A D V O C A - I N F O

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1 A D V O C A - I N F O I / 2012 Inhalt: Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL, Stand ) Keine Entwarnung für Unternehmen beim Urlaubsund Urlaubsabgeltungsanspruch von Langzeitkranken Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL, Stand ) (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Joachim Schmidt) Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte (Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken) verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses

2 in jedem Fall zu überprüfen ist. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die SüdL, Stand unterscheiden sich nur unwesentlich vom Stand Im Folgenden soll versucht werden, die Grundlagen auch für einen juristischen Laien verständlich wiederzugeben: I. Auszugehen ist vom unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen: 1.) Maßgebend sind sämtliche Einkünfte wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Auch Ersatz für Spesen und Reisekosten, sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Da jedoch Kosten entgegenstehen, wird in der Regel nur 1/3 als Einkommen angesetzt. 2.) Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, wie zum Beispiel Firmenwagen oder freie Kost und Logis sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. 3.) Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. 4.) Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen. 5.) Auch Steuerzahlungen und -erstattungen sind bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. 6.) Die meisten Sozialleistungen sind Einkommen. So ist Elterngeld Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag in Höhe von 300,00, bei verlängertem Bezugsrecht über 150,00 hinausgeht. Ebenso sind Bafögleistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, in der Regel Einkommen. 7.) Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wird in der Regel nicht der volle Mietwert

3 berücksichtigt. Vielmehr kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. 8.) Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen. 9.) Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann dagegen nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Ebenso sind freiwillige Zuwendungen Dritter in der Regel kein Einkommen. 10.) Das so ermittelte Einkommen ist zu bereinigen. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen abzusetzen. 11.) Berufsbedingte Aufwendungen sind in der Regel mit 5 % des Nettoeinkommens einkommensmindernd zu berücksichtigen. Bei höheren Fahrtkosten können diese auch konkret mit einem Satz von 0,30 oder 0,20 je Kilometer berechnet werden. Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90,00 als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. 12.) Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein in Folge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins, gegebenenfalls auch Tilgung) sind abzuziehen. Die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Bei Kindesunterhalt kann die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen. Die Ermittlung des maßgebenden Einkommens ist schwierig, da von obigen Richtlinien im Einzelfall abgewichen werden kann. Häufig hat eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen, sowie Bewertungen. Es ist daher zu empfehlen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. II. Aus dem so ermittelten Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt zu ermitteln. 1.) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich

4 nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Kindergeld für das minderjährige Kind wird beiden Eltern hälftig angerechnet. Kosten für Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen (ohne Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf des Kindes. 2.) Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 670,00 (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280,00 ), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. 3.) Die Ermittlung des Ehegattenunterhalts (während Trennung und nach Scheidung) ist kompliziert und sollte einem Fachmann vorbehalten bleiben. Jedenfalls ist der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten vorrangig. Dies gilt auch für Unterhaltsansprüche von volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Dem Unterhaltsverpflichteten, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss in der Regel ein eheangemessener Selbstbehalt von 1.050,00 verbleiben. Nur ein Einkommen, das hierüber hinaus geht, muss für die Bezahlung von Ehegattenunterhalt verwendet werden. Keine Entwarnung für Unternehmen beim Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch von Langzeitkranken (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Joachim Hofmann)

5 Auch ein neues Urteil des EuGH vom hilft den meisten deutschen Unternehmen nicht wirklich weiter: der EuGH akzeptiert in diesem Urteil zwar, dass Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Arbeitnehmern 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Ansprüche entstanden sind, verfallen können (EuGH, NZA 2011, Schulte). Seit dem so genannten Schultz-Hoff -Urteil des EuGH und der diese Entscheidung umsetzenden Rechtsprechung des BAG müssen die meisten Unternehmen davon ausgehen, dass sich die Mindesturlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer kumulieren und am Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten sind. Der jetzt vom EuGH entschiedene Fall unterscheidet sich vom vorgenannten Urteil dadurch, dass hier ein Tarifvertrag einschlägig war, der eine zwölfmonatige Verfallfrist nach Ablauf des dreimonatigen gesetzlichen Übertragungszeitraums vorsah. Der gesamte Übertragungszeitraum war damit mit 15 Monaten deutlich länger als der lediglich dreimonatige des 7 Abs. 3 BurlG, den der EuGH im Schultz-Hoff -Urteil zu beurteilen hatte. Außerdem ging es in dem jetzt vom EuGH entschiedenen Fall um deutlich längere Übertragungsperioden: drei Jahre im jetzt entschiedenen Fall gegenüber einem Jahr damals. Nach der aktuellen Entscheidung des EuGH können mitgliedstaatliche Regelungen den Verfall von Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer anordnen, wenn der entsprechende Übertragungszeitraum hinreichend lang ist, um den Erholungszweck des Urlaubs für den Arbeitnehmer sicherzustellen. Es handelt sich insoweit um eine Modifikation des oben genannten Schultz-Hoff -Urteils, als das Gericht nunmehr klarstellt, dass das Unionsrecht eine zeitliche unbegrenzte Ansammlung von Ansprüchen des Mindesturlaubs langzeiterkrankter Arbeitnehmer nicht gebietet. Damit ist der Praxis jedoch nur wenig gedient. Ohne eine Gesetzesänderung kumulieren sich die Mindesturlaubsansprüche in Deutschland nach wie vor. Ob eine solche Gesetzesänderung kommt, ist durchaus zweifelhaft. Ob das BAG 7 Abs. 3 BurlG mit seinem Übertragungszeitraum von 3 Monaten, der gegenwärtig für die Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer ohnehin keine Funktion hat, dahingehend auslegen wird, dass es 15 Monate in diese Vorschrift hineininterpretiert, darf mehr als bezweifelt werden. Zwar käme grundsätzlich eine tarifvertragliche Gestaltung entsprechend dem Tarifvertrag des Ausgangsverfahrens in

6 Betracht. Jedoch ist nach der derzeit geltenden Regelung des 13 BurlG der vierwöchige Mindesturlaubsanspruch nicht tarifdispositiv. Das gilt erst recht für gleichlautende arbeitsvertragliche Vereinbarungen, nach denen diese Ansprüche verfallen sollen. Im Ergebnis ändert das Urteil an der bisherigen Rechtslage daher nur wenig.

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