ÄNDERUNGSANTRÄGE 8-46

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1 Europäisches Parlament Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung /0004(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 8-46 Entwurf einer Stellungnahme José Bové (PE v01-00) zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (COM(2017)0011 C8-0010/ /0004(COD)) AM\ docx PE v01-00 In Vielfalt geeint

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3 Änderungsantrag 8 John Stuart Agnew Erwägung 1 (1) Die dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz und enthält zu diesem Zweck auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten festgelegte Mindestanforderungen, einschließlich Grenzwerte. (1) Die dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz, ausgenommen die freiwillige Exposition gegenüber diesen Stoffen durch die Arbeitnehmer, über die die Arbeitgeber keine Kontrolle haben, und einschließlich Sonneneinstrahlung, Luftverschmutzung und Tabakrauch und enthält zu diesem Zweck auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten festgelegte Mindestanforderungen, einschließlich Grenzwerte. Änderungsantrag 9 Jens Gieseke, Albert Deß, Peter Jahr Erwägung 1 (1) Die dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz und enthält zu diesem Zweck auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten festgelegte Mindestanforderungen, (1) Die dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz und enthält zu diesem Zweck auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten festgelegte Mindestanforderungen, AM\ docx 3/28 PE v01-00

4 einschließlich Grenzwerte. einschließlich Grenzwerte. Die Festlegung von Grenzwerten sollte nach einem einheitlichen Bewertungskonzept des gesundheitlichen Risikos durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen erfolgen. Or. de Änderungsantrag 10 Jens Gieseke, Albert Deß, Peter Jahr Erwägung 1 (1) Die dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz und enthält zu diesem Zweck auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten festgelegte Mindestanforderungen, einschließlich Grenzwerte. (1) Die dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz und enthält zu diesem Zweck auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten festgelegte Mindestanforderungen, einschließlich Grenzwerte. Im Rahmen der Grundsätze der besseren Rechtssetzung sollte auf EU-Ebene ein einheitlicher Bewertungsansatz auf Basis einer Risikoabschätzung erfolgen. Or. de Änderungsantrag 11 Daniel Buda, Viorica Dăncilă Erwägung 1 (1) Die dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der (1) Die dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der PE v /28 AM\ docx

5 Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz und enthält zu diesem Zweck auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten festgelegte Mindestanforderungen, einschließlich Grenzwerte. Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz und enthält zu diesem Zweck auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten festgelegte Mindestanforderungen, einschließlich Grenzwerte. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Grenzwerte für die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Karzinogenen von den Mitgliedstaaten einheitlich eingehalten werden. Or. ro Änderungsantrag 12 Michela Giuffrida Erwägung 1 (1) Die dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz und enthält zu diesem Zweck auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten festgelegte Mindestanforderungen, einschließlich Grenzwerte. (1) Die dient dem Schutz der Arbeitnehmer, einschließlich beruflicher Verwender, Praktikanten und Lehrlinge, vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz und enthält zu diesem Zweck auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten festgelegte Mindestanforderungen, einschließlich Grenzwerte. Or. it Änderungsantrag 13 Nicola Caputo, Karin Kadenbach, José Bové Erwägung 1 a (neu) AM\ docx 5/28 PE v01-00

6 (1a) Die sollte geändert werden, um die Gesundheitsüberwachung zu stärken. Da über die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen keine kohärenten Daten vorliegen, müssen Arbeitnehmer und berufliche Verwender, die solchen Stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, im Rahmen einer verbindlich vorgeschriebenen Gesundheitsüberwachung, die auch wirklich durchgesetzt wird, geschützt werden, d. h. eine Überwachung sollte nicht nur dann erfolgen, wenn sie als angezeigt erachtet wird. Da die einschlägige Datenerhebung Lücken aufweist, ist nicht eindeutig feststellbar, wann eine Gesundheitsüberwachung angezeigt ist. Aus Gründen der Vorsicht wäre es deshalb geboten, für eine lebenslange, verbindlich vorgeschriebene Gesundheitsüberwachung aller diesen Stoffen ausgesetzten Arbeitnehmer und beruflichen Verwender zu sorgen. Änderungsantrag 14 Nicola Caputo, Karin Kadenbach, José Bové Erwägung 1 b (neu) (1b) Damit die Sicherheit der Arbeitnehmer und beruflichen Verwender und deren entsprechende Versorgung verbessert und sichergestellt werden können, müssen die Mitgliedstaaten geeignete, kohärente Daten erheben. Die Kommission sollte auch dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren für die Datenerhebung PE v /28 AM\ docx

7 austauschen und Vorschläge dafür unterbreiten, wie die Datenerhebung verbessert werden könnte. Außerdem sollte die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, für die Berichte der Kommission über die Durchführung der Informationen bereitzustellen. Änderungsantrag 15 Nicola Caputo, José Bové Erwägung 1 c (neu) (1c) Die Beweislast sollte nicht bei den Opfern einer Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen liegen. Stattdessen sollten für Arbeitnehmer und berufliche Verwender umfassendere Rechte zur Geltendmachung von Entschädigungsleistungen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten im einzelstaatlichen Recht möglichst bald Vorschriften oder Verwaltungsbestimmungen über wissenschaftlich anerkannte Berufskrankheiten, in deren Fall Anspruch auf eine Entschädigung besteht, sowie das Recht vorsehen, dass Arbeitnehmer oder berufliche Verwender bei Berufskrankheiten gestützt auf die Empfehlung der Kommission C(2003)3297 vom 19. September 2003 bezüglich der Europäischen Liste der Berufskrankheiten Entschädigungsleistungen geltend machen können. Anbieter von Versicherungs- und Entschädigungsleistungen sollten in Bezug auf die Anerkennung von AM\ docx 7/28 PE v01-00

8 Krankheiten, die durch eine Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz verursacht werden, sowie in Bezug auf entsprechende Entschädigungsleistungen nach einem einheitlichen Ansatz verfahren. Änderungsantrag 16 Daniel Buda, Viorica Dăncilă Erwägung 2 (2) Soll das größtmögliche Maß an Sicherheit gewährleistet werden, so ist es bei einigen Karzinogenen und Mutagenen erforderlich, andere Resorptionswege einschließlich der Möglichkeit einer Hautpenetration zu berücksichtigen. (2) Soll das größtmögliche Maß an Sicherheit gewährleistet werden, so ist es bei einigen Karzinogenen und Mutagenen erforderlich, andere Resorptionswege einschließlich der Möglichkeit einer Hautpenetration zu berücksichtigen. Die Information der Arbeitnehmer über die Risiken der Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen und Programme zur Sensibilisierung für die strengen Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz tragen zur Minderung des Risikos der Exposition gegenüber diesen Stoffen bei. Or. ro Änderungsantrag 17 Luke Ming Flanagan Erwägung 3 (3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (im Folgenden Ausschuss ) 55 unterstützt (3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (im Folgenden Ausschuss ) 55 unterstützt PE v /28 AM\ docx

9 die Kommission insbesondere bei der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Daten und durch den Vorschlag von Arbeitsplatzgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates 56 sowie der Richtlinie 2004/37/EC auf Unionsebene festgesetzt werden müssen. Aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten wurden ebenfalls berücksichtigt. 55 Beschluss der Kommission 2014/113/EU vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom , S. 18). 56 Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom , S. 11). die Kommission insbesondere bei der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Daten und durch den Vorschlag von Arbeitsplatzgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates 56 sowie der Richtlinie 2004/37/EC auf Unionsebene festgesetzt werden müssen. Aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten wurden ebenfalls berücksichtigt; die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) sollte ermächtigt werden, in Ergänzung zu ihren Auswertungen von Untersuchungen der Branche unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen zu den gesundheitlichen und ökologischen Gefahren durchzuführen, die mit einer Exposition gegenüber chemischen Stoffen verbunden sein können, und mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet werden, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den SCOEL gefestigt wird und dem Ausschuss unabhängige Daten und Analysen bereitgestellt werden können. 55 Beschluss der Kommission 2014/113/EU vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom , S. 18). 56 Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom , S. 11). AM\ docx 9/28 PE v01-00

10 Änderungsantrag 18 Maria Lidia Senra Rodríguez Erwägung 3 (3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (im Folgenden Ausschuss ) 55 unterstützt die Kommission insbesondere bei der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Daten und durch den Vorschlag von Arbeitsplatzgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates 56 sowie der Richtlinie 2004/37/EC auf Unionsebene festgesetzt werden müssen. Aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten wurden ebenfalls berücksichtigt. 55 Beschluss der Kommission 2014/113/EU vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom , S. 18). 56 Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der (3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (im Folgenden Ausschuss ) 55 unterstützt die Kommission insbesondere bei der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Daten und durch den Vorschlag von Arbeitsplatzgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates 56 sowie der Richtlinie 2004/37/EC auf Unionsebene festgesetzt werden müssen. Aus anderen Quellen gewonnene, transparente, erwiesenermaßen neutrale, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten werden ebenfalls berücksichtigt. Im Falle voneinander abweichender Schlussfolgerungen der verschiedenen Quellen sind Risiken für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzuwenden, weshalb das Vorsorgeprinzip angewendet wird. 55 Beschluss der Kommission 2014/113/EU vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom , S. 18). 56 Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der PE v /28 AM\ docx

11 Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom , S. 11). Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom , S. 11). Or. es Änderungsantrag 19 Clara Eugenia Aguilera García Erwägung 3 (3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (im Folgenden Ausschuss ) 55 unterstützt die Kommission insbesondere bei der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Daten und durch den Vorschlag von Arbeitsplatzgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates 56 sowie der Richtlinie 2004/37/EC auf Unionsebene festgesetzt werden müssen. Aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten wurden ebenfalls berücksichtigt. 55 Beschluss der Kommission 2014/113/EU vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom , S. 18). 56 Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie (3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (im Folgenden Ausschuss ) 55 unterstützt die Kommission insbesondere bei der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Daten und durch den Vorschlag von Arbeitsplatzgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates 56 sowie der Richtlinie 2004/37/EC auf Unionsebene festgesetzt werden müssen. Aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten, insbesondere die wissenschaftlichen Erkenntnisse der europäischen und einzelstaatlichen öffentlichen Agenturen und der Weltgesundheitsorganisation, werden ebenfalls berücksichtigt. 55 Beschluss der Kommission 2014/113/EU vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom , S. 18). 56 Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie AM\ docx 11/28 PE v01-00

12 im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom , S. 11). im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom , S. 11). Or. es Änderungsantrag 20 Karin Kadenbach, Jean-Paul Denanot, Daciana Octavia Sârbu, Momchil Nekov, Eric Andrieu, Maria Noichl, Viorica Dăncilă, Nikos Androulakis, Nicola Caputo, Tibor Szanyi, Marc Tarabella Erwägung 8 (8) 4,4 -Methylendianilin (MDA) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für 4,4 - Methylendianilin festzulegen. Der Ausschuss hat in Bezug auf dieses Karzinogen festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können. Es ist daher angezeigt, in Anhang III Teil A einen Grenzwert für 4,4 -Methylendianilin festzulegen und in Anhang III Teil B der durch Einfügen des Hinweises Haut auf die Möglichkeit einer signifikanten Aufnahme über die Haut hinzuweisen. (8) 4,4 -Methylendianilin (MDA) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der. Der Ausschuss hat in Bezug auf dieses Karzinogen festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können. Es ist daher angezeigt, in Anhang III Teil A einen Grenzwert für 4,4 -Methylendianilin festzulegen und in Anhang III Teil B der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises Haut auf die Möglichkeit einer signifikanten Aufnahme über die Haut hinzuweisen. Begründung Der Wissenschaftliche Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL) erklärt in seiner Bewertung (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (SCOEL) Nr. 405 PE v /28 AM\ docx

13 zu Mineralölen in Form gebrauchter Motoröle SCOEL/OPIN/ ), dass Methylendianilin (MDA) ein nicht grenzwertgebundenes Karzinogen ist. Der missverständliche Satz wird deshalb gestrichen. Änderungsantrag 21 Karin Kadenbach, Jean-Paul Denanot, Daciana Octavia Sârbu, Momchil Nekov, Eric Andrieu, Maria Noichl, Viorica Dăncilă, Nikos Androulakis, Nicola Caputo, Tibor Szanyi, Marc Tarabella Erwägung 11 (11) Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan, EDC) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einen Grenzwert für Ethylendichlorid festzulegen. Der Ausschuss hat festgestellt, dass größere Mengen von Ethylendichlorid durch die Haut aufgenommen werden können. Es ist daher angezeigt, in Anhang III Teil A einen Grenzwert für Ethylendichlorid festzulegen und in Anhang III Teil B der durch Einfügen des Hinweises Haut auf die Möglichkeit einer signifikanten Aufnahme über die Haut hinzuweisen. (11) Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan, EDC) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Der Ausschuss hat festgestellt, dass größere Mengen von Ethylendichlorid durch die Haut aufgenommen werden können. Es ist daher angezeigt, in Anhang III Teil A einen Grenzwert für Ethylendichlorid festzulegen und in Anhang III Teil B der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises Haut auf die Möglichkeit einer signifikanten Aufnahme über die Haut hinzuweisen. Begründung Der Wissenschaftliche Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL) erklärt in seiner Bewertung (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (SCOEL) Nr. 405 zu Mineralölen in Form gebrauchter Motoröle SCOEL/OPIN/ ), dass Ethylendichlorid ein nicht grenzwertgebundenes Karzinogen ist. Der missverständliche Satz AM\ docx 13/28 PE v01-00

14 wird deshalb gestrichen. Änderungsantrag 22 Michela Giuffrida Erwägung 15 (15) Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte werden im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG 58 der Kommission sowie der Stellungnahmen des ECHA-Risikobewertungsausschusses und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) fortlaufend überprüft, um insbesondere den Wechselwirkungen zwischen den gemäß der festgelegten Grenzwerten und den Dosis- Wirkungsbeziehungen, Daten über die tatsächliche Exposition und gegebenenfalls DNEL-Werten (Derived No Effect Levels), die im Rahmen der genannten Verordnung für gefährliche Chemikalien festgelegt wurden, Rechnung zu tragen. (15) Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte werden im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG 58 der Kommission sowie der Stellungnahmen des ECHA-Risikobewertungsausschusses, des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) und des Internationalen Krebsforschungszentrums der Weltgesundheitsorganisation fortlaufend überprüft, um insbesondere den Wechselwirkungen zwischen den gemäß der festgelegten Grenzwerten und den Dosis- Wirkungsbeziehungen, Daten über die tatsächliche Exposition und gegebenenfalls DNEL-Werten (Derived No Effect Levels), die im Rahmen der genannten Verordnung für gefährliche Chemikalien festgelegt wurden, Rechnung zu tragen. 58 ABl. L 396 vom , S ABl. L 396 vom , S. 1. Or. it PE v /28 AM\ docx

15 Änderungsantrag 23 Hilde Vautmans, Ulrike Müller, Ivan Jakovčić Erwägung 16 (16) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer gegen die besondere Gefährdung durch Karzinogene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (16) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer, einschließlich Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer, gegen die besondere Gefährdung durch Karzinogene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen sollte die Kommission prüfen, ob zur Vereinheitlichung der Mindestanforderungen und Grenzwerte auf EU-Ebene ein Expertengremium eingesetzt werden soll, damit zwischen den Mitgliedstaaten kein unlauterer Wettbewerb entsteht, durch den die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen der Arbeitnehmer gefährdet werden. In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Änderungsantrag 24 Maria Lidia Senra Rodríguez AM\ docx 15/28 PE v01-00

16 Erwägung 17 (17) Da diese Richtlinie die Gesundheit der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz betrifft, sollte die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie zwei Jahre betragen. (17) Da diese Richtlinie die Gesundheit der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz betrifft, beträgt die Frist für ihre Umsetzung sechs Monate. Or. es Änderungsantrag 25 Hilde Vautmans, Ulrike Müller, Ivan Jakovčić Erwägung 19 a (neu) (19a) Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer sollten über die betreffenden Stoffe und die Risiken, die diese Stoffe möglicherweise bergen, regelmäßig informiert und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Änderungsantrag 26 Philippe Loiseau, Edouard Ferrand Artikel 1 Absatz 1 Nummer -1 (neu) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) (-1) In Artikel 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt: ca) Arbeitnehmer mit Ausnahme von Hausangestellten jede an landwirtschaftlichen PE v /28 AM\ docx

17 Tätigkeiten beteiligte und dabei möglicherweise gefährdete Person, einschließlich mithelfender Ehegatten, berufliche Verwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, Praktikanten und Lehrlinge. Or. fr Änderungsantrag 27 Michela Giuffrida Artikel 1 Absatz 1 Nummer -1 (neu) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) (-1) In Artikel 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt: ca) Arbeitnehmer jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, sowie berufliche Verwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, Praktikanten und Lehrlinge. Or. it Änderungsantrag 28 Karin Kadenbach, Jean-Paul Denanot, Michela Giuffrida, Daciana Octavia Sârbu, Momchil Nekov, Eric Andrieu, Maria Noichl, Viorica Dăncilă, Nikos Androulakis, Nicola Caputo, Tibor Szanyi, Marc Tarabella Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Anhang I Punkt 5a AM\ docx 17/28 PE v01-00

18 Arbeiten, bei denen Exposition gegenüber Ölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden. Arbeiten, bei denen Exposition gegenüber Ölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden, präziser eingesetzte Motoröle oder verwendete Kurbelgehäuseöle bestehen aus Kohlenwasserstoffen einschließlich Paraffinen, Naphthenen und komplexen/alkylierten Polyaromaten und Schmierstoffadditiven) *. Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Abgasen von Dieselmotoren besteht. Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Gummistaub und -dampf besteht. * Empfehlung gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (SCOEL) Nr. 405 zu Mineralölen in Form gebrauchter Motoröle SCOEL/OPIN/ Änderungsantrag 29 Karin Kadenbach, Jean-Paul Denanot, Michela Giuffrida, Daciana Octavia Sârbu, Momchil Nekov, Eric Andrieu, Maria Noichl, Viorica Dăncilă, Nikos Androulakis, Nicola Caputo, Tibor Szanyi, Marc Tarabella Artikel 1 a (neu) Artikel 1a Überprüfung von Grenzwerten Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte werden im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen PE v /28 AM\ docx

19 Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission sowie der Stellungnahmen des ECHA-Risikobewertungsausschusses und des ECHA-Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) fortlaufend überprüft, um insbesondere den Wechselwirkungen zwischen den gemäß der festgelegten Grenzwerten und den Dosis- Wirkungsbeziehungen, Daten über die tatsächliche Exposition und gegebenenfalls DNEL-Werten (Derived No Effect Levels), die im Rahmen der genannten Verordnung für gefährliche Chemikalien festgelegt wurden, Rechnung zu tragen. Begründung Die Verpflichtung zur Überprüfung der Grenzwerte sollte nicht nur Gegenstand einer Erwägung sein (zurzeit Erwägung 15), sondern in einem Artikel verankert sein. Änderungsantrag 30 Norbert Erdős Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die AM\ docx 19/28 PE v01-00

20 erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Or. hu Begründung Im Interesse einer besseren Einhaltung der neuen Grenzwerte und Vorschriften muss den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und den Unternehmen für die notwendigen Veränderungen genügend Zeit eingeräumt werden. Deshalb wird eine Umsetzungsfrist von drei statt nur zwei Jahren vorgeschlagen. Änderungsantrag 31 Maria Lidia Senra Rodríguez Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Or. es Änderungsantrag 32 Karin Kadenbach, Jean-Paul Denanot, Michela Giuffrida, Daciana Octavia Sârbu, Momchil Nekov, Eric Andrieu, Maria Noichl, Viorica Dăncilă, Nikos Androulakis, Nicola Caputo, Tibor Szanyi, Clara Eugenia Aguilera García, Marc Tarabella Artikel 2 Absatz 1 a (neu) 1a. Sonneneinstrahlung Bei längeren Arbeiten im Freien unter direkter Sonneneinstrahlung sind PE v /28 AM\ docx

21 aufgrund des erhöhten Krebsrisikos die folgenden zusätzlichen Maßnahmen zu treffen: i) Bereitstellung von Informationen zu den gesundheitlichen Gefahren der ungeschützten Exposition gegenüber UV-Strahlung, ii) ggf. Bereitstellung eines Sonnendachs über festen Arbeitsstätten, iii) Bereitstellung atmungsaktiver Kleidung bzw. Kopfbedeckung mit UV-Schutz, iv) Bereitstellung von Schutzbrillen/Sonnenbrillen und Sonnenschutzmittel. Änderungsantrag 33 Eric Andrieu, Nicola Caputo, Jean-Paul Denanot, Viorica Dăncilă, Karin Kadenbach, Momchil Nekov, Maria Noichl, Daciana Octavia Sârbu Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile Trichlorethylen 54,7 10 _ 164,1 30 _ Trichlorethylen 3,3 10 _ 164,1 30 _ Änderungsantrag 34 Edouard Ferrand, Philippe Loiseau Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile 2 AM\ docx 21/28 PE v01-00

22 Trichlorethylen 54,7 10 _ 164,1 30 _ Trichlorethylen _ 164,1 30 _ Or. fr Änderungsantrag 35 Eric Andrieu, Nicola Caputo, Jean-Paul Denanot, Viorica Dăncilă, Karin Kadenbach, Momchil Nekov, Maria Noichl, Daciana Octavia Sârbu Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile Trichlorethylen 54,7 10 _ 164,1 30 _ Trichlorethylen 54,7 0,6 _ 164,1 30 _ Änderungsantrag 36 Edouard Ferrand, Philippe Loiseau Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile 2 PE v /28 AM\ docx

23 Trichlorethylen 54,7 10 _ 164,1 30 _ Trichlorethylen 54,7 75 _ 164,1 30 _ Or. fr Änderungsantrag 37 Eric Andrieu, Nicola Caputo, Jean-Paul Denanot, Viorica Dăncilă, Karin Kadenbach, Momchil Nekov, Maria Noichl, Daciana Octavia Sârbu Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile Trichlorethylen 54,7 10 _ 164,1 30 _ Trichlorethylen 54,7 10 _ 13,2 30 _ Änderungsantrag 38 Eric Andrieu, Nicola Caputo, Jean-Paul Denanot, Viorica Dăncilă, Karin Kadenbach, Momchil Nekov, Maria Noichl, Daciana Octavia Sârbu Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile 2 AM\ docx 23/28 PE v01-00

24 Trichlorethylen 54,7 10 _ 164,1 30 _ Trichlorethylen 54,7 10 _ 164,1 2,4 _ Änderungsantrag 39 Edouard Ferrand, Philippe Loiseau Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile ,4 - Methylendianilin 0,08 _ ,4 - Methylendianilin 2 _ Or. fr Änderungsantrag 40 Edouard Ferrand, Philippe Loiseau Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile 4 PE v /28 AM\ docx

25 Epichlorhydrin 1,9 _ Epichlorhydrin 10 _ Or. fr Änderungsantrag 41 Edouard Ferrand, Philippe Loiseau Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile Epichlorhydrin 1,9 _ Epichlorhydrin 1,9 2 Or. fr Änderungsantrag 42 Eric Andrieu, Nicola Caputo, Jean-Paul Denanot, Viorica Dăncilă, Karin Kadenbach, Momchil Nekov, Maria Noichl, Daciana Octavia Sârbu Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile 6 AM\ docx 25/28 PE v01-00

26 Ethylendichlorid 8, Ethylendichlorid 4 2 Änderungsantrag 43 Edouard Ferrand, Philippe Loiseau Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile Ethylendichlorid 8, Ethylendichlorid 40 2 Or. fr Änderungsantrag 44 Eric Andrieu, Nicola Caputo, Jean-Paul Denanot, Viorica Dăncilă, Karin Kadenbach, Momchil Nekov, Maria Noichl, Daciana Octavia Sârbu Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile 6 PE v /28 AM\ docx

27 Ethylendichlorid 8, Ethylendichlorid 8,2 1 Änderungsantrag 45 Edouard Ferrand, Philippe Loiseau Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile Ethylendichlorid 8, Ethylendichlorid 8,2 10 Or. fr Änderungsantrag 46 Eric Andrieu, Nicola Caputo, Jean-Paul Denanot, Viorica Dăncilă, Karin Kadenbach, Momchil Nekov, Maria Noichl, Daciana Octavia Sârbu Anhang Anhang III Teil A Tabelle 1 Zeile 6 a (neu) AM\ docx 27/28 PE v01-00

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