Friedhofsordnung Hummelsweiler (Fassung v. 24. März 2010)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Friedhofsordnung Hummelsweiler (Fassung v. 24. März 2010)"

Transkript

1 Friedhofsordnung Hummelsweiler (Fassung v. 24. März 2010) 1. Allgemeines 1 Eigentumsverhältnisse und Rechtscharakter 1) Der Friedhof Hummelsweiler ist Eigentum der Kirchengemeinde Hummelsweiler. 2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Kirchengemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner. In besonderen Fällen kann die Kirchengemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. 3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. 2 Beschränkungen des Bestattungs- und Benutzungsrechtes 1) Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch die Friedhofsverwaltung vorübergehend der Benützung entzogen werden. 2) Diese Bestimmung gilt auch für einzelne Gräber. 3 Friedhofsverwaltung Die Friedhofsverwaltung wird von der Kirchengemeinde Hummelsweiler (Pfarramt und Kirchengemeinderat) eingesetzt. In ihrem Auftrag können die Befugnisse über die Aufsicht auch durch den Totengräber oder von sonstigen beauftragten Personen wahrgenommen werden. 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 1) Der Friedhof darf nur bei Tag betreten werden. 2) Die Kirchengemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof 1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. 2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

2 3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen. b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. e) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Abfall über die Hecken nach außerhalb des Friedhofs zu werfen. f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. g) Druckschriften jeglicher Art zu verteilen; Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind. 4) Außerkirchliche Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Diese kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. 2) Die Gewebetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 3) Gewerbliche Arbeiten dürfen an Sonn- und Feiertagen und während der Dauer einer Beisetzungsfeierlichkeit oder sonstiger Veranstaltungen auf dem Friedhof nicht vorgenommen werden. 4) Gewerbetreibende dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 3. Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines 1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. 2) Die vom Standesbeamten ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalls im Sterbebuch ist der Friedhofverwaltung zur Genehmigung der Beerdigung und Bestimmung der Grabstelle vorzulegen. Bei Beisetzung von Aschenurnen genügt die Bescheinigung über die Einäscherung. 3) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

3 8 Särge 1) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. 2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichen schwer verweslichen Hölzern dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in solchen Särgen überführt, so dürfen sie nur an den besonders dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof beigesetzt werden. 3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind in einem Sarg beizusetzen. Ebenfalls ist es gestattet, zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg beizusetzen. 9 Urnen 1) Aschenurnen sollen in besonderen Urnengräbern, soweit vorhanden, sonst in Einzeloder Doppelgräbern für Erdbeisetzungen beigesetzt werden, wobei dann in diesen Grabstätten 2 Urnen aufgenommen werden können. 2) In einem vorhandenen Doppelgrab können auf Antrag des Verfügungsberechtigen bis zu 2 Urnen zusätzlich, auch innerhalb der Ruhefrist der Bestatteten, beigesetzt werden. 3) Auch in einem Einzelgrab kann auf Antrag des Verfügungsberechtigen und in Ausnahmefällen eine Urne zusätzlich beigesetzt werden. 4) Die Gebühren entsprechen der Grabart und der entsprechend verlängerten Liegezeit. Es fallen mindestens die Gebühren für ein Urnengrab an. 10 Ausheben der Gräber 1) Die Kirchengemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. 2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. 11 Ruhezeit 1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. 2) Die Ruhezeit bei Leichnamen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, und bei Bestattungen von Tot- und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre. 3) Die Ruhezeit bei Urnen beträgt 15 Jahre. 4) Vor Ablauf dieser Fristen dürfen Gräber, von einer gerichtlich oder polizeilich angeordneten Graböffnung abgesehen, nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung unter Einhaltung der von dieser erteilten Vorschriften geöffnet werden. 12 Umbettungen 1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Einzelgrab in ein anderes oder aus einem Urnengrab in ein anderes sind innerhalb der Kirchengemeinde nicht zulässig.

4 2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Verfügungsberechtigte. 3) Die Umbettungen lässt die Friedhofsverwaltung durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen. 5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 13 Bestattungsfeiern 1) Die von der Kirchengemeinde oder anderen christlichen Kirchen durchgeführte Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung und wird in der Regel vom zuständigen Ortsgeistlichen geleitet. Ortsfremde Geistliche und Vertretungen sollen vorher das zuständige Pfarramt verständigen. 2) Vertreter anderer religiöser Gemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Laien bedürfen zur Vornahme von Bestattungen zuvor einer schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3) Leichen und Aschen dürfen, wenn keine kirchliche Feier satt findet, nur in Anwesenheit eines Beauftragten der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden. 14 Benutzung der Leichenhalle 1) Die Leichenhalle in Hummelsweiler ist in gutem Zustand zu erhalten. Die Kammern der Leichenhalle dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. 2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, erhalten die Angehörigen mit dem Schlüssel diese Zustimmung. 3) Auch bei einer Bestattung außerhalb des Friedhofs Hummelsweiler kann die Aufbewahrung und Aufbahrung des Leichnams in den Kammern der Leichenhalle erfolgen. 4. Grabstätten 15 Allgemeines 1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Einzelgräber für Leichname von Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) b) Einzelgräber für Leichname von Personen über 10 Jahren c) Urnengräber d) Doppelgräber 2) Für die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten gelten folgende Näherbestimmungen: a) Die Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten ist in jede Grabart möglich, bei einem neu angelegten Grab entspricht es einem Kindergrab. b) Die Beisetzung einer Tot- oder Fehlgeburt in ein bestehendes Grab ist innerhalb der Liegezeit kostenfrei. c) Übersteigt die Liegezeit von 15 Jahren die Liegezeit des bestehenden Grabes, fallen die Verlängerungskosten der jeweiligen Grabart an.

5 3) An den Grabstätten können nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. 4) Maßgebend für die Anlage der Grabstätten ist der Friedhofsplan. Die jeweils zu belegenden Abschnitte und Gräber bestimmt die Friedhofsverwaltung. 5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. 6) Gräber müssen binnen einer Frist von 6 Monaten nach der Beisetzung oder nach Übertragung des Nutzungsrechts gärtnerisch angelegt und erhalten werden. Geschieht dies trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so kann dies auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig geschehen. 7) In jedem Einzelgrab wird nur eine Leiche beigesetzt (vgl. aber 9). In Urnengräbern dürfen bis zu 2 Aschen bestattet werden. 8) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. 9) Nach Ablauf der Ruhezeit stehen die Einzelgräber für eine Wiederbelegung zur Verfügung. Den Zeitpunkt dafür bestimmt die Friedhofsverwaltung. (Näheres siehe 20). Werden die Einzelgräber nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist abgeräumt, erfolgt dies von Amts wegen und kostenpflichtig. Grabsteine, Grabeinfassung und sonstiges Grabzubehör gehen in diesem Fall in das Eigentum der Kirchengemeinde über. 16 Grabmaße 1) Die Grabmaße betragen ausschließlich der Hügelhöhe bei a) Einzelgräbern für Leichname von Personen bis zu 10 Jahren 1,50 m Länge, 0,60 m Breite und 1,50 m Tiefe b) Einzelgräbern für Leichname von Personen über 10 Jahren 2,00 m Länge, 1,00 m Breite und 1,80 m Tiefe c) Urnengräbern 1,00 m Länge, 0,80 m Breite und 0,80 m Tiefe d) Doppelgräbern 2,00 m Länge, 2,00 m Breite und 1,80 m Tiefe 2) Auf Anordnung des Gesundheitsamtes können in einzelnen Fällen größere Tiefen vorgeschrieben werden. 3) Vor Herstellung des Grabes sind in Zweifelsfällen die Längen- und Breitenmaße des Grabes entsprechend der Größe des Sarges zu erweitern. 17 Allgemeines Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen der Würde des Ortes und dem christlichen Charakter des Friedhofes nicht widersprechen. 18 Zustimmungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30cm und Holzkreuze zulässig.

6 19 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Standgrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein. 20 Unterhaltung 1) Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte. 2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, diesen auf Kosten des Verfügungsberechtigten abzustellen oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabausstattung aufzubewahren. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird. 21 Entfernung 1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. 2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes, so kann sie die Kirchengemeinde gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Kirchengemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht. 3) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Grabpflege ( 22,1) kann das Grab auch über die Ruhezeit hinaus bestehen bleiben. Dabei werden keine weiteren Gebühren erhoben. Der Friedhofsverwaltung bleibt es dennoch vorbehalten, eine Grabräumung anzuordnen, bzw. das Grab nach vorheriger Ankündigung (Dreimonatsfrist) auf Kosten des Verfügungsberechtigten abzuräumen. 22 Allgemeines 5. Herrichten und Pflege der Grabstätten 1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Dazu gehört auch die Reinigung der Abstandsflächen zwischen den einzelnen Grabstätten. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern und keinesfalls über die Hecken zu werfen!

7 2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. 3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit. (vgl. 23) 4) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. (vgl. 21,3) 5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde. 23 Vernachlässigung der Grabpflege 1) Wird eine Grabstelle nicht mehr gerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Grabstätte von der Kirchengemeinde auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. 2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. 24 Alte Rechte 6. Schlussvorschriften Bei Grabstätten, über welche die Kirchengemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und deren Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 25 Obhuts- und Überwachungspflicht Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. 26 Ausschluss der Haftung Die Kirchengemeinde Hummelsweiler haftet nicht für Beschädigungen, die an den Gräbern oder Grabmälern durch Zufall, durch Dritte oder Tiere entstehen, für die Entwendung von Blumen und Pflanzen oder für Schäden, die einem Dritten durch Grabmäler oder durch Arbeiten daran verursacht werden. 27 Gebühren Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und der Amtshandlungen erhebt die Kirchengemeinde Gebühren nach der Gebührenordnung.

Friedhofsordung der Gemeinde Graben-Neudorf

Friedhofsordung der Gemeinde Graben-Neudorf Friedhofsordung der Gemeinde Graben-Neudorf vom 3. Oktober 1983 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3.12.2009: I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1 1) Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe in den

Mehr

Friedhofsordung der Gemeinde Graben-Neudorf

Friedhofsordung der Gemeinde Graben-Neudorf Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe Friedhofsordung der Gemeinde Graben-Neudorf vom 3.Oktober 1983 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 03.12.2009 Aufgrund - der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.

Mehr

Friedhofsordnung für die gemeindlichen Friedhöfe

Friedhofsordnung für die gemeindlichen Friedhöfe Gemeinde Braunsbach Landkreis Schwäbisch Hall Friedhofsordnung für die gemeindlichen Friedhöfe Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Abschnitt II Ordnungsvorschriften 2 Öffnungszeiten

Mehr

F R I E D H O F S O R D N U N G

F R I E D H O F S O R D N U N G F R I E D H O F S O R D N U N G vom 14. Dezember 1970 in der Fassung vom 16. November 2009, in Kraft ab 01. Januar 2010 I. Allgemeine Vorschriften 1 (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der

Mehr

Satzung über die Friedhofsordnung

Satzung über die Friedhofsordnung Gemeinde Arnsdorf Kreis Bautzen Satzung über die Friedhofsordnung (FriedSa) Auf Grund der 2 und 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz

Mehr

Friedhofsordnung vom 27. Mai 1981 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 2. Dezember 2009

Friedhofsordnung vom 27. Mai 1981 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 2. Dezember 2009 Stadt Aichtal Landkreis Esslingen Friedhofsordnung vom 27. Mai 1981 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 2. Dezember 2009 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften 1 II. III. IV. Ordnungsvorschriften

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Friedhofsatzung Rechtsgrundlagen: Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698),

Mehr

Friedhofsordnung der Stadt Gernsbach

Friedhofsordnung der Stadt Gernsbach Friedhofsordnung der Stadt Gernsbach Aufgrund der 12, 13, 15, 39 und 49 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz ) vom 21.Juli 1970 (GBl. S. 395) in Verbindung mit den 4 und

Mehr

F R I E D H O F S O R D N U N G

F R I E D H O F S O R D N U N G 1 Gemäß 26 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl.Nr. 61/1971, hat der Gemeinderat der Gemeinde Mühldorf mit Beschluss vom 21.05.1992, Zl.817/1992, folgende Friedhofsordnung für den

Mehr

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 20.Dezember 1985, zuletzt geändert am I. Allgemeine Vorschriften

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 20.Dezember 1985, zuletzt geändert am I. Allgemeine Vorschriften Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 20.Dezember 1985, zuletzt geändert am 29.10.2009 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über

Mehr

F r i e d h o f s s a t z u n g (Friedhofsordnung)

F r i e d h o f s s a t z u n g (Friedhofsordnung) Gemeinde Niedereschach Schwarzwald-Baar-Kreis F r i e d h o f s s a t z u n g (Friedhofsordnung) vom 01. Januar 2005 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das

Mehr

Friedhofsordnung der Gemeinde Königsbach-Stein

Friedhofsordnung der Gemeinde Königsbach-Stein Gemeinde Königsbach-Stein Enzkreis HINWEISE: 1.) Die hier eingestellte Satzung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung. Sie gibt lediglich den aktuell gültigen Satzungstext wieder. Eine Haftung für

Mehr

Friedhofsordnung. GEMEINDE SCHONACH IM SCHWARZWALD Schwarzwald-Baar-Kreis

Friedhofsordnung. GEMEINDE SCHONACH IM SCHWARZWALD Schwarzwald-Baar-Kreis GEMEINDE SCHONACH IM SCHWARZWALD Schwarzwald-Baar-Kreis Friedhofsordnung Inhaltsübersicht Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 1 Widmung Abschnitt II: Ordnungsvorschriften 2 Öffnungszeiten 3 Verhalten

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG vom 24. März 2015

FRIEDHOFSORDNUNG vom 24. März 2015 Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis FRIEDHOFSORDNUNG vom 24. März 2015 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den 4 und 11

Mehr

Friedhofsatzung. Satzung vom in der vorliegenden Fassung mit der eingearbeiteten Änderung vom I. Allgemeine Vorschriften

Friedhofsatzung. Satzung vom in der vorliegenden Fassung mit der eingearbeiteten Änderung vom I. Allgemeine Vorschriften Friedhofsatzung Satzung vom 28.10.2004 in der vorliegenden Fassung mit der eingearbeiteten Änderung vom 22.10.2009 I. Allgemeine Vorschriften 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung

Mehr

F R I E D H O F S A T Z U N G

F R I E D H O F S A T Z U N G F R I E D H O F S A T Z U N G 1 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der - 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 I, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen

Mehr

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung)

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung) Gemeinde Dotternhausen Zollernalbkreis Friedhofsatzung (Friedhofsordnung) Aufgrund der 12 Abs. 2, und 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit dem

Mehr

Friedhofssatzung. 1 Geltungsbereich

Friedhofssatzung. 1 Geltungsbereich Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl 1998, S.796) erlässt die Gemeinde Eitting folgende Friedhofssatzung I. Allgemeine

Mehr

Evangelische Kirchengemeinde Bötzow. Friedhofsatzung. Extrabeilage

Evangelische Kirchengemeinde Bötzow. Friedhofsatzung. Extrabeilage Evangelische Kirchengemeinde Bötzow Friedhofsatzung Extrabeilage Zum Gemeindebrief Sept./Okt./Nov. 2015 Friedhofssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bötzow aufgrund Art. 36 Abs. 2 der Verfassung

Mehr

Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Maulbronn (Friedhofsatzung, Friedhofordnung)

Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Maulbronn (Friedhofsatzung, Friedhofordnung) Stadt Maulbronn Enzkreis Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Maulbronn (Friedhofsatzung, Friedhofordnung) Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2,

Mehr

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Stand der redaktionellen Fassung:

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Stand der redaktionellen Fassung: Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Stand der redaktionellen Fassung: 01.07.2016 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-

Mehr

F r i e d h o f s o r d n u n g

F r i e d h o f s o r d n u n g Gemeinde Assamstadt Assamstadt, den 17.10.2011 Main-Tauber-Kreis F r i e d h o f s o r d n u n g Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-

Mehr

F r i e d h o f s s a t z u n g

F r i e d h o f s s a t z u n g F r i e d h o f s s a t z u n g vom 13.11.2012 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung

Mehr

Friedhofsordnung vom 26. Juni 2000

Friedhofsordnung vom 26. Juni 2000 Gemeinde Kohlberg Landkreis Esslingen Friedhofsordnung vom 26. Juni 2000 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)

Mehr

Aktuelle Fassung, geändert durch Änderungssatzungen vom und und

Aktuelle Fassung, geändert durch Änderungssatzungen vom und und Gemeinde Ingoldingen S A T Z U N G über die Ordnung auf Friedhöfen der Gemeinde Ingoldingen (Friedhofsordnung) vom 04.02.2010 Aktuelle Fassung, geändert durch Änderungssatzungen vom 25.11.2010 und 23.02.2012

Mehr

Friedhofsordnung Seite FRIEDHOFSORDNUNG I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN. Widmung

Friedhofsordnung Seite FRIEDHOFSORDNUNG I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN. Widmung 752.03 Friedhofsordnung Seite - 1 - FRIEDHOFSORDNUNG Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung

Mehr

Gemeinde Stall A-9832 Stall Tel /8100 Fax 04823/8100-7

Gemeinde Stall A-9832 Stall Tel /8100 Fax 04823/8100-7 Gemeinde Stall A-9832 Stall Tel. 04823/8100 Fax 04823/8100-7 e-mail: stall@ktn.gde.at www.gemeinde-stall.at Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Stall vom 20. Dezember 2018, Zl. 8171/2018, mit der

Mehr

Gemeinde Altshausen Landkreis Ravensburg. Friedhofsordnung vom 24. Mai I. Allgemeine Vorschriften. Widmung

Gemeinde Altshausen Landkreis Ravensburg. Friedhofsordnung vom 24. Mai I. Allgemeine Vorschriften. Widmung Gemeinde Altshausen Landkreis Ravensburg Friedhofsordnung vom 24. Mai 2008 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen

Mehr

Gemeinde Riederich Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Gemeinde Riederich Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Gemeinde Riederich Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 10. März 2004 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das

Mehr

Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen

Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen 1 Friedhofszweck (1) Die katholische Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam betreibt in einem Teil der ehemaligen

Mehr

Friedhofsordnung der Stadt Neckarsulm vom Friedhofsordnung. I. Allgemeine Vorschriften

Friedhofsordnung der Stadt Neckarsulm vom Friedhofsordnung. I. Allgemeine Vorschriften Friedhofsordnung der Stadt Neckarsulm vom 27.09.2007 Friedhofsordnung I. Allgemeine Vorschriften 1 (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener

Mehr

Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Gemeinde Zempin vom 24. Januar 2006 (veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt Nr. 02 vom

Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Gemeinde Zempin vom 24. Januar 2006 (veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt Nr. 02 vom Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Gemeinde Zempin vom 24. Januar 2006 (veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt Nr. 02 vom 21.02.2006) I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung

Mehr

Ausfertigung. (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Ausfertigung. (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Ausfertigung Gemeinde Balgheim Friedhofsatzung vom 23.03.2004 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs.3 Nr. 2 des Gesetzes über

Mehr

F R I E D H O F SS A T Z U N G

F R I E D H O F SS A T Z U N G Gemeinde Bühlertal F R I E D H O F SS A T Z U N G (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der 12 Abs. 2,13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs.2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-

Mehr

Friedhofsordnung 7.10

Friedhofsordnung 7.10 Friedhofssatzung Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 18.02.1987 in der Fassung vom 08.12.2004 Aufgrund des 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)

Mehr

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Gemeinde Görwihl Landkreis Waldshut Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Görwihl vom 18.07.2016 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49

Mehr

Friedhofsordnung der Inselgemeinde Langeoog Der 1. Änderungssatzung vom Der 2. Änderungssatzung vom

Friedhofsordnung der Inselgemeinde Langeoog Der 1. Änderungssatzung vom Der 2. Änderungssatzung vom Friedhofsordnung der Inselgemeinde Langeoog Der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2013 Der 2. Änderungssatzung vom 12.06.2006 Auf Grund der 6, 8 und 10 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 14.06.1993

Mehr

vom 26. März 1985 (Mitteilungsblatt vom 02. April 1985), in der letzten Fassung vom 20. Januar 2009 (Mitteilungsblatt vom 28.

vom 26. März 1985 (Mitteilungsblatt vom 02. April 1985), in der letzten Fassung vom 20. Januar 2009 (Mitteilungsblatt vom 28. STADT GEISINGEN Kreis Tuttlingen F R I E D H O F S A T Z U N G (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 26. März 1985 (Mitteilungsblatt vom 02. April 1985), in der letzten Fassung vom 20.

Mehr

Stadt Ochsenhausen FRIEDHOFSATZUNG

Stadt Ochsenhausen FRIEDHOFSATZUNG Stadt Ochsenhausen FRIEDHOFSATZUNG (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung für die Friedhöfe Reinstetten und Laubach) Vom 24.06.2014 Aufgrund der 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Katholische Pfarrkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Windberg. Friedhofsordnung

Katholische Pfarrkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Windberg. Friedhofsordnung Katholische Pfarrkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Windberg Friedhofsordnung Die Katholische Pfarrkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt in Windberg, Diözese Regensburg/Landkreis Straubing-Bogen, kirchliche

Mehr

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01. November 2005

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01. November 2005 AZ: 752.031 Gemeinde Wehingen Landkreis Tuttlingen --------------------------- Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01. November 2005 I. Allgemeine Vorschriften 1 Widmung

Mehr

Satzung über die Neufassung der Friedhofsordnung

Satzung über die Neufassung der Friedhofsordnung Satzung über die Neufassung der Friedhofsordnung Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs.1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetztes in Verbindung mit den 4 und 11 der Gemeindeordnung für

Mehr

FRIEDHOFSATZUNG. (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom

FRIEDHOFSATZUNG. (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom Gemeinde Epfendorf FRIEDHOFSATZUNG (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 18.12.2007 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-

Mehr

Satzung zur Errichtung und zum Betrieb eines Tierfriedhofes in Schwäbisch Hall (Tierfriedhofordnung)

Satzung zur Errichtung und zum Betrieb eines Tierfriedhofes in Schwäbisch Hall (Tierfriedhofordnung) 1/12 Satzung zur Errichtung und zum Betrieb eines Tierfriedhofes in Schwäbisch Hall (Tierfriedhofordnung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt

Mehr

Friedhofssatzung der Stadt Naunhof. I. Allgemeine Vorschriften

Friedhofssatzung der Stadt Naunhof. I. Allgemeine Vorschriften Friedhofssatzung der Stadt Naunhof Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Naunhof hat in öffentlicher Sitzung am 30. Mai 1991 für den Städtischen Friedhof, Ammelshainer Straße, folgende Friedhofssatzung,

Mehr

Friedhofsordnung (FO) vom 25. September 2012, geändert am 15. Oktober 2013 und am 18. November 2014

Friedhofsordnung (FO) vom 25. September 2012, geändert am 15. Oktober 2013 und am 18. November 2014 Gemeinde Murr Landkreis Ludwigsburg Friedhofsordnung (FO) vom 25. September 2012, geändert am 15. Oktober 2013 und am 18. November 2014 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs.

Mehr

F r i e d h o f s s a t z u n g (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 07. Dezember 1987

F r i e d h o f s s a t z u n g (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 07. Dezember 1987 Gemeinde Dielheim Rhein-Neckar-Kreis F r i e d h o f s s a t z u n g (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 07. Dezember 1987 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr.

Mehr

Friedhofsatzung. Vom 11.Mai 1984

Friedhofsatzung. Vom 11.Mai 1984 Friedhofsatzung Vom 11.Mai 1984 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den 4 und 11 der Gemeindeordnung

Mehr

Stadt Pfullendorf Friedhofssatzung

Stadt Pfullendorf Friedhofssatzung Stadt Pfullendorf Friedhofssatzung Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den

Mehr

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG FRIEDHOFSATZUNG (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15. Juli 1997 - mit Änderung vom 16. Oktober 2001 - - mit Änderung vom 28. Juni 2005

Mehr

Gemeinde Setzingen. Alb-Donau-Kreis. Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom

Gemeinde Setzingen. Alb-Donau-Kreis. Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom Gemeinde Setzingen Alb-Donau-Kreis Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 16.04.2018 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes

Mehr

Friedhofsordnung. GEMEINDE SCHONACH IM SCHWARZWALD Schwarzwald-Baar-Kreis. Inhaltsübersicht. Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften.

Friedhofsordnung. GEMEINDE SCHONACH IM SCHWARZWALD Schwarzwald-Baar-Kreis. Inhaltsübersicht. Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften. GEMEINDE SCHONACH IM SCHWARZWALD Schwarzwald-Baar-Kreis Friedhofsordnung Inhaltsübersicht Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 1 Widmung Abschnitt II: Ordnungsvorschriften 2 Öffnungszeiten 3 Verhalten

Mehr

Kath. Kirchengemeinde St. Peter, Voerde-Spellen FRIEDHOFSORDNUNG

Kath. Kirchengemeinde St. Peter, Voerde-Spellen FRIEDHOFSORDNUNG Kath. Kirchengemeinde St. Peter, Voerde-Spellen FRIEDHOFSORDNUNG Allgemeine Vorschriften 1 1.1 Diese Ordnung gilt für den Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St. Peter in Voerde-Spellen. 2 2.1 Die

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Bietigheim (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Bietigheim (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde 76467 Bietigheim (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr.

Mehr

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Schechingen vom I. Allgemeine Vorschriften...

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Schechingen vom I. Allgemeine Vorschriften... Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Schechingen vom 14.12.2017 AZ: 752.031 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften... 3 1 Widmung... 3 II. Ordnungsvorschriften...

Mehr

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Wuppertal vom:

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Wuppertal vom: Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Wuppertal vom: 27.09.2001 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW, 2023),

Mehr

F R I E D H O F S O R D N U N G (Lesefassung) I. Allgemeine Vorschriften. Widmung

F R I E D H O F S O R D N U N G (Lesefassung) I. Allgemeine Vorschriften. Widmung F R I E D H O F S O R D N U N G (Lesefassung) I. Allgemeine Vorschriften 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode

Mehr

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen Bodenseekreis Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und

Mehr

Friedhofssatzung. Kolumbarium Krefeld Kölner Straße 50 52, Krefeld. Die Heilsarmee in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts

Friedhofssatzung. Kolumbarium Krefeld Kölner Straße 50 52, Krefeld. Die Heilsarmee in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts Friedhofssatzung Kolumbarium Krefeld Kölner Straße 50 52, 47805 Krefeld Die Heilsarmee in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts Inhalt ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 Geltungsbereich

Mehr

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) I. Allgemeine Vorschrift

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) I. Allgemeine Vorschrift Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Gemeinde Spiegelberg vom 18. September 2015 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes

Mehr

Friedhofsordnung

Friedhofsordnung Friedhofsordnung 752.031-1 Friedhofsordnung vom 16.09.2002, in Kraft seit 01.01.2003 geändert durch Satzung vom 22.01.2007, in Kraft seit 01.02.2007 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 30 Abs.

Mehr

Friedhofssatzung. der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möttingen

Friedhofssatzung. der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möttingen 1 Friedhofssatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möttingen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofs 1. Der Friedhof in Möttingen steht im Eigentum und in der Verwaltung

Mehr

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes

Mehr

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kroppach vom (zuletzt geändert am )

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kroppach vom (zuletzt geändert am ) Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kroppach vom 30.11.1985 (zuletzt geändert am 11.07.2016) Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck 3 Schließung und Aufhebung 2.

Mehr

Stadt Kirchberg an der Jagst Landkreis Schwäbisch Hall. Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 1.3.

Stadt Kirchberg an der Jagst Landkreis Schwäbisch Hall. Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 1.3. Stadt Kirchberg an der Jagst Landkreis Schwäbisch Hall Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 1.3.2004 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs.3 Nr. 2 des

Mehr

Satzung. über die Ordnung auf dem Friedhof Neuendorf i.s. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Zweckbestimmung

Satzung. über die Ordnung auf dem Friedhof Neuendorf i.s. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Zweckbestimmung Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Neuendorf i.s. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweckbestimmung 1 Rechtsform 1 Der Friedhof ist Eigentum der Ev. St. Marien Domgemeinde Fürstenwalde / Spree. Die Friedhöfe

Mehr

Gemeinde Walddorfhäslach Landkreis Reutlingen FRIEDHOFSORDNUNG

Gemeinde Walddorfhäslach Landkreis Reutlingen FRIEDHOFSORDNUNG Gemeinde Walddorfhäslach Landkreis Reutlingen Az.: 752.031 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)

Mehr

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)

Mehr

Gemeinde Gomaringen Landkreis Tübingen

Gemeinde Gomaringen Landkreis Tübingen Gemeinde Gomaringen Landkreis Tübingen Friedhofsordnung vom 19.04.2005 i.d.f. vom 29.09.2010 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-

Mehr

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wahlbach vom

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wahlbach vom Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wahlbach vom 28.10.1997 Der Gemeinderat von Wahlbach hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt

Mehr

Friedhofsordnung. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

Friedhofsordnung. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. Friedhofsordnung Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den 4 und 11 der Gemeindeordnung

Mehr

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Böhmenkirch vom

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Böhmenkirch vom Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Böhmenkirch vom 29.06.2016 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes

Mehr

Friedhofssatzung vom 25. Juni 2015

Friedhofssatzung vom 25. Juni 2015 Gemeinde Ölbronn-Dürrn 752.031 - Enzkreis - Friedhofssatzung vom 25. Juni 2015 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den

Mehr

F R I E D H O F S O R D N U N G. vom. I n h a l t s ü b e r s i c h t. I. Allgemeine Vorschriften 1. II. Ordnungsvorschriften

F R I E D H O F S O R D N U N G. vom. I n h a l t s ü b e r s i c h t. I. Allgemeine Vorschriften 1. II. Ordnungsvorschriften A 7/50 F R I E D H O F S O R D N U N G vom I n h a l t s ü b e r s i c h t I. Allgemeine Vorschriften 1 II. Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten 2 Verhalten auf dem Friedhof 3 Gewerbliche Betätigung auf

Mehr

Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ludesch für Grabstätten und Urnenstätten

Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ludesch für Grabstätten und Urnenstätten Gemeindeamt Ludesch Zahl: 003/04 Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ludesch für Grabstätten und Urnenstätten Auf Grund 31des Bestattungsgesetzes LGBl. Nr. 58/1969, 41/1996 und 58/2001 hat die

Mehr

I. Allgemeine Vorschriften I. Allgemeine Vorschriften

I. Allgemeine Vorschriften I. Allgemeine Vorschriften 1 Anlage 4 zur Sitzungsvorlage 75/2016 Satzung der Gemeinde Nordheim vom 31.1.2005, zuletzt I. Allgemeine Vorschriften I. Allgemeine Vorschriften 1 Widmung 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche

Mehr

Gemeinde Weidenstetten. Alb-Donau-Kreis

Gemeinde Weidenstetten. Alb-Donau-Kreis Gemeinde Weidenstetten Alb-Donau-Kreis Friedhofssatzung für den Friedhof im Kreuzungsbereich Altheimer -/ Neenstetter Straße, Flst. 398 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 21.01.2016

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG. der Stadt Hochheim am Main

FRIEDHOFSORDNUNG. der Stadt Hochheim am Main Nr. 12 FRIEDHOFSORDNUNG der Stadt Hochheim am Main Auf Grund der 5, 19, 20 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I. Seite 533) in Verbindung mit 1 des Gesetzes

Mehr

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW FRIEDHOFSORDNUNG der Stadt Bad Liebenzell vom 14. November 2000 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 23. Juli 2013 Stadtrecht Bad Liebenzell 14. Ergänzung September

Mehr

1 Widmung. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

1 Widmung. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. 1 Gemeinde Steinen Friedhofsordnung vom 01.02.2016 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den 4 und 11 der Gemeindeordnung

Mehr

I. Allgemeine Vorschriften

I. Allgemeine Vorschriften $XI *UXQG GHU EHVWHKHQGHQ JHVHW]OLFKHQ %HVWLPPXQJHQ GHU %XQGHVUHSXEOLN 'HXWVFKODQG XQG GHU ODQGHVUHFKWOLFKHQ %HVWLPPXQJHQ 7K ULQJHQV EHVFKOLH W GLH 6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ GHU 6WDGW 6WHLQDFK IROJHQGH

Mehr

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Untereisesheim vom

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Untereisesheim vom Gemeinde Untereisesheim Landkreis Heilbronn Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Untereisesheim vom 01.01.2017 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39

Mehr

Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis. Friedhofsatzung der Gemeinde Schwaikheim

Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis. Friedhofsatzung der Gemeinde Schwaikheim 752.031 Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis Friedhofsatzung der Gemeinde Schwaikheim Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen

Mehr

Gemeinde Altheim (Alb) Alb-Donau-Kreis. Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom

Gemeinde Altheim (Alb) Alb-Donau-Kreis. Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom Gemeinde Altheim (Alb) Alb-Donau-Kreis Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 09.11.2016 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des

Mehr

6. Satzung. zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim vom 16. Juni Änderungssatzung zur Friedhofssatzung -

6. Satzung. zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim vom 16. Juni Änderungssatzung zur Friedhofssatzung - 6. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim vom 16. Juni 1994-6. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung - Aufgrund der 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Friedhofsatzung. (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Friedhofsatzung. (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Gemeinde Malsburg-Marzell Landkreis Lörrach Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 30 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG DER EVANG.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE GESTUNGSHAUSEN - 1 -

FRIEDHOFSORDNUNG DER EVANG.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE GESTUNGSHAUSEN - 1 - FRIEDHOFSORDNUNG DER EVANG.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE GESTUNGSHAUSEN - 1 - Denn unser keiner lebt sich selber, und keiner stirbt sich selber. Leben wir, so leben wir dem Herrn; sterben wir, so sterben wir

Mehr

Gemeinde Kreßberg Landkreis Schwäbisch Hall. Friedhofssatzung

Gemeinde Kreßberg Landkreis Schwäbisch Hall. Friedhofssatzung Gemeinde Kreßberg Landkreis Schwäbisch Hall Friedhofssatzung Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)

Mehr

Gemeinde Volkertshausen Landkreis Konstanz. Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11.

Gemeinde Volkertshausen Landkreis Konstanz. Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Gemeinde Volkertshausen Landkreis Konstanz Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Mai 2015 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr.

Mehr

Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenbucko

Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenbucko 1 Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenbucko Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenbucko hat in ihrer Sitzung am 27.05.2010 folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Bedingungen 1 Geltungsbereich

Mehr

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung (Friedhofsatzung)

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung (Friedhofsatzung) Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung (Friedhofsatzung) Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. Satzung (Gebührenordnung)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. Satzung (Gebührenordnung) Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde B r a c h t t a l Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15. November 2011

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15. November 2011 Gemeinde Malterdingen Landkreis Emmendingen Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15. November 2011 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des

Mehr

Stadt Meßstetten. 1 Geltungsbereich

Stadt Meßstetten. 1 Geltungsbereich Stadt Meßstetten Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Meßstetten vom 26. März 1999 i.d.f. vom 20. Februar 2012 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs.

Mehr

F r i e d h o f s a t z u n g

F r i e d h o f s a t z u n g Stadt Todtnau Landkreis Lörrach F r i e d h o f s a t z u n g Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung

Mehr

Friedhofsordnung. vom , mit Änderung vom , geändert am Friedhofszweck Seite 2

Friedhofsordnung. vom , mit Änderung vom , geändert am Friedhofszweck Seite 2 Friedhofsordnung vom 28.11.1993, mit Änderung vom 05.12.2009, geändert am 14.04.2015 Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Vorschriften 1 Friedhofszweck Seite 2 II. Ordnungsvorschriften 2 Öffnungszeiten Seite

Mehr

Stadt Sulz am Neckar Landkreis Rottweil. (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom

Stadt Sulz am Neckar Landkreis Rottweil. (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom Stadt Sulz am Neckar Landkreis Rottweil (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 20.10.2014 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das

Mehr

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührensatzung)

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührensatzung) Friedhofssatzung (Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührensatzung) Auf Grund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)

Mehr

Verordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Thiersee

Verordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Thiersee Verordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Thiersee Der Gemeinderat von Thiersee hat mit Beschluß vom 25. Juni 1998 auf Grund des 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des

Mehr