VEREINBARUNG. Nr. zwischen. dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport. und. der Firma

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1 1/5 A M T FÜ R H A N D EL U N D TR A N SP O R T FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN VEREINBARUNG Nr. zwischen dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport und der Firma zur Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung ohne Rücksicht auf den Wert der Erzeugnisse Gestützt auf Artikel 22 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), Artikel 7 der Verordnung vom 25. April 1995 über das Ursprungswesen und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen wird folgendes vereinbart: Art. 1 Anwendungs- und Zuständigkeitsbereiche 1) Die Ausstellung von Rechnungserklärungen im Rahmen dieser Vereinbarung ist nur für Waren zulässig, die unter Erfüllung der Ursprungsregeln des Protokoll 4 EWRA den EWR-Ursprung erlangt haben und in den für Liechtenstein fallenden Anwendungsbereich des EWRA fallen. 2) Für Waren, die den Zonenursprung gestützt auf das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen Schweiz-EWG, aufgrund von Anhang B des EFTA-Übereinkommens oder gemäss einem multilateralen EFTA-Abkommen erlangt haben und im Absatz 1 dieses Artikels nicht einbezogen sind, gilt Ihre Vereinbarung Nr. mit der Eidg. Zollverwaltung. Postfach Vaduz Liechtenstein T F Daniel.Keller@aht.llv.li

2 2/5 Art. 2 Ermächtigter Ausführer Die Firma gilt als ermächtigter Ausführer im Sinne von Art. 22 des Protokoll Nr. 4 EWRA. Der ermächtigte Ausführer meldet dem Amt für Handel und Transport, Fachbereich Zoll und Ursprung, die Namen der für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen verantwortlichen Person/en, sowie Änderungen der Firmenaktivitäten, des Firmennamens und der für die Ursprungsbeurteilung verantwortlichen Personen. Art. 3 Ursprungsnachweis ( Erklärung auf der Rechnung ) Der ermächtigte Ausführer verwendet zum Nachweis des Präferenzursprungs eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (nachfolgend Erklärung auf der Rechnung genannt) in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Die Erklärung ist auf der Seite der Rechnung anzubringen, auf der der Endbetrag aufscheint. Die Erklärung ist in einer der EWR-Sprachen abzugeben (s. Protokoll 4 EWRA, Anhang IVa und IVb). Abweichungen vom offiziellen Text sind nicht erlaubt. Es ist empfehlenswert, die Erklärung in der Sprache des Empfangstaates auszustellen. Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden. Die Ermächtigten Ausführer sind generell von der handschriftlichen Unterzeichnung der Ursprungserklärung befreit. Deutsche Fassung (Typ 1) Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte EWR-Ursprungswaren sind (1)(2)....(3) (Ort und Datum)

3 3/5 Deutsche Fassung (Typ 2 - EUR-MED) Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte EWR-Ursprungswaren sind (1)(2). - cumulation applied with (4) (5) - no cumulation applied (5)...(3) (Ort und Datum) (1) Für schweizerische Ursprungswaren (gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung) ist der Ursprung Schweiz anzugeben. Diese sind auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar als solche zu bezeichnen. (2) Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 39 des Protokoll Nr. 4 EWRA, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) Name des/r Staates/en oder Gebiete/s angeben (5) Je nach Fall ausfüllen oder weglassen Werden in der Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungserzeugnisse im Sinne von Art. 1 dieser Vereinbarung sind (Drittlandwaren), muss der Ausführer auf dem Dokument auf dem die Erklärung abgegeben wurde, eine entsprechende Angabe machen. Art. 4 Nachträgliche Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung Der Ermächtigte Ausführer ist befugt, Erklärungen auf der Rechnung auch nach der Ausfuhr der Waren auszustellen. Ursprungserklärungen haben dabei der Ziffer 3 dieser Vereinbarung zu entsprechen. Art. 5 Verbindlichkeiten Der Ermächtigte Ausführer verpflichtet sich, Erklärungen auf der Rechnung nur für Waren auszustellen, welche die Ursprungsbestimmungen gemäss Art. 1, Abs. 1 dieser Vereinbarung erfüllen.

4 4/5 Art. 6 Aufbewahrung der Erklärung auf der Rechnung Die Kopien der Handelsdokumente auf denen eine Erklärung auf der Rechnung abgegeben wurde, sind mit allen anderen Unterlagen auf deren Grundlage diese Erklärungen abgegeben worden sind, durch den Ermächtigten Ausführer mindestens drei Jahre (ab Ausstellungsdatum) aufzubewahren. Art. 7 Dokumentation/Neuerungen Der Freihandelsbereich ist einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen. Der Ermächtigte Ausführer ist verpflichtet, sich über die aktuell gültigen Vorschriften informiert zu halten, d.h. Protokoll 4 des EWRA (derzeit LGBl Nr sowie den entsprechenden Merkblättern ( Art. 8 Zolldienstliche Kontrollen Das Amt für Handel und Transport ist befugt, die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren zu kontrollieren. Es kann die Herstellungsbedingungen der ausgeführten Waren und die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Zu diesem Zweck kann das Amt für Handel und Transport bei der Firma Untersuchungen vornehmen, insbesondere Einsicht nehmen in die Datenverarbeitung sowie die einschlägigen Geschäftsakten. Das Personal der Firma leistet hierbei jegliche Hilfe. Art. 9 Geltendes Recht 1) Im Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Zollwesen, der Verordnung über das Ursprungswesen und der Verordnung über das Amt für Handel und Transport. 2) Im Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 gelten die Vorschriften der schweizerischen Zollgesetzgebung, die Verordnung des Bundesrates über die Erteilung von Ursprungsnachweisen sowie die Erlasse nicht zollrechtlicher Natur, deren Handhabung der Eidg. Zollverwaltung obliegt.

5 5/5 3) Im Falle von Widerhandlungen bleibt die Anwendung der entsprechenden Strafbestimmungen vorbehalten. Art. 10 Kündigung 1) Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monate auf Ende Monat gekündigt werden. 2) Wird die Vereinbarung zwischen Ihrer Firma und der Zollkreisdirektion II, Schaffhausen (Art. 1 Abs. 2) betreffend dem vereinfachten Verfahren zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen gekündigt, so ist dies umgehend dem Amt für Handel und Transport zu melden. 3) Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Widerhandlungen, kann die Bewilligung durch das Amt für Handel und Transport mit sofortiger Wirkung entzogen werden. Art. 11 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft. Vaduz, TT.MM.JJJJ Amt für Handel und Transport Wilfried Pircher Amtsleiter

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