Vernehmlassung - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

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1 Vernehmlassung - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Beantwortung der Fragen und Stellungnahme zu einzelnen Artikeln der Vereinbarung, die in den Fragen nicht behandelt werden Fragen 1. Wie beurteilen Sie die Vereinbarung aus bildungspolitischer Sicht? 2. Unterstützen Sie das Ziel der Freizügigkeit der Studierenden? 3. Erachten Sie die Steuerungselemente (Art. 5. der Vereinbarung) als zielführend im Sinne einer angemessenen Angebotssteuerung? Grundsätzlich ist die Vereinbarung ein wichtiger Schritt in der Umsetzung des Verfassungsauftrags im Bereich Bildung, in der Verwirklichung eines kohärenten Bildungssystems und in der Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes. Zwei schwerwiegende Problemkreise bleiben: - Die Studierenden an Höheren Fachschulen bleiben in Bezug auf die Finanzierung und namentlich der geforderten Eigenleistung gegenüber Studierenden aus dem Tertiär A Bereich nach wie vor benachteiligt. Die Höhere Berufsbildung erfordert von den Studierenden viel finanzielle Eigenleistung. Dagegen sind Hochschullehrgänge FH und Uni für die Studierenden sehr günstig. Wir fordern eine Gleichbehandlung im Tertiärbereich A und B. Die Höhere Berufsbildung wird leider immer noch mehrheitlich als Weiterbildung betrachtet, die man nebst einer beruflichen Tätigkeit absolvieren kann. - Wir bedauern es sehr, dass es noch nicht gelungen ist, eine Lösung für die Mitfinanzierung der Vorbereitungskurse für Berufs- und Höhere Fachprüfungen vorzulegen. Wir unterstützen die Freizügigkeit zu 100%. Wir haben Verständnis für das Bedürfnis der Kantone nach Steuerungsmechanismen. Wir sind allerdings der Auffassung, dass klare und messbare Kriterien erarbeitet werden müssen. Es gibt zwei unerwünschte Anreize in der HFSV: 1. BP und HFP werden zu HF, da für die HF die Finanzierung klar geregelt wird. Es braucht eine rasche Lösung auch für die BP und HFP. 2. Wenn die Studiengebühren an der HF viel grösser werden als an der FH, ergibt sich in gewissen Branchen ein Risiko: Ein Trend in Richtung FH. Es braucht deshalb für diese Branchen eine grössere Finanzierung. In verschiedenen Bereichen bestehen Nischenangebote, welche quantitativ unbedeutend aber für die betroffenen Branchen von grosser Bedeutung sind. Die Steuerung soll dazu benutzt werden, solche Angebote weiterführen zu können. Die Kantone (über HFSV-Kommission) sollen aber die Möglichkeit erhalten, in die Berechnung der Beiträge pro Studierenden einzugreifen zu können, wenn die Klassengrösse im Durchschnitt über alle Anbieter unter eine zu definierende Minimalzahl fällt. Zu definieren ist ein spezieller Faktor für die Randregionsschulen wie

2 2/8 auch für gewisse Branchen, damit Ausnahmen möglich sind. In verschiedenen Bereichen bestehen Nischenangebote, welche quantitativ unbedeutend aber für die betroffenen Branchen von grosser Bedeutung sind. Diese Ausnahmen sollen auch über die Steuerungsmechanismen definiert werden. Wir empfehlen, dass die Konferenz der Vereinbarungskantone die nötigen Definitionen festlegt (Art. 5). Die Qualität der Bildungsgänge ist bereits heute definiert über das Anerkennungsverfahren des Bundes. Für die Aufrechterhaltung der Qualität sollen bereits geeignete vorhandene QM-Systeme zur Anwendung kommen. Die in Artikel 5 formulierten Kriterien überschneiden sich teilweise mit den Kriterien für die Anerkennung als HF gemäss Bundesrecht. Dies sollte vermieden werden. Das jährliche Reporting muss zwingend einheitlich über alle Kantone erfolgen und so weit als möglich auf der Datenerfassung des Bundesamtes für Statistik BFS basieren. Die Ziele der HFSV können nur effizient erreicht werden, wenn alle Kantone teilnehmen. Nichtvereinbarungskantone würden nach bisheriger FSV mit dem à la Carte-Prinzip funktionieren und dadurch das Hauptziel der Vereinbarung, die Freizügigkeit, gefährden. Die HFSV müsste als verbindlich erklärt werden können für alle Kantone, wenn beispielsweise 15 Kantone die HFSV unterschrieben haben. 4. Betrachten Sie den vorgeschlagenen Rahmen für den Beitragssatz von 50% - 60% der durchschnittlichen Brutto-Bildungskosten als angemessen? Nein, er ist generell zu tief. Es besteht aber die Gefahr, dass die Kantone die Finanzierung all ihrer eigenen Schulen nach den Tarifen der HFSV anpassen werden. Tiefere Beiträge würden die HF-Schulen in gewisse Branchen gefährden. Die Beitragsansätze müssen so definiert werden, dass die Mitfinanzierung durch die Kantone soweit gewährleistet ist, dass die Studiengebühren nicht erhöht werden müssen. Wir schlagen ein System vor, dass zwischen % auf der Basis von heute - liegt. Die Konferenz der Vereinbarungskantone definiert, welche Bildungsgänge HF auf der Basis welcher Prozentzahlen berechnet werden. Die neuen Beiträge sollen zumindest die Höhe der heutigen Ansätze erreichen. Die Begründung für eine Ausweitung des Spielraumes auf % sieht die SDK im Umstand, dass einzelne Bereiche heute Beitragsleistungen erhalten, die deutlich über 60 % liegen. Der Fortbestand dieser Bildungsgänge wäre bei einer zu massiven Senkung der Beitragssätze gefährdet. Aufgrund der aktuellen Subventionierung von nahezu 100 % und seinem Versorgungsauftrag, benötigt der Gesundheitsbereich eine Übergangsregelung. Bis er auf der gleichen finanziellen Basis wie die anderen funktionieren kann ist vorübergehend eine höhere Subventionierung notwendig. Ebenfalls soll Die Differenz der Studiengebühren zu den FH geringer ausfallen. Es kann nicht sein, dass berufsbegleitende Studiengänge der FH zu 90% subventioniert werden und HF- Studiengänge nur mit 50% (Beispiel: Bachelor Business Administration im Vergleich zum Betriebswirtschafter HF).

3 3/8 5. Wie beurteilen Sie das vorgeschlagene Tarifmodell (Art. 7 der Vereinbarung) a) Generell? b) Im Bezug auf das Verfahren für die Tarifberechnung 6. Stimmen Sie dem Prinzip zu, dass die Aufteilung der Kosten bei dieser Vereinbarung auch in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Landwirtschaft so erfolgt, dass die für die Berufsbildung zuständigen Departemente ausschliesslich für die Bildungskosten zuständig (ohne Praktikumsabgeltung) sind? 7. Ist der vorliegende Entwurf für die Richtlinien zu den Mindestvoraussetzungen geeignet, um den in der Vereinbarung festgehaltenen Zweck zu erfüllen? Was müsste allenfalls gestrichen oder ergänzt werden? a) Wir erachten das vorgeschlagene Tarifmodell als tauglich. Die Festlegung der Beiträge aufgrund durchschnittlicher Kosten pro Fachrichtung ist beizubehalten. b) Wichtig ist, dass eine korrekte Vollkostenrechnung durchgeführt wird. Bei der Kostenerhebung müssen sämtliche öffentliche Beiträge sowohl in Form von Geldzahlungen als auch in Form von geldwerten Leistungen der öffentlichen Hand, wie Dienstleistungen, Informatik, Räume, etc. ausgewiesen werden! Wir erachten es als richtig, dass die Kosten für die schulische Ausbildung und die Kosten für die Ausbildung in der Praxis getrennt werden. Die Schulkosten sind durch die Bildungsdirektionen zu tragen und die Kosten für die Ausbildung in der Praxis (Praktikumsbegleitung, usw.) sind durch die Bereichsdirektionen und/oder Praktikumsanbieter sicherzustellen. Es ist erwünscht, dass sich die Kantone auf gemeinsame Prinzipien pro Bereich festlegen. Diese Prinzipien müssen für die Vollzeitlehrgänge adaptiert werden, da in diesem Fall die Ausbildung in der Praxis in den Schulen organisiert sein kann (besonders in der Westschweiz). Weil die Arbeitswelt nicht in der Lage ist, genügend Stellen zur Verfügung zu stellen, muss eine Finanzierung dieser Praxis garantiert werden. Wir haben Verständnis, dass die Kantone Richtlinien erlassen möchten, erachten dies aber nicht als zielführend, da bereits Bundesnormen bestehen (vgl. unsere Antwort zur Frage 3): 1. Bedarf: Der Bedarf muss messbar und den Wettbewerbsbestimmungen entsprechen. Eine Intervention der Kantone ist nur dann sinnvoll, wenn die Klassengrössen bzw. eine angemessene Teilnehmerzahl unter ein zu definierendes Minimum fällt, wobei die regionalen Anforderungen oder branchenspezifische Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Eine freiwillige Zusammenarbeit wird allein schon auf Grund des gemeinsamen RLP für den gleichen Bildungsgang gefördert. Auch die Strukturen der verschiedenen Konferenzen fördern die freiwillige Zusammenarbeit. 2. Anerkennung: Einverstanden. 3. Organisation, Infrastruktur und Qualitätssicherung: Die Regelungen in diesen Bereichen sollen auf bereits bestehenden Normen basieren: Für das Anerkennungsverfahren die Regelung BBT und für die laufende Qualitätssicherung auf einem geeigneten QM-System. 4. Kostentransparenz, Studiengebühren: Das jährliche Reporting muss unbedingt einheitlich über alle Kantone erfolgen und soweit als möglich auf der Datenerfassung des BFS basieren.

4 4/8 8. Ist die vorgeschlagene Organisationsstruktur (Konferenz der Vereinbarungskantone, Kommission HFSV und Geschäftsstelle (Art der Vereinbarung) zweckmässig? 9. Stimmen Sie der Weiterführung der Fachschulvereinbarung (FSV) für die Bereiche Vorbereitungskurse für Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen bis zum Zeitpunkt einer Ablösung durch eine andere Regelung zu? 10. Wie beurteilen Sie die finanziellen Auswirkungen der Vereinbarung - Auf Ihren Kanton - Auf die betroffenen Institutionen Forderung: Mindestens neun Mitglieder für die Kommission HFSV inklusive Vertretungen der Organisation der Bildungsanbieter. Die Bildungsanbieter müssen im Art. 12 explizit erwähnt werden und mindestens einen Sitz in der Kommission einnehmen. Bis eine neue Lösung in Kraft tritt, ist die Weiterführung der FSV zwingend, weil ansonsten der Trend der Umwandlung von den BP/HFP zu Bildungsgängen HF rasch kommen wird was nicht im Interesse der Arbeitswelt ist. Es ist ein zentrales Anliegen, dass auch im Bereich der Vorbereitungskurse zielstrebig und mit dem notwendigen Druck auf eine nationale und interkantonale Lösung hingearbeitet wird. Der Bereich HBB sollte gemeinsam als Ganzes gelöst werden. Dass es nicht möglich war, zeitgleich für die BP/HFP und die HF, einen gemeinsamen Entwurf in die Vernehmlassung zu schicken, zeigt deutlich dass nur eine Revision des BBG und ein eigenes Gesetz für die HBB den beiden Bildungssystemen ihren angemessenen Stellenwert in der Bildungspolitik, Arbeitswelt und Gesellschaft garantieren wird. Das hängt von den errechneten Durchschnittsvollkosten pro Bildungsgang ab und von der prozentualen Beitragshöhe. Je nach Entscheid kann es bei gewissen Schulen, welche nicht zusätzlich durch den Standortkanton subventioniert werden, zu noch grösseren Finanzierungslücken kommen. Diese können nicht durch Studiengebühren kompensiert werden, da die Beiträge viel zu hoch angesetzt werden müssten. Somit würde es zu Schulschliessungen kommen. Wenn die Kantone, welche heute die HF-Ausbildungen zu 100% finanzieren, die Finanzierung ihrer Schule unverändert weiterführen, gibt es keine Auswirkungen. Falls die Kantone die Beiträge an die eigenen Schulen auf die Tarife der HFSV senken, müssten die Anbieter die Differenz auf die Studierenden abwälzen. Dies ist schlicht nicht möglich. Es kann aber daraus geschlossen werden, dass auf der Basis des Entwurfs der neuen HFSV es zu einer finanziellen Entlastung der Kantone käme. Die Forderung, dass die HBB besser durch die öffentliche Hand mitfinanziert wird, wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht erfüllt.

5 5/8 Konkordatsentwurf I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1) Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) anerkannten Bildungsgängen im Bereich der Höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge Höherer Fachschulen leisten. 2) Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung. Art. 2 Geltungsbereich 1) Die Vereinbarung gilt für den Bereich der Höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 BBG. 2) Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung. 3) Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen. Zu Abs. 1 Im Grundsatz einverstanden. Dies wird aber nur funktionieren, wenn alle Kantone die HFSV in gleicher Weise umsetzen. In gewissen Bereichen (z.b. Gesundheit) haben sonst Schulen, die keine zusätzlichen Subventionen erhalten, auf dem Markt keine Chance. Zu Abs. 2 Ist zu streichen (Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung), im Speziellen weil die NDS im Bereich Gesundheit auf einem Rahmenlehrplan basieren. Die NDS des Bereichs Gesundheit sollten auch während der Phase ihrer Umwandlung in HFP durch die HFSV abgedeckt sein. Zu Abs. 3 ist zu ergänzen um: treffen. Der durch die Kommission HFSV festgelegte Beitrag pro Studierenden darf dabei nicht unterschritten werden. II. Beitragsberechtigung Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge 1) Die Kantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Einhaltung der Mindestvoraussetzungen gemäss Artikel 5 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen wollen. 2) Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst. Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen:,wobei anerkannte oder im Anerkennungsverfahren befindliche Bildungsgänge aufzunehmen sind.

6 6/8 III. Beiträge Art. 6 Zahlungspflichtiger Kanton 1) Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. 2) Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht; vorbehalten bleibt litera d, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d, d) der Kanton, in dem mündige Studierende bei Bildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet. Art. 7 Höhe der Beiträge 1) Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a) die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Bildungsgang und Studierenden festgelegt und pro Semester ausbezahlt; b) die Bildungsgänge werden aufgrund der durchschnittlichen Kosten pro Fachrichtung Tarifgruppen zugeordnet; Zu Abs. 1 Wir befürworten, dass der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gültig ist. Zu Abs. 2 d): Die 2 Jahre Wohnsitzzwang sollten aufgehoben werden, oder ist zu ändern in: bei Kantonswechsel bei einem Wohnortswechsel bezahlt während einer zweijährigen Karenzzeit der alte Wohnsitzkanton. Zu Abs. 1 Es muss geklärt werden, wer die eingegebenen Kostenberechnungen pro Bildungsgang verifiziert und gemäss welcher Kriterien auf Genauigkeit überprüft. Die Zahlen müssen validiert und können nicht ungeprüft 1 zu 1 übernommen werden. Es muss auch definiert werden, was mit Ausreissern geschieht, d.h. im Vergleich mit allen anderen gleichen Bildungsgängen sehr tiefe oder sehr hohe Kosten.

7 7/8 c) massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Brutto- Bildungskosten (Betriebs- und Infrastrukturkosten) bezogen auf die in den Rahmenlehrplänen festgelegten Mindestlernzeiten in der theoretischen und praktischen Bildung und bezogen auf eine pro Bildungsgang festgelegte Referenzklassengrösse. 2) Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Tarifgruppe 50% 60% der ermittelten durchschnittlichen Brutto-Bildungskosten decken. 3) Allfällige Gewinne sind entweder zur Reduktion der Teilnehmergebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen. Art. 8 Studiengebühren 1) Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben. 2) Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann anrechenbare Mindestund Höchstbeiträge je Bildungsgang festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Bildungsgang gekürzt. V. Vollzug Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone 1) Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2) Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere a) erlässt sie die Richtlinien zu den Mindestvoraussetzungen für die Beitragsgewährung gemäss Artikel 5, b) legt sie die Beiträge entsprechend den in Artikel 7 genannten Grundsätzen fest, c) legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Artikel 8 fest, d) wählt sie die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission HFSV und Zu Abs. 2 Abs. 2 ist zu ändern in 70% - 90%. Vgl. unsere Begründung unter Punkt 4. Zu Abs. 1 Wenn Studiengebühren erhoben werden, müssen diese vergleichbar sein mit den Studiengebühren bei Fachhochschulen und Universitäten. Zu Abs. 2 Die Bereiche b und c gehören unserer Meinung nach in die Kommission HFSV, Artikel 12.

8 8/8 e) nimmt sie die Berichterstattung der Kommission HFSV zustimmend zur Kenntnis. 3) Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder Art. 12 Kommission HFSV 1) Für den Vollzug der Vereinbarung setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Vereinbarung Höhere Fachschulen (Kommission HFSV) ein. 2) Die Kommission HFSV setzt sich aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. In der Kommission sind namentlich die Vereinbarungskantone, der Bund sowie die Organisationen der Arbeitswelt vertreten. 3) Der Kommission HFSV obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) den Vollzug der Vereinbarung, insbesondere die Tätigkeit der Geschäftsstelle, zu überwachen, b) die Bildungsgänge, die den Richtlinien zu den Mindestvoraussetzungen entsprechen, in die Liste der beitragsberechtigten Angebote aufzunehmen und Bildungsgänge, welche den Mindestvoraussetzungen nicht entsprechen, von der Liste der beitragsberechtigten Bildungen zu streichen, c) die Geschäfte vorzubereiten, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig ist, d) die Vollzugsbestimmungen für die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten sowie die Verzugszinse zu erlassen und e) der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten. 4) Sie erlässt ein Geschäftsreglement. Zu Abs. 2 Wir beantragen die Zahl 7 zu ändern auf mindestens 9 Mitglieder. Im Weiteren sollte namentlich auch die Organisation der Bildungsanbieter vertreten sein. Zu Abs. 3 b und c von Art. 11 Abs. 2 dazunehmen. Freundliche Grüsse SDK Claude-Alain Vuille, Präsident Neuenburg, 29. November 2010

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