V e r h a n d l u n g s s c h r i f t
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- Katarina Meissner
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1 Gemeinde Sankt Peter im Sulmtal Bezirk Deutschlandsberg DVR UID-Nr: ATU Briefanschrift: 8542 St. Peter im Sulmtal 46 Bankverbindung Tel: 03467/ Parteienverkehr: Mo, Mi, Do: 8-12 Uhr u Uhr, Di: 8-12 u Uhr, Fr: 8-12 Uhr Österr. Postsparkasse PSK Fax: 03467/ Sprechstunden des Bürgermeisters: Di Uhr und Do: Uhr Kto-Nr address: Kindergarten: 03467/2130, Bauhof: BLZ Lfd. Nr: 01/2013 St. Peter, 15. Februar 2013 V e r h a n d l u n g s s c h r i f t über die am Freitag, 15. Februar 2013, im Sitzungszimmer des Gemeindeamtes stattfindende Sitzung des Gemeinderates. Beginn der Sitzung: Uhr. Die Einladung erfolgte am durch Kurrende bzw. via E- mail. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates ist vorhanden. Anwesend: Bgm. Alois Painsi, Vbgm. Anton Strametz, GK Ing. Mag. Johannes Pommer, sowie die Gemeinderät(inn)e(n), Ewald Gaisch, Josef Klinger, Armin Koch, Sieglinde Lipp, Marc Pommer, Albert Resch, Monika Rommel, Maria Skazel, Ing. Karl Strametz DI (FH) Gerhard Theißl Entschuldigt waren die GemeinderätInnen Alfred Lohr und Barbara Zöhrer. Herr Gerhard Krasser war Protokollführer. Tagesordnung: Öffentlicher Teil: 1. Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der Sitzung vom Fragestunde 3. Sanierung der Wolfgangikirche, Ansuchen um finanziellen Beitrag 4. Hundeabgabeordnung 5. Abfallbehälter für Hundekot 6. Gemeindefusionen, aktueller Stand 7. Rechnungsabschluss 2012, Vorlage und Beschlussfassung 8. Allfälliges Nicht öffentlicher Teil: 9. Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung des nicht öffentlichen Teils der Verhandlungsschrift der Sitzung vom Personalangelegenheit 11. Ehrung Der Gemeinderat ist beschlussfähig. Die Sitzung ist öffentlich. Vorsitzender: Herr Bgm. Alois Painsi. Verlauf der Sitzung: Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden, stellt die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. Öffentlicher Teil: Zu TOP 01.) Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der Sitzung vom Die Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom wurde den Gemeinderät(inn)en am kopiert zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Protokoll wird in der vorliegenden Form einstimmig genehmigt. Herrn Gerhard Krasser wird für die Protokollierung gedankt. Zu TOP 02.) Fragestunde Zu diesem Tagesordnungspunkt wird folgendes vorgebracht: 1
2 a) GR. Marc Pommer erkundigt sich, ob der Wegbauausschuss den privaten Gehweg vom Mietwohnobjekt St. Peter 8a bis zur ÖWG-Wohnanlage besichtigt hat. Herr Obmann Vbgm. Strametz berichtet, dass dieses Anliegen kurz besprochen wurde. Es wird vereinbart, bei der nächsten Wegbauausschusssitzung dieses Thema nochmals zu behandeln und Vertretern der ÖWGES-Siedlungsanlage dabei die Möglichkeit einzuräumen, ihr Anliegen auf Übernahme des Fußweges in das Öffentliche Gut genauer zu erläutern. Zu TOP 03.) Sanierung der Wolfgangikirche, Ansuchen um finanziellen Beitrag Mit Schreiben vom hat Herr Alois Sackl vom Wolfgangi-Komitee an die Gemeinde St. Peter im Sulmtal einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Sanierung der Wolfgangi-Kirche gerichtet. Die erforderliche Gesamtinvestition beläuft sich auf ca Die Wolfgangi-Kirche liegt auf einem herrlichen Aussichtspunkt und ist daher die Erhaltung des Gotteshauses auch von öffentlichem Interesse. Nach kurzer Diskussion beschließt der Gemeinderat einen einmaligen, freiwilligen Beitrag in Höhe von 500,00. Zu TOP 04.) Hundeabgabeordnung Der Bürgermeister bringt das Schreiben der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung, GZ: ABT / , bezüglich der Verordnungsprüfung gem. 100 GemO 1967 zur Kenntnis. Der nunmehr vorliegende Entwurf der abgeänderten Hundeabgabeordnung wird vom Gemeinderat einstimmig mit Wirksamkeit per wie folgt beschlossen: HUNDEABGABEORDNUNG der Gemeinde Sankt Peter im Sulmtal laut Gemeinderatsbeschluss vom 15. Februar 2013 Aufgrund des 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 3. Juli 2012, LGBl. 89/2012, über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) wird folgende Hundeabgabenordnung erlassen: 1 Gegenstand der Abgabe 1. Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe dieser Abgabeordnung. 2. Von der Abgabepflicht nicht umfasst sind die gemäß 4 Hundeabgabegesetz befreiten Hunde. Das sind: - Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind; - Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Anzahl; - speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters diesen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind; - Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens; - Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen 3. Der Nachweis, ob ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist er zur Abgabe heranzuziehen. 2 Abgabepflichtiger 1. Abgabepflichtig ist die Halterin/der Halter eines über drei Monate alten Hundes. 2. Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird. 3. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Allgemeine Abgabensätze 1. Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich 60,00. 2
3 2. Werden im Gemeindegebiet mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich die Abgabe für den zweiten Hund auf 70,00 und für jeden weiteren Hund auf 80, Werden von einer Halterin/einem Halter neben Hunden, für die die Abgabe nach den 4 und 5 dieser Abgabenordnung ermäßigt ist, auch Hunde gehalten, für die die volle Abgabe zu entrichten ist, so gelten diese für die Bemessung der Abgabe je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt ist, als zweiter und weitere Hunde. Dagegen sind Hunde, für die nach 4 Hundeabgabegesetz, ( 1 Z 2 dieser Verordnung) eine Abgabe nicht erhoben wird, bei der Berechnung des Abgabesatzes für die voll zur Abgabe heranzuziehenden Hunde nicht in Ansatz zu bringen. 4 Abgabensätze für Wach-, Berufs- und Jagdhunde Für Hunde, die ständig zur Bewachung von a) land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen erforderlich sind c) für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden und d) Jagdhunde beträgt die Abgabe jährlich 50 % der in 3 festgesetzten Abgabe. 5 Abgabebegünstigung 1. Zuverlässigen Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde, und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung um 50% der nach 3 festzusetzenden Abgabe gewährt, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Hundezuchtbuch (ÖHZB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen. 2. Die Begünstigung ist an die Bedingung geknüpft, dass a) ordnungsmäßige, den Kontrollorganen jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist; b) Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers beim Gemeindeamt angemeldet wird. 3. Für das Halten von Hunden, mit denen nachweislich ein Kurs Begleithund I oder II oder ein anderer übergeordneter Kurs einer vom Österreichischen Kynologenverband, oder von der Österreichischen Hunde-Sport- Union, vom Österreichischen Jagdhundegebrauchsverband oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der in 3 geregelten Abgabe zu gewähren, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. 6 Abgabenerhöhung 1. Ist ein Hundekundenachweis nach 3b Abs. 8 des Stmk. Landes- Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann dieser bei einer Meldung nach 10 nicht vorgelegt werden, so erhöhen sich die im 3 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache. 2. Wird der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, ist die Abgabe auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß 3 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage folgenden Monatsersten wirksam. 7 Antragstellung 1. Wer die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder eine Begünstigung nach 5 dieser Verordnung oder die Anerkennung eines Befreiungsan-spruches nach 4 des Hundeabgabegesetzes ( 1 Z. 2 dieser Verordnung) anstrebt, hat spätestens bis zum 28. Februar beim Gemeindeamt den diesbezüglichen Antrag zu stellen. 2. Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr auch dann zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder die Voraussetzung für eine Begünstigung nach 5 oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung nach 4 des Hundeabgabegesetzes vorliegen. 8 3
4 Fälligkeit der Abgabe 1. Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und bis zum 15. April ohne weitere Aufforderung zu entrichten. Die Selbstberechnung gilt als Festsetzung der Abgabe auch für die folgenden Jahre soweit nicht infolge einer Änderung der Voraus-setzungen für das Vorliegen eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach 1 Z 2 und 5 eine neue Festsetzung zu erfolgen hat. Wird bis zu diesem Zeitpunkt das Ableben, das Abhandenkommen oder die Weitergabe des Hundes nachgewiesen, entfällt die Ab-gabepflicht für diesen Hund. 2. Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und zu entrichten. Wird bei der Anmeldung des Hundes nachgewiesen, dass der Hund erst nach dem 30. September erworben wurde, so ist für das laufende Jahr keine Abgabe zu entrichten 3. Ist ein Verfahren nach 7 Punkt 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig. 9 Einrechnung der Abgabe Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe erlangen. 10 An- und Abmeldepflicht 1. Eine Person, die einen über 3 Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 4 Wochen zu melden. 2. Die Meldung hat zu enthalten: - Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters, - Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes, - Kennzeichnungsnummer gem. 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer) 3. Der Meldung sind anzuschließen: - die Registernummer des Stammdatensatzes gem. 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz, - der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich), - der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. 3b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz 4. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. 11 Auskunftspflicht und Kontrolle Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß 10 zu melden, wird hiedurch nicht berührt. 12 Strafen Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. der Meldepflicht gemäß 11 Abs. 1 oder 3 Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt; 2. einen Nachweis gemäß 11 Abs. 2 Z 1 und 3 leg. cit. nicht erbringt; 3. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt. 13 Inkrafttreten Die Abgabenordnung tritt mit 01. April 2013 in Kraft. Die geänderte Verordnung ist umgehend kundzumachen und dem Amt der Steierm. Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. 4
5 Zu TOP 05.) Abfallbehälter für Hundekot Der Bürgermeister berichtet, dass inbesonders im Dorfgebiet St. Peter bereits mehrere Beschwerden über Hundekot auf Spazierwegen eingelangt sind und stellt die Aufstellung von Abfallbehältern und Säcken für Hundekot zur Diskussion. Das vorliegende Angebot der Firma Naturabiomat GmbH, Schwaz, weist in einer Frühjahrsaktion Kosten für ein Kompettset in folgender Ausfertigung aus: Biomat Gassi Komplett-Set (feuerferzinkt).. 216,00 exkl. MWSt. Biomat Gassi Komplett-Set (Edelstahl) 227,00 exkl. MWSt. Nachfüllpackung Gassi-Säcke, 1 Karton (2.500 Säcke) 41,25 exkl. MWSt. Nach kurzer Beratung beschließt der Gemeinderat einstimmig die Anschaffung von drei Stück Gassi Komplett- Stationen in Edelstahl-Ausführung und die Anschaffung von 1 Nachfüllpackung Kunststoffsäcken zu den angebotenen Konditionen. Die Aufstellung soll durch die Gemeindearbeiter erfolgen. Zu TOP 06.) Gemeindefusionen, aktueller Stand Der Bürgermeister berichtet über den aktuellen Stand der Gemeindefusion. Die Gemeinde St. Peter i.s. ist laut Vorschlag des Landes Steiermark nicht von Zusammenlegungen betroffen. Die Gemeinde Limberg bei Wies kann möglicherweise eine Fusion mit Wies oder St. Peter i. S. anstreben. Derzeit liegen keine genauere Informationen vor. Sollte ein Analyseverfahren stattfinden, wird der Gemeinderat umgehende mit dieser Angelegenheit befasst werden. Zu TOP 07.) Rechnungsabschluss 2012, Vorlage und Beschlussfassung Der Bürgermeister berichtet eingangs kurz über das Jahresergebnis 2012 und freut sich über den außerordentlich guten Abschluss. Durch strikte Budgetdisziplin einerseits, sowie positive Einnahmenentwicklung bei den Ertragsanteilen und gemeindeeigenen Einnahmen bei gleichzeitig moderatem Anstieg der Sozialkosten, konnte der Ordentliche Haushalt ausfinanziert werden. Es war sogar eine Zuführung an den Außerordentlichen Haushalt in Höhe von ,87 möglich. Aus den Einnahmen für die Baugrundverkäufe können ,52 für die vorzeitige Darlehensrückzahlung für die Bauhoferrichtung aufgewendet werden. Der Schuldenstand zum Jahresende beträgt ,79, der Verschuldungsgrad ist mit 11,13 ausgewiesen. Der Bürgermeister dankt Frau GR in Maria Skazel für die umfangreichen Vorarbeiten und berichtet, dass der Voranschlagsentwurf vom Prüfungsreferat der Bezirkshauptmannschaft und vom Prüfujngsausschuss des Gemeinderates überprüft wurde und dankt für die damit verbundene Mühe. Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2012 wurde durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Die mit der Anschlags- und Abnahmevermerk versehene Kundmachung ist vorhanden. Schriftliche Einwendungen zum Rechnungsabschluss wurden nicht eingebracht. Der Prüfungsausschuss hat den Rechnungsabschluss 2012 überprüft und es wurden nachstehende Anträge gestellt: Da die Überprüfung des Rechnungsabschlusses die sachliche und rechnerische Richtigung ergab, ist dem Bürgermeister und dem Gemeindekassier die Entlastung zu erteilen. Der Gemeinderat beschließt hierauf einstimmig den vorliegenden Rechnungsabschluss 2012 und die Entlastung der Rechnungsleger. Zu TOP 08.) Allfälliges Zu diesem Tagesordnungspunkt wird folgendes vorgebracht: 08.01: Die GKB hat einen Kostenbeitrag für die Sanierung der Eisenbahnkreuzung naben dem Bahnhof in Höhe von ,66 vorgeschrieben. Der Steierm. Gemeindebund hat am von einer Einzahlung solcher Forderungen, welche auf einem Gesetzesbeschluss basieren, abgeraten. Nunmehr ist bereits eine erste Mahnung eingelangt. Mit dem Steierm. Gemeindebund wurde diesbezüglich am Kontakt aufgenommen. Herr GF Mag. Ozimic hat heute telefonisch mitgeteilt, dass mit den Eisenbahnunternehmen vom Gemeindebund verhandelt wird, die Forderung bis zu einer beim Höchstgericht anhängigen Entscheidung auszusetzen : Die wechselseitigen Schenkungsverträge Sabetzer Gemeinde St. Peter wurden von der Abteilung 7 genehmigt : Die freihändige Verpachtung der 1.095,0374 ha großen Gemeindejagd für die Jagdpachtperiode bis an die Jagdgesellschaft St. Peter im Sulmtal, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Bescheid vom genehmigt : Herr LR Ing. Seitinger hat mit Schreiben vom empfohlen, das Thema Weitergabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung an gewinnorientierte Unternehmen im Gemeinderat zu thematisieren. Diese Themen haben im Rahmen des Entwurfs der EU-Konzessions-Richtlinie für Unsicherheit und mediales Interesse gesorgt. Seitens der Gemeinde St. Peter im Sulmtal besteht keine Absicht, diese wichtigen Agenden der Daseinsvorsorge an private Unternehmungen auszulagern. 5
6 Es wird sonst nichts vorgebracht. Die Sitzung wird mit dem Dank für die konstruktive Mitarbeit und einstimmige Beschlussfassung vom Vorsitzenden geschlossen. Ende der Sitzung: Uhr G. g.: DI(FH) Gerhard Theißl Marc Pommer Maria Skazel Alois Painsi (Schriftführer) (Schriftführer) (Schriftführerin) (Vorsitzender) 6
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