Vorlagen-Nr. 259/2016 öffentlich für die Sitzung des Gremiums Gemeinderat am
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- Ulrich Diefenbach
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1 Ö 5 STADT EPPINGEN Vorlagen-Nr. 259/2016 öffentlich für die Sitzung des Gremiums Gemeinderat am Vergnügungssteuersatzung ab Antrag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beiliegende Vergnügungssteuersatzung vom Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung tritt zum in Kraft. Sachverhalt: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom entschieden, dass ein Steuermaßstab (gemeint ist der Stückzahlmaßstab), der sich aufgrund der mittlerweile hinreichend zuverlässig feststellbaren Einspielergebnisse der Automaten als untauglich erweist, weil ihm der nach Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Bezug zum Vernügungsaufwand der Spieler fehlt, nicht aufrecht erhalten werden kann. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils war klar, dass die bisher meistens auf dem Stückzahlmaßstab basierende Vergnügungssteuer so nicht mehr erhoben werden durfte. In den Mustersatzungen von Städte- und Gemeindetag wurde deshalb eine Wahlmöglichkeit für die Geräteaufsteller eingeräumt, ob der Stückzahlmaßstab oder ein Umsatzmaßstab angewendet werden soll. Dies war eine sehr großzügige Regelung, da nach der Rechtsprechung nur noch der Umsatzmaßstab zulässig war. In der Praxis bedeutete dies, dass die Automatenaufsteller den Stückzahlmaßstab dann auswählten, wenn sie dadurch weniger Steuern zahlen mussten als beim Umsatzmaßstab. Die Stadt Eppingen hat darauf reagiert und mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. Februar 2007 die Vergnügungssteursatzung so abgeändert, dass das Wahlrecht zwischen den verschiedenen Maßstäben auch in Eppingen in der Satzung verankert wurde. So hatten z. B. von den 15 Automatenaufstellern in Eppingen im ersten Quartal Steuerpflichtige den Stückzahlmaßstab gewählt und 6 Steuerpflichtige haben sich für den Umsatzsteuermaßstab entschieden. Leider wurde die großzügige Formulierung der Mustersatzung von den Automatenaufstellern nicht honoriert. Ständig versuchten sie durch neue Klagen die Vergnügungssteuer auf die Automaten den Kommunen ganz zu untersagen oder sie zumindest zu reduzieren. Durch eine neue Generation von Geräten und negative gesellschaftliche Entwicklungen (starke Zunahme der Spielstätten in sozialen Brennpunkten) nahm das Glücksspiel in den letzten Jahren in Deutschland sehr stark zu. Viele Kommunen reagierten darauf mit einer Erhöhung der Vergnügungssteuer auf die Automaten. Dies wurde noch zusätzlich forciert durch die Finanzkrise der Kommunen ab In der Zwischenzeit gibt es sehr viele Urteile über die Vergnügungssteuer. Die Holaschke, Oberbürgermeister Thalmann, Bürgermeister 31
2 Rechtmäßigkeit der Steuer und die Höhe der Steuersätze wurden von vielen Gerichten bestätigt. Aufgrund der sehr schlechten Erfahrungen mit der Lobby der Automatenaufsteller (ständig werden neue Klagen eingereicht, obwohl die Branche absolut boomt) und der gesetzlichen Vorschriften für die Kommunen (Rangfolge der Einnahmebeschaffung nach 78 Gemeindeordnung) haben Städte- und Gemeindetag in ihren Mustersatzungen empfohlen, die Wahlmöglichkeit der Automatenaufsteller zu beenden und die Steuer nur noch nach einem Umsatzmaßstab zu erheben. Dies entspricht auch der Rechtslage seit Die Vergnügungssteuer nach dem Umsatzmaßstab kann wieder in mindestens 3 Unterarten untergliedert werden. Zulässig ist eine Erhebung der Vergnügungssteuer nach dem Bruttoumsatz Nettoumsatz Einspielergebnis (dies kann auch noch unterteilt werden). Die meisten Kommunen in Baden-Württemberg verwenden den Bruttoumsatz als Steuermaßstab. Der Grund dafür ist der niedrigste Verwaltungsaufwand dieses Maßstabs im Vergleich mit den anderen zulässigen Möglichkeiten. Lediglich der Stückzahlmaßstab hatte einen niedrigeren Verwaltungsaufwand. Dieser ist jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 2005 nicht mehr zulässig. Um den Verwaltungsaufwand weiter zu begrenzen, schlägt die Verwaltung vor, den Erhebungszeitraum auf das Kalendervierteljahr festzulegen. Teilweise haben andere Kommunen als Erhebungszeitraum den Kalendermonat gewählt. Dies erhöht jedoch deutlich den Verwaltungsaufwand. Die Stadt Eppingen hat sich 2007 ebenfalls für den Maßstab Bruttoumsatz entschieden. Als Steuersatz wurden ab % (für Gaststätten 12%) vom Bruttoumsatz (Bruttoumsatz ist mit Umsatzsteuer, Nettoumsatz ist ohne Umsatzsteuer) angesetzt. Es gibt sogar schon Kommunen, die 24% oder 25% vom Bruttoumsatz verlangen. Die Steuersätze für Spielstätten liegen bei vergleichbaren Kommunen zwischen 15% und 25%, wobei nur noch eine Kommune 15% ansetzt. Die Steuersätze in Gaststätten liegen ebenfalls zwischen 15% und 25%. Die Mehrheit der vergleichbaren Kommunen hat keine unterschiedlichen Steuersätze für Spielstätten bzw. Gaststätten. Bisher wurden alle Steuersätze von den Gerichten bestätigt. Jedoch geht man davon aus, dass der Steuersatz von 22% für Spielstätten bzw. 18% für Gaststätten wesentlich sicherer ist als ein Steuersatz von 25%. Von der Rechtsprechung wurde als zulässige Lenkungswirkung der Vergnügungssteuer auch die unterschiedliche Höhe des Steuersatzes in Spielhallen und Gaststätten bestätigt. Ebenso ist nach der Rechtsprechung auch die Erhebung einer Mindestgebühr zulässig. Durch die Erhöhung der Vergnügungssteuer rechnet die Verwaltung mit jährlichen Einnahmen von Euro. In diesem Betrag ist ein leichter Rückgang der aufgestellten Geräte enthalten. Die vollständige neue Vergnügungssteuersatzung ist als Anlage beigefügt. Die Verwaltung bittet um Zustimmung zur Erhöhung der Vergnügungssteuer. Tobias Weidemann Stadtkämmerer Eppingenr 32
3 Anlage(n): Vergnuegungssteuersatzung 33
4 Ö 5 Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Eppingen hat am aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 Absatz 2 und 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen: 1 Steuererhebung (1) Die Stadt Eppingen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Steuergegenstand (1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.b. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. (2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.b. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. 3 Steuerbefreiungen Von der Steuer nach 2 Abs. 1 ausgenommen sind 1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.b. mechanische Schaukeltiere), 2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden, 3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.b. Musikautomaten), 4. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte, 5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-Pc s). 4 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung, die in 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner. (2) Neben dem Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner, wem eine Anzeigepflicht nach 9 Abs. 2 obliegt. 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. (2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach Seite -1-
5 (3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht. 6 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Steuer ist a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld); b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit (z.b. Jumbo- Greifautomat) die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät. 7 Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes ( 2 Abs. 1) 1. mit Gewinnmöglichkeit - aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 22 v.h. - aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 18 v.h. der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 50 monatlich. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. 2. ohne Gewinnmöglichkeit und - aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung: aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: mit Warengewinnmöglichkeit und - aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 70. (2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. 35 Seite -2-
6 (3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2. im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller. (4) Macht der Steuerschuldner ( 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Absatz 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.b. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. 8 Festsetzung und Fälligkeit Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. 9 Anzeigepflichten (1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.s. von 2 Abs. 1 ist der Stadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig sind der Steuerschuldner ( 4) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von 6 Abs. a) mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben. (3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach 7 Abs. 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner ( 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt schriftlich mitzuteilen. 10 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner hat der Stadt bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend 6 Absatz a) für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt. (2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen. 11 Dokumentationspflicht, Mitwirkungspflichten und Aufsicht (1) Alle durch die Geräte erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen (z.b. Druckprotokolle über Spieleinsätze bzw. Kasseninhalt / das Einspielergebnis) sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung. 36 Seite -3-
7 (2) Der Aufsteller und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Eppingen zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den Aufstellungsräumen bzw. Veranstaltungsräumen zu gewähren. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 9 Abs. 1 bis 3 und den Meldepflichten in 10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt. 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Diese Satzung tritt am in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom Schlussbestimmungen (Hinweis nach 4 Abs. 4 GemO) Satzungen, die trotz Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ebenso, wenn der (Ober-) Bürgermeister dem Beschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich angezeigt worden ist. Eppingen, den 13. Dezember 2016 FÜR DEN GEMEINDERAT Klaus Holaschke Oberbürgermeister 37 Seite -4-
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