Statistisches Amt Kanton Basel-Landschaft. Finanzhaushalt. HRM2-Veranstaltung für Finanzverwalter

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1 HRM2-Veranstaltung für f r Finanzverwalter Finanzhaushalt 7. März M 2013 Begrüssung und Programm Folie 1

2 Finanzhandbuch 3 Exemplare pro Gemeinde: 1 für Finanzverwaltung 1 für Gemeinderat 1 für RPK Statistisches Amt Besten Dank für die Überbringung an Gemeinderat und RPK Ab nächster Woche auch elektronisch auf: Gemeindefinanzen Rechnungslegung ab 2014 (HRM2) Begrüssung und Programm Folie 2

3 Programm Einleitung Ausgabenrecht (17.1) Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht (17.2) Aufgaben- und Finanzplan (17.3) Pause Rechnungsprüfungskommission (19) IKS (18) Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen (8) Weiteres Vorgehen / Fragen Schluss Begrüssung und Programm Folie 3

4 Ausgabenrecht Ausgabenrecht Folie 1

5 Neues Begriffspaar Statistisches Amt Seit : ungebundene Ausgaben - gebundene Ausgaben Vorher: neue Ausgaben - gebundene Ausgaben Qualifikation der Ausgaben ( ( 157a GemG) Ausgaben sind gebunden oder ungebunden. Eine Ausgabe ist eine gebundene, wenn betreffend ihrer Tätigung, ihrer Höhe oder ihres Vornahmezeitpunkts keine Handlungsfreiheit besteht. Andernfalls ist sie eine ungebundene. Rechtsgrundlage ( ( 157b Absatz 1 GemG) Alle Ausgaben bedürfen einer rechtlichen Grundlage. Ausgabenrecht Folie 2

6 Rechtsgrundlage für f gebundene Ausgaben ( 157b Absatz 2 GemG) Rechtliche Grundlagen für gebundene Ausgaben sind insbesondere: a. Erlass- und Vertragsbestimmungen, die zwingend angewendet werden müssen; b. Beschlüsse des Gemeinderats über die Vornahme einer Tätigkeit, die aus Gründen der Schadensminderung unverzüglich vorgenommen werden muss; c. Rechtsentscheide und -vergleiche. Ausgabenrecht Folie 3

7 Erlassbestimmungen, die zwingend angewendet werden müssen: Alle Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen von Bund und Kanton sowie alle Reglements- und Verordnungsbestimmungen der Gemeinde Vertragsbestimmungen, die zwingend angewendet werden müssen: Alle vertraglichen Verpflichtungen, die mit dem Kanton, anderen Gemeinden und mit Privaten eingegangen worden sind. Eingehen von Verträgen: rechtlich freiwillig oder rechtlich Erlasse ausführend. Ausgabenrecht Folie 4

8 Beschlüsse des Gemeinderats über die Vornahme einer Tätigkeit, die aus Gründen der Schadensminderung unverzüglich vorgenommen werden muss: Beispiel Rohrbruch Rechtsentscheide und -vergleiche: Alle Gerichtsurteile, gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleiche sowie Beschwerde-, Einsprache- und Rekursentscheide Ausgabenrecht Folie 5

9 Rechtsgrundlage für f ungebundene Ausgaben ( 157b Absatz 3 GemG) Rechtliche Grundlagen für ungebundene Ausgaben sind: a. Budget, b. Sondervorlagen, c. Finanzkompetenzen, d. Nachtragskredite. Ausgabenrecht Folie 6

10 Budget: Rechtsgrundlage-gebende Positionen: Ausgabenpositionen, bei welcher Gemeindeversammlung/Einwohnerrat Handlungsfreiheit betreffend Tätigung, Höhe oder Vornahmezeitpunkt hat = ungebundene Ausgaben. Im Gegensatz dazu: orientierende Positionen = Ausgaben, die gebunden sind oder die auf einer Sondervorlage beruhen (künftige Sv oder Sv- Tranchen) oder auf der gemeinderätlichen Finanzkompetenz. Sondervorlagen: Ungebundene Ausgaben ab derjenigen Höhe, die in der Gemeindeordnung festgelegt ist. Separatbeschluss, der dem fakultativen Referendum untersteht, im Gegensatz zum referendumsfreien Budget Ausgabenrecht Folie 7

11 Finanzkompetenzen: Ungebundene Ausgaben ausserhalb von Budget und/oder Sondervorlage Geschriebene Finanzkompetenz: Gemeinderat und je nach Gemeindeordnung auch Gemeindekommission Ungeschriebene Finanzkompetenz: Rechnungsprüfungskommission (unlimitiert), jedoch nicht Geschäftsprüfungskommission Ausgabenrecht Folie 8

12 Nachtragskredite ( 162 GemG): Unter Vorbehalt seiner Finanzkompetenz hat der Gemeinderat einen Nachtragskredit einzuholen, wenn: a. das Budget eine Ausgabe nicht vorsieht, für welche dieser Rechtsgrundlage sein muss; b. das Budget eine ungenügende Höhe für eine Ausgabe aufweist, für welche dieser Rechtsgrundlage ist; c. eine Sondervorlage einen ungenügenden Ausgabenbetrag aufweist. Nachtragskredite, die in die Finanzkompetenz der Gemeindekommission fallen, dürfen von dieser beschlossen werden. (Dringlichkeit aufgehoben) Nachtragskredite gemäss Buchstabe b gelten mit der Genehmigung der Jahresrechnung als beschlossen. Ausgabenrecht Folie 9

13 Einheit der Materie bei Ausgaben Bedeutung der Höhe von ungebundenen Ausgaben für die Referendumsfähigkeit: Budget: kein Referendum Sondervorlage: fakultatives Referendum Einwohnerratsgemeinden: obligatorisches Finanzreferendum Bedeutung der Höhe von Investitionsausgaben für die Verbuchung in der Erfolgs- und nicht in der Investitionsrechnung Praxis des Bundesgerichts Ausgabenrecht Folie 10

14 Trennungsverbot: Keine künstliche Aufteilung von Ausgaben, um ein Referendum auszuschliessen oder um nur ein fakultatives zu erreichen. Zusammenzurechnen sind Ausgaben, die wesensmässig in einem sachlichen Zusammenhang oder vollzugsmässig in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Vermengungsverbot: Eine Ausgabe darf nicht mehrere, von einander unabhängige Gegenstände umfassen, damit die Stimmberechtigten nicht auch B zustimmen müssen, wenn sie nur A wollen, und umgekehrt. Ausgabenrecht Folie 11

15 Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Folie 1

16 1. Was ist eine gesunde Finanzpolitik? Altes Gesetz: Mittelfristiges Haushaltsgleichgewicht Neues Gesetz ( 40 Abs. 1 Ziff. 4 GemG): Die Gemeinde führt einen auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalt. Die neue finanzpolitische Prämisse soll den nachhaltigen Bestand der Gemeinde sicherstellen: Mittelfristig Aufwandüberschüsse bei hohem Eigenkapital bedingt möglich Mittelfristig Ertragsüberschüsse bei tiefem oder negativem Eigenkapital (Bilanzfehlbetrag) zwingend Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Folie 2

17 2. Was ändert sich durch True and fair Bisheriges Rechnungsmodell: Eigenkapital war keine gute Referenzgrösse, da es wegen stillen Reserven häufig nicht dem effektiven Wert entsprach. Daher der Fokus auf dem mittelfristigen Haushaltsgleichgewicht. Neues Rechnungsmodell: Da das Eigenkapital nach True ans fair-view ausgewiesen ist, ist es eine wichtige Kennzahl zur Beurteilung der Finanzlage (jedoch nicht die einzige Infoveranstaltung zu den Finanzkennzahlen am ). Fazit: Durch das neue Rechnungsmodell wird die Beurteilung der Finanzlage für alle Beteiligten einfacher. Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Folie 3

18 3. Abtragung des Bilanzfehlbetrags (1) Bisheriger Wortlaut: Ein Bilanzfehlbetrag ist längstens innert 5 Jahren abzuschreiben. Neues Rechnungsmodell: Abtragung des Bilanzfehlbetrages ( 17 GRV ) Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert vier Jahren zu jährlich mindestens 25% durch Ertragsüberschüsse abzutragen. Inhaltlich gleiche Regelung: Innert 5 Jahren seit der Entstehung. Beispiel: 2014: Erstmaliger BFB 2015: Folgejahr (Bekanntwerden) 2016: erstes Budget nach Bekanntwerden BFB 2019: viertes Jahr nach Bekanntwerden BFB Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Folie 4

19 4. Abtragung des Bilanzfehlbetrags (2) Die Abtragung des Bilanzfehlbetrags geschieht nicht mehr durch die Verbuchung einer Abschreibung, sondern durch entsprechende Ertragsüberschüsse. BFB zu Jahresbeginn: alt: Abschreiber BFB: Saldo (ausgeglichen): 0.- neu: Saldo (Ertragsüberschuss): BFB zum Jahresende: Neu entspricht der Saldo der Eigenkapitalveränderung Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Folie 5

20 5. Tragbarkeit Statistisches Amt Damit die Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts nachhaltig eingehalten werden kann, sind in erster Linie die geplanten Investitionen, aber auch neue Aufgaben auf ihre finanzielle Tragbarkeit zu prüfen und allenfalls aufzuzeigen, mit welcher Steuererhöhung zu rechnen ist. Beispiel neue Mehrzweckhalle von 7 Mio. Jährliche Abschreibungen während 30 Jahren: Durchschnittliche Zinsbelastung (3% auf 3,5 Mio.): Jährlicher Unterhalt (Hauswartung, Energie, ): Jährliche Kosten für MZH: Durchschnittliche Steuereinnahmen NP: Steuerfuss NP: 63% Durchschnittliche Steuereinnahmen NP pro Steuerfussprozent: Kosten der MZH entsprechen etwa 3 Steuerfussprozenten Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Folie 6

21 6. Kantonale Finanzaufsicht 168a Finanzaufsicht (GemG) 1 Die Einwohnergemeinden reichen der zuständigen Direktion zur Kenntnis ein: a. das Budget, b. die Jahresrechnung, c. den Aufgaben- und Finanzplan. 4 Die zuständige Direktion kann den Körperschaften Bericht über die Kenntnisnahme erstatten. 5 Der Regierungsrat a. eröffnet der Körperschaft einen Bericht über deren Finanzlage, wenn diese zu Besorgnis Anlass gibt; b. ist zu Aufsichtsmassnahmen gemäss 166 befugt, wenn ein Bilanzfehlbetrag droht oder besteht. Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Folie 7

22 7. Was kontrolliert der Kanton? In erster Linie wird kontrolliert, ob die Abschreibungen korrekt vorgenommen werden und, wie sich das Eigenkapital entwickelt. Abschreibungen: Die Kontrolle der korrekten Abschreibung wird unter HRM2 schwieriger. Die Anlagenbuchhaltung muss nicht elektronisch eingereicht werden (lediglich Auszug auf Papier). Daher neu Stichprobenkontrolle. Eigenkapital: Nicht erst bereits beim Eintreffen eines Bilanzfehlbetrags, sondern bereits wenn sich ein solcher abzeichnet, nimmt der Kanton die Gemeinde näher unter die Lupe. Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Folie 8

23 8. Aufsichtsmassnahmen Zuerst: Gespräch mit der Gemeinde Neu: Warnschuss in Form eines Bericht über deren Finanzlage. 166 Massnahmen der Aufsicht übt der Kanton bei festgestellten Rechtswidrigkeiten und bei nicht ordnungsgemässer Führung der Verwaltung seine Aufsicht durch die folgenden Massnahmen aus: 1. Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen 2. Erteilung verbindlicher Weisungen 3. Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. 4. Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs. Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Folie 9

24 9. Warum kontrolliert der Kanton? Der Kanton haftet nicht für seine Gemeinden! Aber: Eine moralische Pflicht besteht dennoch. Aufsichtsrechtliche Massnahmen sind unangenehm (ultima ratio). Nutzen für die Gemeinden: Gute Bonität (wenn nur ein Leukerbad im Baselbiet, dann hat es auch negative Auswirkungen auf alle anderen Gemeinden). Ausgeglichenheit des Finanzhaushalts und Finanzaufsicht Folie 10

25 Aufgaben- und Finanzplan Aufgaben- und Finanzplan Folie 1

26 157c Aufgaben- und Finanzplan (GemG( GemG) 1 Die Einwohnergemeinde gibt sich jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan wird vom Gemeinderat erstellt und a. beschreibt für die nächsten fünf Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf, b. zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts auf. 3 Er ist zusammen mit dem Budget der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vorzulegen. 168a Finanzaufsicht (GemG( GemG) 1 Die Einwohnergemeinden reichen der zuständigen Direktion zur Kenntnis ein: c. den Aufgaben- und Finanzplan. Aufgaben- und Finanzplan Folie 2

27 1. Zweck des Aufgaben- und Finanzplans Zweck: Aufzeigen, wie der Grundsatz des ausgeglichenen Finanzhaushalts bei den anfallenden Aufgaben eingehalten werden kann. Einen Finanzplan mit einem Bilanzfehlbetrag am Ende der Planungsperiode darf es nicht geben! Andernfalls sind Massnahmen (Minderausgaben oder Mehreinnahmen) einzuplanen, um einen drohenden Bilanzfehlbetrag zu verhindern. Der Aufgaben- und Finanzplan dient auch der Liquiditätsplanung (Laufzeiten von Darlehen). Der Aufgaben- und Finanzplan stellt keine Rechtsgrundlage dar. Aufgaben- und Finanzplan Folie 3

28 2. Beeinflussbarkeit Statistisches Amt Die meisten Auf- und Ausgaben sind vom Kanton bestimmt. Warum sollen wir dann einen Aufgaben- und Finanzplan erstellen? Es stimmt, dass ein Grossteil der Ein- und Ausgaben von den Gemeinden nicht oder nur marginal beeinflusst werden kann. Trotzdem haben die Gemeinden einen Spielraum: Beispiel Bildung. Auch bei nicht-beeinflussbaren Ausgaben muss sich die Gemeinde überlegen, ob der Mehraufwand durch anderweitige Minderausgaben oder durch Mehreinnahmen kompensiert werden kann. Aufgaben- und Finanzplan Folie 4

29 3. Gliederung Statistisches Amt Finanzplan versus Aufgaben- und Finanzplan Der Aufgaben- und Finanzplan sollte wie es der Name bereits sagt nach den Aufgaben, so wie sie in der Gemeinderechnung abgebildet sind (d.h. nach den Funktionen) gegliedert sein. In Gemeinden mit Globalbudgetierung kann der Aufgaben- und Finanzplan nach den Aufgabenbereichen gemäss der Globalbudgetierung gegliedert sein. Vorläufig wird es aber keine konkreten Vorgaben oder Vorlagen geben. Aufgaben- und Finanzplan Folie 5

30 4. Planbarkeit Gouverner c est prévoir Statistisches Amt Je weiter in die Zukunft geblickt wird, desto grösser wird die Planungsunsicherheit. Nicht zu stark ins Detail gehen. Sich auf die grossen Kostenblöcke konzentrieren. Relativ gut planbar sind die Folgekosten von Investitionen. Perspektive auf neue Aufgaben (Ausgaben) Aufgaben- und Finanzplan Folie 6

31 5. Jährlichkeit J und Planungshorizont 5 Jahre: Budgetjahr und 4 weitere Jahre (auch länger möglich) Rollende Planung: Laufende Aktualisierung. Vorsicht bei der Prognose ausgehend vom Budgetjahr und bei zu pessimistischen Annahmen bezüglich Einnahmen- und Ausgabenwachstum. Budget 2014 Planjahr 2015 Planjahr 2016 Planjahr 2017 Planjahr 2018 Einnahmen (+0,5%) ,5 101, Ausgaben (+3%) ,0 106, Saldo 0-2,5-4,9-7,8-10,6 Eigenkapital 50 17,5 12,6 4,8-5,8 Aufgaben- und Finanzplan Folie 7

32 6. Bereiche des Aufgaben- und Finanzplans Spezialfinanzierungen müssen einzeln betrachtet werden können. Daher: Separate Aufgaben- und Finanzpläne für die Spezialfinanzierungen. Ausschluss der Funktionen der Spezialfinanzierungen aus dem allgemeinen Aufgaben- und Finanzplan. Aufgaben- und Finanzplan Folie 8

33 7. Aufbau des Aufgaben- und Finanzplans Nachvollziehbar mit Fokus auf die Aufgaben (Funktionen) Investitionsprogramm (gut plan- und bestimmbar sowie Einfluss auf Planerfolgsrechnung) Planerfolgsrechnung (weniger gut plan- und bestimmbar) Aufgaben- und Finanzplan Folie 9

34 8. Beispiel Investitionsprogramm Aufgaben- und Finanzplan Folie 10

35 9. Einflussgrössen ssen auf Planerfolgsrechnung Die wichtigsten Einflussgrössen sind aufzulisten: Weitere Einflüsse: Gesetzesänderungen, Personalentwicklung,. Aufgaben- und Finanzplan Folie 11

36 10. Kostenfaktoren der Planerfolgsrechnung Anhand der Einflussgrössen lassen sich u.a. die wichtigsten Kostenfaktoren herleiten: Aufgaben- und Finanzplan Folie 12

37 11. Manuelle Anpassungen an der Planerfolgsrechnung Manuelle Anpassungen sollten kommentiert werden: Abschreibungen (aus Investitionsprogramm) Steuerentwicklung Finanzausgleich Zinsbelastung (aus Investitionsprogramm und Zinssatz) Korrekturen infolge der Personalentwicklung Gesetzliche Anpassungen Weitere Faktoren (z.b. Kanalspülung alle drei Jahre). Aufgaben- und Finanzplan Folie 13

38 12. Beispiel Planerfolgsrechnung Hoch-rechnung 2014 Budget 2015 Planjahr 2016 Planjahr 2017 Planjahr 2018 Planjahr 2019 NETTOAUFWAND 62'500 42'500-38' '000-48'000 95'000 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 742' ' ' ' ' ' Legislative 10'200 10'292 10'421 10'529 10'638 10'747 Personalaufwand 8'400 8'459 8'543 8'629 8'715 8'802 übriger Nettoaufwand 1'800 1'833 1'878 1'900 1'923 1' Verwaltungsliegenschaften 98'000 93'790 97' ' ' '461 Abschreibungen 55'000 50'000 53' ' ' '000 übriger Nettoaufwand 43'000 43'790 44'858 45'392 45'926 46'461 9 FINANZEN UND STEUERN 910 Steuern -4'452'500-4'534'339-4'644'933-4'700'230-4'755'527-4'810'823 Steuerertrag natürliche Personen -3'735'500-3'804'160-3'896'945-3'943'337-3'989'729-4'036'121 Steuerertrag juristische Personen -702' ' ' ' ' '495 übriger Nettoaufwand -15'000-15'276-15'648-15'835-16'021-16' Finanz- und Lastenausgleich -554' ' ' ' ' '800 Finanzausgleich -554' ' ' ' ' ' Zinsen 64'000 64'000 76'800 85'333 85'333 85'333 Zinsaufwand 64'000 64'000 76'800 85'333 85'333 85'333 Aufgaben- und Finanzplan Folie 14

39 Rechnungsprüfungskommission Rechnungsprüfungskommission Folie 1

40 Wegleitung gemäss 55 Absatz 5 GRV Übernahme der FKD-RPK-Wegleitung von 2005 Verbindliche Arbeitsbeschreibung für die RPKs Anerkannte Revisionsgrundsätze Schweizer Prüfungsstandards 2004 der Treuhand-Kammer Stellung der RPK Gehört staatsrechtlich zur Legislative: Oberaufsicht über die Exekutive im Bereich des Rechnungswesens zuhanden Gemeindeversammlung/ Einwohnerrat Rechnungsprüfungskommission Folie 2

41 Behördliche Pflichten generell An Verfassung und Gesetz gebunden, Amtsdauer, wählbar jeder Stimmberechtigter, Unvereinbarkeiten, nicht-öffentliche Sitzungen, Schweigepflicht, Ausstandspflicht, unter Aufsicht des Regierungsrats, Disziplinarrecht, Haftung Behördliche Pflichten speziell Prüfung des gesamten Rechnungswesens der Gemeinde Prüfung des Rechnungswesen aller interkommunaler Amtsstellen, Kommissionen und Behörden, an denen die Gemeinde beteiligt ist Fakultative Prüfung des Rechnungswesens der KESB und der Zweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist Prüfung der Jahresrechnung Begutachtung des Budgets Beratung finanzieller Einzelgeschäfte, sofern von der Gemeindeversammlung überwiesen Rechnungsprüfungskommission Folie 3

42 Abgrenzung zur Geschäftspr ftsprüfungskommissionfungskommission Überschneidungen der Arbeitsgebiete möglich, Absprache unter den beiden Kommissionen Akteneinsicht Einsicht in die das Rechnungswesen betreffenden Akten sämtlicher Organe und Verwaltungszweige, sofern zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags notwendig. Rechnungsprüfungskommission Folie 4

43 Personendaten (1) 1. Prüfung der korrekten Verbuchung Beispiel aus dem Steuerbereich: Die Rechnungsprüfungskommission prüft die korrekte Übertragung des pro Steuerpflichtigen geschuldeten Steuerbetrages in die namentlich geführte Steuerbuchhaltung (Steuerdebitoren). Beispiel aus dem Sozialhilfebereich: Die Rechnungsprüfungskommission prüft die korrekte Verbuchung der Zahlungen pro Empfänger in den vorgeschriebenen Konten. 2. Prüfung der Übereinstimmung von Hilfsbüchern und Hauptbuch Beispiel aus dem Steuerbereich: Die Rechnungsprüfungskommmission prüft die Übereinstimmung der namentlich geführten Steuerbuchhaltung mit der Hauptbuchhaltung. Rechnungsprüfungskommission Folie 5

44 Personendaten (2) 3. Prüfung der positiven und negativen Vollständigkeit von Schuldner- oder Gläubigerlisten Beispiel aus dem Steuerbereich: Die Rechnungsprüfungskommission prüft, ob alle Steuerpflichtigen in der Steuerbuchhaltung erfasst sind. Sie konsultiert dazu insbesondere das Einwohnerregister und das Handelsregister. 4. Prüfung der Vollzugssysteme (Mahn- und Inkassowesen) Beispiel aus dem Gebührenbereich: Die Rechnungsprüfungskommission prüft, ob alle säumigen Gebührenschuldner gemahnt oder betrieben worden sind. Rechnungsprüfungskommission Folie 6

45 Personendaten (3) 5. Prüfung der Bonität der Schuldner Beispiel aus dem Steuerbereich: Die Rechnungsprüfungskommission prüft, ob Steuerpflichtige ihre Steuern nicht beglichen haben und ob deshalb Verlustscheine resultierten. 6. Prüfung der Übereinstimmung von Gesamtsummen Beispiel aus dem Besoldungsbereich: Die Rechnungsprüfungskommission vergleicht die AHV-pflichtige, nach Namen aufgeschlüsselte, Lohnsumme mit der gesamten Lohnsumme. Rechnungsprüfungskommission Folie 7

46 Abschluss der Prüfungst fungstätigkeittigkeit Schriftlicher Bericht zuhanden der Gemeindeversammlung: Prüfen, bewerten, aussprechen. Vorabberichtszustellung an den Gemeinderat mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Einreichung einer Strafanzeige bei Feststellung einer strafbaren Handlung. Rechnungsprüfungskommission Folie 8

47 Internes Kontrollsystem (IKS) IKS Folie 1

48 150a Haushaltsführung hrung (GemG( GemG) Der Gemeinderat trifft auf der organisatorischen und auf der Führungsebene alle notwendigen Massnahmen, um das Vermögen der Gemeinde zu schützen, eine genaue und zuverlässige Buchführung zu gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Normen zu sichern. IKS Folie 2

49 IKS für f BL-Gemeinden IKS nicht explizit vorgeschrieben IKS ist aber ein taugliches Instrument, um die Vorgaben zu erfüllen Aber: Bereits Instrumente in den Gemeinden Zur Zeit keine Vorgaben oder Empfehlungen für ein massgeschneidertes IKS für die Baselbieter Gemeinden IKS-Praxishilfe der KKAF im Finanzhandbuch IKS-Leitfaden und IT-Tool (Access) für St.Galler Gemeinden Arbeitsgruppe von VBLG, VGFS-BL und FKD (Ziel: 2. Semester 2014) IKS Folie 3

50 Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 1

51 1. Fonds 22 Fonds (GRV) 1 Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen. 2 Als Fonds sind zu führen: a. die Ersatzabgaben für nicht-erstellte Schutzraumbauten, b. die Ersatzabgaben für nicht-erstellte Fahrzeugabstellplätze. 3 Die Gemeinden können durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig. Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 2

52 1.1 Abgrenzung zu Spezialfinanzierungen Im Gegensatz zur Spezialfinanzierung dürfen Aufgaben, welche aus Fonds finanziert werden, auch mit Mitteln ausserhalb des Fonds finanziert werden. Beispiel: Wasserversorgung und Kulturfonds. Fonds sind deshalb nicht wie die Spezialfinanzierungen dafür geschaffen, die verursachergerechte Finanzierung einer Aufgabe zu gewährleisten, sondern sorgen dafür, dass die Fondsgelder einzig für den Fondszweck verwendet werden. Fonds können niemals negativ sein. Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 3

53 1.2 Vorgeschriebene Fonds Fonds für nicht-erstellte Schutzraumbauten (Bilanzkonto 20910): Dieser Fonds wird aufgrund der geänderten Gesetzeslage ab dem Jahr 2012 nicht mehr geäufnet. Der Fonds wird aber weitergeführt, bis er erschöpft ist. Entnahmen aus dem Fonds sind deshalb unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen weiterhin möglich. Entnahme über die Funktion 1620 Zivilschutz Fonds für nicht-erstellte Parkplatzbauten (Bilanzkonto 29100): Sofern eine Ersatzabgabe für nicht-erstellte Parkplätze erhoben wird, sind die Einnahmen diesem Fonds zuzuweisen. Einlage und Entnahme über die Funktion 6150 Gemeindestrassen/Werkhof Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 4

54 1.3 Fonds nach Gemeindereglement Die Gemeinden können durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig. Grund: HRM2-Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern. Reglementsanpassung ist nicht notwendig Weiterhin zulässig: Äufnung mittels Schenkungen oder mittels speziell erhobenen Abgaben (bspw. Infrastrukturabgabe bei Quartierplänen) sowie Konzessionsabgabe der Elektrizitäts- oder der Gaswerke Nicht zulässig: Beispiel Äufnung Kulturfonds mit einem Teil aus dem jährlichen Ertragsüberschuss Bilanzkonten: bis Fondseinlage immer über gleiche Funktion, -entnahme je nach Aufgabe Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 5

55 1.4 Verbuchung Statistisches Amt Fondseinlagen 3511 und Fondsentnahmen 4501 oder 4511 Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 6

56 1.5 Spezialfall Eigenversicherung Zweck: Beispiel: Bereitstellung von Mitteln zur Deckung von krankheitsbedingten Arbeitsausfällen (Krankentaggeld). Einlagen: Die Prämien müssen sachbezogen festgelegt werden, wie wenn sie an eine Versicherung bezahlt werden müssten und dürfen nicht abhängig vom Rechnungsergebnis sein. Es darf nicht ein fixer Prozentsatz der Hauptsteuern festgelegt werden. Zulässig ist z.b. ein Prozentsatz der Lohnsumme. Entnahmen: Es ist zu bestimmen, welcher Betrag bei einem Schadensfall aus dem Fonds zu entnehmen ist oder ob die Eigenversicherung auch zur Deckung des Selbstbehalts von versicherten Ereignissen zu verwenden ist. Maximalbetrag: Es soll ein Maximalbetrag festgelegt werden, ab dessen Höhe keine Einlagen bzw. Prämienzahlungen mehr erfolgen. Verzinsung: Ein solcher Fonds wird nicht verzinst. Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 7

57 1.6 Umsetzung des neuen Rechts 57 Abs. 1 Bst. a (GRV) Auf den 1. Januar 2014 hin sind die bisherigen [ ] Fonds, für die keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2014 mit dem Bilanzüberschuss resp. dem Bilanzfehlbetrag zu verrechnen. Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 8

58 2. Privatrechtliche Zweckbindungen 23 Privatrechtliche Zweckbindungen (GRV) Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen. Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 9

59 2.1 Abgrenzung zu Fonds Sofern ein Fonds mit dem gleichen Zweck vorhanden ist, können die Mittel auch in den Fonds eingelegt werden. Freie (nicht zweckgebundene) Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften dürfen nicht in eine privatrechtliche Zweckbindung eingelegt werden, können aber einem Fonds zugewiesen werden. Für privatrechtliche Zweckbindungen braucht es kein Reglement. Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 10

60 2.2 Kapital- oder Ertragsverzerrend Unterscheidung in kapital- und ertragsverzerrende privatrechtliche Zweckbindungen. Falls Verzinsung, dann zum internen Zinssatz (siehe dazu Kapitel 11). Kapitalverzehrende Zweckbindungen dürfen vollumfänglich für den vorgesehenen Zweck verbraucht werden, wenn der Spender nicht ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet hat. Dies gilt auch bei ertragsverzehrenden Zweckbindungen wenn deren Kapital so gering ist, dass dessen bescheidene Erträgnisse keine wirksame Zweckverfolgung erlauben. Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 11

61 2.3 Verbuchung Statistisches Amt Einlagen 3511 und Entnahmen 4511 Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 12

62 2.4 Auflistung in der Jahresrechnung Einlagen 3511 und Entnahmen 4511 Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 13

63 2.5 Spezialfall Erschliessungbeiträge ge Strassenerschliessungsbeiträge für noch nicht eingebaute Deckbeläge. 1. Einnahme in der IR: 0100/ Übertrag in die ER: / Einlage in die privatrechtliche Zweckbindung: /2911X Falls die Entnahmen aus privatrechtlichen Zweckbindungen für Investitionen benötigt werden (XXXX.50XX/20000), so wird die Entnahme aus der privatrechtlichen Zweckbindung zuerst in der Erfolgsrechnung getätigt (2911X/XXXX.4511) und anschliessend wird der Betrag auf die Investitionsrechnung umgebucht (XXXX.4391/XXXX.637X). Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 14

64 2.6 Checkliste Statistisches Amt Sind Grundlagen vorhanden, die den Zweck regeln? Entspricht die Mittelverwendung dem Zuwendungszweck? Werden die Verfügungskompetenzen bei Entnahmen eingehalten? Werden die Zweckbindungen verzinst? Könnten zweckgleiche Mittel zusammengefasst werden? Müssen Zweckbindungen aufgrund Unmöglichkeit angepasst oder aufgelöst werden? Wird das Passivkonto geführt (Bilanzgruppe 2911)? Wird das Verzeichnis im Anhang geführt? Fonds und privatrechtliche Zweckbindungen Folie 15

65 Weiteres Vorgehen Weiteres Vorgehen Folie 1

66 Schulungsveranstaltungen 2013 & April 2013: Anhänge zur Jahresrechnung 30. Mai 2013: Finanzvermögen und Rückstellungen 20. Juni 2013: Rechnungsabgrenzungen 19. Sept. 2013: Bilanz und Finanzkennzahlen 14. Nov. 2013: Spezielle Themen (Steuern, Spezialfinanzierungen,..) März 2014: Geldflussrechnung Dez. 2014: Abschluss der Jahresrechnung 2014 Weiteres Vorgehen Folie 2

67 Weitere Fragen zum Thema HRM2? Weiteres Vorgehen Folie 3