5.6.1 R I C H T L I N I E N. zur Förderung der Troisdorfer Freizeitvereine in der Fassung des Beschlusses des Rates der Stadt vom 01.

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1 5.6.1 R I C H T L I N I E N zur Förderung der Troisdorfer Freizeitvereine in der Fassung des Beschlusses des Rates der Stadt vom 01. Oktober 1985*) *) zuletzt geändert durch Beschluß des Rates vom Allgemeine Grundsätze (1) Die Stadt Troisdorf fördert auf Antrag die in ihrem Gebiet ansässigen und dem Freizeitring Troisdorf e.v. angeschlossenen Freizeitvereine nach diesen Richtlinien durch Zuschüsse im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. (2) Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus, so werden die Förderungssätze und Zuschüsse entsprechend angeglichen. Auf Zuschüsse nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. (3) Ein Troisdorfer Freizeitverein ist im Sinne dieser Richtlinien als förderungswürdig anzusehen, wenn er sich ständig aktiv innerhalb der Stadt Troisdorf betätigt und an örtlichen bzw. überörtlichen Veranstaltungen teilnimmt. (4) Überörtliche Verbände werden als Troisdorfer Freizeitvereine angesehen, wenn sich ihre Geschäftsstelle ständig in Troisdorf befindet. (5) Anträge auf Förderung sind an den Stadtdirektor (Familien- und Sportamt) der Stadt Troisdorf zu richten. (6) Die Förderungsrichtlinien müssen vom Empfänger des Zuschusses anerkannt werden. (7) Über die Förderungswürdigkeit entscheidet in Zweifelsfällen der Sport- und Freizeitausschuß des Stadtrates der Stadt Troisdorf.

2 Zuschußarten (1) Zuschüsse werden für folgende Zwecke gewährt: 1.1 für die Jugendenarbeit in den Vereinen 1.2 zur Föderung und Aktivierung der Freizeitbetätigung ( 3) 1.3 für Vereinsjubiläen ( 4) 1.4 für den Freizeitring ( 5) 1.5 gestrichen 1.6 für Investitionen der Vereine ( 7) (2) Andere Zuschüsse werden nur nach besonderer vorheriger Antragstellung und Zustimmung durch den Sport- und Freizeitausschuß gewährt, sofern hierfür Haushaltsmittel vorhanden sind. 3 Laufende Förderung (allgemein) (1) Die Freizeitvereine nach 1 (1) mit Sitz in der Stadt Troisdorf erhalten auf Antrag jährlich 1.1 eine Pauschale als Sockelbetrag und 1.2 eine individuelle Förderung (Zuschuß pro Mitglied). (2) Die Förderungsbeträge dienen der Aktivierung der Freizeitbetätigung sowie der teilweisen Abdeckung allgemeiner Geschäftskosten. Die Förderung wird nicht von einer bestimmten Höhe des monatlichen Mitgliederbeitrages abhängig gemacht. (3) Der pauschale Förderungssatz nach Abs. 1 Ziffer 1.1 beträgt 200,-- DM jährlich und ist unabhängig von der Zahl der aktiven Mitglieder. (4) Die Vereine erhalten für die Jugendarbeit je Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 11,- DM. Diese Förderung entfällt, sofern dem Verein Zuschüsse nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Troisdorf durch das Jugendamt gewährt werden. (5) Die Förderung der Freizeitvereine nach Abs. 4 beträgt insgesamt mindestens 100,- DM.

3 5.6.3 (6) Maßgebend für die Bezuschussung nach Abs. 4 und 5 ist die Mitgliederzahl nach dem Stand vom des laufenden Jahres. Für die nach diesem Stichtag hinzukommenden neuen Mitglieder kann im betreffenden Jahr ein Zuschuß nicht gewährt werden. Die Mitgliederlisten sind mit den Anträgen auf Förderung über den Vorstand des Freizeitringes Troisdorf e.v. bis spätestens 30. März dem Familienund Sportamt der Stadt Troisdorf vorzulegen. Später eingehende Anträge finden keine Berücksichtigung. 4 Jubiläen (1) Die Freizeitvereine nach 1 Abs. 1 erhalten auf Antrag für das 25-jährige, 50- jährige, 75-jährige, 100-jährige Vereinsjubiläum usw. jeweils einen einmaligen Zuschuß in Höhe von 10,-- DM pro Jahr des Bestehens. (2) Die Freizeitvereine teilen bei Antragstellung dem Familien- und Sportamt den Tag der Vereinsgründung mit. 5 Kosten des Freizeitringes Zur Deckung seiner Kosten erhält der Freizeitring der Stadt einen jährlichen Zuschuß bis zu 2.000,-- DM. Über die Verwendung dieses Betrages legt der Vorstand des Freizeitringes jährlich einen Verwendungsnachweis vor. 6 Förderung von öffentlichen Veranstaltungen oder Ausstellungen (1) Öffentliche Veranstaltungen in den Bürgerhäusern der Stadt Troisdorf werden nach den hierfür geltenden Richtlinien gefördert. (2) Für andere öffentliche Veranstaltungen oder öffentliche Ausstellungen sowie besondere Maßnahmen und Aktivitäten für die Allgemeinheit einzelner Freizeitvereine oder des Freizeitringes werden städt. Zuschüsse durch das Familien- und Sportamt der Stadt Troisdorf im Einzelfall auf Antrag gewährt, wenn die öffentliche Veranstaltung eine besondere Leistung darstellt.

4 5.6.4 (3) Der antragstellende Verein oder der Freizeitring muß rechtzeitig vor Beginn, spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung, mit dem Antrag eine kalkulatorische Einnahmen- und Ausgabenübersicht der Stadtverwaltung Troisdorf vorlegen. 7 Zuschüsse zu Investitionen (1) Die Stadt Troisdorf gewährt den anerkannten Freizeitvereinen für Investitionen, insbesondere Baumaßnahmen, Zuschüsse bis zur Höhe von 20 % der angemessenen Gesamtkosten. (2) Der Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages. Dabei ist die Finanzierung darzustellen. (3) Für einzelne Investitionen mit Gesamtkosten bis 1.000,-- DM werden Zuschüsse nicht gewährt. (4) Über die Vergabe der Zuschüsse gem. Abs. 1 entscheidet im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel a) bei Zuschüssen mit einer Gesamthöhe bis zu 2.000,-- DM das Familien- und Sportamt der Stadt Troisdorf nach pflichtgemäßem Ermessen, b) bei Zuschüssen mit einer Gesamtsumme bis zu 5.000,-- DM der Sport- und Freizeitausschuß. In allen anderen Fällen entscheidet der Rat der Stadt. (5) Die Übernahme von Bürgschaften auf der Grundlage dieser Richtlinien ist ausgeschlossen. 8 Verwendungsnachweise Über die Verwendung der Zuschüsse gem. 6 und 7 hat der antragstellende Verein einen Nachweis zu erbringen und der Stadtverwaltung Troisdorf vorzulegen.

5 Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 01. Januar 1986 in Kraft. Die am in Kraft getretenen Richtlinien werden mit Wirkung vom aufgehoben. Troisdorf, den Stadt Troisdorf Der Stadtdirektor I. V. Dr. Mende

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