Leitziel D: Optimierung der Kooperationsstrukturen und Steigerung der Qualität der Ausbildungssysteme

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1 Fördergrundsätze Landesprogramm Ausbildung und Jugend mit Zukunft (BAP-Fonds 2.2 Ausbildungsplätze schaffen - Jugendarbeitslosigkeit bekämpfen und BAP-Fonds 2.3 Ausbildungsqualität erhöhen - Ausbildungsfähigkeit steigern ) > gefördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung der Förderperiode < I. Gegenstand und Ziel der Förderung Der bremische Senat räumt arbeitsmarktpolitischen Initiativen zur Förderung der Ausbildung junger Menschen und zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit einen hohen Stellenwert ein. In diesem Kontext wird auch der Stärkung des bremischen Bildungssystems große Bedeutung beigemessen. Im Fokus steht dabei einerseits der Übergang von der Schule in Ausbildung, andererseits der Übergang in Beschäftigung sowie in aufbauende Berufsbildungsangebote. Mit dem neuen Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramm (BAP) hat die Deputation für Arbeit und Gesundheit auf ihrer Sitzung am 4. September 2007 im Fonds 2 Kompetenzen der Menschen fördern - individuelle Arbeitsmarktchancen stärken Handlungsfelder verankert, die sich auf die Förderung der Ausbildung junger Menschen und den Abbau der Jugendarbeitslosigkeit beziehen. Mit dem Landesprogramm Ausbildung und Jugend mit Zukunft werden Ziele umgesetzt, die im Operationellen Programm für den Europäischen Sozialfonds (ESF) des Landes im Handlungsfeld B, Verbesserung des Humankapitals, Prioritätsachse Erhöhung der Chancen der jungen Generation niedergelegt sind: fördert im Landesprogramm Ausbildung und Jugend mit Zukunft aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Projekte, die sich an folgenden vier Leitzielen ausrichten: Leitziel A: Optimierung des Übergangs und Stärkung der Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in die betriebliche Ausbildung (BAP-Unterfond 2.2) Leitziel B: Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen für Jugendliche und junge Erwachsene mit besonderem Förderbedarf (BAP-Unterfonds 2.2) Leitziel C: Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen beim Übergang von Ausbildung in den Betrieb und in weiterführende Berufsqualifikationen zukunftsträchtiger Branchen (BAP-Unterfonds 2.3) Leitziel D: Optimierung der Kooperationsstrukturen und Steigerung der Qualität der Ausbildungssysteme (BAP-Unterfonds 2.3) Die programmatische Ausgestaltung dieser Förderziele erfolgt jeweils durch Beschlüsse der Deputation für Arbeit und Gesundheit, die der Öffentlichkeit unter zugänglich sind. Stand: Seite 1 von 11

2 II. Auswahlkriterien 1. Anforderungen an die Antragsteller a) Antragsberechtigt sind Betriebe, Bildungsdienstleister sowie Bildungseinrichtungen mit Sitz im Lande. b) Antragsteller müssen grundsätzlich über ein extern zertifiziertes QM-System verfügen. Das Zertifikat muss für den beantragten Zeitraum gelten und sich auf das beantragte Themengebiet beziehen. Für den Kernbereich der öffentlichen Verwaltung gelten Übergangsregelungen. c) Die privatrechtlich Antragstellenden müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen. Angaben zu externer Wirtschaftsprüfung müssen nachgewiesen werden. d) Zum Nachweis ihrer Kompetenzen müssen die Antragsteller Auskünfte über ihre personellen und sächlichen Ressourcen geben und nachweisen, dass sie im beantragten Handlungsfeld hohe fachliche Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen in der Umsetzung von Projekten, die sich an Jugendliche und junge Erwachsene richten, mitbringen. Hierzu gehört auch der Nachweis von bestehenden Branchen- und Betriebskontakten sowie eine Bilanz bisheriger Erfolge. e) Detaillierte Anforderungen für die aufgerufenen Vorhaben werden mit den Wettbewerbsaufrufen öffentlich bekannt gemacht. (Siehe Punkt IV.) 2. Anforderungen an die Vorhaben a) Das Vorhaben muss zur Umsetzung des Handlungsfeldes B, Verbesserung des Humankapitals, Prioritätsachse Erhöhung der Chancen der jungen Generation des Operationellen Programms zum ESF beitragen. b) Obligatorisch für ein förderfähiges Vorhaben ist ein durchgängiges Konzept zur Umsetzung von Gender Mainstreaming, um das Querschnittsziel Chancengleichheit in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verfolgen. Dazu zählen auch Beiträge zur Veränderung geschlechtspezifischer Rollenstereotype und Strategien in der Wahl von Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten. c) Das Vorhaben muss hinsichtlich des Querschnittsziels Nachhaltigkeit eine der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit - die soziale, die ökonomische oder die ökologische Dimension - verfolgen. d) Das Vorhaben muss zur Verfolgung des Querschnittsziels Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Migrationshintergrund beitragen und den spezifischen Problemlagen von Personen mit Migrationshintergrund Rechnung tragen. Gute Kenntnisse in der Beachtung und Umsetzung von Diversity Management sind nachzuweisen. e) Obligatorisch für ein förderfähiges Vorhaben ist, dass keine Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erfolgen. f) Das Vorhaben muss beachten, dass Menschen mit Behinderungen der Zugang zum Vorhaben ermöglicht wird. Stand: Seite 2 von 11

3 g) Für Projekte, in denen betriebliche Kooperationen gefordert sind, ist eine verbindliche Zusage (z. B. Letter of Intend) der Betriebe zur finanziellen und inhaltlichen Beteiligung dem Antrag beizufügen. h) Für Projekte, die eine Kooperation mit Schulen, Hochschulen/Universität oder anderen Kompetenzpartnern erforderlich machen, sind verbindliche Kooperationserklärungen der Partner vorzulegen. i) Projekte können für einen Förderzeitraum von i. d. R. bis zu drei Jahren Förderung beantragen. j) Das Vorhaben muss konkrete und nachprüfbare quantitative und qualitative Zielzahlen ausweisen, die sich auf die geforderten Zielzahlen der jeweiligen Antragsverfahren beziehen und mit Meilensteinen hinterlegt sind. k) Bei der Angabe der Zielzahlen ist folgende Differenzierung vorzunehmen Bei Personen und Multiplikatoren (diese bitte differenzieren nach Lehrkräfte und betriebliches Ausbildungspersonal) nach : - beratene Personen in Infoveranstaltungen Kurzberatungen Einmalberatungen Beratungsprozessen - Teilnehmende Darüber hinaus ist jeweils der Anteil der Frauen der Anteil der Personen mit Migrationshintergrund auszuweisen. Bei beteiligten Betriebe nach - beratene Betriebe in Infoveranstaltungen Kurzberatungen Einmalberatungen Beratungsprozessen - Praktikumsbetriebe - Ausbildungsbetriebe l) Das Vorhaben muss ein kompetentes, zielgruppenadäquates bzw. aufgabenadäquates Projektkonzept nachvollziehbar darlegen. m) Die Projekte müssen im beantragten Zeitraum abgeschlossen und ihre Fortführung bzw. Verstetigung unabhängig von einer Förderung durch den ESF eingeleitet sein. n) Detaillierte Anforderungen an die Projektvorschläge werden mit den ergänzenden Auswahlkriterien der Wettbewerbsaufrufe öffentlich bekannt gemacht. Stand: Seite 3 von 11

4 III. Förderkonditionen 1. Zuwendungsvoraussetzungen 1.1 Eine Projektförderung wird nur nachrangig zu den Regelinstrumenten des SGB II, SGB III, SGB VIII und SGB XII sowie arbeitsmarkt- und bildungspolitischen Förderinitiativen des Bundes für Jugendliche und junge Erwachsene gewährt. Gesetzlich festgelegte Regel- und Ordnungsaufgaben werden nicht gefördert. 1.2 Im Sinne der Subsidiarität der ESF-Förderung für das beantragte Projekt ist eine gründliche Recherche anderer bzw. alternativer Fördermöglichkeiten und deren Darstellung vorzunehmen und nachzuweisen. 1.3 Ein beantragter Zuschuss zur Projektförderung kann sich nur auf ein Projekt oder Teile eines Projekts beziehen, welche nicht von Einrichtungen des Bundes, des Landes, oder der Kommune finanziert werden können und nicht zu den Regelaufgaben der genannten Einrichtungen gehören. Gesetzlich festgelegte Regel- und Ordnungsaufgaben werden nicht gefördert. 1.4 Die Beteiligung von Betrieben an den Kosten des Projekts (z. B. durch Freistellungskosten) ist unabdingbar, sofern sie direkt an dem Projekt partizipieren. 1.5 Die Projekte können in der Regel eine bis zu dreijährige Laufzeit haben. Eine kalenderjährliche Betrachtung ist bei Antragstellung und Abrechnung erforderlich. 1.6 Für die Projekte werden verbindliche Kennziffern und Leistungsziele vereinbart. Sie werden als Bedingung für die Bewilligung einer Förderung im Zuwendungsbescheid niedergelegt. Verlauf und Erfolg der Projekte wird von der beauftragten operativen Gesellschaft anhand von jährlich zu definierenden Meilensteinen und Kennziffern überprüft, die bei Bedarf angepasst und weiterentwickelt werden können. 1.7 Für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung, die Überwachung und den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der Zuwendung und die Verzinsung gelten die folgenden Rechtsgrundlagen: die generellen Förderbedingungen für die Umsetzung von ESF-Projekten, der 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Ein Anspruch auf Zuwendung oder Zuweisung besteht nicht. Bewilligende Stellen sind die operativen Gesellschaften Bremer Arbeit GmbH (bag) und Bremerhavener Arbeit GmbH (BRAG). 2. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 2.1 Die Förderung wird als Projektförderung in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses zur Deckung des Fehlbedarfs gewährt (Fehlbedarfsfinanzierung). Die im Zuwendungsbescheid genannte Zuschusshöhe bildet die Obergrenze des gewährten Zuschusses. 2.2 Grundsätzlich ist eine nationale Kofinanzierung von 50 % der zuwendungsfähigen Projektgesamtkosten nötig. Antragsteller sind gehalten, sich selbst um Kofinanzierungsmittel zu bemühen. Als Kofinanzierung können öffentliche Mittel anderer Senatsressorts, der Agenturen und ARGEN, des Magistrats Bremerhaven, des Bundes, von Körperschaften des Öffentlichen Rechts etc. sowie private Mittel genutzt werden. Stand: Seite 4 von 11

5 3. Zuwendungsfähige Ausgaben 3.1 Personalausgaben Projektpersonal Als zuwendungsfähige Ausgaben werden Personalausgaben für haupt- und nebenamtliches Personal beim Antragsteller und den beteiligten Projektpartnern anerkannt. - Der Umfang des einzusetzenden Projektpersonals richtet sich nach Inhalt, Umfang und Zielsetzung der unter Punkt II. beschriebenen Förderbereiche sowie der näheren Anforderungen an die Projektvorschläge, die mit den Wettbewerbsaufrufen bekannt gemacht werden. - Der Personalbedarf muss mit Tätigkeitsbeschreibungen, nachvollziehbaren Arbeitspaketen, Begründung des erforderlichen Qualifikationsniveaus und zugeordneten Personalvolumina (via Stellenkegel oder Personalstundenvolumina) begründet werden. Zuwendungsfähig ist nur der für die Erfüllung der Projektaufgaben angemessene und notwendige Personalbedarf. - Es können Aufwendungen für Personal geltend gemacht werden, die für konzeptionelle Entwicklung, Umsetzung in den Schulen, Betrieben und in Netzwerken, für Öffentlichkeitsarbeit, für Akquisition und Verbreitung, die beim Projektträger und seinen Kooperationspartnern zum Zwecke der Erfüllung der Projektaufgaben anfallen. - Das Besserstellungsverbot ist einzuhalten Beteiligung von Kooperationspartnern Wird eine Kooperation vor Projektbeginn vereinbart und im Projektvorschlag beschrieben, gilt das Prinzip, dass alle Kooperationspartner ausschließlich die Kosten geltend machen dürfen, die auf tatsächlich getätigten Ausgaben beruhen und deren Zahlungen durch quittierte Belege oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen sind. Pauschale Verträge über Mieten, Leasingkosten oder Verträge über Leistungen, die pauschal, z.b. durch Tagegelder, abgegolten werden sollen, sind nicht zulässig. Wird eine Kooperation während der Projektdurchführung eingegangen und damit z. B. eine Dienstleitung eingekauft, sind zur Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots Vergleichsangebote einzuholen. Das wirtschaftlichste Angebot muss berücksichtigt werden. Der Nachweis der Kosten erfolgt mittels Rechnung und der Dokumentation der Leistung (z.b. TN-Listen mit Handzeichen) Vergütung und Honorare Für den Einsatz von Beamten im / und Angestellten des öffentlichen Dienstes als Honorarkraft gelten die Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst (Brem.GBl. S. 443) und der Auszug aus der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung, BremNVO, BremGbl. S. 459). Bei der Beauftragung von Honorarkräften außerhalb der öffentlichen Verwaltung sind die festgelegten Werte der Personalhauptkostentabelle der Senatorin für Fi- Stand: Seite 5 von 11

6 nanzen anzuwenden. Für Dozententätigkeiten in besonders zu begründenden Fällen können maximal bis zu 96 anerkannt werden. Mit den Stundensätzen sind Vor- und Nachbereitungen der Honorarkräfte abgegolten. Der Anteil der Honorarkosten muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausgaben für das hauptamtliche Personal stehen. Personalausgaben, die nicht der Durchführung des Projektes dienen und die der Projektträger aus rechtlichen oder vertraglichen Gründen zu leisten hat, sind nicht zuwendungsfähig. Pauschale Verwaltungskosten können für Honorarkräfte nicht geltend gemacht werden. 3.2 Projektbezogene Sachausgaben Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die folgenden Sachausgaben anerkannt: Abschreibungen entsprechend der vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen amtlichen AfA-Tabelle, Leasinggebühren von projektgebundenen Geräten, sofern sie günstiger als Abschreibungskosten sind, drei Vergleichsangebote eingeholt worden sind und im Leasingvertrag ein Restwert ausgewiesen wird, Ausgaben für Akquisition und Netzwerkarbeit, Ausgaben für nicht abschreibungsfähige Verbrauchsmaterialien im Projekt, geringwertige Wirtschaftsgüter, Anteilige Miet- und Energiekosten, Fortbildungs- und Reisekosten für das hauptamtliche Personal gemäß den Bestimmungen des Bremischen Reisekostengesetzes. 3.3 Administrative Kosten (Verwaltungskosten) Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die folgenden Sachausgaben anerkannt: anteilige Bezüge, Sozialabgaben und Raumkosten für Geschäftsführung und allgemeine Verwaltung, anteilige Bezüge, Sozialabgaben und Raumkosten für das Rechnungs- und Personalwesen, Aufwendungen für die Pflege der Qualitätsmanagementsysteme, Personalausfallkosten (Krankheit, Mutterschaft etc.) des Verwaltungspersonals, Raumkosten für Archivierung, Sozialräume u. ä., IT-Infrastruktur, Allgemeines Informationsmaterial, Web-Präsenz etc., Telekommunikationskosten und Porto, Mitgliedschaft in Kammern und Verbänden, Wirtschaftsprüfung, Stand: Seite 6 von 11

7 Versicherungen, Steuern und Abgaben. Die administrativen Kosten (Verwaltungskosten) werden grundsätzlich mit einer Pauschale von 18 % der tatsächlichen und über den ESF-Zuschuss finanzierten hauptamtlichen Personalausgaben abgegolten. Dabei ist zu beachten, dass die Pauschale fest an die tatsächlichen hauptamtlichen Personalausgaben gebunden ist. Bei Projekten, in denen die überwiegenden (>75 %) Kosten durch Personalkosten entstehen, wird abweichend eine Pauschale von 6 % gewährt. IV. Verfahren 1. Bewerbungsverfahren 1.1 Geeignete Projektangebote werden durch die von der Senatorin für Arbeit, beauftragten operativen Gesellschaften über Wettbewerbsaufrufe eingeworben. 1.2 definiert für das jeweilige Bewerbungsverfahren die inhaltlichen und finanziellen Vorgaben. 1.3 Die näheren Anforderungen an die förderfähigen Vorhaben werden daraufhin von den operativen Gesellschaften ausformuliert und mit den Wettbewerbsaufrufen verbreitet. 1.4 Die Formulare und Unterlagen zu den Wettbewerbsaufrufen werden von operativen Gesellschaft veröffentlicht. 1.5 Für einzelne Instrumente zur Umsetzung der Leitziele kann die Vergabe nach VOL innerhalb der in der VOL geltenden Rechtsvorschriften erfolgen. 2. Auswahlverfahren 2.1 Die operativen Gesellschaften nehmen nach Eingang der Projektvorschläge eine erste Prüfung vor. Geprüft wird die Erfüllung der unter den Punkten III. und IV. genannten Anforderungen. 2.2 Die qualitative Prüfung der Projektvorschläge erfolgt mithilfe eines Bewertungsrasters, welches die folgenden Kriterien umfasst: Konzeptqualität (Merkmale u.a.: Zielgruppe, Ergebnisse für die Zielgruppen, Stringenz, Relevanz, Querschnittthemen), Ergebnisqualität (Merkmale u.a.: Zielzahlen, Meilensteine, Nachhaltigkeit), Plausibilität des Kostenplans (Merkmale u.a.: Angemessenheit zu den Zielen, Zielzahlen und dem Förderrahmen, eingesetztes Personal), Leistungsfähigkeit (Merkmale u.a.: Verwaltungskompetenzen, Qualitätssicherung, Themen/Fachkompetenz, Referenzen, Regionalkompetenz, bisherige Zusammenarbeit). 2.3 Das Bewertungsraster wird zusammen mit weiteren Formularen mit dem jeweiligen Wettbewerbsaufruf veröffentlicht. 2.4 Nach der Prüfung der eingegangenen Angebote anhand der festgelegten Bewertungskriterien erstellen die beauftragten operativen Gesellschaften eine erste Priorisierung und leiten diese der Senatorin für Arbeit,, der Senatorin für Bildung und Wissenschaft und gegebenenfalls weiteren Instanzen zur Abstimmung zu. 2.5 Auf der Grundlage der Abstimmungsprozesse auf Ressortebene erstellen die beauftragten operativen Gesellschaften einen Prioritätenvorschlag für die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit. Stand: Seite 7 von 11

8 2.6 Dieser Prioritätenvorschlag wird der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit zur Zustimmung vorgelegt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 2.7 Die Antragsteller werden von den operativen Gesellschaften über das Ergebnis unterrichtet. 2.8 Mit den Antragstellern zur Förderung vorgesehener Projekte nehmen die operativen Gesellschaften weitere notwendige Abstimmungen vor, anschließend werden diese Antragsteller aufgefordert einen ESF-Finanzantrag einzureichen. 3. Sonstige Verfahrensvorschriften 3.1 Die Auszahlung eines Restbetrages von 10 % der bewilligten Zuwendung wird von der Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig gemacht. 3.2 In begründeten Einzelfällen kann der 10 %ige Einbehalt reduziert werden. 3.3 Abweichend von Ziff. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) laut Anlage 2 zu Nr. 6.1 zu 44 LHO ist für ESF geförderte Projekte der Verwendungsnachweis spätestens 3 Monate nach Abschluss des Projektes fällig. 3.4 Bei haushaltsjahrübergreifenden Projekten ist ein jährlicher Zwischennachweis bis zum des Folgejahres vorzulegen. V. Befristung Die Fördergrundsätze einschließlich der Förderkonditionen treten mit der Verabschiedung durch die Deputation für Arbeit und Gesundheit in Kraft und enden mit dem Ende der laufenden ESF-Förderperiode im Jahr 2015., den Stand: Seite 8 von 11

9 Beratung bieten: bremer arbeit gmbh Langenstraße Tel.: 0421 / Bremerhavener Arbeit GmbH Friedrich-Ebert-Str Bremerhaven Tel.: 0471 / Anlage: Generelle Förderbedingungen für die Umsetzung von ESF-Projekten Stand: Seite 9 von 11

10 Generelle Förderbedingungen für die Umsetzung von ESF-Projekten: 1. Der Zuwendungsempfänger muss in der Lage sein, den Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung und (AN-Best-P) nachzukommen. 2. Der Zuwendungsempfänger unterliegt bezüglich der ESF-Mittel folgenden EU- Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ESF-Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (Durchführungsverordnung) und den Vereinbarungen im Operationellen Programm für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Förderperiode (CCI Nummer: 2007DE052PO004). Aus diesen Verordnungen und dem Operationellen Programm ergeben sich für den Zuwendungsempfänger insbesondere folgende wesentliche Pflichten: Getrennte Buchführung Die ESF-geförderten Projekte müssen separat erfasst, gebucht und abgerechnet werden. Dies gilt auch für einzelne Teilprojekte, die ESF-gefördert sind. Die Buchführungsunterlagen sind zusammen mit den Belegen bis zum aufzubewahren. Anforderung von Mitteln / Förderfähigkeit von Ausgaben Bei der Anforderung von Mitteln sind die bis zu dem Anforderungszeitraum insgesamt entstandenen und tatsächlich getätigten Ausgaben für das Projekt anzugeben. Gegenüber der EU dürfen nur tatsächlich getätigte Ausgaben abgerechnet werden. Hierzu sind die getätigten Ausgaben anhand quittierter Rechnungen oder vergleichbarer Buchungsbelege nachzuweisen. Die Vorgaben für nicht zuschussfähige Ausgaben sind zu beachten. Zu diesen gehören: Sollzinsen (z. B. Finanzierungskosten für Kredite), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Bußgelder, Geldstrafen, Grundstückskosten, Abschreibungskosten, sofern bereits der Erwerb der Sache den zuschussfähigen Ausgaben zugerechnet wurde. Einhaltung der Informations- und Publizitätsvorgaben Der Antragsteller muss sich gemäß Artikel 7 d) der Durchführungsverordnung bereit erklären, in das zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen zu werden. In dem Verzeichnis sind die Begünstigen, der Projekttitel und der bereitgestellte Zuschuss aufgelistet. Der Antragsteller muss bei allen Informations- oder Werbemaßnahmen, Pressemitteilungen, Vorträgen, Printmedien, elektronischen Medien, Plakaten, sonstigen Werbematerialien für das ESF-geförderte Projekt auf die Förderung der EU hinweisen und die Ergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Stand: Seite 10 von 11

11 Zugangsgewährung Der Zuwendungsempfänger muss sowohl dem Zuwendungsgeber als auch der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde oder der Prüfbehörde sowie der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof bzw. von diesen beauftragte Dritte Zugang zu allen Unterlagen und Daten, die das geförderte Projekt betreffen, gewähren. Wettbewerbsregeln Der Zuwendungsempfänger hat die Wettbewerbsregeln der EU nach Art. 87 Abs. 1 EG- Vertrag zu beachten. Die Fördergrundsätze sind auf die Bedarfe von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgerichtet. Vergabevorschriften Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Vergabevorschriften bei eigener Auftragsvergabe einzuhalten. Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission erforderlichen Daten im Rahmen des so genannten Stammblattverfahrens internetgestützt in das Datenbanksystem VERA einzugeben. Alle relevanten finanziellen und materiellen Daten werden in VERA erfasst. Um den Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen zu können, sind Projekte, die sich sowohl an Arbeitslose als auch Beschäftigte richten, differenziert zu beantragen und abzurechnen. Nachrangigkeit Die Förderung im Rahmen des ESF ergänzt nationale Förderprogramme, die Zuwendung ist nachrangig zur nationalen Förderung und darf nicht an die Stelle dieser treten. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die geförderte Maßnahme ein arbeitsmarktpolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Stand: Seite 11 von 11