Individualisierung von Leistungen des SGB II unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten Bremen, März 2009

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1 Interdisziplinäres Forschungsprojekt Individualisierung von Leistungen des SGB II unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten Bremen, März 2009 Die Studie zu Recht und Rechtswirklichkeit von Chancengleichheit in der Arbeitsförderung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist ein Projekt des Deutschen Juristinnenbundes (djb). Die Studie hat die geschlechtsspezifischen Verteilungswirkungen des SGB II im Hinblick auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für drei Schlüsselgruppen von Frauen untersucht: allein erziehende Frauen mit betreuungspflichtigen Kindern, Partnerinnen von Arbeitslosengeld II-Beziehern und arbeitslos gemeldete Frauen ohne Leistungsbezug (Nichtleistungsbezieherinnen). Die Studie hat mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2008 an der Universität Bremen stattgefunden, geleitet von Prof. Dr. Ursula Rust (Fachbereich Rechtswissenschaft, Universität Bremen) gemeinsam mit Dr. Sigrid Betzelt (ZeS, Abt. Geschlechterpolitik, Universität Bremen). Prof. Dr. Ursula Rust leitete das rechtswissenschaftliche Teilprojekt. Mitgearbeitet haben drei AbsolventInnen der ersten universitären Prüfung für den Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht im internationalen und supranationalen Kontext zu spezifischen Teilfragestellungen (Mohamad El-Ghazi, Eliane Hütter, Kathrin Schlote). Das rechtswissenschaftliche Teilprojekt hat das rechtliche Verhältnis der Bedarfsgemeinschaft im Recht der Grundsicherung zu individuellen Rechten und Pflichten nach dem SGB II und die geschlechtsspezifischen Auswirkungen für den Zugang zur Arbeitsförderung des SGB III untersucht. Dr. Sigrid Betzelt leitete das sozialwissenschaftliche Teilprojekt. Das Teilprojekt führte u.a. im Hinblick auf die Gruppe der Nichtleistungsbezieherinnen eigene Datenanalysen mithilfe des SOEP (Sozio-oekonomisches Panel) durch. Das Projekt wurde von zwei Sozialwissenschaftlerinnen unterstützt: Dipl. Soz. Tanja Schmidt, Berlin, und Dipl.- Sozialarbeiterin Manuela Schwarzkopf, ZeS, Universität Bremen. Begleitet wurde das Projekt von sachverständigen Mitgliedern der djb-kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich (Dr. Christine Fuchsloch, Richterin LSG Berlin-Brandenburg; Prof. Dr. Kirsten Scheiwe, Universität Hildesheim; Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms, Helmut- Schmidt-Universität Hamburg). Die Studie wurde von zwei ExpertInnen-Tagungen begleitet. Die vorrangig rechtswissenschaftliche fand am in Bremen statt. Der angehängte Tagungsbericht sammelt Erkenntnisse und weitergehende Fragestellungen zur rechtswissenschaftlichen Fachtagung. Der Bericht ist eine Langfassung, die auch unter zugänglich ist. Die Kurzfassung ist im Heft 11/08 der Sozialgerichtsbarkeit erscheinen. Das Programm der rechtwissenschaftlichen Tagung war in SGb 5/08 S. V als Tagungshinweis veröffentlicht worden. Die primär sozialwissenschaftliche Tagung wurde am 29./ in Zusammenarbeit mit Dr. Joachim Lange von der Evangelischen Akademie Loccum durchgeführt. Die Tagung ist unter der Herausgeberschaft von Sigrid Betzelt, Joachim Lange und Ursula Rust als Loccumer Protokoll 79/08 unter dem Titel Wer wird aktiviert und warum (nicht)? Erste Erkennnisse zur Realisierung der gleichstellungspolitischen Ziele des SGB II 2008 dokumentiert worden. 1

2 Mohammad El-Ghazi, Eliane Hütter und Kathrin Schlote Juni 2008 Tagungsbericht Bedarfsgemeinschaft und individuelle Rechte sowie Pflichten nach dem SGB II Ist so ein geschlechtergerechter Zugang zur Arbeitsförderung möglich? Die als Tagungshinweis im Heft 5/08 der Sozialgerichtsbarkeit angekündigte Fachtagung des bigas (Bremer Institut für deutsches, europäisches und internationales Gender-, Arbeits- und Sozialrecht) zum SGB II fand am in Bremen im Gästehaus der Universität am Teerhof statt. Die Tagung war Teil des interdisziplinären Projekt Individualisierung von Leistungen des SGB II unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten, das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wird. Begrüßt wurden die Teilnehmenden von Prof. Matthias Stauch, Staatsrat beim Senator für Justiz und Verfassung, bis Mai 2008 Präsident des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Unter Hinweis auf die hohen Fallzahlen und die ungewöhnlich hohen Erfolgsquoten der SGB II- Verfahren hob Prof. Stauch die Relevanz des Themas hervor. Die zuständigen Gerichte würden stark belastet in der im Lande Bremen derzeit nach der Optionalklausel des 50a SGG zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wären es je Richter und Richterin 380 Verfahren. Eine seiner momentanen Aufgaben sei die anstehende Zuständigkeitsverlagerung der SGB II-Verfahren vom Verwaltungs- auf das Sozialgericht. Die Tagung untergliederte sich in fünf Themenbereiche: Familiennot-, Einsatz- oder (fingierte) Bedarfsgemeinschaft? Unterhaltsrecht und Bedarfsgemeinschaft Widersprüche und Parallelen, Methoden der Einkommensanrechnung in SGB II und SGB XII Verfassungsrechtliche Bedenken? Arbeitsförderung nach dem SGB II und III für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eine rechtliche oder auch eine reale Möglichkeit? Verfahrensrecht, Bedarfsgemeinschaft, Individualanspruch Scheitert die Bedarfsgemeinschaft am Verwaltungsverfahrensrecht? Der erste von Prof. Dr. Kirsten Scheiwe, Universität Hildesheim, moderierte Themenbereich der Tagung Familiennot-, Einsatz- oder (fingierte) Bedarfsgemeinschaft? wurde mit dem Referat von Karen Peters vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge zu den Zielen, Konzeptionen und Auswirkungen der Bedarfsgemeinschaft eröffnet. Karen Peters, die sich beim Verein seit 2002 mit Hartz IV beschäftigt hat, wies zunächst ausdrücklich darauf hin, dass die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft dem Sozialrecht bis zur Einführung des 2

3 SGB II vollkommen unbekannt war denn sowohl BSHG und SGB III gingen bzw. gehen von einem reinen Einzelanspruch aus. Zwar bestehe nach dem Bundessozialgericht (BSG) auch im SGB II grundsätzlich ein Einzelanspruch, bei der Berechnung dieses Einzelanspruchs wird aber davon ausgegangen, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus einem Topf wirtschaften. Die wichtigste Neuerung des SGB II ist aber die sog. fingierte Hilfebedürftigkeit gem. 9 Abs. 2 S. 3 SGB II, mit der ein an sich nicht hilfebedürftiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen anteiligen Leistungsanspruch erhält und damit voll dem SGB II unterliegt und zwar mit sämtlichen sozialrechtlichen Obliegenheiten. Aufgrund dieser Neuerungen wäre zwar eine ausführliche Gesetzesbegründung zu erwarten. Diese fehlt aber. Somit können die Ziele der Einführung der Bedarfsgemeinschaft meist nur vermutet werden. Nach Peters sind die Ziele des Gesetzgebers vor allem: - eine Systemabgrenzung zum SGB XII dahingehend zu schaffen, dass eine Familie auch nur nach einem Leistungsgesetz abgesichert ist. Dies sei aber nur unvollkommen gelungen. - die Verwaltungsvereinfachung durch die Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit nur einer Person nach 38 SGB II. - die Stärkung der Selbstverantwortung in einer Verantwortungsgemeinschaft Die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft werfe dabei viele Probleme auf. Zum einen sorge die fingierte Hilfebedürftigkeit dafür, dass zwar zum einen ein an sich nicht Hilfebedürftiger einen Leistungsanspruch erhält, im Gegenzug verringert sich aber auch der Leistungsanspruch des voll Hilfebedürftigen entsprechend. Fraglich ist dann, ob die Weitergabe innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auch stattfindet. Laut BSG stelle dies kein Problem dar, solange es sich um eine funktionierende Bedarfsgemeinschaft handele. Weiterhin könne man auch an einen zivilrechtlichen Anspruch auf Weiterleitung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft denken. Woraus sich dieser aber ergeben soll, bliebe das BSG aber schuldig. In Bezug auf die Vertretungsregelung des 38 SGB II merkte die Referentin an, dass bei Fürsorgeansprüchen den Träger eine Hinweispflicht träfe, sobald dieser Anhaltspunkte dafür hätte, dass die Vertretung nicht im Sinne des Betroffenen erfolgt. Ob die Träger diese Hinweise wirklich geben würden, sei jedoch äußerst fraglich. Auch stellte Peters die These auf, dass der Gesetzgeber in dem Bemühen, den Zusammenhalt der Familien zu stärken, möglicherweise genau das Gegenteil erreichen würde, weil der Gesetzgeber die Einstandspflichten im SGB II weit über die Grenzen der klassischen Familie hinaus auch auf Stiefkinder, Partner in ehe- und partnerschaftsähnlichen Beziehungen und Partner in Einstehensgemeinschaften ( 7 Abs. 3 a SGB II) erweitert hat. Bei einer derart weit gefassten Definition sei es aber fraglich, ob diese Personen wirklich füreinander einstehen wollen. Weiterhin falle beim SGB II auf, dass es bereits 25 Änderungsgesetze gegeben habe- dabei seien die hier besonders interessierenden Vorschriften des 7 und 9 SGB II sechs- bzw. zweimal geändert worden. 3

4 Peters schlussfolgerte, dass es sich bei der Bedarfsgemeinschaft des SGB II um ein sich noch entwickelndes Konstrukt handele- welches zugleich das wackelige Standbein des SGB II sei. Die Anmerkungen und Ergänzungen zum Einführungsreferat von Peters lieferte im Anschluss der Kommentar von Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, Universität Hamburg. Dabei ging er zunächst auf den allgemeinen sozialpolitischen Rahmen sowohl im nationalen als auch im EU-Recht ein und stellte dabei heraus, dass der Bereich der bedürftigkeitsgeprüften, staatlichen Leistungen, zu denen auch die Leistungen nach dem SGB II zählen, einer der letzten sei, die einer rein nationalen Regelung unterliegen würde. Sodann ging Prof. Bieback der Frage nach, was bedürftigkeitsbezogen isd SGB II eigentlich genau bedeutet. Dabei strich er heraus, dass zwar in jedem bedürftigkeitsgeprüften Leistungssystem tatsächliche Leistungen von Dritten berücksichtigt werden müssten, das SGB II mit der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft aber zum Teil weiterginge. Denn das SGB II eröffne einen direkten Zugriff auf alle Ressourcen der Partner, ohne jedoch entsprechende besondere Freibeträge für den eigenen Unterhalt, sonstige Verpflichtungen oder Werbungskosten zu normieren. Dies sei ein entscheidender Unterschied zum Unterhaltsrecht des BGB und dem Steuerrecht und es sei letztlich fraglich, wie dieses neue Unterhaltsrecht des SGB II legitimierbar sei. Allerdings seien die neuen Regelungen zum Unterhaltsregress zwischen Verwandten insoweit ein Fortschritt, dass eben dieser wesentlich erschwert werde, bzw. im SGB II grundsätzlich nicht mehr vorgesehen sei. Nach dieser Klärung des allgemeinen rechtlichen Rahmens der Bedarfsgemeinschaft ging Prof. Bieback der Frage nach dem Genderaspekt im SGB II nach. So zeigte er auf, dass die Unterhaltsanrechnung im SGB II zwar strukturell Frauen benachteilige, der EuGH Regelungen dieser Art für die Grundsicherung nicht als mittelbare Diskriminierung werte, weil die Anrechnung ein Wesensmerkmal des Systems sei. Außerdem gebe es im SGB II einen Konflikt zwischen Erwerbsbürgerorientierung und dem traditionellen Familienmodell dahingehend, dass zwar das SGB II grundsätzlich arbeitsmarktorientiert sei, gleichzeitig aber eine Verfestigung ungleicher familiärer Verteilungsstrukturen zu befürchten sei. Weiterhin sei auch noch zu fragen, ob die Bedarfsgemeinschaft im Verfahren diskriminierend wirken könnte. Zum einen könnte die Vertretungsregelung des 38 SGB II diskriminierend wirken. Zwar kenne das SGB II keinen Haushaltsvorstand und gehe auch von individuellen Ansprüchen aus, trotzdem sorge 38 SGB II für eine nur innerfamiliäre Verteilung des Geldes. Dazu käme noch die klassische geschlechtsspezifische Ausrichtung der Vermittlung in Arbeit. Auch die Situation von Arbeitslosen, die wegen Anrechnung von Partnereinkommen keine Regelleistung erhalten, sei unter dem Genderaspekt problematisch. 4

5 Denn diese Gruppe von Arbeitslosen erhalten dann nur Eingliederungsleistungen nach dem SGB III. Traditionell sind in dieser Gruppe die Frauen stärker vertreten- und es ist fraglich, in welchem Rahmen diese dann tatsächlich Leistungen nach dem SGB III erhielten. Insgesamt könnte sich also dadurch und durch die Regelung des 38 SGB II eine mittelbare Diskriminierung von Frauen ergeben. Problematisch seien die Regelungen des SGB II auch in Bezug auf Alleinerziehende, denn möglicherweise würde den besonderen Bedürfnissen dieser Gruppe nicht hinreichend Rechnung getragen. In vielen europäischen Ländern bestünden daher Sondersysteme für Alleinerziehende. Zum Schluss ging Bieback noch auf das verfassungsrechtliche Problem des Einbezugs von Nichtbedürftigen in die Bedarfsgemeinschaft ein. Während das BSG den Einbezug dieser Personen im allgemeinen zumindest so lange nicht als problematisch ansieht, wie die Bedarfsgemeinschaft funktioniert und schon keinen Eingriff annimmt, da die Betroffenen einen Anspruch erhielten und der Pflichtenkanon verfassungskonform auszulegen sei, nimmt Bieback sehr wohl einen Eingriff an. Denn dieser liege bereits in der Einbeziehung des Betroffenen in ein Sozialrechtsverhältnis, das Handlungspflichten nach sich zieht. Auch sei das Aufdrängen an sich nicht benötigter Leistungen ein Eingriff. Fraglich sei dann die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses Eingriffs. Durch die Einbeziehung der Nichtbedürftigen würde weder das Ziel der Verwaltungsvereinfachung noch das Ziel, Druck auf die Hilfebedürftigen aufzubauen, erreicht. Hingegen könnte eine Rechtfertigung in einer rechtlichen Einstandsverpflichtung liegen. Eine solche bestehe aber nicht bei allen Gruppen des 7 III SGB II und könne bei diesen dann auch keine Rechtfertigung für einen Eingriff liefern. Zum zweiten Tagungsthema lagen zu den sozial- und unterhaltsrechtlichen Beziehungen die grafische Darstellungen der ProjektmitarbeiterInnen Mohammad El-Ghazi, Kathrin Schlote und Eliane Hütter vor Anlage 1 und die nach der Horizontal- und Vertikalmethode unterschiedlichen Berechnungsbeispiele zur Bedarfsgemeinschaft von El-Ghazi Anlage 2. Prof. Dr. Peter Derleder, Universität Bremen, eröffnete den Themenbereich mit seinem Vortrag Unterhaltsrecht und Bedarfsgemeinschaft - Widersprüche und Parallelen. 5

6 Zu Beginn seines Vortrages verwies er darauf, dass seine Interessensschwerpunkte bisher nicht im Sozialrecht zu finden waren, er jedoch die zum Familien- und Arbeitsrecht interessante Diskussion stets verfolgt habe und nunmehr diese Tagung zum Anlass nehme, um einen Einstieg über das Unterhaltsrecht in dieses Rechtsgebiet zu wagen. Prof. Derleder leitete seinen Vortrag ein, indem er die Entwicklungen des Unterhaltsrechts und des Fürsorgerechts darstellte. Anschließend fixierte er einen gemeinsamen Ausgangspunkt beider Rechtssysteme - die familiäre Bindung. Die Bedarfsgemeinschaft, mit ihrer grundsätzlichen Einkommens- und Vermögensberücksichtigung ihrer Mitglieder untereinander, habe viele Parallelen zum Unterhaltsrecht, welches zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit ebenfalls Einkommen und Vermögen des Unterhaltsgläubigers berücksichtige. In den meisten Fällen, das könne kaum übersehen werden, knüpft die Bedarfsgemeinschaft an einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch an. Keine Anknüpfung an einen eventuellen Unterhaltsanspruch hat hingegen die Lebensgemeinschaft i.s.v. 7 Abs.3 Nr.3c SGB II, sowie die Stiefkinderkonstellation. Ebenfalls problematisch und nicht pauschal bestimmbar, ist ein Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gegen ihre Eltern. In diesem Fall hänge der eventuelle Unterhaltsanspruch vom Einzelfall ab. Um weiter auf diese Problematik einzugehen, stellte Prof. Dr. Derleder folgende Konstellationen vor und untersuchte diese auf die Existenz einer Bedarfsgemeinschaft bzw. eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches: 1. Die Konstellation vor der Bildung einer Bedarfsgemeinschaft. 2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit einem hilfebedürftigen und einem nicht hilfebedürftigen Partner. 3. Der Auszug aus dem Hotel Mama. 4. Der Solidarbeitrag der Stiefeltern. 5. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft. 6. Der Rückzug in die Ursprungsfamilie. Dabei machte Prof. Derleder Konstellationen aus, in denen sich das Unterhaltsrecht nicht mit der sozialrechtlichen Einstandspflicht deckt. Diese seien seiner Ansicht nach besonders problematisch; dies zeige sich momentan vor allem in der divergierenden Rechtsprechung zur Stiefkinderproblematik. Bezüglich der Lebensgemeinschaft i.s.d. 7 Abs. 3 Nr.3 c SGB II verwies er weiter darauf, die Einstandspflicht der Partner füreinander könnte dazu führen, dass manche Partner ihr Verhalten hierauf abstimmen, indem sie von der Begründung eines gemeinsamen Haushaltes absehen bzw. einen solchen aufgeben. Eine gesetzliche Vorschrift, die dazu führe, dass manche Partner von der Begründung eines gemeinsames Lebensmittelpunktes absehen und die somit in manchen Fällen eheschädliche Wirkung entfalte, könne mit Blick auf Art. 6 Abs.1 GG verfassungsrechtliche Probleme mit sich bringen, wenn man den Schutzbereich des Art. 6 Abs.1 GG entsprechend weit auslegen würde. 6

7 In der anschließenden Diskussion entwickelte sich eine hitzige Debatte darüber, inwieweit die sozialrechtlichen Einstandspflichten auf zivilrechtliche Unterhaltspflichten abgestimmt sein müssten. Ein abschließendes Ergebnis konnte im Plenum nicht gefunden werden, jedoch zeigen die unterschiedlichen Standpunkte, dass allein ein Verweis auf die Vermutung, dass Menschen, zwischen denen eine gewisse persönliche Nähe besteht, für einander einstehen, als problematisch einzustufen ist. Zum dritten Themenbereich Methoden der Einkommensanrechnung in SGB II und SGB XII Verfassungsrechtliche Bedenken? waren mit dem einführenden Referat von Dietrich Schoch, Regierungsdirektor a.d. und Ombudsmann der ARGE in Duisburg zum Verhältnis von Unterhaltsrecht und Bedarfsgemeinschaft Diskussionsgegenstand die Methoden der Einkommensanrechnung in SGB II und XII und dazu die Probleme - falls man der herrschenden Ansicht diesbezüglich folgt und die Horizontalberechnungsmethode anwendet - die sich durch 9 Abs.2 S.3 SGB II für die innerfamiliäre Verteilungen der Geldleistungen ergeben. Die Wirkung des 9 Abs.2 S.3 SGB II verschärfe seiner Ansicht nach die praktischen Probleme in den Fällen, in denen die innerfamiliäre Verteilung ohnehin nicht funktioniere. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die beispielsweise von dem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit eines Mitgliedes ihrer Bedarfsgemeinschaft ungerechtfertigter Weise ohnehin nichts weitergeleitet bekommen - dies könnte bei persönlichen Probleme wie Alkoholismus oder Spielsucht der Fall sein müssen sich Teile ihres Anspruchs auf SGB II- Leistungen abziehen lassen, weil dieser Teil durch die Wirkung des 9 Abs.2 S.3 SGB II dem erwerbstätigen Mitglied zugerechnet wird. Diese, durch 9 Abs.2 S.3 SGB II verursachte, Wirkung hält er für verfassungsrechtlich problematisch und plädiert, wie er dies auch in seiner Kommentierung zu 9 zusammen mit Brühl in LPK-II tut, für eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. Dabei hält er an der Vertikalberechnungsmethode, die zum BSHG vertreten wurde und nunmehr auch im SGB XII die herrschende Meinung ist, fest. Weiterhin verwies er darauf, dass die praktischen Verteilungsprobleme innerhalb der Bedarfsgemeinschaft durch 38 SGB II weiter verschärft werden. Zum vierten, von Dr. Christine Fuchsloch, Richterin am Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, moderierten Tagungsthema der Arbeitsförderung nach dem SGB II und III für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eine rechtliche oder auch eine reale Möglichkeit lag die Übersicht von Eliane Hütter und Prof. Dr. Ursula Rust, Universität Bremen, zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vor Anlage 3. 7

8 Prof. Dr. Ursula Rust, Projektleiterin des juristischen Teils des SGB II- Projekts, stellte die rechtlichen Grundlagen der Arbeitsförderung nach SGB II und SGB III für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft dar hinsichtlich der Reformen des Jahres 2003, den geschlechtsspezifischen Fragen und den rechtlichen Pflichten, gleichstellungspolitische Fragen zu berücksichtigen. Zur Reform besteht seit der Einführung der Bedarfsgemeinschaft geballte Kritik an den geschlechtsspezifischen Auswirkungen von einer Wiederbelebung der Versorgerehe über das Fehlen einer geschlechterpolitischen Konzeption oder der Bewertung als neokonservativ-politische Neugründung bis zur Einschätzung, es sei die gesetzliche Festschreibung der sich selbst aktivierenden und disziplinierenden Bedarfsgemeinschaft. Die Reform, die Leistungen, die bisher als Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art.74 Abs. 1 Nr. 7 und 12 GG getrennt geregelt waren, im aktivierenden Sozialstaat des Forderns und Förderns zusammenführte, ist eine Herausforderung für die sozialrechtliche Dogmatik, auch hinsichtlich der neuen Kooperationsbeziehungen zwischen Sozialleistungserbringern und empfängern. Die veränderten gerichtlichen Zuständigkeiten geben die Chance, eine übergreifende Dogmatik zur Grundsicherung zu entwickeln. Zur Arbeitsförderung, Grundsicherung und Sozialhilfe bewirke die Reform eine Dreiteilung nach Alter und Lebenslage in ein Vorsorgesystem und zwei Grundsicherungsbereiche mit einer Trennlinie nach der vergüteten Erwerbsarbeit. Die Brücke vom SGB II zum SGB III stelle hierzu 16 Abs. 1 SGB II her, wie in der Übersicht zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II zusammengefasst, die bis auf die Pflichtleistung der Vermittlung alles Ermessensleistungen sind. Zu den geschlechtsspezifischen Fragen stellte Prof. Rust eine Checkliste für einen geschlechtergerechten Zugang zur Arbeitsförderung des SGB III vor. Dabei seien beim Zugang zur Vermittlung Einschränkungen des Arbeitgebers nur im Rahmen des in 36 Abs. 2 SGB III benannten Rahmen zu berücksichtigen und seien zur Arbeitsförderung bei den Rahmenfristen Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten zu beachten. Bezüglich des Inhalts müsse auf die Zeit, Dauer und Lage der Maßnahme sowie auf Kinderbetreuung geachtet werden und es sollte ein institutioneller Rahmen in Form von Zielquoten und Gleichstellungsbeauftragten geben. Zu den rechtlichen Pflichten, gleichstellungspolitische Fragen zu berücksichtigen, benannte sie die an den Staat gerichtete Verpflichtung nach Art. 5 CEDAW, Rollenstereotype zu vermeiden und Art. 29 der RL 2006/54/EG, der die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes verlangt. Zur Arbeitsförderung können auch individuelle Rechte aus der RL 2006/54/EG folgen und zur Vorsorge aus Art. 4 der RL 79/7/EWG. Seinen Niederschlag im nationalen Recht hätten diese Normen im Benachteiligungsverbot des 19a SGB IV gefunden, das nach 1 Abs. 2 SGB IV auch für die Grundsicherung zu beachten ist. 8

9 Im Anschluss daran stellte Dr. Sigrid Betzelt, Projektleiterin des sozialwissenschaftlichen Teils des SGB II- Projekts, erste sozialwissenschaftliche Erkenntnisse vor, die sie im Rahmen des SGB II-Projekts gewonnen hatte. Dabei ging es vor allem um die geschlechtermäßige Verteilung der Arbeitslosen auf die unterschiedlichen Systeme und um den gleichen Zugang zu den aktivierenden Leistungen. Insgesamt gesehen falle die breite Mehrheit der Arbeitslosen unter das SGB II (ca. 2/3). Weiterhin sei zunächst zwischen Leistungsbeziehern /innen und Nichtleistungsbeziehern /innen zu unterscheiden, um den Zugang zu aktivierenden Leistungen zu analysieren. Nichtleistungsbezieher /innen sind diejenigen Arbeitslosen, die keinen Anspruch nach dem SGB III (mehr) haben und aufgrund der Einkommensanrechnung eines Partners innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auch keinen Anspruch auf passive Leistungen nach dem SGB II haben. Dabei zeige sich, dass Frauen deutlich häufiger (19% der gesamten Arbeitslosen) als Männer (11% der gesamten Arbeitslosen) unter diese Kategorie fallen. Nimmt man dies zusammen, ergibt sich, dass 63 % der Nichtleistungsbezieher /innen Frauen sind. Diese starke Differenz erkläre sich damit, dass Frauen zum einen weniger verdienen und daher auch geringere Ansprüche haben. Weiterhin führe auch das angerechnete Partnereinkommen in der Bedarfsgemeinschaft dazu, dass häufiger Frauen zu Nichtleistungsbezieherinnen werden. Auch seien Frauen im Durchschnitt länger arbeitslos. Hier werde also die Benachteiligung am Arbeitsmarkt auch im Grundsicherungssystem fortgesetzt und führe somit zu einer stärkeren Abhängigkeit von einem Ernährer. Sodann ging Dr. Betzelt auf den Zugang zu den Eingliederungsleistungen nach SGB II und SGB III ein. Hier zeige sich besonders, dass zwar formal gesehen alle registrierten Arbeitslosen Zugang zu den Eingliederungsleistungen haben; dieser Zugang jedoch durch politische Vorgaben, wie etwa die Vermittlungsfähigkeit am Arbeitsmarkt, faktisch stark eingeschränkt werde. Zwar gebe es bei den Eingliederungsleistungen eine Frauenzielförderquote (43,4 %), diese werde aber durchgängig verfehlt. Vor allem bei den arbeitsmarktnahen Leistungen werde die Quote stark unterschritten. Weiterhin merkte die Referentin an, dass eine Quote von 43,4 % weitaus zu niedrig sei, um die bestehenden Nachteile von Frauen auszugleichen. Insgesamt sei an der Statistik abzulesen, dass Benachteiligte, wie etwa Migranten und gering Qualifizierte, durch das SGB II am wenigsten gefördert würden, obwohl diese die größte Gruppe der Arbeitslosen darstellten. Weiterhin zeige sich, dass Alleinerziehende am längsten vom SGB II abhängig blieben. 9

10 Auch zeige die Beratungspraxis, dass Arbeitslose ungleich beraten würden: Männer würden häufiger beraten, aktiviert und auch sanktioniert als Frauen dies gelte auch für alleinerziehende Männer gegenüber alleinerziehenden Frauen. Auch werde die Bedarfsgemeinschaft nur selten in die Beratung einbezogen. Dr. Betzelt schlussfolgerte aus den vorliegenden Daten, dass die Benachteiligung der Frauen im SGB II im System angelegt sei zwar sei Geschlechtergleichheit als durchgängiges Prinzip in 1 SGB II definiert, es fehlten jedoch Umsetzungs- und Kontrollregeln. Auch zeigten Befragungen der Grundsicherungsträger, dass diese der Gleichstellung nur einen sehr geringen Stellenwert einräumten. Insgesamt sei die Aktivierungspolitik in Deutschland primär marktwirtschaftlich orientiert und sehr selektiv zugunsten der am wenigsten Benachteiligten. Sie erlaube durch den großen Ermessensspielraum beim Zugang zu Eingliederungsleistungen zudem eine rollenstereotype Zuweisung nach Geschlecht. Abschließend bemängelte die Referentin die lückenhafte Datenlage der offiziellen BA-Statistik, die keine Rückschlüsse auf die Förderung von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und von Nichtleistungsbeziehern /innen erlaube und in der darüber hinaus auch die Daten der kommunalen Träger fehlten. Im Ausblick auf die weitere Forschung des Projekts wies Dr. Betzelt auf eigene Forschungsvorhaben, wie etwa eine eigene Analyse von SOEP-Daten zur Gruppe der Nichtleistungsbeziehenden, hin. Diese sollen bei einem sozialwissenschaftlichen Workshop des Projekts am 29./ in Loccum vorgestellt werden. Zum fünften, von Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms, Universität der Bundeswehr, Hamburg moderierten Tagungsthema zu der provokanten Frage Scheitert die Bedarfsgemeinschaft am Verwaltungsverfahrensrecht? hielt Prof. Dr. Corinna Grühn von der Hochschule Bremen ein Referat, das mit Eindrücken und Erfahrungen aus der Praxis von Dr. Lothar Schneider vom Landessozialgericht Baden-Württemberg ergänzt wurde. In das Thema führte Prof. Grühn die Zuhörerschaft mit einem Zitat aus einer BSG Entscheidung ein: Andererseits wäre es nicht unangebracht, das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, das das SGB XII nicht kennt, in seiner bisherigen Ausprägung (insbesondere 9 II 3 SGB II) ersatzlos zu streichen. Die erörterten und geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Probleme belegen, dass die Einführung der Bedarfsgemeinschaft keineswegs der Praktikabilität dienen. (BSG Entscheidung vom , Az. B 7b AS 8/06 R) Dann arbeitete die Referentin die grundsätzliche Problematik der Mischkonstruktion der Bedarfsgemeinschaft heraus. Zunächst sei problematisch, dass gem. 7 II SGB II Leistungen auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dann werde gem. 38 I SGB II vermutet, dass dieser erwerbsfähige Hilfebedürftige befugt sei, die Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren zu vertreten, sofern keine Anhaltspunkte entgegenstünden. 10

11 Diese Konstruktion führe zu mannigfaltigen Problemen im Verwaltungsverfahren. Beispielhaft seien hier nur die Antragstellung und Leistungsauszahlung, die Anhörung nach 24 SGB X, die Bekanntgabe nach 39 SGB X, sowie das Widerspruchs- und Klageverfahren genannt. Das BSG ist dieser Problematik mit einer Übergangslösung begegnet, die aber am ausgelaufen ist. Danach sollte bis dato großzügig bei der Auslegung der Anträge im Widerspruchs- und Klageverfahren verfahren werden. Aufgrund dieser Kritik am Mischsystem sprach sich Prof. Grühn für eine Entscheidung zwischen Einzelanspruchs- und Bedarfsgemeinschaftssystem aus, wobei sie ersteres bevorzugen würde. Abgeschlossen hat die Referentin den Vortrag mit den Fragen, wie derzeit bei Gerichten mit Klageerhebungen und Anträgen umgegangen werde und welchen Geschlechts die Vertreter der Bedarfsgemeinschaft typischerweise wären. Auf den rechtstheoretischen Hintergrund von Bedarfsgemeinschaft und Verwaltungsverfahren erläuternden Vortrag von Prof. Grühn folgte mit dem Beitrag von Dr. Lothar Schneider, Richter am LSG Baden-Württemberg, eine Sichtweise aus der Praxis, der sich unter anderem den von Referentin aufgeworfenen Fragen widmete. Dr. Schneider erläuterte, dass es in der Praxis keine neue Idee gebe, wie nach der Übergangsfrist des BSG vorgegangen werden soll. Der Referent warf die Frage auf, ob dann Schluss mit dem Prinzip der Meistbegünstigung sein solle, das ohnehin eine große Rolle im sozialgerichtlichen Verfahren spiele und sprach sich dann dafür aus, weiterhin alle Institute bis an die Grenze auslegen. Weiter arbeitete Dr. Schneider heraus, dass die in 73 II SGG enthaltene Vertretungsregelung bzw. -vermutung für das gerichtliche Verfahren nur bezüglich der Berechtigung, nicht aber bezüglich der Vertretung als solche gelte. Er bezeichnete die BSG Rechtssprechung in diesem Punkt als defizitär, da nicht alle Konstellationen der Bedarfsgemeinschaft hiervon erfasst seien. Abschließend stellte Dr. Schneider fest, dass seines Erachtens die Bedarfsgemeinschaft nicht am Verfahren scheitere, aber die Stellung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die, wie er noch einmal hervorhob keine Rechtsperson ist, im Verwaltungsverfahren dennoch nicht unproblematisch sei. Als Lösungsmöglichkeiten schlug er prozessuale Neuregelungen vor, da es seiner Meinung nach nicht gelingen würde die Bedarfsgemeinschaft im Verfahren aufzuheben. Allerdings hielte er eine neue verfahrensrechtliche Stellvertretungsregelung für eine lohnenswerte Idee, in der Form, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzeln angeschrieben werden, ob sie dem Klageverfahren beitreten wollen. Dies solle seines Erachtens auch schon im Verwaltungsverfahren geschehen. Zum Schluss betonte er dennoch, dass der Weisheit letzter Schluss im materiellen Recht liege. 11

12 Abschließend lässt sich festhalten, dass die Tagung zu vielen neuen Denkanstößen bei allen Beteiligten geführt hat wohl auch aufgrund der Beteiligung von Praxis, Wissenschaft und auch Sozialwissenschaft. Die Tagung hat auch gezeigt, dass viele Grundprobleme des SGB II noch nicht zufriedenstellend gelöst wurden. Auch hier sind wohl wieder die verschiedenen Bereiche Wissenschaft, Verwaltung und Judikative gefordert nach neuen Wegen zu suchen. Die Projektleitung und Projektbeteiligten bedankten sich für die rege Teilnahme und die interessanten Diskussionsbeiträge. 12

13 Anlage 1 13

14 Anlage 2 14

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16 Anlage 3 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Pflichtleistungen zur Vermittlung und Teilhabe behinderter Menschen nach 22 IV 4 SGB III Rechtsanspruch auf Vermittlung nach 35 SGB III als Eingliederungsleistungen nach 16 I 1 SGB II Ermessensleistungen nach 16 I 2 SGB II (Für Bezieher von ALG I mit Anspruch auf ALG II gilt 22 IV 4 SGB III) Ermessensleistungen nach Grundlagen dazu im SGB III sind: 16 I 2 SGB II sind: Leistungen an Arbeitnehmer Berufsberatung 29 ff Unterstützende Leistungen 45 ff. Maßnahmen der Eignungsfeststellung; 48 ff. Trainingsmaßnahmen Mobilitätshilfen 53 ff. Gründungszuschuss 57 Förderung der beruflichen Weiterbildung 77 ff. Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben/ Allg. 97, 100 ff. Leistungen Leistungen an Arbeitgeber Arbeitsmarktberatung 34 Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen Neugründungen Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung beruflicher Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Zuschüsse bei Ausbildung behinderter Menschen Zuschüsse zur Praktikumvergütung 217 ff. 225 ff. 229 ff. 235 c a, 236 ff. 235 b 16

17 Leistungen an Träger Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung/ Kostenübernahme bei betrieblicher Ausbildung Darlehen und Zuschüsse für div. Bildungs- und Rehaeinrichtungen Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 240 ff ff. Zuschüsse bei Infrastrukturarbeiten 279 a Vorübergehende Leistungen Weiterbildungsförderung älterer Arbeitnehmer 417 Kostenübernahme für sozialpädagogische 420 m Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung Freie Maßnahmen freie Förderung 10 Beauftragung Dritter mit der Vermittlung 37 Beauftragung von Trägern mit 421 m Eingliederungsmaßnahmen Von der Verweisung nach 16 I 2 SGB II sind insbesondere ausgenommen Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit 57 Dafür Einstiegsgeld - 29 SGB II Förderung der Berufsausbildung Weitere Eingliederungsleistungen nach 16 II SGB II Generalklausel Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder Schuldnerberatung Psychosoziale Betreuung Suchtberatung Einstiegsgeld nach 29 Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach 16a Arbeitsgelegenheiten nach 16 III Schaffung - 16 III 1 Mehraufwandsentschädigung - 16 III 2 Förderung durch Darlehen nach 16 IV 17