Teilfortschreibung Flächennutzungsplan Windkraft

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1 K M B Kerker, Müller + Braunbeck Freie Architekten Stadtplaner und beratende Ingenieure Architektur, Stadtplanung, Innenarchitektur, Vermessung, Landschaftsarchitektur, Tiefbauplanung, Straßenplanung Brenzstraße Ludwigsburg Telefon / Telefax / mailbox@kmbonline.de Stadt Sachsenheim Teilfortschreibung Flächennutzungsplan Windkraft Fachgutachten Ludwigsburg, 14. Mai 2012

2 Fachgutachten Teilfortschreibung Windkraft 2 Inhaltsverzeichnis 1. Abgrenzung des Plangebiets Anlass und allgemeine Ziele der Teilfortschreibung Methodisches Vorgehen Kriterien zur Standortauswahl Plan1470/1: Windhöffigkeit Plan1470/2: Tabubereiche Plan1470/3: AbstandzuSiedlungsflächen Plan1470/4: Naturschutz undforstwirtschaft Ergebnis Plan1470/5: Suchflächen Kleinwindanlagen...7

3 Fachgutachten Teilfortschreibung Windkraft 3 1. Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet umfasst die Gemarkung der Stadt Sachsenheim. 2. Anlass und allgemeine Ziele der Teilfortschreibung Die Teilfortschreibung wird durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes (LplG) erforderlich. Zielsetzung der Änderung des LplG ist die Absicht, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Baden-Württemberg deutlich auszubauen. Bis zum Jahr 2020 sollen so mindestens 10 Prozent des Strombedarfs aus heimischer Windkraft gedeckt werden. Durch den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des LplG kann die Regionalplanung nur noch Festlegungen zu Standorten regionalbedeutsamer Windenergieanlagen in Form von Vorranggebieten treffen. Eine Festlegung von Ausschlussgebieten ist auf der regionalen Ebene nicht mehr möglich. Des Weiteren werden die vorhandenen regionalplanerischen Festsetzungen zu Windenergieanlagen, sowohl die Vorrang- als auch die Ausschlussgebiete, außer Kraft gesetzt. Damit wird den Städten und Gemeinden die Möglichkeit gegeben, im Rahmen ihrer Planungshoheit Standorte für Windkraftanlagen in ihren Flächennutzungsplänen planerisch zu steuern. Wenn auf kommunaler Ebene keine Steuerung erfolgt, greift im Außenbereich die Privilegierung der Windenergieanlagen nach 35 (1) Nr. 5 BauGB. Windkraftanlagen werden dann lediglich im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geprüft. Um einen Wildwuchs an Windkraftanlagen in Sachsenheim zu vermeiden, soll der Flächennutzungsplan so geändert werden, dass er eine Ausschlusswirkung gem. 35 (3) Satz 3 BauGB erhält. Selbständige Windkraftanlagen im Außenbereich sind dann nur noch auf Flächen, die als Konzentrationszone Windkraft ausgewiesen sind, zulässig. Es darf jedoch keine Verhinderungsplanung geschehen, sondern der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Der Entwurf des Windenergieerlass vom (EWinE) gibt u.a. Hinweise für die Planung zum Umgang mit naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten, dem Artenschutz und dem Landschaftsschutz sowie notwendigen Schutzabständen zu Wohngebieten und sonstigen schutzwürdigen Nutzungen. Die Aufhebung der Regionalpläne hinsichtlich der Festlegung für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen tritt voraussichtlich am 1. Dezember 2012 in Kraft.

4 Fachgutachten Teilfortschreibung Windkraft 4 3. Methodisches Vorgehen Das methodische Vorgehen orientiert sich an den Empfehlungen des EWinE vom Das Gutachten stellt in einem ersten Schritt die Flächen dar, die die Mindestanforderungen für eine wirtschaftliche Windnutzung erfüllen. Anschließend werden anhand von Tabu- und Prüfkriterien die Flächen weiter eingeschränkt, so dass einzelne Suchflächen, auf denen Windkraftanlagen potenziell möglich sind, dargestellt werden können. Die Daten zur Windhöffigkeit und zum Referenzertrag stammen aus dem Windatlas des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg 1. Weitere Daten wurden dem Flächennutzungsplan der Stadt Sachsenheim, dem Regionalplan und Landschaftsrahmenplan der Region Stuttgart sowie der Internetseite der LUBW entnommen. 4. Kriterien zur Standortauswahl 4.1. Plan 1470/1: Windhöffigkeit Als Maß der Tauglichkeit eines Standortes für den Betrieb von Windkraftanlagen dient der im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) definierte Referenzertrag. Der Referenzertrag ist definiert als die Strommenge, die jeder Typ einer Windkraftanlage rechnerisch in fünf Betriebsjahren an dem Referenzstandort erbringen würde. Der Referenzertrag ist also für jeden Windkraftanlagentyp unterschiedlich. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine mittlere Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 m über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern. Der EWinE schlägt vor, dass ein Standort dann als wirtschaftlich sinnvoll gilt, sobald 60 % des Referenzertrages an diesem Standort erreicht werden. Im Windatlas Baden- Württemberg wurden Karten mit Flächen dargestellt, bei denen mindestens 60 % des Referenzertrages einer modernen 2 MW-Anlage mit einer Nabenhöhe von 140 m erreicht werden können. Im Plangebiet entsprechen 60 % des Referenzertrages aus dem Windatlas einer Windgeschwindigkeit von ca. 5,25 5,5 m/s in 140 m Höhe über Grund. Sämtliche Daten zurwindhöffigkeit sind aus dem Windatlas Baden-Württemberg 2011 übernommen. Der Windatlas besitzt inderregionstuttgart jedocheine Unschärfebis zu0,4m/s bei 140m Höhe 1 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Hrsg.) (2011), Windatlas Baden Württemberg gesehen am

5 Fachgutachten Teilfortschreibung Windkraft 5 In der folgenden Abbildung sind die Windgeschwindigkeiten bei einem Standort mit ca. 60 % des EEG-Referenzertrages aus dem Windatlas dargestellt. Rauhigkeitslänge z 0 =0,1m (LandwirtschaftlichesGelände miteinigen Häusern und 8m hohen Hecken imabstand vonca.500 m) 4.2. Plan 1470/2: Tabubereiche Der EWinE unterscheidet zwischen Tabuzonen und Prüfflächen. Nur in den Tabuzonen ist die Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan wegen der hohen Schutzbedürftigkeit der Tabuzonen und ihrer Abstandsflächen ausgeschlossen. Folgende im EWinE genannten Schutzgebiete kommen im Untersuchungsgebiet vor: Kriterium Abstand Begründung Naturschutzgebiete 200 m 21 NatSchG, EWinE Schonwälder 200 m 32 LWaldG, EWinE Europäische Vogelschutzgebiete 1000 m Art. 4(1) 2009/147/EG, EWinE Nach Aussage des Windenergieerlasses kommt eine Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung im Europäischen Vogelschutzgebiet nicht in Betracht. Es sei denn, es wird durch eine Vorprüfung oder Verträglichkeitsprüfung nachgewiesen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele ausgeschlossen werden kann. In gesetzlich geschützten Biotopen ( 30 BNatSchG, 32 NatSchG, 30a LWaldG) und Naturdenkmalen ( 28 BNatSchG, 31 NatSchG) sind Windkraftanlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie schließen jedoch eine Überplanung dieser Bereiche durch eine Konzentrationszone nicht aus Zu folgenden Tabubereichen liegen noch keine Daten vor:

6 Fachgutachten Teilfortschreibung Windkraft 6 Soweit bekannt und fachlich konkretisiert Zugkonzentrationskorridore von Vögeln o- der Fledermäusen, bei denen WKA zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsoder Verletzungsrisikos oder zu einer erheblichen Scheuchwirkung führen können, Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln mit internationaler und nationaler Bedeutung. Zu diesen beiden Themen werden momentan von der LUBW Daten gesammelt, die voraussichtlich Ende des Jahres zur Verfügung stehen werden. Sobald die Daten veröffentlicht sind, werden sie in das Verfahren einfließen Plan 1470/3: Abstand zu Siedlungsflächen Folgende Abstände sind in die Untersuchung eingeflossen. Bei der exakten Ausweisung der Konzentrationsflächen ist im Einzelfall der Abstand zu überprüfen. Kriterium Abstand Begründung Wohngebiete 700 m EWinE Mischgebiete Gewerbegebiete Wohngenutzte Einzelhäuser im Außenbereich 300 m 500 m 150 m 300 m 300 m 500 m TA Lärm- Nachtwert 45 db(a) Bezogen auf 1 ENERCON E-82 Bezogenauf 3 ENERCON E-82 2 TA Lärm- Nachtwert 50 db(a) Bezogen auf 1 ENERCON E-82 Bezogenauf 3 ENERCON E-82 3 TA Lärm- Nachtwert 45 db(a) Bezogen auf 1 ENERCON E-82 Bezogenauf 3 ENERCON E-82 4 Der EWinE empfiehlt einen Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen. Von diesem pauschalisierten Vorsorgeabstand können die Gemeinden im Einzelfall aufgrund einer eigenständigen gebietsbezogenen Bewertung abweichen. Bei ihren gebietsspezifischen Überlegungen müssen sie insbesondere Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung, Topographie und ggf. Anlagenzahl und art berücksichtigen. Bei einem geringeren Abstand als 700 m muss belegt sein, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm in den angrenzenden Wohngebieten eingehalten werden können. 2 G. Hage, R. Sparwasser (2012) Zulassung und Steuerung von Windkraftanlagen vor dem Hintergrund der Windkraftnovelle des Landesplanungsgesetzes, Folien zum Vortrag vom , S. 39 ff 3 G. Hage, R. Sparwasser (2012) Zulassung und Steuerung von Windkraftanlagen vor dem Hintergrund der Windkraftnovelle des Landesplanungsgesetzes, Folien zum Vortrag vom , S. 39 ff 4 G. Hage, R. Sparwasser (2012) Zulassung und Steuerung von Windkraftanlagen vor dem Hintergrund der Windkraftnovelle des Landesplanungsgesetzes, Folien zum Vortrag vom , S. 39 ff

7 Fachgutachten Teilfortschreibung Windkraft Plan 1470/4: Naturschutz und Forstwirtschaft Folgende Restriktionen sind in die Beurteilung der Standorte in den Bereichen Naturschutz, Denkmalschutz und Wasserwirtschaft eingeflossen: Kriterium Abstand Begründung Landschaftsschutzgebiet - 21(5) BNatSchG, EWinE Bodenschutzwälder - 30 LWaldG, EWinE Wälder mit besonderen Schutzfunktionen(Erholungswald Stufe 1 und 2, Wasserschutzwald, Klimaschutzwald, Immissionsschutzwald) - 7LWaldG, EWinE Naturpark - EWinE FFH-Gebiete Im Einzelfall festzulegen EWinE 5. Ergebnis 5.1. Plan 1470/5: Suchflächen Durch die naturschutzrechtlichen Vorgaben (Europäisches Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet, Naturpark und Landschaftsschutzgebiet) sowie durch die dichte Besiedlung v. a. des südlichen Stadtgebietes findet sich nur ein Standort, der den o. g. Kriterien genügt. Er befindet sich im Süden von Großsachsenheim. Dieser Standort ist jedoch umgeben von Siedlungsgebieten (Großsachsenheim, Untermberg und Unterriexingen). Bei der Errichtung einer Anlage würde der durchschnittliche Abstand von der umgebenden bestehenden Bebauung zu der WEA 800 m betragen. Aufgrund dieser Nähe ist der Standort für große Windanlagen nicht empfehlenswert Kleinwindanlagen Um in Sachsenheim dennoch Windenergie nutzen zu können, besteht die Möglichkeit Flächen für Kleinwindanlagen im Flächennutzungsplan festzusetzen. Der Windenergieerlass (S. 11) beschreibt die Festsetzungsmöglichkeiten von Kleinwindanlagenim FNP: Im Flächennutzungsplan kann gem. 16 Abs. 1 BauNVO die maximale Höhe der Anlagen dargestellt werden. Höhenbeschränkungen sind allerdings nur zulässig, wenn sie aus der

8 Fachgutachten Teilfortschreibung Windkraft 8 konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich gerechtfertigt sind. Die Kommune muss die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber an möglichst großen und damit leistungsfähigen Windenergieanlagen mit den entgegenstehenden Belangen wie etwa dem Schutz des Landschaftsbilds abwägen. Dabei ist ihrer Abwägung insoweit eine Schranke gesetzt, als trotz Höhenbegrenzung eine wirtschaftlich auskömmliche Nutzung der Windenergie möglich und damit eine wirtschaftliche Nutzbarkeit der Konzentrationszone gegeben sein muss. Des Weiteren müssen Kleinwindanlagen den immissionsschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.