Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) A. Problem und Ziel DerBundwillseineFörderangeboteeffizienterundtransparentermachen.Zu diesenzweckenwirddieerp-wirtschaftsförderungneugeordnet.siebleibt dabeiinvollemumfangerhalten.diezuständigkeitverbleibtbeimbundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi). B. Lösung Erlass eines Artikelgesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte I.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ImRahmenderNeuordnungderERP-WirtschaftsförderungwirdeineZuführungvon2Mrd.EuroandenBundeshaushaltermöglicht.Zurvollständigen KompensationwerdendemSondervermögenRechtedesBundesministeriums derfinanzen (BMF)anRücklageninderKfW (KreditanstaltfürWiederaufbau)inHöhevon1Mrd.Euroübertragen.ZugleichlöstdasSondervermögen Rückstellungen in Höhe von 1 Mrd. Euro auf. DerBundübernimmtimRahmenderNeuordnungdieVerbindlichkeitendes ERP-Sondervermögens und Forderungen in nominal gleicher Höhe. MitdemÜbergangvonVerbindlichkeitenaufdenBundwirddiePolitikder EingliederungvonSchuldenderSondervermögenindieBundesschuldkonsequentfortgeführt;diesvereinfachtauchdasKreditmanagementunddieSchuldenverwaltung. DieHaushaltevonLändernundGemeindenwerdendurchdenGesetzentwurf nicht berührt.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode II.Vollzugsaufwand WirtschaftsunternehmenwerdendurchdenVollzugdergesetzlichenMaßnahmennichtbelastet.DerVollzugsaufwandfürdieZielgruppenderFörderung,insbesonderemittelständischeUnternehmen,ändertsichdurchdieNeuordnungderERP-Wirtschaftsförderungnicht.ErbeschränktsichaufdieAntragstellungfürdieGewährungvonFördermittelnbeidenindenProgrammrichtliniengenanntenStellen;inderRegelsinddiesdieHausbankender Antragsteller. E. Sonstige Kosten DiezinsgünstigenDarlehenbeeinflussenbeidenEmpfängerndiePreisgestaltungtendenziellgünstig.MöglicheVeränderungenaufEinzelpreisekönnen nichtquantifiziertwerden.unmittelbareauswirkungenaufdasallgemeine Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindabernichtzu erwarten. F. Bürokratiekosten Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4664

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4664 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Vom... Anlage1 DerDeutscheBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz) 1 Verwalter des Sondervermögens DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie verwaltetdieinartikeliiidesgesetzesbetreffenddasabkommenüberwirtschaftlichezusammenarbeitzwischen denvereinigtenstaatenvonamerikaundderbundesrepublikdeutschlandvom15.dezember1949 (BGBl.1950I S.9)bezeichnetenVermögenswertederBundesrepublik DeutschlandalsSondervermögendesBundesunterderBezeichnung ERP-Sondervermögen. 2 Zweckbestimmung DasSondervermögendientderFörderungderdeutschen WirtschaftnachMaßgabederBestimmungendesAbkommensüberWirtschaftlicheZusammenarbeitzwischenden VereinigtenStaatenvonAmerikaundderBundesrepublik Deutschlandvom15.Dezember1949 (BGBl.1950IS.10). 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr DasSondervermögenistnichtrechtsfähig.Eskannunter seinemnamenimrechtsgeschäftlichenverkehrhandeln, klagenundverklagtwerden.derallgemeinegerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. 4 Getrennte Vermögensverwaltung (1)DasSondervermögenistvondemübrigenVermögen desbundes,seinenrechtenundverbindlichkeitengetrennt zu halten. (2)DerBundhaftetfürdieVerbindlichkeitendesSondervermögens;dieseshaftetnichtfürdiesonstigenVerbindlichkeiten des Bundes. 5 Substanzerhaltungsgebot DasSondervermögensollinseinemBestanderhalten bleiben.esistnachwirtschaftlichengrundsätzenzuverwalten. 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau (1)TeiledesSondervermögenswerdenalsEigenkapital informeinerkapitalrücklage (Förderrücklage)indie KreditanstaltfürWiederaufbaueingebrachtoderderKreditanstaltfürWiederaufbaualsNachrangdarlehengewährt. DerBestimmungszweckdesSondervermögensbleibtauch informderförderrücklageunddesnachrangdarlehensund derhieraufentfallendenerträgeerhalten;hierüberlegtdie KreditanstaltfürWiederaufbaudemBundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie einen jährlichen Bericht vor. (2)ÜberdasindieKreditanstaltfürWiederaufbauals EigenkapitaleinzubringendeunddasalsNachrangdarlehen gewährtevermögenwirdzwischendemsondervermögen undderkreditanstaltfürwiederaufbaueinvertraggeschlossen, der insbesondere zum Inhalt hat: a)vergütungdurchdiekreditanstaltfürwiederaufbauin einerhöhe,dieeserlaubt,gemeinsammitdenübrigen ErträgendesSondervermögensSubstanzundFörderung in vollem Umfang sicherzustellen; b)verpflichtungzujährlichemberichtüberdieverwendungdesindiekreditanstaltfürwiederaufbaueingebrachteneigenkapitals,desgewährtennachrangdarlehens und der Erträge; c)wertdervermögensgegenständezumzeitpunktdesvermögensübergangs; d)sicherungderverwendungdererträgeentsprechendden Rahmenvorgaben des Sondervermögens; e)regelungzudenförderlasteneinschließlichderbearbeitungskosten; f)verzichtderkreditanstaltfürwiederaufbauaufeigenkapitalkosten,soweitdaseinzusetzendeunterlegungskapitaldurchdaseingebrachtehaftendeeigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen abgedeckt ist. 7 Wirtschaftsplan (1)ÜberdiefürdasjeweilsfolgendeKalenderjahrgeplanteWirtschaftsförderungdesSondervermögensstelltdas BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieimEinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzeneinen Wirtschaftsplanauf.DieserenthältdiefürdieWirtschaftsförderungdesSondervermögensvorgesehenenFördermaßnahmenundProgrammesowiediedafüreinzusetzenden Mittel.DarüberhinauswerdendievoraussichtlichenzukünftigenRisikenundBelastungenausgewiesen.DerWirtschaftsplanistinEinnahmenundAusgabenauszugleichen. IndenWirtschaftsplanistaußerdemderBerichtderKreditanstaltfürWiederaufbauüberdieVerwendungdesein-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gebrachteneigenkapitalsunddesgewährtennachrangdarlehens aufzunehmen. (2)DerWirtschaftsplanwirdvorBeginndesRechnungsjahresdurchGesetzfestgestellt.LiegtdasWirtschaftsplangesetzzumBeginndesRechnungsjahresnochnichtvor, kanndiewirtschaftsförderungdessondervermögensauf dergrundlagedeswirtschaftsplansdesvorjahresweitergeführt werden. (3)EinzelneAusgabeansätzedesWirtschaftsplanskönnenüberschrittenwerden,soweitandereAnsätzeentfallen, sichverringernodersichdieeinnahmenentsprechenderhöhen. (4)DieindemWirtschaftsplandesSondervermögens vorgesehenenausgabemittelsindinsoweitübertragbar,als dietatsächlichaufgekommeneneinnahmennichtverwendet sind. 8 Durchführung der Wirtschaftsförderung (1)DerWirtschaftsplanwirddurchdasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieunddieKreditanstalt fürwiederaufbaunachdenregelungendesnach 6Abs.2 geschlossenen Vertrages umgesetzt. (2)ÜberVertragsaufhebungenund-änderungensowie überstundungen,niederschlagungenunderlassevonzahlungsverbindlichkeitenwerdendasbundesministeriumfür WirtschaftundTechnologieunddasBundesministeriumder Finanzen die erforderliche Rahmenvereinbarung treffen. (3)Verträge,durchdiedieVerpflichtungübernommen werdensoll,übereinrechnungsjahrhinausleistungenaus demsondervermögenzuerbringen,dürfenendgültigerst abgeschlossenwerden,nachdemerstmalsausgabemittel hierfürimwirtschaftsplanvorgesehensindoderdieeinwilligungdurchdasbundesministeriumderfinanzenerteilt worden ist. (4)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirddemDeutschenBundestagnachAbschlussdes FörderjahresüberdieUmsetzungdesWirtschaftsplansberichten. 9 Kosten DieKostenfürdieVerwaltungdesSondervermögens trägtdassondervermögen,soweitsienichtvombundgetragen werden. Artikel2 Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau 1 (1)DerBundübernimmtmitWirkungvom1.Juli2007 alsmitschuldnerdiebisdahinaufgelaufenenverbindlichkeitendeserp-sondervermögensimnennwertvon ,92EurosowiediedazugehörigenZinsverbindlichkeitenundalsMitgläubigerKreditforderungenund sonstigerechtedeserp-sondervermögensinnominalgleicher Höhe. (2)DasERP-SondervermögenüberträgtdemBund2MilliardenEuro.ZumvollständigenAusgleichüberträgtder BundmitWirkungvom1.Juli2007dieRechteanRücklagen,dieihminderKreditanstaltfürWiederaufbauzustehen,inHöhevon1MilliardeEuroaufdasSondervermögenundübernimmtRisikenundLasten,soweitdafür indervermögensrechnungdeserp-sondervermögens Rückstellungengebildetwordensind.DasERP-SondervermögenlöstdementsprechendRückstellungenimWert von1milliardeeuroauf.dienachderübernahmevonverbindlichkeitenundforderungengemäßabsatz1undnach derübernahmevonrisikenundlastengemäßsatz1verbleibendensonstigenrisikenundlastenausdembisherigenfördergeschäftunddenhierausresultierendendifferenzenausein-undauszahlungenträgtdaserp-sondervermögen. (3)EinzelheitenregelnderBundunddasERP-Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung. 2 ImInnenverhältniszumERP-Sondervermögenistder BundalleinigerSchuldnerdernach 1übernommenenVerbindlichkeitenundalleinigerGläubigerdernach 1übernommenen Kreditforderungen und sonstigen Rechte. 3 DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt, zurtilgungdernach 1vomBundmitübernommenen VerbindlichkeitendesERP-SondervermögensKreditebis zur Höhe von Euro aufzunehmen. 4 (1)AusdemERP-SondervermögenwerdennachMaßgabedes 6desERP-VerwaltungsgesetzesKreditforderungenundsonstigeRechteinHöhevon Euro alseigenkapitalindiekreditanstaltfürwiederaufbauein- gebracht.dasdarüberhinausverfügbarekapitaldeserp- SondervermögenswirdderKreditanstaltfürWiederaufbau alsnachrangdarlehengewährt.daseingebrachteeigenkapitalunddasgewährtenachrangdarlehenwerdenunter AufrechterhaltungderZweckbestimmungderERP-WirtschaftsförderungundunterBeachtungdesGesetzesüberdie KreditanstaltfürWiederaufbaufürZweckederWirtschaftsförderung eingesetzt. (2)DieeinzubringendenKreditforderungenundsonstige RechtegehenmitdemInkrafttretendesGesetzesunddem Wirksamwerdendesin 6desERP-Verwaltungsgesetzes genanntenvertragesaufdiekreditanstaltfürwiederaufbau über. Artikel3 Änderung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 DasERP-Wirtschaftsplangesetz2007vom [einsetzen: DatumundFundstelledesERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007] wird wie folgt geändert:

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ In 1wirddieAngabe durchdieangabe ersetzt. 2.DerERP-Wirtschaftsplan2007wirdnachMaßgabedes diesemgesetzalsanlagebeigefügtennachtragsgeändert. Artikel4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten DieArtikel1bis2tretenamTagnachderVerkündungin Kraft.GleichzeitigtrittdasGesetzüberdieVerwaltungdes ERP-SondervermögensinderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer640-6,veröffentlichtenbereinigten Fassung,zuletztgeändertdurchArtikel124derVerordnung vom31.oktober2006 (BGBl.IS.2407),außerKraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Notwendigkeit des Artikelgesetzes MitdemvorgelegtenArtikelgesetzwirddieausdem SondervermögenfinanzierteWirtschaftsförderungneugeordnet. DiebisherigeERP-WirtschaftsförderungbleibtinVolumen undintensitäterhalten.dassondervermögenwirdteileseinesvermögensalseigenkapitalindiekfweinbringenoder dieseralsnachrangdarlehengewähren.2mrd.eurowerden andenbundeshaushaltabgeführt.hierfürerhältdassondervermögen eine vollständige Kompensation. Artikel1enthälteineNeufassungdesbisherigenERP-Verwaltungsgesetzes (ERP-VerwG)vom31.August1953 (BGBl.IS.1312),zuletztgeändertdurchArtikel124der Verordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407).Da imzugederneuordnungnurwenigeparagraphenunveränderterhaltenbleiben,bietetsicheineneufassungdesgesetzes an. DasdurchdasSondervermögenindieKfWneueingebrachteEigenkapitalwirdinderKfWalsRücklagebilanziert.DieVergütungausdieserKapitalrücklageunddieZinsenausdemderKfWgewährtenNachrangdarlehensindzur FortführungderERP-Wirtschaftsförderungbestimmt.Die VergütungausdemneueingebrachtenEigenkapitalundder DarlehenszinssindmitderKfWvertraglichzuvereinbaren. DasGesetzmachthierdieVorgabe,dassdiezuvereinbarendeVergütungzusammenmitanderenanfallendenErträgenvomUmfangherausreichenmuss,umdamitdie SubstanzdesSondervermögensunddiebisherigeFörderung in vollem Umfang aufrechterhalten zu können. AufgrundderFeststellungeneinesvonBMWiundBMFgemeinsamvergebenenGutachtenssinddafürzumheutigen Zeitpunkt mindestens 590 Mio. Euro jährlich erforderlich. WiebisherwerdengrundlegendeFörderelementedurchein Wirtschaftsplangesetzfestgelegt.DadurchwerdendieBeteiligungsrechtedesParlamentsbeiderAusgestaltungder ERP-Wirtschaftsförderung auch in Zukunft gewahrt. Artikel2regeltdieÜbertragungvonVermögensteilenan den Bundeshaushalt bzw. die KfW. Artikel3enthältdieaufgrundderNeuordnungnotwendigen ÄnderungenundErgänzungendesERP-Wirtschaftsplangesetzes Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. II.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzfolgtauseinerKompetenz desbundeskraftnaturdersache,daregelungenüberein beimbundbefindlichessondervermögenihrernatur nacheigenste,derpartikularengesetzgebungszuständigkeitapriorientrückteangelegenheitendesbundesdarstellen, die nur vom Bund selbst geregelt werden können. III.Anmerkung Gesetzesfolgenabschätzung DasSondervermögenbleibtinseinerSubstanzerhalten. DieFörderungkanninVolumenundIntensitätwiebisher fortgeführtwerden.zugleichwerdendembundeshaushalt 2Mrd. Euro zugeführt. DerBundübernimmtimRahmenderNeuordnungdiezur FortsetzungdesERP-Fördergeschäftsnichtmehrbenötigten RechtedesSondervermögensunddiehiermitinZusammenhang stehenden Verbindlichkeiten. MitdemÜbergangvonVerbindlichkeitenaufdenBund wirddiepolitikdereingliederungvonschuldendersondervermögenindiebundesschuldkonsequentfortgeführt; diesvereinfachtauchdaskreditmanagementunddieschuldenverwaltung. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungsklausel DievorgesehenenMaßnahmenstelleneineinterneNeuordnungderWirtschaftsförderungdar.Wirtschaftsunternehmen werdendurchdenvollzugdergesetzlichenmaßnahmen nicht belastet. DieinderFolgezuvergebendenERP-FördermittelbeeinflussenbeidenEmpfängerndiePreisgestaltungtendenziell günstig.möglicheveränderungenaufeinzelpreisekönnen nichtquantifiziertwerden.unmittelbareauswirkungenauf dasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 Zu den 1 bis 4 DieerstendreiParagraphenhabensichimVergleichzum ERP-VerwG a. F. inhaltlich nicht geändert. Wiebisherbestimmt 1,dassdasBundesministeriumfür WirtschaftundTechnologiedasSondervermögenverwaltet. AuchdieZweckbestimmungin 2,dassdasSondervermögenderFörderungderdeutschenWirtschaftdient,bleibt unverändert.diesgiltebensofürdievölkerrechtliche GrundlagedesSondervermögens.DasAbkommenüber wirtschaftlichezusammenarbeitzwischendenvereinigten StaatenvonAmerikaundderBundesrepublikDeutschland vom15.dezember1949 (BGBl.1950IS.9)bleibtvonder NeuordnungderERP-Wirtschaftsförderungunberührt.Die VereinigtenStaatenvonAmerikasindvonderNeuordnung dererp-wirtschaftsförderungnachmaßgabederbestimmungen des Abkommens unterrichtet worden. MitderNeuregelungdesGesetzesbleibtgleichfallsmit 3 derstatuserhalten,dassdassondervermögenzwarnicht rechtsfähigist,aberunterseinemnamenrechtsgeschäftlich undprozessualhandelnkann.austransparenzgründen wurdealsallgemeinergerichtsstandberlinnamentlichbenannt,umnichtmehrwiebishereinebestimmungdes

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4664 GerichtsstandesüberdenUmwegdesSitzesderobersten Verwaltungsstelle (BundesministeriumfürWirtschaftund Technologie in Berlin) vornehmen zu müssen. Wiebishergrenzt 4diediesemGesetzunterliegenden VermögenswerteentsprechendihremCharakteralsSondervermögenvondemallgemeinenBundesvermögenab.Mit dieserbegrenzungbleibtauchdieinabsatz2vorgesehene Haftungsbeschränkung erhalten. Zu 5 Mit 5bleibtderGrundsatzbestehen,dassdieVerwaltung desvermögensdererhaltungseineswertesdienenmuss,da nurdannseineförderkrafterhaltenbleibt,unddassseine Verwaltung nach wirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt. Zu 6 MitdieserVorschriftwirddieMöglichkeitgeschaffen,dass dassondervermögennebendergewährungvonnachrangdarlehenteileseinesvermögensalseigenkapitalindie KfWeinbringtunddabeiderBestimmungszweck (vgl. 2) derhiermitgebildetenrücklageundderdaraufentfallenden Erträgeerhaltenbleibt.Absatz2bestimmt,welchePunkte ineinemzudiesemzweckabzuschließendenvertragzu regelnsind.dazugehörtinsbesonderediekapitalverzinsung,diesicherstellenmuss,dasssubstanzundförderkraft erhaltenbleiben.zurerfüllungderförderzweckeimsinne diesesgesetzesundzumsubstanzerhaltwirdeinertragvon jährlich mindestens 590 Mio. Euro benötigt. Zu 7 MitAbsatz1wirddasBundesministeriumfürWirtschaft undtechnologieimeinvernehmenmitdembmfzurjährlichenaufstellungeineswirtschaftsplansverpflichtet,der diewichtigsteneckdatenderjährlichenerp-wirtschaftsförderungenthaltenmuss.dazugehörtdiebenennungder Fördermaßnahmenselbst (z.b.kreditprogramme,beteiligungsprogramme,aberauchdiestipendien-undaustauschprogrammesowiedastransatlantischebegegnungsprogramm),abervorallemauch,inwelchemumfangdie einzelnenmaßnahmenfinanzbedarferzeugenundwiedie finanziellenmitteldafürzurverfügunggestelltwerden. SchließlichistdieDarstellungderzuerwartendenBelastungenausAusfallrisikenerforderlich,diesichausderDurchführungderFördermaßnahmenergebenkönnen (z.b.forderungsausfälle bei Förderkrediten oder Beteiligungen). SoweitFördermaßnahmenandereRessortsbetreffen,werdendiesebeiderAufstellungdesWirtschaftsplansbeteiligt. Absatz2enthälteineRegelung,welchedieAufrechterhaltungderWirtschaftsförderungfürdenFallsicherstellt, dassdaswirtschaftsplangesetzzumbeginndesrechnungsjahresnochnichtverabschiedetseinsollte.sieermöglicht esdembundesministeriumfürwirtschaftundtechnologie, diegeschäfteaufderbasisdeswirtschaftsplansdesvorjahreszwischenzeitlichfortzuführen,damitkeineförderunterbrechung entsteht. Absatz3stelltklar,dassvondenimWirtschaftsplanfür dieeinzelnenausgabenansätzeaufgestelltenvoluminaabgewichenwerdenkann,wenndasfördergescheheninsge- samtimfinanziellengleichgewichtbleibt.zeigtsichz.b. imlaufedesjahres,dasseinbestimmtesprogrammnichtin demerwartetenumfanginanspruchgenommenwird,könnendiedafüreingeplantenmittelfüreinanderesprogramm eingesetztwerden,beidemdievorgesehenenmittelnicht ausreichen. Zu 8 DieseRegelunglegtinAbsatz1fest,dassderWirtschaftsplandurchdenBundesministerfürWirtschaftundTechnologieunddieKfWimRahmendesnach 6Abs.2abzuschließendenVertragesumgesetztwird.Soweitandere RessortsvondenFördermaßnahmenbetroffensind,wird die Umsetzung wie bisher mit diesen abgestimmt. Diein 6Abs.2desGesetzesüberdieKreditanstaltfür WiederaufbauvorgeseheneZuständigkeitdesKfW-VorstandesfürdieGeschäftsführungundVermögensverwaltung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Absatz2enthältfürdasSondervermögendieRegelung,im InteressedesFortbestandesgeförderterUnternehmenAbweichungenvondenanfänglichenVereinbarungenvornehmen zu können, wenn sich diese als notwendig erweisen. Absatz3schafftfürdasSondervermögeneineMöglichkeit auchunterjährigneueverpflichtungeneinzugehen,dieüber das aktuelle Rechnungsjahr hinausgehen. Zu 9 DieseRegelungermöglicht,dassdasSondervermögenanders als bisher die Kosten seiner Verwaltung tragen kann. DerBundträgtheutedieunmittelbarbeiihmfürdieVerwaltungdesVermögensanfallendenPersonal-undSachkostenohnegesondertenAusweisimRahmendesBMWi- Haushalts.DieVerwaltungdesSondervermögensmuss auchdannsichergestelltwerden,wennsichveränderungen ergeben,diediesesverfahrennichtmehrzulassen.fürdiesenfallkanndassondervermögenseineverwaltungskosten inzukunftselbsttragen.diesesindimwirtschaftsplanzu veranschlagen. Zu Artikel2 DieserArtikelsetztdiemitderNeuordnungverbundenen finanziellen Transaktionen um. Zu 1 ImRahmenderNeuordnungderWirtschaftsförderungdes SondervermögensübernimmtderBundnachSatz1zum 1.Juli2007alsMitschuldnerSchuldenzumNennwertin Höhevon14,08Mrd.EuroundimWegedesgesetzlichen Forderungs-undRechtsbeitrittsalsMitgläubigerbzw.MitinhabernachdenRegelungeninden 1und2KreditforderungenundsonstigeRechtedesSondervermögensin nominal gleicher Höhe. Absatz2bestimmt,dass2Mrd.EuroimRahmendesgeschildertenVerfahrensausdemSondervermögendemBundeshaushaltzugeführtwerden,dasSondervermögendafür abereinenvollständigenausgleicherhält.dieserausgleich setztsichauszweibestandteilenzusammen.einmalerhält dassondervermögenvombunddierechteanrücklagen,

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dieihminderkfwzustehen,inhöhevon1mrd.euro. ZumanderenwerdenRückstellungeninHöhevon1Mrd. Euroaufgelöst,daderBundRisikenundLastenübernimmt, soweitdafürindervermögensrechnungdeserp-sondervermögensrückstellungeninhöhevon1mrd.eurogebildetwordensind.hierbeihandeltessichnachderzuletzt verfügbarenvermögensrechnungzum31.dezember2005 im Einzelnen um folgende Rückstellungen: BTU-Programm120Mio.Euro EKH-/ERP-Kapital für Gründung220Mio.Euro ERP-Rücklage350Mio.Euro ERP-Innovationsprogramm70Mio.Euro ERP-Belastung vorzeitiger Tilgungen250Mio.Euro Summe1010Mio.Euro. DieseBeträgesindzumStichtag30.Juni2007fortzuschreiben. Absatz2Satz4bestimmt,dassdiesonstigenRisikenund LastenausdembisherigenFördergeschäft,diesichvor allemindengegenüberdemmarktniedrigverzinslichen Förderkreditenabbilden,unddenhierausresultierenden DifferenzenausEin-undAuszahlungeneinschließlichder ZwischenfinanzierungskostenbeimERP-Sondervermögen verbleiben.siewerdenausdenkünftigenerträgendesneu eingebrachtenvermögens (FörderrücklageundNachrangdarlehen)getragen,dienichtfürdieFörderungbenötigt werden (BenchmarkfürFörderungundSubstanzerhalt590 Mio.Euro).DieÜbertragungderVerbindlichkeitenund ForderungennachAbsatz1zumNominalwertbleibthiervon unberührt. NähereszurÜbertragungderKreditforderungenundsonstigerRechteaufdenBundwirddurcheinezwischendem BundunddemSondervermögenabzuschließendeVerwaltungsvereinbarunggeregelt,daheutedieWertefürdenZeitpunktdesInkrafttretensdesGesetzesnochnichtermittelbar sind. DieVerwaltungsvereinbarungunddernachArtikel1 6zu schließendevertragmüssenvordemimgesetzgenannten Übertragungsdatum abgeschlossen werden. Zu 2 NebendemBundbleibtdasSondervermögenimVerhältnis zuseinenschuldnerndergläubigerderrechteundimverhältniszuseinengläubigernderschuldnerderverbindlichkeiten.iminnenverhältniszumsondervermögenwirdder Bund nach 2 alleiniger Gläubiger und Schuldner. Zu 3 Zu 4 Mit dieser Vorschrift wird 6 ERP-VerwG n. F. umgesetzt. ZurTilgungdernach 1vomBundmitübernommenen VerbindlichkeitendesSondervermögenswirdderBundermächtigt,Kreditebiszuderin 3genanntenHöheaufzunehmen. DanachwirdinAbsatz1bestimmt,dassdasnachdenÜbertragungengemäß 1Abs.1Satz1undAbs.2Satz1noch verfügbarevermögendessondervermögens per1.juli 2007rd.9,3Mrd.Euro jeweilshälftiginformvoneigenkapitalindiekfweingebrachtundalsnachrangdarlehen gewährtwird.satz2stelltklar,dassanderin 6ERP- VerwGn.F.vorgegebenenVerwendungsbestimmungdesin diekfweingebrachteneigenkapitalsunddesihrgewährten NachrangdarlehensfürZweckederWirtschaftsförderung festgehalten wird. UmeineaufwändigeEinzelabtretungvonKreditforderungenundsonstigerRechtedurchdasSondervermögenandie KfWzuvermeiden,wirdindieserVorschrifteingesetzlicher Forderungsübergang geregelt. NachAbsatz2setztderVermögensübergangaufdieKfW sowohldasinkrafttretendesgesetzesalsauchdiewirksamkeitdesnach 6ERP-VerwGn.F.zuschließendenVertrages voraus. Zu Artikel3 MitdemNachtragzumERP-Wirtschaftsplangesetz2007 werdennotwendigeänderungenvorgenommen,diesichaus diesemartikelgesetzergeben,insbesonderediezuführung der2mrd.euroandenbundeshaushalt.eserfolgenanpassungenandasneuevolumendesgesamtabschlussesund andiezurdeckungdieserausgabenerforderlichehöheder Einnahmen. Zu Artikel4 DieseRegelungbestimmt,dassdieArtikel1bis2amTage derverkündunginkrafttretenundgleichzeitigdaserp- VerwGa.F.außerKrafttritt.DerNachtragdesERP-Wirtschaftsplangesetzes2007gemäßArtikel3trittrückwirkend zum1.januar2007inkraft.dierückwirkungisterforderlich,weildieänderungensichaufdaslaufendehaushaltsjahr auswirken.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/4664 Anlage zu Artikel 3 des ERP-Neuordnungsgesetzes Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2007 des ERP-Sondervermögens Teil I: Wirtschaftsplan nach 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 Teil II: Teil III: Finanzierungsübersicht Kreditfinanzierungsplan Teil I Wirtschaftsplan nach 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 Kapitel 1 (Ausgaben): Kapitel 2 (Ausgaben): Kapitel 3 (Ausgaben): Kapitel 4 (Einnahmen): Investitionsfinanzierung Exportfinanzierung Sonstige Ausgaben Einnahmen

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Kap. 1 Titel und Funktion Zweckbestimmung Bisheriges Soll 2007 Für 2007 treten hinzu Neues Soll Ausgaben Zuweisung an Bund Erläuterungen Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden 2 Mrd. an den Bundeshaushalt abgeführt Übertragung von Kreditforderungen und sonstigen Rechten an den Bund Erläuterung Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Sondervermögens auf den Bund gegen die Übernahme finanziell gleichwertiger Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens übertragen, soweit sie nicht zur Fortsetzung des Fördergeschäfts benötigt werden; Einzelheiten regeln der Bund und das ERP- Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung Bildung einer Kapitalrücklage bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Erläuterungen Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen des ERP- Sondervermögens und sonstige Rechte auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau gegen die Bildung einer finanziell gleichwertigen Kapitalrücklage zugunsten des ERP-Sondervermögens übertragen. Erträge dieser Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt..

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/4664 Abschluss Zuweisungen und Zuschüsse Ausgaben für Investitionen Gesamtausgaben Titel und Funktion Zweckbestimmung Bisheriges Soll 2007 Für 2007 treten hinzu Kap. 4 Neues Soll Einnahmen Einnahmen aus Vermögen Erläuterungen Die Einnahmen aus dem ERP-Sondervermögen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Titel (Zuweisung an Bund) in gleicher Höhe. Abschluss Verwaltungseinnahmen Übrige Einnahmen Gesamteinnahmen Abschluss Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Davon entfallen auf Sächliche Ausgaben Zins- Kosten Zuweisungen und Zuschüsse Investitionen Investitionsfinanzierung Exportfinanzierung Sonstige Ausgaben Einnahmen

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Teil II Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag für 2007 Für 2007 treten hinzu Neuer Betrag für Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) 2. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) 3. Finanzierungssaldo Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt 4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt Saldo Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen Finanzierungssaldo

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/4664 Teil III Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag für 2007 Für 2007 treten hinzu 1000 Neuer Betrag für Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 1.1. langfristig kurzfristig Summe Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschl. Umschuldung) 2.1. Tilgung langfristiger Schulden Tilgung kurzfristiger Schulden Summe Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte Netto-Neuverschuldung am Kapitalmarkt)

16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN