahr

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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 05 Dienstag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/20 Jahresrechnung für das Haushaltsjahr Amt III/64 Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 23 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer Bekanntmachung zum Jahresabschluss 2003 des Leeraner Entwicklungs- und Erschießungs-Betriebes 23 Verordnung über die Freigabe eines zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntages nach dem Ladenschlussgesetz anlässlich des Frühlingsfestes in Leer Samtgemeinde Hesel Satzung über die Verringerung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren in der Samtgemeinde Hesel 24 Gemeinde Bunde Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Bunde Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege in der Gemeinde Bunde C. Sonstiges Seite

2 Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2002 Der Kreistag des Landkreises Leer hat in seiner Sitzung am die gemäß 65 Nds. Landkreisordnung in Verbindung mit 01 Nds. Gemeindeordnung erforderliche Entlastung für das Haushaltsjahr 2002 erteilt. Die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht sowie dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung der Jahresrechnung mit der Stellungnahme des Landrates liegt vom bis in der Zeit von 8.30 Uhr bis Uhr in der Kreisverwaltung Leer, Bergmannstraße 37 (Zimmer 121) öffentlich aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung des Amtes III/64 Das Wasser- und Schifffahrtsamt Emden, Am Eisenbahndock 3, Emden, hat gemäß 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit 19 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) beim Landkreis Leer den Antrag auf Planänderung zur Umgestaltung der Sandentnahmestelle OKS/Onken/Huneke in Veenhusen, Gemeinde Moormerland, Landkreis Leer, durch Einleitung von Schlick aus Ems und Leda gestellt. Gemäß 4 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) wurde nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls nach 3 a.a.o. festgestellt, dass für dieses Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Unweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bekanntmachung der Stadt Leer zum Jahresabschluss 2003 des Leeraner Entwicklungs- und Erschließungs-Betriebes (LEEB) Der Rat der Stadt Leer hat in seiner Sitzung vom den Jahresabschluss zum mit Anhang und Lagebericht festgestellt. Der ausgewiesene Verlust von ,43 für 2003 und der Jahresverlust aus 2002 in Höhe von ,29 wird durch eine Zuweisung in Höhe von ,00 teilweise im Wirtschaftsjahr 2004 abgedeckt. Der nicht gedeckte Differenzbetrag in Höhe von ,72 wird auf das Wirtschaftsjahr 2004 vorgetragen. Der Werksleitung wurde Entlastung erteilt. Feststellungsvermerk des Landkreises Leer zum Jahresabschluss 2003 des Leeraner Entwicklungs- und Erschließungs-Betriebes (LEEB) Es wird festgestellt, dass nach pflichtgemäßer, am abgeschlossener Prüfung durch die mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft INTECON GmbH, Weserstraße 88 b, Bad Oeynhausen, die Buchführung und der Jahresabschluss 2003 des Leeraner Entwicklungs- und Erschließungsbetriebes (LEEB), Rathausstraße 1, Leer den gesetzlichen Vorschriften und der Eigenbetriebssatzung entsprechen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnisse entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben mit Ausnahme der folgenden Hinweise zu Beanstandungen keinen Anlass: Die Wirtschaftsprüfer weisen auf die Unterfinanzierung mit langfristigem Kapital und den bedingt durch die Erschließungsphase erwirtschafteten Jahresverlust 2003 hin. Zu den in die Planung einbezogenen Investitionen in touristische Einrichtungen kann die Finanzierung nur gelingen, wenn der bewilligte Zuschuss und die Grundstücksverkäufe des Nesse-Geländes den verbleibenden Rest ausgleichen. Leer, Landkreis Leer Der Leiter des Rechnungsprüfungsund Kommunalprüfungsamtes Gemäß 31 EigBetrVO liegt der Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht vom bis einschließlich bei dem Leeraner Entwicklungs- und Erschließungs- Betrieb (LEEB) im Rathaus der Stadt Leer, Rathausstraße 1, Neubau, I. Etage, Zimmer 103, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) Verordnung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Freigabe eines zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntages nach dem Ladenschlussgesetz anlässlich des Frühlingsfestes in Leer Gem. 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlG) vom (BGBl. I. S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I. S. 744) i. V. m. der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (Zust. VO GewAR 2001) vom (Nds. GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Nds. GVBl. S. 482) sowie 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Gesetz vom

3 (Nds. GVBl. S. 634) hat der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) in seiner Sitzung am folgende Verordnung beschlossen: Anlässlich des Frühlingsfestes (Frühlingsmarkt) in Leer, von Freitag, den bis Sonntag, den , dürfen die Verkaufsstellen im Stadtgebiet von Leer am Sonntag, den , unter Befreiung von den Vorschriften des 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss von bis Uhr geöffnet halten. Die Vorschriften der Arbeitszeitordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten. 3 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) Satzung über die Verringerung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren in der Samtgemeinde Hesel Aufgrund der 6, 32 Abs. 2 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638), hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am 9. März 2005 folgende Satzung über die Verringerung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren in der Samtgemeinde Hesel erlassen: Die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren in der Samtgemeinde Hesel für die kommende Wahlperiode (2006 bis 2011) wird um 2 verringert und auf 24 festgesetzt. Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Hesel, Samtgemeinde Hesel Der Samtgemeindebürgermeister Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Bunde Aufgrund der und 55 des Nieders. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 362) in Verbindung mit 40 Abs. 1 Nr. 4 der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 638) und 52 Abs. 1 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 406), hat der Rat der Gemeinde Bunde in seiner Sitzung am 08. März 2005 für das Gebiet der Gemeinde Bunde folgende Verordnung erlassen: Art der Reinigung (1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Bewuchs wie Gras und Unkraut sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege ( 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO), Fußgängerüberwege und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. (2) Besondere Verunreinigungen wie z.b. durch Bauarbeiten, durch An- oder Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. 7 NStrG oder 32 StVO) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor. (3) Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden. (4) Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Bewuchs wie Gras und Unkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Der Einsatz von schädlichen Chemikalien zur Beseitigung von Gräsern, Moosen und sonstigem Bewuchs ist untersagt. Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung (1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschl. der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Parkspuren, Parkbuchten, Grün-, Trenn-, und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage ( 4 Abs. 1 NStrG, 5 Abs. 4 FStrG). Die Gemeinde Bunde führt zur Unterrichtung der Reinigungspflichtigen eine Übersicht über die zu reinigenden Straßen. (2) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte. (3) Soweit die Straßenreinigung nach der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege in der Gemeinde Bunde vom den Eigentümern oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie unbeschadet der Regelungen in Abs. 2 und 3 dieser Verordnung

4 durchzuführen. Diese sind verpflichtet, die Reinigung zum Sonnabend jeder Woche oder am Werktage vor gesetzlichen Feiertagen jeweils spätestens bis Uhr durchzuführen. (4) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich auf die Fahrbahnen einschließlich Gossen und Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen. 3 Winterdienst (1) Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein. (2) Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. (3) Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. (4) Bei Glätte sind mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist, a) die Gehwege einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m; b) wenn Gehwege im Sinne von a) nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn. (5) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten, dass ein gefahrloser Zu- und Abgangsverkehr der Fußgänger gewährleistet ist. (6) Das Schneeräumen und Streuen nach Abs. 1-5 ist bis Uhr bei Bedarf zu wiederholen. (7) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur, a) in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege, wie z.b. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- und Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee auf ihnen nicht gelagert werden. (8) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn keine Glättegefahr mehr besteht. 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten der 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- geahndet werden. 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bunde, Gemeinde Bunde Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege in der Gemeinde Bunde Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 638) und des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 406) hat der Rat der Gemeinde Bunde am 08. März 2005 folgende Satzung beschlossen: Übertragung der Reinigungspflicht (1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage ( 4 Abs. 1 NStrG) wird den Eigentümern der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst auferlegt, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in einer Verordnung der Gemeinde Bunde geregelt. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschl. der

5 Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, gemeinsame Rad- und Gehwege, Parkspuren, Parkbuchten, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. (3) Die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Bunde vom 29. Juni 1989 außer Kraft. Bunde, Gemeinde Bunde (4) Den Eigentümern werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten (093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten ( 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt. Diese sind anstelle der Eigentümer reinigungspflichtig. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. (5) Die Pflicht zur Reinigung der Fahrbahnen und Gossen einschließlich Winterdienst wird auf die Grundstückseigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen nicht übertragen, soweit ihnen die Reinigung und der Winterdienst wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist. Die von den Eigentümern oder den ihnen gleichgestellten Personen nicht zu reinigenden und vom Winterdienst ausgenommenen Straßenteile sind in einer Auflistung (Zuständigkeiten für die Reinigung und den Winterdienst der Gemeindestraßen sowie der Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen) zu dieser Satzung aufgeführt. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch, wenn an einem Grundstück der Gemeinde ein Nutzungsrecht im Sinne des Absatzes 4 bestellt ist. Soweit die Gemeinde reinigungspflichtig ist, obliegt ihr die Reinigung als öffentliche Aufgabe. (7) Mit Zustimmung der Gemeinde Bunde kann ein anderer für den zur Straßenreinigung Verpflichteten die Ausführung der Reinigung mit öffentlich- rechtlicher Wirkung übernehmen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. (8) Mit der Übertragung der Reinigungspflicht geht auch die Haftung für Pflichtversäumnisse auf die Reinigungspflichtigen über. Dies regelt sich nach 823 Abs.1 und 2 BGB. Unterrichtung der Reinigungspflichtigen Die Gemeinde Bunde führt zur Unterrichtung der Reinigungspflichtigen eine Übersicht über die zu reinigenden Straßen. Die Übersicht kann während der Dienststunden bei der Gemeinde Bunde eingesehen werden. 3 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer

6 ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles

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