April I PKF INDUSTRIE- UND VERKEHRSTREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -1-

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1 PKF INDUSTRIE- UND VERKEHRSTREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -1-

2 Das Steuerteam der PKF München verfolgt laufend die Steuerrechtsentwicklung und erstellt für ihre Mandanten im Monatsturnus eine Übersicht über die wesentlichen Veröffentlichungen der Steuergesetzgebung, der Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie der Finanzbehörden. Inhaltsverzeichnis Rechtsprechungsreport BFH Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13: Berechnung von Fremdwährungsgewinnen im Sinne des 23 EStG im Zusammenhang mit Veräußerung von Wirtschaftsgütern... 4 BFH Urteil vom 18. Dezember 2013, IV R 71/10: Höchstbetrag für die Anrechnung ausländischer Steuer nach 34c EStG... 4 FG Schleswig-Holstein Urteil vom 31. März K 35/12: Zur Fiktionswirkung des 27 Abs. 5 Satz 2 KStG... 5 FG Schleswig-Holstein Urteil vom 4. Dezember K 82/13: Folgen eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei einer KG... 6 FG Schleswig-Holstein Urteil vom 19. September K 166/12: Per Telefax übermittelte Einkommensteuererklärung wirksam? 6 FG Münster Urteil vom 22. Novmeber K 1251/11 U: Zum Vorsteuerabzug des Leasinggebers bei sale-and-lease-back -Geschäften... 7 FG Köln Urteil vom 27. November K 2413/11: Kosten eines mit Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes keine Werbungskosten... 7 FG Düsseldorf Urteil vom 5. Dezember K 948/12 F: Verklammerung von laufenden Einkünften und Veräußerungserlös bei Rückgabe von Gesellschaftsanteilen; Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegenüber Personengesellschaft; Offenbare Unrichtigkeit bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts... 7 FG Hamburg Beschluss vom 27. November K 83/13: Kostenpflicht der Finanzbehörde bei Rechtsstreit mit Hauptsacheerledigung... 8 FG Hamburg Beschluss vom 12. November V 146/13: Die bloße Erklärung eines Kommanditisten, eine beschlossene Kapitalerhöhung zu zahlen, bewirkt noch keine Erhöhung des Kapitalkontos i.s.d. 15a EStG... 8 EuGH Urteil vom 13. März 2014 C-107/13: Vorsteuerabzug aus geleisteter Anzahlung ist bei Ausbleiben der Leistung zu berichtigen... 9 BGH Urteil vom 5. Dezember 2013 IX ZR 93/11: Auch Einbeziehung von überwiegend wahrscheinlichen Zahlungspflichten in Prognose der drohenden Zahlungsunfähigkeit... 9 BGH Urteil vom 28. Januar 2014 XI ZR 495/ 12: Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung Schreiben der Finanzverwaltung OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 2. Dezember 2013 S 2750a A 19 St 52: Regelung des 8b Abs. 4 KStG; unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

3 Sonstiges FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27. März 2014: Selbstanzeige/Finanzminister einigen sich auf erste Eckpunkte der Verschärfung Impressum I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

4 Rechtsprechungsreport BFH Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13 Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 27. März K 2217/10 Berechnung von Fremdwährungsgewinnen im Sinne des 23 EStG im Zusammenhang mit Veräußerung von Wirtschaftsgütern Im strittigen Fall wurden im Januar 1998 Euro in USD getauscht und mit den USD geldmarktnahe Fonds in USD gekauft. Nach Teilveräußerung der Wertpapiere Ende 1998 wurde der dabei erzielte USD-Betrag im Januar 1999 in Euro zurückgetauscht. Die klagende vermögensverwaltende GbR hatte einen Währungsverlust im Sinne des 23 EStG durch Vergleich der Kurse bei erstmaligem Tausch in USD zum Kurs bei Rücktausch der USD in Euro berechnet. Der BFH entschied, dass mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Veräußerung von Wertpapieren beide Wirtschaftsgüter getauscht werden. Das heißt, dass die Wertpapiere veräußert und im Gegenzug das Fremdwährungsguthaben zu diesem Zeitpunkt angeschafft wird. Das durch die Veräußerung der Fondsanteile angeschaffte Fremdwährungsguthaben sei nicht mehr das Nämliche, welches ursprünglich getauscht wurde. Dieses wurde für den Erwerb vollständig verbraucht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass lediglich die Kursdifferenz die zwischen dem Verkauf der Wertpapiere und somit dem USD-Zugang auf dem Bankkonto und dem Tausch des Fremdwährungsguthabens in Euro als Währungsverlust im Sinne des 23 EStG zu berücksichtigen ist. Anmerkung: Das Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats zu 17 EStG. Im Urteil vom 24. Januar 2012 (Az. IX R 62/10) wurde entschieden, dass sowohl Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis von Kapitalgesellschaftsanteilen zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen sind. Nicht zutreffend sei die Umrechnung des in ausländischer Währung errechneten Saldos zum Zeitpunkt der Veräußerung. BFH Urteil vom 18. Dezember 2013, IV R 71/10 EuGH Urteil vom 28. Februar 2013, C 168/11 Höchstbetrag für die Anrechnung ausländischer Steuer nach 34c EStG Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach 34c Abs. 1 Satz 2 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Bei dieser Berechnungsmethode werden für die Ermittlung des Anrechnungs- 4 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

5 höchstbetrags der ausländischen Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt. Dadurch würden aber Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen vollständig berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind aber derartige privat veranlasste Abzugsposten vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, nicht aber von demjenigen Staat, in dem die betreffenden Einkünfte erwirtschaftet werden. Die Richter des BFH sind bei ihrer Entscheidung dem Urteil des EuGH gefolgt. Anrechnungshöchstbetrag besteuerte ausländische Einkünfte deutsche = Einkommensteuer der Einkünfte EuGH Urteil Anrechnungshöchstbetrag verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit. Nenner der Berechnungsformel = Summe der Einkünfte berücksichtigt nicht Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und personen- und familienbezogene Umstände = benachteiligt Steuerpflichtige mit ausländischen Einkünften FG Schleswig-Holstein Urteil vom 28. November K 35/12 Revision zum BFH unter I R 3/14 eingelegt Zur Fiktionswirkung des 27 Abs. 5 Satz 2 KStG Versehentlich nicht erfasste Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto führen in der Praxis ebenso wie fehlerhafte Steuerbescheinigungen sowie übersehene Rückgewähr von Einlagen oftmals zu Problemen. Das FG Schleswig Holstein hat mit seinem Urteil am 28. November 2013 einen Fall entschieden, in dem eine GmbH im November 2009 beschlossen hatte, eine zum 31. Dezember 2008 festgestellte Kapitalrücklage in Höhe von Euro an den Alleingesellschafter auszuschütten. Die GmbH hatte in ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos aber weiterhin den Kontensaldo unverändert mit Euro weitergeführt. Das FG Schleswig Holstein entschied, dass aufgrund der Fiktionswirkung des 27 Abs. 5 Satz 2 KStG die Nichtfeststellung der Einlagenrückgewähr im Feststellungsbescheid rechtmäßig ist, da bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung keine Steuerbescheinigung für diese Leistung vorgelegen hat. Eine Änderung des steuerlichen Einlagenkontos nach 164 II und 129 AO war trotz Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr möglich. Damit ist die geplante Einlagerückgewähr wie eine Ausschüttung mit der Pflicht zur Abgabe 5 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

6 einer Kapitalertragsteueranmeldung zu behandeln. Der hierzu ergangen Haftungsbescheid nach 44 Abs. 5 EStG ist rechtmäßig. FG Schleswig-Holstein Urteil vom 4. Dezember K 82/13 Revision zum BFH unter I R 6/14 eingelegt Folgen eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei einer KG Gemäß BFH-Rechtsprechung ist der Veräußerungsgewinn (und Gewinnanteil) von ausscheidenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr im Jahr der Veräußerung beim Gesellschafter zu besteuern. Beispiel: Wirtschaftsjahr 1. April 01 bis 31. März 02; Veräußerung am 1. November 01; Erfassung im ESt-Bescheid 01 des Gesellschafters. Führt demnach ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bei einer KG im Fall der Veräußerung/Einbringung der Beteiligung aufgrund der zeitlich verzögerten Erfassung des Gewinns im Feststellungsverfahren zur Entstehung von Nachzahlungszinsen gem. 233a AO bei der Einkommensteuer, sind nach dem Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 2013 die Zinsen nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen. FG Schleswig-Holsteinisch Urteil vom 19. September K 166/12 Revision zum BFH unter VI R 82/13 Per Telefax übermittelte Einkommensteuererklärung wirksam? Ob eine per Telefax übermittelte Einkommensteuererklärung wirksam ist und ob insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Steuerpflichtigen erfüllt wird, ist bislang durch den BFH nicht geklärt. In Bezug auf Anträge auf Investitionszulage hat der III. Senat des BFH mehrfach entschieden, dass eine Übermittlung des Antrags per Fax nicht ausreiche, da zur Wirksamkeit der Erklärung eine eigenhändige Unterschrift nötig sei. Andererseits hat der V. Senat entschieden, dass Umsatzsteuervoranmeldungen wirksam per Fax übermittelt werden können. Folgerung der Finanzverwaltung ist, dass Steueranmeldungen und erklärungen wirksam per Fax übermittelt werden können, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift vorsieht. Soweit dies, wie bei der Einkommensteuererklärung der Fall ist, ist eine Übermittlung per Fax nicht ausreichend. Diese Frage wird von den Finanzgerichten und in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Im aktuellen Fall sah das FG Schleswig-Holstein die Wirksamkeit der per Telefax und elektronisch im nicht authentifizierten Verfahren übermittelten Erklärung als gegeben an. Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt. 6 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

7 FG Münster Urteil vom 22. November K 1251/11 U Revision zugelassen Zum Vorsteuerabzug des Leasinggebers bei sale-and-lease-back -Geschäften Ein Vorsteuerabzug beim Leasinggeber für den Veräußerungsvorgang ist bei sale-andlease-back -Geschäften nur möglich, wenn eine Lieferung im Sinne des 3 Abs. 1 UStG vorliegt. Dem Leasinggeber muss die Verfügungsmacht an dem Leasinggegenstand verschafft werden. Dadurch richtet sich die umsatzsteuerliche Beurteilung von sale-and-lease-back -Geschäften nach der ertragsteuerlichen Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasinggeber oder Leasingnehmer. FG Köln Urteil vom 27. November K 2413/11 Revision zugelassen Kosten eines mit Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes keine Werbungskosten Wird ein noch nicht verbrauchtes Altgebäude in Abbruchabsicht erworben, um auf dem Grundstück ein neues Gebäude zu errichten, gehört der Buchwert des Altgebäudes und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Kommt es nicht zur Errichtung des Gebäudes, werden die Herstellungskosten des ursprünglich geplanten Neubaus durch den Wegfall des Vorhabens nicht zu vergeblichen Aufwendungen und damit nicht zu Werbungskosten. Vielmehr stellen der Gebäuderestwert sowie die Abbruchkosten nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens dar. FG Düsseldorf Urteil vom 5. Dezember K 948/12 F Revision zum BFH unter IV R 6/14 eingelegt Verklammerung von laufenden Einkünften und Veräußerungserlös bei Rückgabe von Gesellschaftsanteilen; Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegenüber Personengesellschaft; Offenbare Unrichtigkeit bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts 1. Im vorliegenden Fall hat eine Publikums- KG Waggons für 15 Jahre verleast. Nach etwas mehr als 10 Jahren mit Ablauf der unkündbaren Grundmietzeit konnten die Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile zurückgeben und der Fonds hatte eine Option zur Veräußerung der Waggons. Laut Prospektkalkulation erzielen die Gesellschafter während der Grundmietzeit eine Rendite von 9,1 %, wobei ein positives Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Veräußerungserlöses erzielt werden konnte. Anschließend hätte die Verzinsung nur noch bei 3,9 % gelegen, jedoch wäre bei Vertragsende auch ohne den Veräußerungserlös ein positives Gesamtergebnis erzielt worden. Als Folge dieser Renditeunterschiede ist das Gericht davon ausge- 7 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

8 gangen, dass es faktisch zu einer Rückgabe der Kommanditanteile und Verkauf der Waggons nach Ablauf der Grundmietzeit kommen muss. Zu diesem Zeitpunkt wird die Veräußerung der Waggons als laufende Tätigkeit (Voraussetzungen zur Verklammerung der Einkünfte sind erfüllt) qualifiziert. Nach Auffassung des Gerichts sind auch Veräußerungsgewinne aus der vorzeitigen Rückgabe der Gesellschaftsanteile analog als laufender Gewinn anzusehen. 2. Bei Erlass des Steuerbescheids am 3. September 2010 sind die Ergebnisse der Betriebsprüfung nicht umgesetzt und es ist ein begünstigter Veräußerungsgewinn festgestellt worden. Der Steuerbescheid enthält den Hinweis, dass die Änderungen aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung erfolgt sind. Damit handelt es sich bei der Feststellung des begünstigten Veräußerungsgewinns um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des 129 AO. Dadurch ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung gemäß 181 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. 171 Abs. 2 AO gehemmt und der Steuerbescheid konnte bis zum 6. Oktober 2011 geändert werden. 3. Des Weiteren hat das Gericht klar gestellt, dass es auch bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausgeschiedene Gesellschafter ausreichend ist, wenn die Prüfungsanordnung gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Empfangs- und Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben wird. FG Hamburg Beschluss vom 27. November K 83/13 Revision nicht zugelassen Kostenpflicht der Finanzbehörde bei Rechtsstreit mit Hauptsacheerledigung Erledigt sich ein Rechtsstreit dadurch, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes entsprochen wird, sind die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich von der Behörde zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits können ausnahmsweise dem Steuerpflichtigen auferlegt werden, wenn die Bescheidänderung oder -aufhebung auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen, oder wenn die Kosten durch sein Verschulden entstanden sind. FG Hamburg Beschluss vom 12. November V 146/13 rechtskräftig Die bloße Erklärung eines Kommanditisten, eine beschlossene Kapitalerhöhung zu zahlen, bewirkt noch keine Erhöhung des Kapitalkontos i.s.d. 15a EStG Das FG Hamburg hat nochmals bestätigt, dass die bloße Erklärung eines Kommanditisten, einen entsprechenden Betrag als Einlage in die Gesellschaft zu zahlen, noch keine Leis- 8 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

9 tung darstellt, die eine Erhöhung des Kapitalkontos i.s.d. 15a EStG bewirken würde. Erst bei tatsächlicher Einzahlung erhöht sich das Kapitalkonto i.s.d. 15a EStG. EuGH Urteil vom 13. März 2014 C- 107/13 Vorlage des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien) Vorsteuerabzug aus geleisteter Anzahlung ist bei Ausbleiben der Leistung zu berichtigen Wird eine Lieferung oder sonstige Leistung, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, nicht erbracht, so ist der vorgenommene Vorsteuerabzug zu berichtigen. Der die Anzahlung vereinnahmende Unternehmer schulde jedoch trotz Ausbleiben der Leistung die Steuer auf die Anzahlung, weil er sie zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesen hat. Die Berichtung auf Seiten des Leistungserbringers setzte voraus, dass jegliche Gefährdung des Steueraufkommens durch Rückzahlung des Vorsteuerbetrags durch den Leistungsempfänger ausgeschlossen ist und die Anzahlung zurückgezahlt wurde. Lt. EuGH ist für die Berichtigungspflicht des Vorsteuerabzugs unerheblich, ob die Rechnung berichtigt wird und die Anzahlung rückgezahlt wurde. Die am Umsatz beteiligten Unternehmer seien nicht zwingend gleich zu behandeln, wenn die Rechnung nicht berichtigt wird. Ein Verstoß gegen die Neutralität der USt liege nicht vor, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung bestehe. Die Berichtigungsmöglichkeit auf Seiten des Leistenden stimmt mit der deutschen Rechtsauffassung zu 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG überein. Die Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgt erst in dem Besteuerungszeitraum in dem die Anzahlung zurückgezahlt wird (Abschn Abs. 7 S. 3 UStAE, BFH vom 2. September 2010 V R 34/09). In diesem Zeitpunkt ist auch der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu berichtigen. BGH Urteil vom 5. Dezember 2013 IX ZR 93/11 Vorinstanz: OLG Hamburg vom 27. Mai U 25/08 Auch Einbeziehung von überwiegend wahrscheinlichen Zahlungspflichten in Prognose der drohenden Zahlungsunfähigkeit In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden, die bereits fällig sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich fällig werden. Ergibt eine solche Prognose, dass der Eintritt der 9 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

10 Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung, droht Zahlungsunfähigkeit. Der BGH entschied nun, dass Verbindlichkeiten aus einem Darlehen nicht nur dann drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten Zeitpunkt fällig gestellt ist. Es reiche vielmehr aus, dass es aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt. BGH Urteil vom 28. Januar 2014 XI ZR 495/12 Vorinstanz: KG Berlin vom 22. November U 137/11 Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung Nimmt der Geschädigte im Rahmen der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung eine Steuervergünstigung nach 16 Abs. 4 EStG in Anspruch, muss er sich diesen Vorteil auf seinen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Der Freibetrag des 16 Abs. 4 EStG bezwecke, Gewinne aus der Veräußerung kleinerer Betriebe steuerlich zu entlasten. Diese Steuervergünstigung werde dem Steuerpflichtigen daher aus besonderen persönlichen Gründen gewährt, was dem Schädiger nicht zugutekommen kann. Zudem werde diese Steuervergünstigung dem Berechtigten nur einmalig eingeräumt. Dem Vorteil aus dem Freibetrag stünde daher der Nachteil aus dem Verlust dieser Steuervergünstigung für andere in Zukunft ggf. anfallende Veräußerungs- oder Aufgabegewinne gegenüber. Schreiben der Finanzverwaltung OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 2. Dezember 2013 S 2750a A 19 St 52 Regelung des 8b Abs. 4 KStG; unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen In der Verfügung der OFD Frankfurt am Main wurde der Hinzuerwerb von Anteilen beim 8b Abs. 4 KStG (Streubesitzdividenden) thematisiert. Bei der Vorschrift wird grundsätzlich auf die Verhältnisse am Jahresanfang abgestellt. Da bei einer derartigen Anwendung auch alle Hinzuerwerbe ab 10 % Beteiligungshöhe der vollen Besteuerung unterliegen würden, ist in 8b Abs. 4 Satz 6 KStG geregelt, dass ein Beteiligungserwerb von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt gilt. In der Verfügung wurden folgende denkbare Fallkonstellationen dargestellt: 10 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

11 1. Steuerfrei bleiben die Erträge aus einer Beteiligung, wenn zu Beginn des Jahres keine Beteiligung bestanden hat, der Zuerwerb jedoch mindestens 10 % betragen hat. (trotz des Verkaufs bleiben die Ausschüttungen steuerfrei). Sonstiges 2. Steuerpflichtig hingegen ist die Fallkonstellation, wenn zu Beginn des Jahres eine Beteiligungshöhe von 4 % bestanden hat, und ein Hinzuerwerb von 7 % stattgefunden hat (obwohl jetzt insgesamt eine Beteiligung von 11 % besteht). 3. Beteiligunghöhe zu Beginn des Jahres 4 % (steuerpflichtige Ausschüttungen), Hinzuerwerb im Laufe des Jahres 11 % (steuerfreier Teil). 4. Keine Beteilgung zu Beginn des Jahres, Erwerb einer Beteiligung von 20 % am 1. April (steuerfreie Ausschüttungen), einer Beteiligung von 7 % am 1. Juni (steuerpflichtige Ausschüttungen) und einer Beteiligung von 4 % am 1. September (steuerpflichtige Ausschüttungen). 5. Keine Beteiligung zu Beginn des Jahres, Hinzuerwerb von 5 % von Veräußerer 1 (steuerpflichtige Ausschüttungen) und Hinzuerwerb von 5 % von Veräußerer 2 (steuerpflichtige Ausschüttungen). FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27. März 2014 Selbstanzeige/Finanzminister einigen sich auf erste Eckpunkte der Verschärfung Auf der Finanzministerkonferenz haben sich die Finanzminister von Bund und Ländern auf erste Eckpunkte zur Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige geeinigt. Es ist beabsichtigt, den Strafzuschlag mindestens zu verdoppeln. Eine Selbstanzeige bleibt nur dann straffrei, wenn der Steuerbetrüger ab einem hinterzogenen Betrag von EUR einen Strafzuschlag von 10 Prozent entrichtet und darüber hinaus die Hinterziehungszinsen sofort bezahlt. Außerdem muss jeder Steuerbetrüger in Zukunft seine Steuereinnahmen für die letzten 10 Jahre nacherklären. Geprüft wird noch ob eine Obergrenze eingeführt werden soll die eine wirksame Selbstanzeige ausschließt. 6. Erwerb von 15 % (steuerfreie Ausschüttungen) und Veräußerung von 10 % im gleichen Jahr, anschließende Ausschüttung 11 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

12 Impressum Verantwortlicher Partner WP/StB Josef Reiter Tel josef.reiter@m.pkf.de PKF Steuerteam StB Wolfgang Hell wolfgang.hell@m.pkf.de StBin Carina Klettner carina.klettner@m.pkf.de Hinweis: Die Inhalte der PKF munich tax updates können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF munich tax updates dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. WP/StB Alexander Lummel alexander.lummel@m.pkf.de StB Marc-Patric Schreinecke marc-patric.schreinecke@m.pkf.de StBin Katrin Statz katrin.statz@m.pkf.de Für weitere Informationen und Kontaktdaten besuchen Sie unsere Homepage unter In der Rubrik Leistungen können Sie sich u.a. über unser Dienstleistungsspektrum im Bereich Steuern informieren. StBin Viola Templin viola.templin@m.pkf.de RAin/StBin Christine Wienecke christine.wienecke@m.pkf.de Bildnachweis Titel (im UZS) Andreas Weber, Nikada, Coffee72, ra-photos; istockphoto 12 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München