Ordnung des Jugendrotkreuzes

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1 Ordnung des Jugendrotkreuzes I. Gemeinsame Allgemeine Regeln 1: Selbstverständnis 2: Ehrenamtliche Tätigkeit 3: Struktur und Form der Gemeinschaften 4: Mitgliedschaft 5: Jugendarbeit 6: Führen der Gemeinschaften 7: Zusammenarbeit der Gemeinschaften 8: Finanzierung der Gemeinschaften 9: Ausbildung 10: Vertraulichkeit 11: Schutzmaßnahmen 12: Dienst- und Einsatzbekleidung, Verwendung des Rotkreuzzeichens 13: Ausweis 14: Verwaltungsangelegenheiten 15: Geltung für Arbeitskreise und andere Formen ehrenamtlicher Tätigkeit II. Ordnung des Jugendrotkreuzes 1: Ziele und Grundsätze 2: Aufgaben 3: Mitgliedschaft 4: JRK auf Ortsebene 5: JRK-Kreisversammlung 6: JRK-Kreisleitung 7: JRK-Landesversammlung 8: JRK-Landesausschuss 9: JRK-Landesleitung 10: Abstimmung und Wahlen 11: JRK und Schule 12: Offene Kinder- und Jugendarbeit 13: Finanzen 14: Ausbildungs-, Material- und Bekleidungsordnung 15: Änderung der JRK-Ordnung 16: Beschlussgültigkeit

2 2 Anlagen Anlage 1 Ausbildungsordnung für das Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Hessen Seite1-27 Anlage 2 RUD-Richtline Seite Anlage 3 Zusammenarbeit zwischen dem Jugendrotkreuz und den anderen Bereitschaften Seite Anlage 4 Bekleidungsordnung Seite Anlage 5 Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren für das Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Hessen Seite 52-53

3 3 I. Gemeinsame Allgemeine Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK beschlossen in der Bundesversammlung am : Selbstverständnis In den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes wirken Menschen ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung ehrenamtlich an der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mit. Als Gemeinschaften gelten: a) die Bereitschaften die Bergwacht das Jugendrotkreuz die Wasserwacht b) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen. Die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften und sonstige Ehrenamtliche achten und bekennen sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Die Gemeinschaften wirken darauf hin, dass diese Grundsätze, die Leitlinien und Führungsgrundsätze des DRK und die nachfolgenden Grundsätze verbreitet und von den Ehrenamtlichen beachtet werden: Ehrenamtliche: sind stets bestrebt, in ihrem Dienst höchsten Anforderungen zu genügen; wollen ihre Aufgaben und Pflichten so erfüllen, dass niemand aufgrund der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion, der politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt wird; achten jeden einzelnen; bewahren das Vertrauen derer, denen sie behilflich sind; fördern gegenseitiges Verständnis und begegnen den Bedürfnissen anderer mit Menschlichkeit und Mitgefühl. 2: Ehrenamtliche Tätigkeit Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im DRK zu ermöglichen. Ehrenamtliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit auf freiwilliger und unentgeltlicher Grundlage.

4 4 Freiwilligkeit bedeutet dabei die verantwortungsbewußte Übernahme von Aufgaben aufgrund eigener Entscheidung und Zustimmung. Unentgeltlichkeit heißt Tätigkeit ohne Bezahlung. Ehrenamtliche haben Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ihres Ehrenamtes entstehen. 3: Struktur und Form der Gemeinschaften Die Gemeinschaften können ihre jeweilige Struktur und Gliederung gemäß den Anforderungen ihrer Arbeit in Ordnungen regeln. Sie streben dabei nach einer einheitlichen Struktur in den jeweiligen Gliederungsebenen. 4: Mitgliedschaft Die auf Dauer angelegte Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft ist an eine Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz gebunden. Die Mitgliedschaft im DRK regeln die Satzungen der Mitgliedsverbände. Die Aufnahme in eine Gemeinschaft regelt die jeweilige Gemeinschaft in ihrer Ordnung. Die Zugehörigkeit zu mehr als einer Gemeinschaft ist möglich. Für junge Menschen im Alter bis zu 16 Jahren besteht in der Regel die Zugehörigkeit zum JRK. 5: Jugendarbeit Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt so zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Hierfür ist eine Zusammenarbeit des JRK mit anderen Gemeinschaften und je nach Interesse eine Mitwirkung der Jugendrotkreuzler in anderen Gemeinschaften zu ermöglichen. Das Jugendrotkreuz vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes. Eine eigene Struktur der Jugendarbeit in den anderen Gemeinschaften besteht nicht. 6: Führung der Gemeinschaften Leitungs- und Führungskräfte der Gemeinschaften werden von diesen selbst gewählt. Die Leitungsstruktur der Gemeinschaften kann in den jeweiligen Ordnungen geregelt werden.

5 5 7: Zusammenarbeit der Gemeinschaften Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftlich bei der Erfüllung der Aufgaben zusammen und unterstützen sich gegenseitig. 8: Finanzierung der Gemeinschaften Die Mittel für die Gemeinschaften sind in den Haushaltsplänen der Rotkreuzverbände bereitzustellen. Die Gemeinschaften tragen zur Beschaffung dieser Mittel bei. 9: Ausbildung Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichten sich die Angehörigen der Gemeinschaften, sich entsprechend aus-, fort- und weiterzubilden. 10: Vertraulichkeit Zum Schutz der Betroffenen dürfen die Angehörigen der Gemeinschaften vertrauliche Tatsachen, die ihnen in ihrer ehrenamtlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 11: Schutzmaßnahmen Das DRK hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienste so zu regeln, dass die Ehrenamtlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit wie möglich geschützt sind. Gesundheitliche Überanstrengung und Überforderung sind zu vermeiden; auf die familiäre Situation der Ehrenamtlichen soll Rücksicht genommen werden. Die Ehrenamtlichen sind bei allen Unfällen, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie auf dem direkten Weg zum und vom Dienst erleiden, gemäß den Bestimmungen der Reichs- Versicherungsordnung versichert. Rotkreuzdienste sind unter Beachtung der gesetzlichen und verbandseigenen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Verkehrsvorschriften durchzuführen. 12: Dienst- und Einsatzbekleidung, Verwendung des Rotkreuzzeichens Wo vorgesehen, soll zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit sowie zum Schutz der Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften Dienst- bzw. Einsatzbekleidung getragen werden. Die Gemeinschaften haben das Recht, gemäß ihrer Ordnung ein eigenes Emblem zu führen. Die Richtlinien zur Verwendung des Rotkreuzzeichens und zum einheitlichen Erscheinungsbild sind dabei zu beachten.

6 6 13: Ausweis Die Angehörigen der Gemeinschaften erhalten Ausweis und Dienstbuch. 14: Verwaltungsangelegenheiten Die Führungs- und Leitungskräfte der Gemeinschaften werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in organisatorischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht durch die zuständigen Geschäftsstellen unterstützt. Soweit erforderlich, werden die Personalunterlagen der Angehörigen der Gemeinschaften unter der Verantwortung der jeweiligen Leitungen der Gemeinschaft in den Geschäftsstellen geführt. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. 15: Geltung für Arbeitskreise und andere Formen ehrenamtlicher Tätigkeit Die Bestimmungen für die Gemeinschaften gelten sinngemäß für die Arbeitskreise und die anderen Formen der ehrenamtlichen Tätigkeit.

7 7 Ordnung des Jugendrotkreuzes im DRK-Landesverband Hessen e.v. 1 Ziele und Grundsätze 1. Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der Zusammenschluss von jungen Menschen als eigenständiger Kinder- und Jugendverband in Hessen und eine Rotkreuz- Gemeinschaft, welche die Interessen junger Menschen vertritt und in der Rotkreuzarbeit mit den anderen Rotkreuz-Gemeinschaften partnerschaftlich verbunden ist. Das JRK ist an die Satzungen der jeweils zuständigen DRK- Ebenen gebunden. 2. Das JRK bekennt sich zu den Menschenrechten, den Rechten der Kinder, wie sie in den UN-Konventionen festgelegt sind, dem humanitären Völkerrecht und der freiheitlich demokratischen und sozialen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 3. Das JRK setzt sich in kinder- und jugendgemäßer Art ein a) für die Grundsätze und Ideale der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität b) für die Erfüllung der von den zuständigen Organen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefassten Resolutionen c) für die Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechtes, insbesondere der Genfer Abkommen mit ihren Zusatzprotokollen d) für die Aufgaben, die sich der DRK-Landesverband und die jeweils zuständigen DRK-Ebenen in ihren Satzungen gesetzt haben. 4. Das JRK arbeitet in einem humanitären Erziehungsfeld, in dem der einzelne Gemeinschaftsfähigkeit, soziale Verantwortung, Verantwortung für sich und andere, Hilfsbereitschaft, Toleranz und die Fähigkeit kritischer Mitarbeit einüben kann. Dabei werden ihm Raum und Hilfen zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und zur sozialen Orientierung geboten. Das JRK ist sich der Verantwortung für den Zustand der Natur bewusst und setzt dies in seiner Kinder- und Jugendarbeit um. Hieraus ergeben sich insbesondere die folgenden Ziele: a) Persönliche Verantwortung für die Gesundheit b) soziales Engagement c) persönliche Verantwortung für den Zustand der Natur d) Eintreten für Frieden, Völkerverständigung und internationale Zusammenarbeit e) gesellschaftspolitische Mitverantwortung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

8 8 2 Aufgaben 1. Das JRK hat die Aufgabe, dem Wohl der Jugend zu dienen, junge Menschen zu fördern und dazu beizutragen, sie zu bewusstem und verantwortungsvollem Handeln zu bewegen. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK junge Menschen an das Ideengut der Rotkreuzund Rothalbmondbewegung heran und trägt zur Verwirklichung deren Aufgaben bei. In seiner Arbeit soll es dabei den Interessen, Bedürfnissen und Fähigkeiten seiner Mitglieder gerecht werden. Diese sind durch Mitbestimmung und Mitgestaltung zu beteiligen. Durch freiwillige Übernahme bestimmter Aufgaben im Verband und in der Gesellschaft lernen die Jugendlichen, Verantwortung für sich selbst und auch für andere zu übernehmen. 2. Politische Bildung im JRK vollzieht sich im Rahmen der Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. 3. Innerhalb seiner Zielvorstellungen arbeitet das JRK mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, mit anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie sonstigen Trägern der Jugendpflege und -hilfe zusammen. Das JRK vertritt anwaltschaftlich sowohl die Interessen seiner Mitglieder als auch die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft und in den entsprechenden Institutionen (Gremien, Jugendringen etc.). 4. Das Jugendrotkreuz arbeitet mit den Jugendorganisationen anderer Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften zusammen. Insbesondere pflegt es die Verständigung mit der Jugend aller Nationen durch Kontakte, Begegnungen und gemeinsamen Aktionen. Es fördert das Verständnis für andere Kulturen, mit dem Ziel, eines friedlichen Zusammenlebens. 5. Alle Mitglieder des JRK werden in einer ihrem Alter entsprechenden Form in Erster Hilfe unterwiesen und ausgebildet, so dass sie befähigt sind, Erste Hilfe zu leisten. Darüber hinaus kann eine fachspezifische Ausbildung altersentsprechend in Zusammenarbeit mit anderen Rotkreuzgemeinschaften angeboten werden, z. B. Rettungsschwimmen, Bergrettung. 6. Die Gesundheitsförderung des JRK zielt auf einen Prozess, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen. Dies geschieht auch in Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Einrichtungen. 7. In seiner ökologischen Bildungsarbeit arbeitet das JRK aktiv an Projekten des Umwelt- und Naturschutzes mit, um das Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zu begreifen, mit dem Ziel, die Naturzerstörung aufzuhalten und die Natur zu schützen. 8. Zu seiner jugendpflegerischen Arbeit gehören außerdem die musische und kulturelle Bildung, Fahrten und Lager, Sport und Spiel, Rettungsschwimmen, Erholung und Freizeitgestaltung.

9 9. Die Zusammenarbeit zwischen dem JRK und den anderen Gemeinschaften des DRK wird durch Anlagen geregelt Die Gestaltung und Schwerpunktsetzung der Jugendarbeit liegt in der Verantwortung der jeweiligen JRK-Leitung. Die Erfüllung der Aufgaben kann auch gruppenübergreifend und projektbezogen erfolgen. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied im JRK kann werden - bei Minderjährigen mit schriftlicher Zustimmung des bzw. der Personensorgeberechtigten -, wer an der Verwirklichung der Zielvorstellungen des JRK mitarbeiten möchte, ohne Unterschied der Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der Nationalität und der politischen Gesinnung. 2. Das Mitgliedsalter beginnt ab dem 3. Lebensjahr und endet grundsätzlich mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Für bestimmte Aufgaben erforderliche Mitarbeiter und Inhaber von Leitungsämtern können über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus Mitglieder im JRK sein. 3. a) Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum der Ausstellung des Mitgliedbuches. Mit Unterzeichnung des Mitgliedsantrages wird die Ordnung des Jugendrotkreuzes anerkannt. Die Mitgliedschaft wird durch die JRK-Kreisleitung bestätigt. Mitglieder des JRK sind zugleich nach Maßgabe der Bestimmungen des DRK aktive Mitglieder des DRK. Sie sind erst vom 16. Lebensjahr an im DRK stimmberechtigt. b) Die Annahme eines Amtes im JRK bedingt die Mitgliedschaft im JRK. 4. Die Mitarbeit an Projekten des JRK sowie die Teilnahme an offenen Angeboten bewirkt eine vorübergehende Zugehörigkeit zum JRK. 5. Die Mitgliedschaft im JRK endet unbeschadet der weiteren Mitgliedschaft im DRK: a) mit Vollendung des 27. Lebensjahres b) bei Mitgliedern nach vollendetem 27. Lebensjahr durch Beendigung des Leitungsamtes oder der Aufgabe c) durch Austritt oder Ausschluss. Bei Ende der Mitgliedschaft sind das Mitgliedsbuch, der Mitgliedsausweis und anderes Eigentum des JRK unverzüglich dem zuständigen Leiter zurückzugeben. Das Verfahren des Ausschlusses aus dem Jugendrotkreuz wird in einer gesonderten Anlage geregelt. Der Austritt kann jederzeit schriftlich oder mündlich erfolgen, bei Minderjährigen durch den bzw. die Personensorgeberechtigten. Die Austrittserklärung ist gegenüber der JRK-Leitung der Ortsvereinigung abzugeben.

10 10 6. Die Mitgliedschaft im JRK schließt eine Mitarbeit in den anderen Gemeinschaften nicht aus. Möchte ein Angehöriger des JRK gleichzeitig in weiteren Gemeinschaften tätig sein, ist hierüber Einvernehmen mit dem jeweiligen Gemeinschaftsleiter zu erzielen. Gemeinsam ist zu vereinbaren, welcher Gemeinschaftsleiter federführend für das JRK-Mitglied zuständig sein soll. Der Leiter der entsendenden Gemeinschaft trifft die endgültige Entscheidung, wenn keine einvernehmliche Klärung gefunden wird. 7. Der JRK-Ausweis ist der Nachweis für eine Mitgliedschaft im JRK und DRK. Im JRK-Mitgliedsbuch wird die Mitarbeit und die erfolgte Ausbildung vermerkt. Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des JRK im DRK- Landesverband Hessen. Mitgliedsbuch und Ausweis werden von der JRK- Kreisleitung ausgestellt. Eintragungen dürfen nur durch die jeweils zuständige JRK-Leitung oder Lehrgangsleitung vorgenommen werden. 8. Bei Eintritt eines JRK-Mitgliedes in eine andere Gemeinschaft wird die Zeit der Mitarbeit in einer JRK- Gruppe gemäß der gültigen Ordnung der aufnehmenden Gemeinschaften voll angerechnet. 9. Teilnehmer von JRK- Gruppenstunden und Veranstaltungen sind im Alter vom 3. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in haftungs- und versicherungsrechtlicher Hinsicht durch den Verband abgesichert. 4 JRK auf Ortsebene 1. Eine JRK-Gruppe besteht aus den JRK-Gruppenmitgliedern und der JRK- Gruppenleitung. Die Arbeit in den Gruppen ist die Grundlage der JRK-Arbeit. Gruppenmitglieder und Gruppenleitung gestalten sie im Rahmen dieser Ordnung. 2. Die JRK-Gruppe sollte grundsätzlich aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, wobei jedes Mitglied formal nur einer Gruppe zugehören kann. 3. Eine JRK-Gruppe wählt ihre Gruppenleitung. Prinzipiell kann eine beliebige Anzahl von Gruppenleitern gewählt werden, stimmberechtigt sind aber maximal 2 Gruppenleiter pro Gruppe. 4. Existieren in einer Ortsvereinigung mehrere JRK-Gruppen, so wählen die Gruppenleitungen und die amtierende Jugendgruppenleitung den JRK- Jugendgruppenleiter und einen Stellvertreter. Besteht in einer Ortsvereinigung nur eine JRK- Gruppe, so ist der Gruppenleiter zugleich Jugendgruppenleiter. Die Jugendgruppenleitung ist für alle Angelegenheiten des Jugendrotkreuzes auf Ortsebene verantwortlich und vertritt das JRK im Vorstand der DRK- Ortsvereinigung im Rahmen ihrer Satzung. 5. Zur Koordination der Arbeit sind mindestens zwei Gruppenleitersitzungen pro Jahr durchzuführen. 6. Die Wahl der Gruppenleitung und der Jugendgruppenleitung ist der JRK- Kreisleitung unverzüglich mitzuteilen. Erst mit der Ernennung durch die JRK- Kreisleitung wird die Wahl gültig. Gruppenleiter müssen mindestens 18 Jahre alt

11 sein, in Ausnahmefällen kann das Alter von der JRK-Kreisleitung bis auf 16 Jahre gesenkt werden. 7. Solange eine Wahl nicht zustande kommt, kann die JRK-Kreisleitung Gruppenleiter einsetzen bzw. einen Jugendgruppenleiter ernennen JRK-Kreisversammlung 1. Die JRK-Kreisleitung sowie die JRK- Jugendgruppenleitungen und JRK- Gruppenleitungen innerhalb eines Kreisverbandes bilden die JRK- Kreisversammlung. Jedes JRK -Mitglied sollte als Gast an der JRK- Kreisversammlung teilnehmen dürfen. Ferner können geeignete Mitarbeiter mit beratender Stimme hinzugezogen werden. 2. Stimmberechtigt in der JRK-Kreisversammlung sind die JRK-Kreisleitung und 1 Delegierter und 1 Gruppenleiter pro Ortsverein. Jedes Mitglied der JRK- Kreisversammlung kann sein Stimmrecht nur in einer Funktion ausüben. 3. Die JRK-Kreisversammlung beschließt in allen Angelegenheiten der Jugendarbeit im Kreisverband. 4. Die JRK-Kreisversammlung tritt mindestens viermal innerhalb eines Jahres zusammen. Sie wird schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist ist gewahrt, wenn die schriftliche Einladung zwei Tage vor Fristbeginn zur Post gegeben ist. 5. Die JRK-Kreisversammlung wird vom JRK-Kreisleiter oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit der JRK- Kreisversammlung, wird diese erneut einberufen und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Die JRK-Kreisversammlung wählt in einem Rhythmus von drei Jahren, angepasst an die Wahlperiode des Kreisvorstandes, die JRK-Kreisleitung. Des weiteren wählt die JRK-Kreisversammlung jährlich die Delegierten für die JRK- Landesversammlung. Die Wahl ist der Landesleitung unverzüglich mitzuteilen. 6 JRK-Kreisleitung 1. Die JRK-Kreisleitung besteht aus dem JRK-Kreisleiter und maximal zwei Stellvertretern. Mitglieder der JRK-Kreisleitung müssen mindestens 18 Jahre alt sein. 2. Die JRK-Kreisleitung ist berechtigt, weitere Mitarbeiter als Arbeitsgremium in der JRK-Kreisleitung hinein zu benennen. Diese haben in der JRK-Kreisleitung nur beratende Stimme.

12 12 3. Zu den Aufgaben der JRK-Kreisleitung gehört: a) die verantwortliche Leitung der gesamten Kinder- und Jugendarbeit auf Kreisebene b) die Vertretung des Jugendrotkreuzes im DRK-Kreisvorstand c) das Einberufen der JRK-Kreisversammlung und deren Leitung d) die Ernennung der JRK- Gruppenleiter und JRK-Jugendgruppenleiter e) die pädagogische und organisatorische Beratung der JRK- Gruppenleitungen sowie die Kontrolle der Aus- und Fortbildung der Gruppenleitung gemäß der Ausbildungsordnung f) die Ernennung des RUD-Leiters im Einvernehmen mit der Kreisbereitschaftsleitung g) die Durchführung gefasster Beschlüsse der JRK-Kreisversammlung h) die Koordinierung der Gruppenarbeit und der JRK- Aktivitäten auf Kreisebene i) die eigenständige Verwaltung und Verwendung des vom DRK- Kreisvorstand genehmigten Etats nach Maßgabe der Beschlüsse der JRK-Kreisversammlung j) die Vertretung des JRK außerhalb der eigenen Organisation, insbesondere in den Jugendgremien der Kreise und der kreisfreien Städte k) die Öffentlichkeitsarbeit des JRK auf Kreisebene im Einvernehmen mit den Gremien des DRK-Kreisverbandes l) die Zusammenarbeit mit den Leitungen der anderen Gemeinschaften. 7 JRK-Landesversammlung 1. Die JRK-Landesversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Eine Außerordentliche Landesversammlung muss einberufen werden aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des JRK-Landesausschusses oder auf Antrag von mindestens fünf JRK-Kreisleitungen. 2. Die JRK-Landesversammlung besteht aus: a) dem JRK-Landesausschuss b) 2 Delegierten je Kreisverband. Bei Abstimmungen kann jedes Mitglied der JRK-Landesversammlung sein Stimmrecht nur in einer Funktion ausüben. 3. Die JRK-Landesversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Die Frist ist gewahrt, wenn die schriftliche Einladung zwei Tage vor Fristbeginn zur Post gegeben ist.

13 13 4. Die fristgemäß einberufene JRK-Landesversammlung ist unter Angabe der Tagsordnung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 5. Die Aufgaben der JRK-Landesversammlung sind: a) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit im DRK-Landesverband Hessen e.v. b) Beschlussfassung über die Einführung und Höhe eines Mitgliedsbeitrages c) Wahl der JRK-Landesleitung d) Wahl des JRK-Landesausschusses e) Beschlussfassung über Anträge der JRK-Kreisebene f) Wahl der Delegierten für den JRK- Bundesdelegiertentag g) Beschlussfassung der JRK-Ordnung, Ausbildungs-, Material- und Bekleidungsordnungen sowie der Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen Jugendrotkreuz und anderen Gemeinschaften und deren Änderungen h) Beschlussfassung über die Einberufung einer Außerordentlichen JRK- Landesversammlung. 8 JRK-Landesausschuss 1. Der JRK-Landesausschuss setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Personen zusammen: a) dem JRK-Landesleiter und seinen beiden Stellvertretern b) sieben Vertretern, die von der JRK-Landesversammlung gewählt werden c) dem Sprecher der Delegierten des JRK- Bundesdelegiertentages, der aus dem Kreis der Delegierten heraus bestimmt wird d) maximal zwei hinzugewählten Mitarbeitern e) jeweils einem Vertreter der anderen Gemeinschaften. Sowie mit beratender Stimme: - hinzugewählte Mitarbeiter - dem JRK-Landesreferenten - dem JRK-Bildungsreferenten. 2. Der JRK-Landesausschuss kann von Fall zu Fall weitere Mitarbeiter hinzuziehen. 3. Der JRK-Landesausschuss ist der JRK-Landesversammlung verantwortlich. Er ist das höchste beschlussfassende Organ zwischen den JRK- Landesversammlungen. Er soll mindestens dreimal im Jahr zusammentreffen.

14 14 4. Der JRK-Landesausschuss setzt seine Sitzungstermine bei Konstituierung fest und lädt zusätzlich mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Frist ist gewahrt, wenn die schriftliche Einladung zwei Tage vor Fristbeginn zur Post gegeben ist. 5. Der JRK-Landesausschuss wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der fristgemäß eingeladene JRK-Landesausschuss ist unter Angabe der Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 6. Die Aufgaben des JRK-Landesausschusses sind: a) Entwicklung und Durchführung der JRK-Arbeit mit der JRK-Landesleitung b) Vertretung des JRK auf Landesebene in den Gemeinschaften und ihren Gremien sowie im Landesjugendring und seinen Ausschüssen c) Abgabe von Empfehlungen an die JRK-Organe bzw. an die JRK-Landesleitung zur Beschlussfassung oder zu Wahlen auf Landes- und Bundesebene d) Beschlussfassung über Anträge aus den Kreisverbänden zu der Neugestaltung von JRK- Emblemen und- Signets e) Übernahme von Informations- und Beratungstätigkeiten in den Kreisverbänden f) Genehmigung und Verabschiedung der Aus- und Fortbildungsprogramme und Veranstaltungen des JRK auf Landesebene g) Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen des JRK auf Landesebene h) Wahl des Vorsitzenden des JRK-Landesausschusses und seiner Stellvertreter. 9 JRK-Landesleitung 1. Die JRK-Landesleitung besteht aus: a) dem JRK-Landesleiter b) den beiden Stellvertretern c) dem JRK-Landesreferenten mit beratender Stimme d) dem JRK-Bildungsreferenten mit beratender Stimme. 2. Die Aufgaben der JRK-Landesleitung sind: a) Einberufung der JRK-Landesversammlung und deren Leitung b) Durchführung der vom JRK-Landesausschuss nicht geregelten Jugendarbeit auf Landesebene, insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der JRK- Landesversammlung und des JRK-Landesausschusses c) die Planung und Durchführung von Treffen, internationalen Begegnungen, Tagungen, Lehrgängen, Seminaren usw. zur Aus- und Weiterbildung von Gruppenleitern und Führungskräften auf Landesebene

15 15 d) die vom DRK-Präsidium genehmigte Regelung finanzieller Angelegenheiten des JRK auf Landesebene e) Vertretung des JRK im Präsidium des DRK-Landesverbandes und im JRK- Bundesausschuss f) die Vertretung des JRK, besonders gegenüber dem Hessischen Jugendring und Stellen der Landesjugendpflege g) die Förderung der JRK-Arbeit h) die Öffentlichkeitsarbeit des JRK auf Landesebene i) die Zusammenarbeit des JRK mit den Gemeinschaften auf Landesebene j) die Genehmigung von überregionalen Projekten, Aktionen, Arbeitsgruppen und Ausbildungsvorhaben mehrerer Kreisverbände k) Ernennung von Instruktoren für den Bereich RUD l) verantwortliche Leitung von JRK-Arbeitskreisen auf Landesebene m) die verantwortliche Leitung der gesamten Jugendarbeit auf Landesebene, insbesondere die pädagogische und organisatorische Beratung der JRK- Führungskräfte n) verantwortliche Leitung von Arbeitskreisen und Projektgruppen des JRK auf Landesebene o) die JRK-Landesleitung kann aus wichtigem Grund auf die Einberufung von JRK-Kreisversammlungen hinwirken. 10 Abstimmung und Wahlen 1. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen, sofern sich kein Widerspruch erhebt und nichts anderes bestimmt ist. 2. Die JRK-Gruppenleitung, die JRK-Jugendgruppenleitung, die JRK-Kreisleitung, die JRK-Landesleitung und der JRK-Landesausschuss werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl der jeweiligen Leiter und ihrer Stellvertreter finden in getrennten Wahlgängen statt. Alle diese Wahlen werden geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint. Wird bei mehreren Kandidaten auf ein Leitungs- oder Stellvertreteramt diese Mehrheit nicht im ersten Wahlgang erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint. 3. Die Wahl der Delegierten für den JRK- Bundesdelegiertentag findet jährlich statt und erfolgt in einem Wahlgang. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten bestimmt sich nach dem Delegiertenschlüssel der JRK-Bundesordnung. Unter mehreren Kandidaten sind die, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, als Delegierte gewählt. Die Kandidaten mit den nächstfolgenden Stimmzahlen sind

16 16 Stellvertreter der Delegierten, in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen. 4. Vorschlagsrecht und Stimmberechtigung haben für die Wahl a) der JRK-Gruppenleitung: alle Mitglieder der jeweiligen JRK-Gruppe b) der JRK-Jugendgruppenleitung: alle Gruppenleitungen der jeweiligen Ortsvereinigung c) der JRK-Kreisleitung: die Mitglieder der JRK-Kreisversammlung d) der JRK-Landesleitung, des JRK-Landesausschusses und die Delegierten für den JRK-Bundesdelegiertentag: die Mitglieder der JRK-Landesversammlung. 5. Zur Durchführung der Wahlen auf Kreis- und Landesebene ist jeweils eine Wahlkommission zu bestellen, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Aus deren Mitte wird ein Wahlleiter bestimmt, der die Wahlhandlungen leitet. Es ist ein Wahlprotokoll zu erstellen und von der Wahlleitung zu unterschreiben. 6. Erfüllt eine der unter 2. und 3. genannten Personen nicht die ihm übertragenen Aufgaben oder handelt sie nicht im Sinne der JRK-Ordnung, so ist eine vorzeitige Abberufung durch Neuwahl möglich. 7. Aus wichtigem Grunde kann eine der unter 2. und 3. genannten Personen durch die JRK-Leitung der nächsthöheren Ebene entsprechend der in einer gesonderten Anlage bezeichneten Vorgaben gemaßregelt werden. 8. Bei Rücktritt einer der unter 2. und 3. genannten Personen vor Ablauf ihrer Amtszeit, ist dieser für die Durchführung von Neuwahlen verantwortlich und führt bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch sein Amt weiter. 9. Neuwahlen bzw. Nachwahlen begrenzen sich auf die regulär verbleibende Amtszeit. 10. Sind Mitglieder in ein Leitungsamt gewählt bzw. eingesetzt worden, so sind sie verpflichtet, an den in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Lehrgängen und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. 11. Die Beschlussfassung über die Einführung und die Höhe eines Mitgliedsbeitrags hat mit ¾ Mehrheit zu erfolgen. 11 JRK und Schule 1. Das JRK sieht im schulischen Bereich seinen Auftrag in der Verbreitung der Grundsätze und Ideale der Rotkreuzbewegung. Es bietet seine Zielvorstellungen der Schule und ähnlichen Institutionen durch Bildungsprogramme an. 2. Das JRK bietet für die Schulen ergänzende Arbeitshilfen und Materialien zur sozialen Erziehung an. Mit seinen Angeboten und Projekten ermöglicht das Jugendrotkreuz den Schülern in Eigeninitiative tätig zu werden. Schwerpunkte sind hierbei die Unfallverhütung, die Gesundheits- und Friedenserziehung.

17 17 3. Projektgruppen an den Schulen sind in gegenseitigem Einvernehmen über die örtlichen JRK-Gruppen in die Organisation des Gesamtverbandes zu integrieren. In Einzelfällen entscheidet die JRK-Kreisleitung über die Anbindung. 12 Offene Kinder- und Jugendarbeit Als anerkannter Freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe und auf Grund seiner eigenen Ansprüche ist das JRK verpflichtet: Mitglieder zu werben und zu halten den Bedürfnissen und Interessen der JRK-Mitglieder und des Verbandes gerecht zu werden Ansprechpartner und Fürsprecher der Kinder und Jugendlichen - auch außerhalb des Verbandes - zu sein. Deshalb bietet das Jugendrotkreuz auf allen Ebenen offene Kinder- und Jugendarbeit an und führt sie durch. Dabei ist anzustreben, mit anderen Kinder- und Jugendverbänden und Organisationen zusammenzuarbeiten. 13 Finanzen 1. Das JRK finanziert sich aus den Mitteln, die die Kreisverbände, die Ortsvereinigungen und der Landesverband Hessen zur Verfügung stellen, ferner aus Aktivitäten und Spenden. Die Mitglieder helfen bei der Spendenbeschaffung mit. 2. Ein Mitgliedsbeitrag im JRK kann erhoben werden. 3. Die von den Ortsvereinigungen, Kreisverbänden und dem Landesverband für das JRK zur Verfügung gestellten Mittel, werden von der jeweils zuständigen JRK- Leitung im Einvernehmen mit dem zuständigen JRK-Gremium eingeplant und verwaltet. Die Mittelverwendung und der Haushaltsplan sind dem jeweiligen DRK-Verband vorzulegen. 4. Über die Verwendung des Geldes entscheiden die Gruppenleitung und die Gruppe. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen aufgezeichnet und belegt werden. Die JRK-Kreisleitung ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Sie gibt einen Prüfvermerk und teilt dem DRK-Kreisvorstand und dem DRK-Ortsvorstand das Prüfergebnis mit. 5. Die Gruppen müssen zur Finanzierung ihrer Vorhaben Gruppenkassen, dazu Spar- und Girokonten über den Kreisverband oder den Ortsverein als Vereinskonto einrichten. Über die Gelder müssen jeweils zwei voll geschäftsfähige Personen aus dem Jugendrotkreuz gemeinsam verfügen. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen muss die schriftliche Einverständniserklärung der JRK-Kreisleitung vorliegen.

18 18 14 Ausbildungs-, Material- und Bekleidungsordnung 1. Die von der JRK-Landesversammlung beschlossene Ausbildungsordnung ist für die Ausbildung der JRK- Gruppen und -Mitglieder verbindlich. Diese wird in einer gesonderten Anlage geregelt. 2. Die von den Gremien des Verbandes beschlossene Bekleidungsordnung ist für die JRK-Mitglieder verbindlich. 3. Es dürfen nur vom JRK-Landesausschuss genehmigte JRK- Embleme und - Signets verwendet werden. Veränderungen und Neugestaltungen müssen beim JRK-Landesausschuss genehmigt werden. 15 Änderung der JRK-Ordnung Änderungen dieser Ordnung müssen von der JRK-Landesversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der DRK-Landesversammlung erlassen werden. 16 Diese JRK-Ordnung wurde von der JRK-Landesversammlung am beschlossen und am von der DRK- Landesversammlung erlassen. Sie tritt am in Kraft. Damit verliert die bisherige JRK-Ordnung ihre Gültigkeit. Stand:

19 19 Anlage 1 Stand: Ausbildungsordnung für das Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Hessen Präambel Um den Ausbildungsstandard der Mitglieder des Jugendrotkreuzes im DRK-Landesverband Hessen zu sichern, ist die Erlangung bestimmter festgelegter Qualifikationen erforderlich. Folgende Gliederung wird für die Ausbildungsordnung festgelegt ( 14 Absatz 1 der JRK- Ordnung). Grundlagen dieser Ausbildungsordnung sind die Regelungen nach der Bildungskonzeption des Deutschen Jugendrotkreuzes in der jeweils gültigen Fassung. Grundausbildung und Leitungsfunktion auf Kreisverbandsebene Arbeitskreise auf Landesverbandsebene Leitungsgremien auf Landesverbandsebene Grundausbildung und Leitungsfunktionen auf Kreisverbandsebene Mitglieder Ausbildung: EH-Ausbildung Fachspezifische Ausbildung Die Ausbildung erfolgt altersgerecht in der Verantwortlichkeit des Kreisverbandes.

20 Gruppenleiter 20 Träger der Ausbildung ist das Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Hessen. Die Gruppenleiterausbildung gliedert sich in einen rechtlichen, einen pädagogischen und einen rotkreuzspezifischen Teil. Alle Teile sollen innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen sein. Nach 3 Jahren verliert die Gruppenleiterausbildung (nach den Mindeststandards des Hessischen Jugendrings) ihre Gültigkeit. Für die Einhaltung dieser Vorgabe ist der jeweilige Rechtsträger (Kreisverband) verantwortlich. Grundausbildung Voraussetzungen: menschliche Eignung Alter 16 Jahre 1) Rotkreuzspezifischer Teil Inhalt: Leitung: Rotkreuz-Einführungsseminar Erste Hilfe Kurs (nicht älter als 3 Jahre) Kreisverband 2) Rechtlicher Teil Inhalt: Dauer: Leitung: Rechtsseminar Kinder- und Jugendhilferecht Aufbau Jugendrotkreuz Aufsichtspflicht und Haftung Sexualstrafrecht Jugendschutzgesetz Finanzen Versicherungsschutz Reisevertragsrecht Sonderurlaub Bildungsurlaub Die Dauer richtet sich nach dem jeweils gültigen Rechtsleitfaden für die Kinder- und Jugendarbeit Die Ausbildung wird von einem hauptamtlichen, nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Teamer des Landesverbandes verantwortlich geleitet

21 21 3) Pädagogischer Teil a) Pädagogische Woche Inhalt: Dauer: Leitung: Verbandsziele, - inhalte, - kultur, - identität Gruppendynamik, Aufbau von Gruppenstunden, Leitungsstile Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen Spielepädagogik Sexualpädagogik Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, Organisation Rechtsfragen Vorstands- und Gremienarbeit Die Dauer richtet sich nach dem jeweils gültigen Konzept Die Ausbildung wird von einem hauptamtlichen, nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Teamer des Landesverbandes verantwortlich geleitet. b) Bausteinseminare Alternativ zum Besuch der Pädagogischen Woche, kann die Gruppenleiterausbildung auch mit dem Besuch von 5 Bausteinseminaren nach freier Wahl, die sich inhaltlich an den Themen der Gruppenleiterausbildung orientieren, absolviert werden. Baustein A Baustein B Baustein C Baustein D Baustein E Baustein F Baustein G Baustein H Verbandsziele, -inhalte, -kultur, -identität Gruppendynamik/Aufbau von Gruppenstunden; Leitungsstile Lebenswelt von Kindern- und Jugendlichen Spielepädagogik Sexualpädagogik Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, Organisation Rechtsfragen Vorstands- und Gremienarbeit Das Aus- und Fortbildungsprogramm des JRK im DRK-Landesverband Hessen muß Seminare zum rechtlichen und pädagogischen Teil anbieten. c) Anerkennung des Pädagogischen Teils Der Antrag zur Anerkennung von adäquaten Ausbildungslehrgängen anderer Träger und berufliche Qualifikationen, wie zum Pädagogen, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter oder Erzieher, zur Leitung einer Gruppe ohne Besuch der Gruppenleiterausbildung auf Landesebene, wird von der JRK-Kreisleitung an die JRK-Landesleitung gerichtet und von dieser entschieden. Die JRK-Landesleitung kann diese Aufgabe an das Jugendrotkreuz in der Landesgeschäftsstelle delegieren. Die Entscheidungskriterien sind vom JRK-

22 Landesausschuss festzulegen. 22 Weiterbildung Weiterbildung wird vom DRK-Landesverband Hessen im pädagogischen, rechtlichen und rotkreuzspezifischen Teil angeboten. Alternativ können Ausbildungsangebote von Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung wahrgenommen werden. Die Ausbildungsinhalte überprüft der Rechtsträger (JRK-Leitung). Zielgruppe: Inhalt: Dauer: ausgebildete Gruppenleiter auf Landesebene Erste Hilfe Kurs (nicht älter als 3 Jahre) alle 3 Jahre ein Baustein nach eigener Wahl oder Fachtagung mindestens 8 Doppelstunden Wird nach Ablauf der Gültigkeit innerhalb des Folgejahres die Weiterbildungspflicht nachgeholt, verlängert sich die Gültigkeit der Gruppenleiterausbildung um 3 Jahre. Jugendgruppenleiter Voraussetzungen: gültige Gruppenleiterausbildung Weiterbildung: Bausteinseminar Vorstands- und Gremienarbeit (Baustein H) JRK-Kreisleitung Voraussetzungen: gültige Gruppenleiterausbildung Alter 18 Jahre Ausbildung: Bausteinseminar Vorstands- und Gremienarbeit (Baustein H) Weiterbildung: Weiterbildung wird vom DRK-Landesverband Hessen im pädagogischen, rechtlichen und rotkreuzspezifischen Teil angeboten. Alternativ können Ausbildungsangebote von Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung wahrgenommen werden.

23 23 Arbeitskreise auf Landesverbandsebene Betreuer von Maßnahmen und Freizeiten Voraussetzungen: Mitarbeit im Jugendrotkreuz DRK-Landesverband Hessen Erste Hilfe Kurs (nicht älter als 3 Jahre) Rotkreuz-Einführungsseminar Qualifikation durch Ausbildung auf Landesverbandsebene Teamer / Hospitanten Voraussetzungen: Rotkreuz-Einführungsseminar Erste Hilfe Kurs (nicht älter als 3 Jahre) regelmäßige aktive Mitarbeit im TAK Pädagogische Eignung a) berufliche Qualifikation (Sozialpädagoge, Pädagoge, Sozialarbeiter, Erzieher) b) verbandliche Qualifikation gültige Gruppenleiterausbildung und mehrjährige Gruppenleitung Hospitation Ernennung und Abberufung der Teamer auf Vorschlag des TAK- Leiters durch die JRK-Landesleitung Weiterbildung: eine Weiterbildung im Jahr, z. B. aus den Themenbereichen: Moderation Rhetorik Methodik/Didaktik innerverbandliche Themen fachliche Themen Realistische Unfalldarstellung (RUD) Wird durch die RUD-Richtlinie geregelt.

24 24 24 Leitungsgremien auf Landesverbandsebene JRK-Landesleitung Voraussetzungen: gültige Gruppenleiterausbildung Ausbildung: Weiterbildung: Bausteinseminar Vorstands- und Gremienarbeit (Baustein H) eine Fort- oder Weiterbildung im Jahr, z. B. aus den Themenbereichen: rechtliche Neuerungen Moderation Management Organisation/Rhetorik Mediation JRK-Landesausschuss Voraussetzungen: gültige Gruppenleiterausbildung Ausbildung: Bausteinseminar Vorstands- und Gremienarbeit (Baustein H) Weiterbildung: eine Fort- oder Weiterbildung im Jahr z.b. aus den Themenbereichen: rechtliche Neuerungen Moderation Management Organisation/Rhetorik Mediation

25 25 Ungeachtet der Personalhoheit des Landesgeschäftsführers sollen Landesreferent und Bildungsreferent folgende Voraussetzungen erfüllen: Landesreferent Voraussetzungen: Weiterbildung: Hochschulausbildung aus dem sozialen Bereich mindestens eine Fort- oder Weiterbildung im Jahr z. B. aus den Themenbereichen: rechtliche Neuerungen Moderation Management Organisation/Rhetorik Mediation Rotkreuz-Einführungsseminar Erste Hilfe Ausbildung (nicht älter als 3 Jahre) Bildungsreferent Voraussetzungen: Berufliche Qualifikation (Anerkennung HJR) Pädagogische Ausbildung an Fachhochschule oder Universität Weiterbildung: mindestens eine Fort- oder Weiterbildung im Jahr z.b. aus den Themenbereichen: Kinder- und Jugendarbeit rechtliche Neuerungen Moderation Management Organisation/Rhetorik Mediation Rotkreuz-Einführungsseminar Erste Hilfe Ausbildung (nicht älter als 3 Jahre)

26 26 Ausbildung in anderen Rotkreuz-Gemeinschaften bzw. Fachdiensten Die fachdienstliche Ausbildung der JRK-Mitglieder erfolgt nach den jeweils gültigen Konzepten der jeweiligen Fachdienste bzw. Rotkreuz-Gemeinschaften. Die Mitarbeit im jeweiligen Fachdienst bzw. der jeweiligen Rotkreuz-Gemeinschaft erfolgt dann ausschließlich als Mitglied derselben und nicht als JRK-Mitglied. Haben JRK-Mitglieder Interesse an einer Mitarbeit in den Fachdiensten der Bereitschaften, so sind die Regelungen des Zusammenarbeitspapiers zwischen dem JRK und den Bereitschaften (Anlage 1 der JRK-Ordnung) zu beachten. Allgemeine Regularien Die Prüfung der Voraussetzungen der jeweiligen Ausbildung obliegt der Leitung der jeweiligen JRK-Ebene. Die Anmeldung zu Seminaren in der Aus- und Fortbildung auf Landesebene erfolgt auf dem Dienstweg. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt: Gleichberechtigung aller Kreisverbände unter Berücksichtigung der angegebenen Prioritäten Voraussetzungen zu den Ausbildungsgängen Wird ein Amt im JRK übernommen, muss die erforderliche Ausbildung innerhalb eines Jahres begonnen werden. Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung wird durch ein Zertifikat bescheinigt, das durch das Sachgebiet Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Hessen bei Vorlage aller erforderlichen Voraussetzungen ausgestellt wird. Die Benachrichtigung erfolgt auf dem Dienstweg. Die Ernennung erfolgt durch die JRK- Kreisleitung.

27 27 Teamerarbeitskreis Definition Im Teamerarbeitskreis (TAK) arbeiten haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Bildungsarbeit auf der Ebene des Jugendrotkreuzes im DRK-Landesverband Hessen zusammen. Grundsätze a) Der Teamerarbeitskreis kann durch Beschluss der JRK-Landesleitung eingesetzt und aufgelöst werden b) Der Rahmen und die Richtlinien der Arbeit des TAK, werden vom Landesausschuss in Form eigener verbandspolitischer Zielvorstellungen vorgegeben c) Der TAK kann Vorlagen zur Beschlussfassung über die JRK-Landesleitung an die zuständigen Landesgremien als gewählte ehrenamtliche Organe auf Landesebene vorbereiten und einbringen. Aufgaben 1. Beratendes Gremium der Landesleitung in Fragen der Bildungsarbeit des Jugendrotkreuzes auf Landesebene 2. Fristgemäße Vorbereitung von Beschlussvorlagen zur Bildungsarbeit, insbesondere der Seminarplanung auf Landesebene 3. Erstellung von Konzepten und Materialien zur Umsetzung der verbandspolitischen Zielvorstellungen 4. Mitwirkung an Großveranstaltungen des Jugendrotkreuzes im Landesverband Hessen 5. Zur Umsetzung der verbandspolitischen Zielvorstellungen, geht die JRK-Landesleitung die Kooperation mit Personen, Gruppen und Organisationen ein. Stand:

28 40 Anlage 3 Zusammenarbeit zwischen dem Jugendrotkreuz und den anderen Bereitschaften des DRK Präambel Das Jugendrotkreuz arbeitet als eine der Rotkreuz-Gemeinschaften und als eigenständiger Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes mit den anderen Gemeinschaften und Arbeitskreisen des Deutschen Roten Kreuzes partnerschaftlich zusammen. Grundsatz Die Zusammenarbeit erfolgt generell im Einvernehmen der beteiligten Gemeinschaften unter Beachtung fachlicher Voraussetzungen und gesetzlicher Bestimmungen. Insbesondere ist bei der Zusammenarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen deren alters- und persönlichkeitsbedingter Entwicklungsstand zu beachten und zu berücksichtigen. Ihr Einsatz hat in altersgemäßer Form zu erfolgen. Mitglieder des Jugendrotkreuzes sind bei der Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes in besonderer Weise vor körperlichen, geistigen und seelischen Schäden zu bewahren. Ihr Einsatz in Bereichen, Situationen oder an Orten, von denen eine außergewöhnliche Gefährdung für Gesundheit und Leben der Helfer/innen ausgeht, ist untersagt. Für Mitglieder im Jugendrotkreuz wird die Zusammenarbeit mit den anderen Rotkreuz- Gemeinschaften wie folgt geregelt: Zusammenarbeit mit den Bereitschaften Für junge Menschen im Alter bis zu 16 Jahren besteht in der Regel die Zugehörigkeit zum JRK. Das JRK vertritt die Interessen der jungen Menschen des DRK. Eine eigene Struktur der Jugendarbeit in den anderen Gemeinschaften besteht nicht. Eine Ausnahme bezüglich der ausschließlichen Zugehörigkeit von jungen Menschen im DRK bis zu 16 Jahren kann dann gemacht werden, solange keine örtliche JRK-Gruppe besteht. Dies ist ausschließlich vom Lebensjahr möglich.

29 41 Die JRK-Leitung des Kreisverbandes muss der Mitarbeit von Jugendlichen vom 14. bis 16. Lebensjahr zustimmen. Bestehen seitens der JRK-Leitung Zweifel an der Mitarbeit der Jugendlichen in der Bereitschaft, so sind diese in einem Gespräch aller Beteiligten zu klären. Bei Unstimmigkeiten kann eine Mitarbeit auf Probe vereinbart werden, die endgültige Entscheidung trifft die JRK-Leitung. Von Seiten der Bereitschaft ist sicherzustellen, dass Fragen der Aufsicht und Verantwortlichkeit, wenn es zu einer Mitarbeit von jungen Menschen im Alter von 14 bis 16 Jahren in einer Bereitschaft kommt, geklärt sind. Die jeweiligen Bereitschafsführer müssen über nachgewiesene pädagogische und haftungsrechtliche Kenntnisse, speziell für die Altersgruppe 14 bis 16 Jahre verfügen. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können sich nicht einer Bereitschaft anschließen. Sobald eine örtliche JRK-Gruppe gegründet wird, werden die jungen Menschen Mitglieder dieser örtlichen JRK-Gruppe. Die Zusammenarbeit kann beispielhaft in folgenden Bereichen erfolgen: 1. Gesundheitsförderung Mitwirkung bei Informationsveranstaltungen Leitung von Gesprächskreisen in Schulen/Jugendzentren über Themen zur Gesundheit Kochkurse "Gesunde Ernährung" Aufklärung und Information im Bereich der Unfallverhütung (z.b. richtige EH- Maßnahmen, Reha-Maßnahmen, richtiges Verhalten im Straßenverkehr) 2. Gemeinschaftspflege Rotkreuz-Ball, Bunter Abend, Akademische Feiern. Die JRK-Mitglieder werden nur durch den/die JRK-Gruppenleiter/in im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu den Arbeiten eingeteilt. 3. Straßenfest, Info-Veranstaltung Ein Straßenfest könnte wie folgt organisiert werden: Das Jugendrotkreuz sorgt für die Beschäftigung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen (Kinderfest, Spiele, Ausschank alkoholfreier Getränke, usw.), die Bereitschaft sorgt für Verpflegung, Ausgabe und Ausschank von Speisen und Getränken usw., der Aufbau wird gemeinsam durchgeführt. 4. Sammlungen Bei Haus- und Straßensammlungen sind unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Hess. Sammlungsgesetzes (HSammlG) in der jeweils gütigen Fassung zu beachten. Bei Papier- und Kleidersammlungen dürfen minderjährige JRK-Mitglieder generell nicht

30 auf und an Waggons und KFZ zu Ladetätigkeiten eingesetzt werden. Eine Mithilfe bei Verteilung der Kleidersäcke ist möglich. 5. Bereitschaftsarbeit Eine Mitarbeit ist für Jugendrotkreuzangehörige, die bereit und in der Lage dazu sind, möglich Betreuungsdienst JRK-Mitglieder- und JRK-Führungskräfte dürfen nur bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Die JRK-Führungskräfte können im Einvernehmen mit dem jeweiligen DRK-Einsatzleiter in diesem Bereich die zugewiesenen Aufgaben eigenständig wahrnehmen Sanitätsdienst Eine Mitarbeit im Sanitätsdienst ist JRK-Mitgliedern erst ab 16 Jahren erlaubt, aus pädagogischen Gründen sollten sie aber älter sein. Sie müssen eine abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung vorweisen können. JRK-Mitglieder dürfen, wenn möglich und realisierbar, nur unter ständiger Aufsicht eines/einer JRK- Gruppenleiters/in, auf alle Fälle aber eines in diesem Fachdienst ausgebildeten Helfers tätig werden (kann eine Person sein). 5.3 Pflegehilfsdienst Eine Mitarbeit von JRK-Mitgliedern ist nur im Rahmen von Übungen und unter ständiger Aufsicht eines in diesem Fachdienst ausgebildeten Helfers möglich. Dabei dürfen JRK-Mitglieder nicht zu Arbeiten herangezogen werden, für die eine spezielle Ausbildung vorgeschrieben ist. 5.4 Fernmeldedienst Eine Mitarbeit von JRK-Mitgliedern ist nur im Rahmen von Übungen und unter ständiger Aufsicht eines in diesem Fachdienst ausgebildeten Helfers möglich. Dabei dürfen JRK-Mitglieder nicht zu Arbeiten herangezogen werden, für die eine spezielle Ausbildung vorgeschrieben ist. 5.5 Technischer Dienst Eine Mitarbeit von JRK-Mitgliedern ist nur im Rahmen von Übungen und unter ständiger Aufsicht eines in diesem Fachdienst ausgebildeten Helfers möglich. Dabei dürfen JRK-Mitglieder nicht zu Arbeiten herangezogen werden, für die eine spezielle Ausbildung vorgeschrieben ist. Die Einteilung der Jugendrotkreuzmitglieder erfolgt immer in Absprache zwischen den zuständigen JRK-Führungskräften und den zuständigen Führungskräften der Fachdienste.

31 43 6. Einsatzmöglichkeiten für JRK-Angehörige im Katastrophenfall JRK-Mitglieder ab 16 Jahre können ihrem Alter sowie ihrer Ausbildung entsprechend wie folgt eingesetzt werden: Sanitätsdienst Hilfskräfte für Verbandplätze (Bettenbau und Betreuung). Pflegehilfsdienst Hilfskräfte in Hilfskrankenhäusern (Bettenbau und Betreuung sowie Reinigung). Fernmeldedienst Als Melder Technischer Dienst Als Hilfskräfte für alle anfallenden leichten Arbeiten. Betreuungsdienst Als Hilfskräfte für den Unterkunftsdienst (Einrichtung der Räume und Abbau). JRK-Gruppenleiter/-innen können als Betreuungshelfer/innen für Jugendliche herangezogen werden. Außerdem ist eine Mitarbeit z.b. bei Verwaltungsarbeiten und Spendenaktionen möglich. 7. Suchdienst Allgemeine Verwaltungsaufgaben. 8. Rettungsdienst Eine Mitarbeit ist entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes möglich.

32 44 Anlage 4 Bekleidungsordnung für das Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Hessen I. Allgemeine Bestimmungen II. III. 1. T-Shirt 2. Polo-Shirt 3. Sweat-Shirt 4. Jacken Weitere Regelungen I. Allgemeine Bestimmungen Grundlage für das Tragen von Dienstbekleidung ist die DRK- Dienstbekleidungsordnung für die Mitglieder der Rotkreuzgemeinschaften. Das Tragen von Dienstbekleidung, die nicht der DRK-Bekleidungsordnung entspricht, ist nicht zulässig. Angehörige des Jugendrotkreuzes tragen beim Auftreten in der Öffentlichkeit Dienstbekleidung. Voraussetzung für das Tragen von Dienstbekleidung im Jugendrotkreuz ist die nachgewiesene Mitgliedschaft im Jugendrotkreuz (und ab 16 Jahren eine abgeschlossene Erste Hilfe Ausbildung und die Teilnahme an einem Rotkreuz-Einführungsseminar). Für die Einhaltung dieser Ordnung ist die jeweilige Leitungs- und Führungskraft verantwortlich. Die Anordnung, welche Bekleidung zu tragen ist, gehört mit zur Vorbereitung des Dienstes bzw. des Auftretens in der Öffentlichkeit. Die Einheitlichkeit der zu tragenden Dienstbekleidung ist durch die Leitungsund/oder Führungskraft sicherzustellen und zu kontrollieren. Anmerkung: In dieser Ordnung wird zur Vereinfachung nur die männliche Form benutzt, gemeint sind jedoch stets männliche und weibliche Personen.

33 I. Dienstbekleidung 45 II.1. T-Shirt T-Shirt Material JRK-Abzeichen Vorderseite JRK-Abzeichen Rückseite Farbton: weiß, blau, rot Baumwolle JRK-Bundeslogo Größe: Mindestens 10 cm auf 10 cm Plazierung: Linke Brustseite JRK-Schriftzug gerade (Schriftzug Rockwell (MT-light) Schriftzug Jugendrotkreuz 50% größer als die übrigen Schriftzüge oder Logos. Der Platz unter dem Schriftzug verbleibt zur freien Gestaltung. Die Gesamtgröße der verwendeten Schriftzüge und Logos beträgt 30 cm auf 30 cm. Bei der individuellen Gestaltung der Rückseite kann anstatt des Schriftzuges Jugendrotkreuz auch das JRK-Bundeslogo verwendet werden. Darunter ist dann nur noch der Schriftzug des Kreisverbandes oder der Ortsvereinigung zulässig Bei den farbigen Textilien ist darauf zu achten, dass das Rote Kreuz weiß unterlegt wird. II.2. Polo-Shirt Polo-Shirt Marterial JRK-Abzeichen Vorderseite JRK-Abzeichen Rückseite Farbton: weiß, blau, rot Baumwolle JRK-Bundeslogo Größe: Mindestens 10 cm auf 10 cm Plazierung: Linke Brustseite JRK-Schriftzug gerade (Schriftzug Rockwell (MT-light) Schriftzug Jugendrotkreuz 50% größer als die übrigen Schriftzüge oder Logos. Der Platz unter dem Schriftzug verbleibt zur freien Gestaltung. Die Gesamtgröße der verwendeten Schriftzüge und Logos beträgt 30 cm auf 30 cm. Bei der individuellen Gestaltung der Rückseite kann anstatt des Schriftzuges Jugendrotkreuz auch das JRK-Bundeslogo verwendet werden. Darunter ist dann nur noch der Schriftzug des Kreisverbandes oder der Ortsvereinigung zulässig

34 II.3 Sweat-Shirt 46 Sweat-Shirt Material JRK-Abzeichen Vorderseite RK-Abzeichen Rückseite Farbton: weiß, blau, rot Baumwolle JRK-Bundeslogo Größe: Mindestens 10 cm auf 10 cm Plazierung: Linke Brustseite JRK-Schriftzug gerade (Schriftzug Rockwell (MT-light) Schriftzug Jugendrotkreuz 50% Größer als die übrigen Schriftzüge oder Logos. Der Platz unter dem Schriftzug verbleibt zur freien Gestaltung. Die Gesamtgröße der verwendeten Schriftzüge und Logos beträgt 30 cm auf 30 cm. Bei der individuellen Gestaltung der Rückseite kann anstatt des Schriftzuges Jugendrotkreuz auch das JRK-Bundeslogo verwendet werden. Darunter ist dann nur noch der Schriftzug des Kreisverbandes oder der Ortsvereinigung zulässig Jungendliche in der Wasser- und Bergwacht können unter dem Schriftzug Jugendrotkreuz das Logo ihrer Gemeinschaft und den Schriftzug ihres Ortsvereins benutzen. Der Schriftzug Jugendrotkreuz ist hier ebenfalls 50% größer als die übrigen Logos zu verwenden. II.4 Jacke Jacke Farbton rot (HKS 13) Material freigestellt JRK-Abzeichen Vorderseite JRK-Bundeslogo Größe: Mindestens 10 cm auf 10 cm Abzeichen Rückseite Plazierung: Linke Brustseite JRK-Bundeslogo Größe: 30 cm auf 30 cm III. Weitere Regelungen Bei Neuanschaffungen gilt die Regelung ab sofort. Ab dem ist ein Auftreten in Dienstbekleidung in der Öffentlichkeit für JRK-Mitglieder in der beschlossenen Form verbindlich. Wer nach dem mit Bekleidung in der Öffentlichkeit auftritt, die nicht der Bekleidungsverordnung entspricht, muss mit Disziplinarmaßnahmen nach der JRK-Ordnung rechnen.

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