Gemeinde Weßling, Landkreis Starnberg. Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft

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1 ENTWURF Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft Umweltbericht nach 2a BauGB Fassung vom Zuletzt geändert am Verfasser: Bearbeitung: Landschaftsarchitekt D. Narr Dipl. Ing. (FH) A. Krausert

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Vorwort Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und -plänen festgelegten Ziele und ihrer Berücksichtigung Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgut Mensch Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima/ Luft Schutzgut Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter Wechselwirkungen Prognose der zu erwartenden Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Ermittlung des Kompensationsbedarfs und Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen mit Schwerpunkt Naturhaushalt Ermittlung des Kompensationsbedarfs und Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen mit Schwerpunkt Landschaftsbild Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten Beschreibung der verwendeten Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring) Allgemein verständliche Zusammenfassung Anhang

3 9.1 Verzeichnis der Datengrundlagen Literatur Gesetze und Verordnungen Anlagen Abkürzungsverzeichnis ABSP ASK BAB BayNatSchG BK BNatSchG FFH-Gebiet FFH-RL KF LEK14 LEP LSG NSG RLB RLD sap WFP WKA Arten- und Biotopschutzprogramm Artenschutzkartierung Bundesautobahn Bayerisches Naturschutzgesetz Biotopkartierung Bundesnaturschutzgesetz Special Area of Conservation (= Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ) Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Konzentrationsfläche Landschaftsentwicklungskonzept Region München Landesentwicklungsprogramm Landschaftsschutzgebiet Naturschutzgebiet Rote Liste Bayern Rote Liste Deutschland spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Waldfunktionsplan Windkraftanlage 3

4 1 Einleitung 1.1 Vorwort Die dem vorliegenden Umweltbericht zugrunde liegenden Konzentrationsflächen (KF) Windkraft wurden in mehreren Verfahrensschritten nach landkreisweit einheitlichen Kriterien zur Eignung von Flächen für die Windenergienutzung ermittelt. Um eine ausreichende Datengrundlage für die Abwägung der Umweltbelange, insbesondere die Belange des Artenschutzes zu erhalten, wurden im Jahr 2011 Erfassungen der planungsrelevanten Artengruppen Vögel und Fledermäuse im Wirkbereich des Vorhabens durchgeführt. Die Untersuchungsgebiete wurden im April 2011 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Abgrenzung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen festgelegt. Da im weiteren Verfahrensverlauf eine Verfeinerung der Ausschlusskriterien zu Änderungen in der Abgrenzung der Konzentrationsflächen führte und zu einem späteren Zeitpunkt (Sommer 2011) darüber hinaus in einigen Gemeindegebieten weitere Konzentrationsflächen hinzukamen, liegt nicht in allen Gemeindegebieten des Landkreises eine Deckungsgleichheit der Konzentrationsflächen mit den Untersuchungsgebieten der faunistischen Erhebungen vor. In nachfolgenden Karten werden daher neben den Konzentrationsflächen auch die tatsächlich faunistisch untersuchten Gebiete dargestellt. Übersichtskarte der Konzentrationsflächen der Gemeinde Weßling (rote Schraffur) und faunistisch untersuchten Gebiete (blaue Umrandung) 4

5 Übersichtskarte der Konzentrationsfläche des Landkreises Starnberg (rote Schraffur) und faunistisch untersuchten Gebiete (blaue Umrandung) Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft der Gemeinde Weßling wird vollumfänglich auf die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Belange nach 1 Abs. 6, Satz 7 und 1a BauGB geprüft. 5

6 1.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans Zu Standort, Anlass, Art und Umfang sowie Auswirkungen der Planung wird auf die Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft verwiesen. 1.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und -plänen festgelegten Ziele und ihrer Berücksichtigung Zielvorgaben aus Fachgesetzen, Programmen und Plänen Der Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplans umfasst 4 Konzentrationsflächen Windkraft. Hiervon betreffen zwei Flächen die Waldgebiete Schluifelder Wald und Mischenrieder Wald im Norden des Gemeindegebietes im Umfeld der Bundesautobahn A96 München - Lindau (östlich der AS Weßling). Die dritte Konzentrationsfläche (KF) liegt im Süden des Gemeindegebietes und betrifft südöstlich von Hochstadt Waldrandflächen des Oberbrunner Holzes und angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen. KF 4 kommt im nordöstlichen Teil des Waldgebietes Altinger Buchet zu liegen. Die Konzentrationsflächen nehmen insgesamt ca. 133 ha des Gemeindegebiets ein. Das Untersuchungsgebiet zur Umweltprüfung reicht über die Grenzen der Konzentrationsflächen hinaus und berücksichtigt somit die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Umfeld der Konzentrationsflächen. Die fachlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) sowie im Regionalplan der Region 14 genannt werden, sowie die Maßnahmen und Ziele aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm Starnberg werden im sachlichen Teilflächennutzungsplan ebenso berücksichtigt wie die Angaben aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Gem. LEP B I (Z) sollen Freileitungstrassen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Einrichtungen nicht in schutzwürdigen Tälern errichtet werden sowie landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Belange der Tier und Pflanzenwelt, insbesondere den Vogelschutz, nicht beeinträchtigen. Laut LEP B V ist es von besonderer Bedeutung, dass die bayerische Energieversorgung im Interesse der Nachhaltigkeit auch künftig auf einem ökologisch und ökonomisch ausgewogenen Energiemix aus den herkömmlichen Energieträgern ( ), verstärkt aber auch erneuerbaren Energien, beruht. Es ist anzustreben, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten und weiter ausgebaut und die Einsatzmöglichkeiten energiewirtschaftlich sinnvoller und energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgeschöpft werden (LEP B V 3.2.3). 6

7 Gem. Regionalplan (B IV ) soll in Vorranggebieten zum Abbau der oberflächennahen Bodenschätze der Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt werden. Laut Regionalplan (B IV Z) ist eine regionalplanerische Ordnung der Windenergienutzung durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplan aufgrund einer nur mittleren Windhöffigkeit nicht angezeigt. Die Sicherung im Einzelfall geeigneter Standorte für Windenergieanlagen kann und soll daher im Zuge der Bauleitplanung erfolgen, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Das ABSP des Landkreises Starnberg weist auf geomorphologische Besonderheiten hin. Im Hinblick auf die in der Region vermehrt vorgefundenen Toteislöcher ist daher folgendes Ziel von Bedeutung: Erhaltung und Optimierung der Toteislöcher als prägende Elemente der eiszeitlich geformten Landschaft und als wertvolle Stillgewässer- und/oder Feuchtlebensräume. Flächennutzungsplan Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weßling sind die vom sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft betroffenen Konzentrationsflächen mit Ausnahme der Bundesautobahn und den Straßennebenflächen als Flächen für die Forst- und Landwirtschaft dargestellt. Darüber hinaus ist ein Teilbereich der KF 2 als Fläche für geplante Abgrabungen (Kies) dargestellt. Auf der Fläche wird bereits Kies abgebaut. Auf den nördlich angrenzenden Flurnummern 1122, 1123 und 1124, die im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt sind, läuft derzeit ein Raumordnungsverfahren zu einem geplanten Kiesabbau mit Wiederverfüllung. Im Regionalplan 14 ist das Gebiet als VR 900 Kies und Sand ausgewiesen. Da die Gewinnung von Bodenschätzen in diesem Bereich Vorrang vor anderen Nutzungen hat, wird dieser Nutzungskonflikt Kiesabbau/ Windkraft im Teilflächennutzungsplan Windkraft und der Begründung entsprechend gewürdigt. Natura 2000 Ca. 530 m südlich der KF 1 liegt ein Natura Gebiet i. S. v. 32 bis 36 BNatSchG i. V. m. Art. 3 (1) FFH-RL. Es handelt sich hierbei um Teilfläche 1 des FFH-Gebietes DE Eichenalleen und Wälder um Meiling und Weßling. KF 4 liegt zu Teilfläche 3 des Schutzgebietes in einem Abstand von ca. 150 m. Artenschutz Die Belange des speziellen Artenschutzes werden in der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap), Anlage 1 des Umweltberichts, behandelt. Dazu werden vorhandene Grundlagen wie Artenschutzkartierung, Biotopkartierung sowie das Arten- und Biotopschutzprogramm ausgewertet. Ebenso wird hier die Bestandsaufnahme der Vogel- und Fledermausarten im Frühjahr/ Sommer 2011 berücksichtigt und eingearbeitet. 7

8 2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung 2.1 Schutzgut Mensch Bei der Ermittlung von Windkraftkonzentrationsflächen im wurde zu Wohnbauflächen generell ein Abstand von m eingehalten. Für überwiegend gewerbliche Nutzungen sowie für Kleinsiedlungen und landwirtschaftlich privilegierte Wohnbauten im Außenbereich wurde ein Abstand von 600 m herangezogen. Im nordöstlichen Gemeindeteil sind Vorbelastungen der Wohnqualität durch den laufenden Kiesabbau für kleinere Ortschaften, wie z. B. Weichselbaum, und Weßling vorhanden. Vorbelastungen ergeben sich innerhalb wie außerhalb des Gemeindegebietes auch an den Verwaltungsgebäuden mit Büronutzung in den ausgewiesenen Sondergebieten (Müllumladestation Fa. Remondis - und den Asphaltmischanlagen). Gemeinde übergreifend trägt zur Vorbelastung in den Wohngebieten von Gilching, Neugilching und St. Gilgen der Kiesabbau wie auch der Betrieb der Asphaltmischanlagen sowie die Firma Remondis bei. Im Süden sind dagegen abgesehen von der Kiesabbautätigkeit bei Oberbrunn keine Vorbelastungen durch bestehende gewerbliche Nutzungen vorhanden. Zusätzliche Belastungen gehen von der angrenzenden Autobahn (Straßenverkehrslärm) und dem östlich gelegenen Sonderflughafen Oberpfaffenhofen (Luftverkehrslärm) aus. Den von den nördlichen Konzentrationsflächen betroffenen Waldgebieten kommt laut Waldfunktionsplan des Landkreises Starnberg besondere Bedeutung für die Erholung (Intensitätsstufe II) sowie im Nahbereich der Autobahn auch für den Immissions-, Klima- und Lärmschutz zu. Unter Berücksichtigung der hohen Attraktivität der südlich und westlich gelegenen Erholungsschwerpunkte der Seenlandschaft des Starnberger, Ammerund Wörthsees (einschließlich der kleineren Seen Pilsensee und Weßlinger See) wird den im Gemeindegebiet betroffenen Waldgebieten eine mittlere Bedeutung für die Erholungsnutzung beigemessen. Aufgrund der Lage im Nahbereich der Autobahn ist nicht von einer intensiven Nutzung des Waldes zu Erholungszwecken auszugehen. Jedoch verläuft durch KF 1 eine wichtige Wanderachse von Schöngeising über den Jexhof nach Weßling, die aufgrund der guten Anbindung an zwei MVV-Stationen nicht nur für die Anwohner von Bedeutung ist. Der Mischenrieder Wald zählt damit zu den wichtigsten Erholungsgebieten im Norden des Landkreises. Die Waldflächen am südlichen Rand des Gemeindegebietes (KF3 und 4) können aufgrund der wenigen Vorbelastungen für die Erholungseignung ebenfalls als mittel bedeutsam eingestuft werden. Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen Die Reichweite des Schattenwurfs hängt von der Höhe der Anlage, der Breite des Rotorblattes und der Entfernung der Anlage zur Projektionsfläche ab. Bei 8

9 der Beurteilung sind alle auf den jeweils maßgeblichen Immissionsort einwirkenden Windenergieanlagen im Umkreis in die Betrachtung einzubeziehen. Hinsichtlich Lichtimmissionen und Schattenwurf relevante Immissionsorte befinden sich gewöhnlich innerhalb eines Umkreises bis zu 1 km um die Windkraftanlage. Südlich gelegene Immissionsorte sind nicht relevant (s. Infoblatt des Bayer. Landesamtes für Umwelt Immissionsrechnung bei Fotovoltaik- und Windenergieanlagen Stand: Oktober 2010). Bei Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade für die Rotorbeschichtung sind keine durch Lichtreflexionen verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. BImSchG zu erwarten (s. Materialien Nr. 63 Windenergieanlagen und Immissionsschutz des Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen vom Mai 2002). Der Lärm durch Windenergieanlagen ist als Gewerbelärm nach den Vorgaben der TA Lärm zu beurteilen. Als Vorbelastung sind Lärmimmissionen von allen anderen gewerblichen Geräuschquellen (auch von solchen außerhalb des Gewerbegebiets) zu berücksichtigen. Sofern an einem Immissionsort der komplette Immissionsrichtwert bereits ausgeschöpft ist, kann der Windenergieanlage höchstens ein um 6 db(a) reduzierter Wert zugestanden werden (vgl TA Lärm). Verkehrslärm generell, z. B. der Lärm durch die Autobahn A96 sowie Lärmeinwirkungen durch Sport- bzw. Freizeitanlagen sind immissionsschutzrechtlich getrennt zu betrachten. Entsprechend der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (Bayer. StMI, 2011) ist vom Rand des Windparks zu einem Allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand von 800 m und zum Mischgebiet/ Außenbereich von 500 m einzuhalten. Detaillierte Untersuchungen sind erforderlich bei Summenwirkung mit anderen gewerblichen Anlagen, Reinen Wohngebieten, Besonderheiten (u-förmige oder kreisförmige Gebiete), kleineren Abständen und besonders schutzwürdigen Sondergebieten. Bei einer Messung des bayerischen Landesamts für Umwelt wurde festgestellt, dass die Schallimmissionen im Infraschallbereich bei den im Teilflächennutzungsplan angesetzten Abständen weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und daher bei den im Teilflächennutzungsplan angesetzten Abständen zu keinen Belästigungen führen (s. Materialien Nr. 63 Windenergieanlagen und Immissionsschutz des Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen vom Mai 2002). Bei den Festsetzungen zu Mindestabständen ist zu beachten, dass u. U. die Art und Anzahl bzw. die Nutzungszeit der Windenergieanlagen im Genehmigungsverfahren eingeschränkt werden kann und künftige Entwicklungsmöglichkeiten für Siedlungsflächen in Richtung Windenergieanlage nicht möglich sind. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen kommt es auch zu anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Erholungseignung der Forstflächen. Während die akustischen Beeinträchtigungen stark von den aktuellen Windverhältnissen abhängen, wirken die visuellen Beeinträchtigungen aufgrund der Sichtverschattung durch den Wald überwiegend im unmittelbaren 9

10 Umfeld der Windtürme. Die Waldflächen mit dem gut ausgebauten forstwirtschaftlichen Wegenetz stehen auch weiterhin zur Naherholung zur Verfügung, weshalb im Winter temporäre Einschränkungen durch Eisschlaggefahr nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund der mittleren Bedeutung der betroffenen Waldflächen für die Erholung, muss die Erheblichkeit mit mittel bewertet werden. Vermeidung und Minimierung Festsetzung zu Mindestabständen von Windkraftanlagen zum Rand von Siedlungsgebieten mit Wohngebietsanteilen, mit gewerblicher Nutzung, Streusiedlungen und landwirtschaftlich privilegierten Wohnbauten im Außenbereich zur Beschränkung von Lärmimmissionen an relevanten Immissionsorten in der Umgebung. Minimierung der visuellen Beeinträchtigungen durch Bevorzugung gruppenartiger Anordnung der WKA sowie eine Grüntonabstufung der Windtürme im unteren Bereich zur besseren Eingliederung in das landschaftliche Umfeld. Vermeidung störender Spiegelungen durch Verwendung matter Oberflächen für die Rotorenblätter, den Windturm und die Gondel. Der Nachweis, dass unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen (Gewerbelärm) bei den gewählten Abständen zu den umliegenden Ortschaften durch Lärmemissionen, Schattenwurf und Blendwirkungen hervorgerufenen erheblich nachteilige Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes ausgeschlossen werden, ist im Einzelgenehmigungsverfahren zu erbringen. 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgebiete und schützenswerte Bereiche Schutzgebiete des Verbundnetzes Natura 2000 sind durch die Konzentrationsflächen nicht direkt betroffen, jedoch befindet sich ca. 530 m südlich der KF 1 Teilfläche 1 des FFH-Gebietes DE Eichenalleen und Wälder um Meiling und Weßling. KF 4 liegt zu Teilfläche 3 des Schutzgebietes in einem Abstand von ca. 150 m. Schutzgebiete nach BNatSchG liegen abgesehen von einem großflächigen Landschaftsschutzgebiet (LSG) gemäß 26 BNatSchG nicht vor. Die beiden nördlichen Konzentrationsflächen liegen vollständig innerhalb dieser Schutzgebietskategorie, KF 4 ragt zu einem Drittel in das Schutzgebiet. Amtlich kartierte Biotopflächen finden sich nur innerhalb der KF 2. Es handelt sich hierbei um mit Hochstauden und Seggen bewachsene Waldsenken. Biotop Beschreibung Bedeutung lt. ABSP Toteisloch westlich St.Gilgen lokal bedeutsam Toteisloch mit Hochstaudenflur im Fichtenwald regional bedeutsam westlich von St. Gilgen 10

11 Über die amtlich kartierten Biotope hinaus können weitere gesetzlich geschützte Biotope nach 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG innerhalb der Konzentrationsflächen vorliegen. Schwerpunktgebiete des ABSP des Landkreises Starnberg werden von den Konzentrationsflächen nicht betroffen. Die Schutzgebiete sowie das amtlich kartierte Biotop innerhalb der Konzentrationsflächen sind im sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft dargestellt. Eine Darstellung zur Lage von Schutzgebieten im gesamten Gemeindegebiet enthalten die Anlagenpläne der Begründung. Arten und ihre Lebensräume Die Kiesabbauflächen im östlichen Bereich der KF 2 stellen potenzielle Nahrungs- und Aufenthaltshabitate für Eidechsen und Tagfalter dar. Die feuchten bis nassen Biotopflächen sind als potenzielles Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat für Amphibien und Libellen von Bedeutung. Die Waldflächen sind an sich jedoch insgesamt eher strukturarm und insbesondere bei KF 2 durch großflächig nadelholzdominierte, meist junge Forstflächen mit zahlreichen Verjüngungs- und Freiflächen geprägt. Im Waldgebiet bei KF 1 sind dagegen auch Mischwaldflächen mit höherem Laubanteil zu finden. Auch der betroffene Waldrand des Oberbrunner Holzes (KF 3) ist eher strukturreich und mit älteren Laubgehölzen durchsetzt. Die Nähe der KF 4 auf dem Höhenrücken zum Aubachtal und zum FFH-Gebiet Eichenalleen und Wälder um Meiling und Weßling lässt auf einen höheren Artenreichtum schließen. Diese bedeutende Biotopverbundachse für Niedermoore und Streuwiesen grenzt im Norden an die KF 4 an. Aufgrund des hohen Strukturreichtums und der Extensivität des Bereiches, der sich auch durch die vorhandene Biotopdichte abzeichnet, ist eine bevorzugte Nutzung des Gebietes durch Vögel naheliegend. Faunistische Untersuchungen der Tiergruppen Vögel und Fledermäuse wurden für die Bereiche von KF 1 und in Teilen KF 3 durchgeführt. Die Gebiete wurden 2011 durch jeweils 3 Begehungen in den Monaten März bis Mai für die Artengruppe der Vögel und von April bis August auf Fledermausvorkommen untersucht. Das Waldgebiet Altinger Buchet wurde auf dem Gemeindegebiet Seefeld westlich der KF 4 ebenfalls im Frühjahr/Sommer 2011 faunistisch untersucht. Im weiteren Planungsverlauf wurde diese Untersuchungsfläche über die Gemeindegrenze hinweg vergrößert und führte für die Gemeinde Weßling zu einer vierten Konzentrationsfläche. Da bei den faunistischen Untersuchungen auf dem Gemeindegebiet Seefeld bereits ein hoher Artenreichtum wertgebender Vogelarten erfasst werden konnte und bei kleinflächigen Änderungen bzw. Erweiterungen der Konzentrationsflächen davon ausgegangen werden kann, dass sich keine wesentlichen Änderungen am Gesamtartenspektrum gegenüber den aktuellen Erfassungsergebnissen der ursprünglich abgegrenzten und auch untersuchten Flächen ergeben dürften, wurden die östlich angrenzenden Waldflächen (KF 4) für das aktuelle Planungsstadium weder untersucht, noch einer speziellen Habitatanalyse unterzogen. Für die im Planungsverlauf neu hinzugekommene KF 2 wurde im Herbst 2011 eine avifaunistische Potenzialanalyse durchgeführt. Hierbei wurde das 11

12 potenziell zu erwartende Artenspektrum dieser Fläche ausgehend von ihrer Lage und Habitatausstattung gutachterlich abgeschätzt. Grundlage für diese Abschätzung bildete eine Geländeeinsicht (i. d. R. mehrstündig, Abfahren mit dem Fahrrad auf Waldwegen). Die im Bereich von KF 3 im Planungsverlauf hinzugekommenen strukturarmen Ackerflächen im engeren Umfeld zum Waldrand wurden im Herbst nicht erneut untersucht. Eine Erfassung des Brutartenspektrums der Offenlandbrüter war entsprechend der fortgeschrittenen Jahreszeit nicht möglich. In diesem Bereich wird zum derzeitigen Planungstand auf Sekundärdaten zurückgegriffen. Die Ergebnisse der Bestandserfassungen und der Potenzialanalyse werden im Folgenden zusammengefasst. Die hierzu erstellten Berichte einschließlich der Darstellung der Fundorte wertgebender Arten in den ergänzenden Fundpunktkarten liegen bei der Gemeinde zur Einsichtnahme. Avifauna Das Artenspektrum der Avifauna im Bereich von KF 1 wird dominiert von Waldvogelarten. Die Fläche liegt im Nahbereich der Autobahn, weshalb für die Vogelwelt Vorbelastungen durch Lärm und visuelle Reize vorliegen. Verglichen mit vorliegenden Tiernachweisen des weiteren Umfeldes, insbesondere dem hohen Artenreichtum in den nördlich gelegenen Naturschutzgebieten Görbelmoos und Wildmoos, zeigt sich im engeren Umfeld der Konzentrationsfläche ein deutlich artenärmeres Artenspektrum. Unter den erfassten Vogelarten hervorzuheben ist das regelmäßige Erscheinen der Greifvogelarten Turmfalke (Falco tinnunculus), Mäusebussard (Buteo buteo) und Sperber (Accipiter nissus) zur Nahrungssuche sowie die Nutzung des Raums als Jagdgebiet des Mauerseglers (Apus apus) und der Rauchschwalbe (Hirundo rustica). Mit Goldammer (Emberiza citrinella), Feldschwirl (Locustella naevia) und Kuckuck (Cuculus canorus) sind einige Arten des Halboffenlandes und der Waldrandbiotope auf entsprechenden Freiflächen im Wald in geringer Dichte vertreten. Erst für das weitere Umfeld liegen Nachweise für Spechtarten wie Schwarz- und Grünspecht (Dryocopus martius, Picus viridis), für Habicht (Accipiter gentilis), Hohltaube (Columba oenas), Kolkrabe (Corvus corax) und Baumpieper (Anthus trivialis) vor. Für den Bereich von KF 2 liegen Sekundärdaten für die Arten Neuntöter (Lanius collurio), Waldohreule (Asio otus), Schwarz- und Grünspecht (Dryocopus martius, Picus viridis), Kolkrabe (Corvus corax), Saatkrähe (Corvus frugilegus) und Bluthänfling (Carduelis cannabina) vor. Darüber hinaus sind Austauschbeziehungen zu umliegenden Waldflächen generell zu erwarten, weshalb von einem ähnlichen Artenspektrum wie auf KF 1 ausgegangen werden muss. Die Potenzialanalyse auf KF 2 erbrachte Nachweise von Turmfalke, Mäusebussard und Saatkrähe (Corvus frugilegus). Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist mit Vorkommen von Baumpieper, Habicht, Sperber, Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und Waldkauz (Strix aluco) auszugehen. Vorkommen von wertgebenden Arten wie Wespenbussard (Pernis apivorus), Waldohreule (Asio otus), Hohltaube und Spechtarten können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. 12

13 KF 3 liegt im Waldrandbereich des Oberbrunner Holzes. Das Waldesinnere zeigt ein ähnliches Artenspektrum wie auf den Waldflächen im Umfeld von KF 1. Hinzukommen Grauspecht (Picus canus), Neuntöter (Lanius collurio) und Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix), eine charakteristische Buchenwaldart. Die Spechtart gilt bundesweit als stark gefährdet, ist jedoch im Landkreis im Moränenzug östlich des Ammersees und in laubholzreichen Wäldern noch weit verbreitet. In den neu hinzugekommenen Offenlandflächen sind Brutvorkommen der Feldlerche (Alauda arvensis) möglich. Die Wälder im Umfeld der Bundesautobahn A96 (KF 1 und 2), einschließlich der eingelagerten Strukturen, stellen lediglich einen lokal bedeutsamen Lebensraum dar. Die Waldflächen des Oberbrunner Holzes zeigen zudem einen höheren Artenreichtum an Arten laubholzreicher Wälder und sind damit für die Vogelwelt von regionaler Bedeutung. Das Waldgebiet Altinger Buchet (KF 4) zeigt sich aus avifaunistischer Sicht in hohem Maße als artenreich und gleichfalls als reich an wertgebenden Vogelarten. Herausragend ist das regelmäßige Auftreten des bayernweit stark gefährdeten Rotmilans (Milvus milvus), für den eine Brut im Bereich des Höhenzugs durchaus möglich erscheint. Hinzu kommt wenigstens als Gast der im ABSP als landkreisbedeutsame Art aufgeführte Schwarzmilan (Milvus migrans) sowie nach Angaben in der ASK der Uhu (Bubo bubo), von dem im Landkreis nahezu keine Brutvorkommen bekannt sind. Brutnachweise der Art liegen in der ASK aus dem Jahr 1986 im Waldgebiet Altinger Buchet und aus dem Jahr 2003 im Kiental vor. Nach Aussage der staatl. Vogelschutzwarte des LfU ist aufgrund der Standorttreue des Uhus, der vorhandenen Topographie und des geeigneten Lebensraums damit zu rechnen, dass die Reviere aktuell besetzt sind und mindestens ein weiteres Revier im Raum wahrscheinlich ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Ergebnisse der Bestandserfassung handelt es sich bei KF 4 um einen regional bedeutsamen Vogellebensraum. Könnten Brutvorkommen des Rotmilans und/ oder des Uhus bestätigt werden, so käme den Waldflächen des Altinger Buchets überregionale Bedeutung zu. Bei KF 1 ist zu berücksichtigen, dass im weiteren Umfeld nördlich der Fläche mit den Moorgebieten des Wild- und Görbelmooses ein überaus bedeutsamer Lebensraum zu finden ist, der nachweislich auch einer artenreichen Vogelfauna mit zahlreichen wertgebenden Vogelarten geeignete Habitate bietet. Für diesen überregional bedeutsamen Lebensraum übernehmen die umliegenden Wälder gewisse Pufferfunktion und besitzen Bedeutung als Teillebensraum der hier siedelnden Vogelarten mit großem Raumanspruch. Darüber hinaus sind bei der Betrachtung von KF 3 und 4 die Nachweise des Rotmilans (Milvus milvus) bei der Nahrungssuche im weiteren Umfeld des Moränenzuges hervorzuheben. Der Rotmilan ist eine Art für die Kollisionen mit Windkraftanlagen bereits häufig belegt wurden und die als besonders gefährdet durch die Nutzung der Windkraft gilt. Da sie zu den Arten mit großem Raumanspruch zählt, ist in Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windkraftanlagen ein deutlich über den Standort der geplanten Anlage hinaus gehendes Untersuchungsgebiet zu berücksichtigen. 13

14 Im Hinblick auf eine Bedeutung der betroffenen Flächen als Rast- oder Durchzugshabitat für wertgebende Vogelarten ergaben sich erwartungsgemäß keine Hinweise. Klassische Durchzügler, wie sie oftmals kurzzeitig im Offenland auftreten und wie sie konzentriert zumeist in Feuchtgebieten und im Bereich der großen Stillgewässer, Flussauen und (ehemaligen) Moorgebiete vorzufinden sind, konnten bei den Untersuchungen nicht erfasst werden. Fledermäuse Die betroffenen Waldgebiete von KF 1 bis 3 weisen mit mindestens 8 nach FFH Anhang IV geschützten Fledermausarten einen mittleren Artenreichtum auf. Hervorzuheben sind hierbei Vorkommen von Abendsegler (Nyctalus noctula), Breitflügel- (Eptesicus serotinus), Fransen- (Myotis nattereri), Mücken- (Pipistrellus pygmaeus), Nord- (Eptesicus nilssonii), Bartfledermaus spec. (Myotis mystacinus/ M. brandtii) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Außerdem gelangen Nachweise von tief rufenden Pipistrellus- Arten, die entweder der Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) oder der Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii) zugeordnet werden können. Unter Berücksichtigung der Habitatausprägung ist bei den Nachweisen mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Rauhautfledermaus auszugehen. Im Bereich der KF 4 wurden im Zuge der Bestandserhebungen 3 Fledermausarten nachgewiesen. Dadurch weist das Waldgebiet Altinger Buchet einen relativ geringen Artenreichtum bezogen auf die Fledermausfauna auf. Mit insgesamt 16 Nachweisen wurde die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) als häufigste Art erfasst. Selten nachgewiesen wurde Große bzw. Kleine Bartfledermaus (Myotis brandtii/ mystacinus) sowie Fransenfledermaus (Myotis natteri). Die Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) wurde bei den Untersuchungen nicht eindeutig festgestellt, könnte jedoch bei den nicht weiter bestimmbaren Nachweisen der Gruppe der Nyctaloiden-Aufnahmen enthalten sein. In der ASK sind für die Umgebung nur Einzelfunde, z. B. aus Gilching, Wörthsee und Tiefenbrunn enthalten. Ein Auftreten von Einzeltieren dieser mobilen Art als Nahrungsgast im Bereich der Konzentrationsflächen ist daher möglich. Die Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) wurde im Zuge der Untersuchungen zur Fledermausfauna in anderen geplanten Konzentrationsflächen im Landkreis mit sehr wenigen Nachweisen festgestellt. Die Art konnte auch bei Untersuchungen zum Bau der Ortsumfahrung Unterbrunn (Büro H2, 2009) im Betrachtungsraum eindeutig nachgewiesen werden. Konkrete Hinweise auf Quartiere im Raum liegen nicht vor. Ein Auftreten von Einzeltieren als Nahrungsgast bzw. Quartierstandorte der Mopsfledermaus im Bereich der Konzentrationsflächen sind daher möglich. Die Fledermausarten der Gattung Myotis sind zum Teil nur schwer mit dem Detektor zu unterscheiden, insbesondere bei schlechter Aufnahmequalität. Eine große Anzahl der Fledermausaufnahmen konnten daher nur der Gattung Myotis zugeordnet, jedoch nicht bis zur Art bestimmt werden. Das Große Mausohr (Myotis myotis) wurde bei Fledermausuntersuchungen im Landkreis insgesamt nur selten beobachtet, Sekundärdaten der ASK belegen 14

15 jedoch einige Wochenstuben und Einzelquartiere (z. B. eine Wochenstube mit über 80 Tieren in der Kirche in Seefeld-Oberalting). Die Fledermausdichte liegt in einem mittleren Bereich. In den Waldgebieten mit hohem Nadelholzanteil ist die Habitateignung für den Nahrungserwerb nicht optimal. Ein gelegentlicher Durchzug einzelner Tiere weiterer Arten kann aufgrund der Mobilität der Fledermäuse nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nachweise von Kolonien mit sicheren bzw. wahrscheinlichen Quartieren liegen laut ASK in einem Umkreis von 5 km zu den geplanten Konzentrationsflächen für die Ortschaften Seefeld-Oberalting (Kirche St. Peter und Paul, Großes Mausohr), Walchstadt (Fledermäuse unbestimmt) und Söcking (Zwergfledermaus) vor. Innerhalb der betroffenen Waldflächen wurden keine Quartiere baumbewohnender Fledermausarten festgestellt, können jedoch im Waldgebiet nicht ausgeschlossen werden. Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen Flächenverlust / Biotope Mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Windenergienutzung sind die Windkraftanlagen-Standorte, d. h. die konkrete Lage der Aufstandfläche mit Gründung des Baukörpers noch nicht festgelegt. Im Bereich der in nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu konkretisierenden WKA-Standorte kommt es zu einer Flächenversiegelung und baubedingten Flächeninanspruchnahme. Hierdurch sind Vegetationsverluste zu verzeichnen. Erhebliche Auswirkungen wertvoller Vegetationsbestände (schützenswerte Einzelbäume, Biotopflächen) sind nicht zu erwarten, da diese erstens flächenmäßig nur einen geringen Anteil der Konzentrationsflächen ausmachen und zweitens hinsichtlich der Standortwahl der Fundamente und der erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen auf solche punktuellen und kleinflächigen Bestände Rücksicht genommen werden kann. Zudem sind gesetzlich nach 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG geschützte Vegetationsbestände von der konkreten Standortentscheidung auszuschließen. Inwieweit darüber hinaus mit Flächenversiegelungen und Vegetationsverlusten durch schwerlastfähige Erschließungswege zu rechnen ist, kann auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ohne feste WKA-Standorte ebenfalls nicht abschließend ermittelt werden. Sofern auf das vorhandene Wegenetz zurückgegriffen werden kann und nur geringfügige Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen erforderlich werden, halten sich die nachteiligen Umweltauswirkungen in Grenzen und können durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Verlust von Arten und Lebensräumen Unter Berücksichtigung der Nähe der KF 1 und KF 4 zum o. g. FFH-Gebiet wird für nachfolgende Genehmigungsverfahren die Durchführung einer FFH- Verträglichkeitsabschätzung (FFH-VA) erforderlich. Sollte im Ergebnis keine eindeutige Klärung der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele herbeigeführt werden können und verbleiben somit Zweifel, dass das Vorhaben mit dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen verträglich ist, wird die Durchführung einer förmlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) erforderlich. 15

16 Aus faunistischer Sicht sind die dauerhaften Vegetationsverluste durch Überbauung und Versiegelung in Abhängigkeit von den jeweiligen WKA- Standorten innerhalb der Konzentrationsflächen von unterschiedlicher Eingriffsschwere. Eine Inanspruchnahme von älteren Gehölzbeständen, die als Quartierstandort für Fledermausarten und Baumhöhlen bewohnende Vogelarten fungieren könnten, kann nicht ausgeschlossen werden. Ferner sind bau- und betriebsbedingte Lärmemissionen zu vermelden. Durch betriebsbedingte Lärmbelastungen können Jagdgebiete von Fledermausarten entwertet werden oder gehen ggf. sogar vollständig verloren. Neben Belastungen im Nahrungshabitat sind dabei auch Störungen im Bereich von Quartieren möglich. Infolge der bau- und betriebsbedingten Störungen sowie der anlagebedingten Barrierewirkung ist mit Beeinträchtigungen von Vogelarten mit weiterreichenden Effektdistanzen zu rechnen. Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Arten mit großem Raumanspruch der überregional bedeutsamen Lebensräume aus dem weiteren Umfeld, für die die betroffenen Flächen teilweise als Teillebensraum von Bedeutung sind, sind mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen nicht ausgeschlossen. Zu den besonders störungsempfindlichen Arten zählen Grauspecht (Picus canus), Hohltaube (Columba oenas) und Kolkrabe (Corvus corax). Infolge von Kollisionen mit den WKA kann es zu Verlusten von Vogel- und Fledermausarten kommen. Zu den am stärksten kollisionsgefährdeten Vogelarten zählen Rot- (Milvus milvus) und Schwarzmilan (Milvus migrans). Weiterhin kollisionsgefährdet sind Baumfalke (Falco subbuteo), Hohltaube (Columba oenas) und Kolkrabe (Corvus corax). Zu den am stärksten kollisionsgefährdeten Fledermausarten zählen Abendsegler (Nyctalus noctula), die innerhalb der KF sehr häufig erfasste Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und die potenziell vorkommende Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus). Nach Banse (2010) zählen die genannten Arten der Gattung Myotis (Bartfledermaus, Fransenfledermaus) dagegen nicht zu den durch Windkraftanlagen kollisionsgefährdeten Fledermausarten. Bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen im Nahbereich der Bundesautobahn A 96 (KF 1 und 2) ist insgesamt mit geringen Beeinträchtigungen der Tierwelt zu rechnen, wobei jedoch bezogen auf wertgebende Arten mit großem Raumanspruch die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände eingängiger geprüft werden muss. Ein besonderes Augenmerk ist insgesamt auch auf die vorliegenden Daten zur lokalen Population des Rotmilans zu werfen. Insgesamt erscheint die Ausweisung der KF 4 als Windkraftstandort aus artenschutzrechtlicher Sicht aufgrund der regelmäßigen Nutzung durch den Rotmilan, der Nutzung durch den Schwarzmilan sowie des möglichen Brutstandortes des gegenüber der Errichtung von WKA empfindlichen Uhus problembehaftet. So ist z.b. der Prüfbereich für Nahrungshabitate der lt. ASK-Nachweisen bekannten Brutpaare des Uhus zu berücksichtigen. Da KF 4 im engeren Umfeld des FFH-Gebietes liegt, kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass die Errichtung einer Windkraftanlage erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgebiet verursacht. 16

17 Für diejenigen Konzentrationsflächen, für die keine hinreichenden artenschutzrelevanten Erhebungen vorliegen (KF 2, Teilbereiche KF 3, KF 4) muss vorsorglich von einem hohen Risikovorbehalt ausgegangen werden. Vermeidung und Minimierung Schutz der an das Baufeld angrenzenden Baumbestände sowie sensiblen Lebensräume (schützenswerte Einzelbäume, Biotopflächen) und Vermeidung des Befahrens mittel- und hochwertiger Böden während der Bauphase durch einen Bauzaun oder ähnlich geeignete Maßnahmen. Vermeidung von Schadstoffeinträgen durch die Verwendung von technisch einwandfreiem Gerät. Schonende Verlegung der Erdkabel in Banketten bestehender Forstwege und ggf. im Bereich schützenswerter Landschaftsräume (z. B. schützenswerte Einzelbäume und Biotopflächen) mittels Spülbohrverfahren. Räumung des Baufeldes und somit Entfernung aller möglicherweise als Nistplatz, Quartier oder Unterschlupf dienender Strukturen sowie Rodungs- und Gehölzschnittmaßnahmen ausschließlich in den Wintermonaten vor Beginn der Brutsaison, in der Zeit von 01. Oktober bis 28./ 29. Februar außerhalb der amtlich festgesetzten Brut-, Nist- und Fortpflanzungszeiten. Vermeidung möglicher Lockeffekte für Amphibien in den Baustellenbereich durch Vermeidung von längerfristig offen stehenden, ephemeren oder dauerhaften Kleingewässern bzw. Wasserflächen, insbesondere während der Laichzeiten von Amphibien zwischen März und August, zur Vermeidung von Laichablagen und Aufenthalt im Baustellenbereich. Keine längere Lagerung von (lockeren) Gesteinsmaterialien, etwa von Steinen und Pflaster, im Nahbereich potenzieller oder nachgewiesener Vorkommen der Zauneidechse, um eine Eiablage im Baufeld und eine Schaffung von Versteckmöglichkeiten für Reptilien zu vermeiden und dadurch die Gefahr von Individuenverlusten nicht unnötig zu erhöhen. Optimierte Gestaltung der Bepflanzung der Fundamentflächen der WKA- Standorte mit Anlage von Wildäsungsflächen zur Verschlechterung der Jagdbedingungen für Greifvögel und Minimierung des Kollisionsrisikos für Greifvögel (Kleinsäuger sind im höheren Krautbestand schwer sichtbar). Überdeckung der Fundamentflächen mit Oberboden und Ansaat einer mehrjährigen Wildackermischung. Verringerung der Bodenversiegelung und Flächeninanspruchnahme durch optimale Standortwahl unter Berücksichtigung und Ausnutzung des bestehenden Wegenetzes für Erschließungsmaßnahmen. Durchführung einer Umwelt-Baubegleitung während der gesamten Bauphase und bei der Umsetzung landschaftspflegerischer Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen (insbesondere zur Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausquartiere). 17

18 Zur Vermeidung unüberwindbarer Planungshindernisse aus artenschutzrechtlicher Sicht wurde im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (u. a. auf Grundlage der Ergebnisse der faunistischen Sonderuntersuchungen) untersucht, ob durch die Ausweisung der Konzentrationsflächen im sachlichen Teilflächennutzungsplan sowie die darauf geplante Errichtung von WKA (unvermeidbare) Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) sowie für die Verantwortungsarten nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt werden könnten. ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme erfüllt werden könnten. Unüberwindliche Planungshindernisse lassen sich auf Basis der bislang vorliegenden Daten nicht ableiten. Eine abschließende Wertung ist jedoch aufgrund der lückenhaften, teils fehlenden Daten nicht möglich. Konflikte mit dem speziellen Artenschutzrecht bzw. dem 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG konnten jedoch aufgezeigt oder wenigstens nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Konfliktpotenzial resultiert v. a. aus dem (möglichen) Vorkommen kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten sowie durch zu prognostizierende Störungen. Aus artenschutzrechtlicher Sicht problembehaftet ist eine Windenergienutzung im Bereich von KF 3 und KF 4 aufgrund des Brutvorkommens des Uhus im Nahbereich der Flächen sowie die regelmäßige Jagdgebietsnutzung durch die beiden Milanarten im Umfeld, wobei selbst Bruten nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt, wenn auch ggf. in geringerem Maße, für KF 1 und KF 2. Doch auch hier sind zusätzliche Bestandserfassungen notwendig, um die Auswirkungen der Windkraftnutzung auf im Umfeld nachgewiesene Arten mit großem Raumanspruch, etwa den nachweislich im Umfeld brütenden Wespenbussard sowie auf (möglicherweise) vorkommende kollisionsgefährdete Fledermausarten (z. B. Abendsegler, Rauhautfledermaus) prognostizieren zu können. Darüber hinaus können sich wenigstens baubedingt auch Konflikte mit streng geschützten Arten aus anderen Artengruppen (Pflanzen, weitere Säuger, Reptilien, Amphibien, Libellen, Schmetterlinge) ergeben. Es sind weitere Bestandserfassungen erforderlich, aus denen sich ggf. das Erfordernis für eine Konzeption von Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung, und/oder Sicherung der ökologischen Funktionalität, ergibt. Des Weiteren können die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange bei der genauen Positionierung der WKA sowie die Etablierung eines Risikomanagements erforderlich sein. Im Rahmen nachfolgender Verfahren zur Genehmigung konkreter WKA- Standorte innerhalb der Konzentrationsflächen wird die Erstellung einer auf den Standort und die jeweilig zu erwartenden Projektwirkungen bezogene auf den Ergebnissen und Empfehlungen der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufbauende sap erforderlich. In Anbetracht der Artnachweise und potenziellen Vorkommen der genannten kollisionsgefähr- 18

19 deten Vogelarten im Bereich einiger Konzentrationsflächen zumindest als Nahrungsgäste und der umliegenden landesweit bedeutsamen Schutzgebiete sollte der sap zur Genehmigungsplanung zwingend eine faunistische Untersuchung des Prüfbereichs von mind. 1 km um geplante Windkraftanlagen und des Prüfbereichs für Nahrungshabitate dann ggf. bekannter Brutplätze (z. B. Rotmilan, Uhu) von m zu Grunde gelegt werden. Zur Planungssicherheit im konkreten Fall erforderlicher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden zur Genehmigungsplanung von Windkraftanlagen außerdem standortbezogen vertiefende faunistische Untersuchungen (z. B. Prüfung von Amphibien- und Reptilienvorkommen im definierten Baustellenbereich zur Festlegung des Erfordernisses von Maßnahmen zur Vermeidung von Lockwirkungen während der Bauphase) und insbesondere eine Kontrolle zu rodender Gehölzbestände von einer fachkundigen Person auf ein Vorhandensein entsprechender Strukturen (Baumhöhlen etc.) bzw. auf ein Vorkommen von Fledermäusen vor Beginn der Fällarbeiten erforderlich. Eine Schädigung von Individuen im Zusammenhang mit der Zerstörung möglicher Lebensstätten kann vermieden werden, indem mögliche Quartierbäume durch die Umweltbaubegleitung identifiziert werden und die Rodung auf Zeiten beschränkt wird, in denen potenziell betroffene Tiere aktiv ausweichen können, d. h. vor Bezug der Winterquartiere und nicht in der besonders sensiblen Wochenstubenzeit. Werden im Baufeld (potenzielle) Quartierbäume erfasst, so besteht zum Erhalt der ökologischen Funktionalität der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhalt die Möglichkeit, in gesicherter Abwesenheit der Tiere den Baum oberhalb und unterhalb der Höhle zu durchtrennen und die so erhaltene Höhle an eine geeignete Stelle zu versetzen. Je nach tatsächlicher Betroffenheit sind ggf. entsprechende Ausweichhabitate (Fledermausnistkästen) bereitzustellen die, falls erforderlich, als Überbrückung bis zur Entwicklung von Altholz im Umfeld dienen. Für die Artengruppe Fledermäuse wird in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde dringend dazu angeraten, weitere Untersuchungen zum Vorkommen im Rotorbereich mittels Helium-Ballonen durchzuführen. Falls sich in der Genehmigungsplanung das Erfordernis an CEF-Maßnahmen (Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität, d. h. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 BNatSchG) herausstellen sollte, müssen diese vor Baubeginn/ Wirksamkeit des Vorhabens bereits fertig gestellt und nachprüfbar wirksam sein. Bei einigen Maßnahmen ist dies kurzfristig möglich, andere wiederum brauchen eine gewisse Vorlaufzeit, die zu Verzögerungen führen kann. Eine Zusammenstellung ggf. erforderlicher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie CEF- Maßnahmen ist der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Anlage 1) zu entnehmen. 2.3 Schutzgut Boden Die Gemeinde Weßling liegt überwiegend im Naturraum der Jungmoränenlandschaft (037-A). Nur der östliche Gemeindeteil ragt bereits in den Natur- 19

20 raum des Fürstenfeldbrucker Hügellands (050-A) hinein. Dies betrifft die südliche KF 3. Geologisch ist der Naturraum des Ammer-Loisach-Hügellands durch die Tätigkeit von Isar- und Loisachgletscher sowie deren Schmelzwässern geprägt. Auf den Moränenzügen haben sich Braunerde bzw. Parabraunerde mit sandig-kiesiger Würmmoräne entwickelt. Der Naturraum des Fürstenfeldbrucker Hügellands umfasst die rißeiszeitlichen Ablagerung des Isarvorlandgletschers, die teilweise von Schotterflächen der Würmeiszeit überdeckt sind. Im Gegensatz zur Jungmoränenlandschaft ist der Naturraum flachwellig ohne Mulden, Seen und Kessel. Die vorherrschenden Böden sind flach- bis tiefgründige lehmreiche (Para-) Braunerden. Als geomorphologische Besonderheiten sind die im Bereich geröllbedeckter Gletscherbruchstücke entstandenen Toteislöcher zu nennen. Diese kommen im Bereich der KF 2 kleinflächig in Form von flachen Waldsenken vor. Die Toteislöcher mit ihren nach BNatSchG geschützten Vegetationsbeständen sind durch die amtliche Biotopkartierung (Biotopnummern , -1105) erfasst. Das Untersuchungsgebiet ist bis auf den Bereich der Autobahn, einer Kiesabbaufläche im Bereich der KF 2 und landwirtschaftlicher Nutzflächen im Süden (KF 3) vollständig bewaldet. Aus naturschutzfachlicher Sicht kommt natürlichen ungestörten Waldböden und Feuchtstandorten (seltener Boden mit Biotopfunktion, z. B. im Bereich der Toteislöcher) eine hohe Bedeutung zu. Mittlere Bedeutung haben die forstwirtschaftlich geprägten Nadel- und Mischwaldforste, da dort der Boden regelmäßiger durch das Befahren mit Forstmaschinen gestört wird. Geringe Bedeutung kommt den stark nutzungsgeprägten Böden von Acker- und Grünlandflächen zu. Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen Beeinträchtigungen des Schutzgutes erfolgen in erster Linie durch die Versiegelung von Flächen im Bereich von Maststandorten, Kranstellflächen und erforderlichen Zufahrten, da diese zu einem vollständigen Verlust der Funktionsfähigkeit führt. In während der Bauphase nur temporär beanspruchten Bereichen bleiben die Bodenfunktionen überwiegend erhalten oder können wieder hergestellt werden. Durch die Ausweisung einer Konzentrationsfläche Windkraft erhöht sich der mögliche Versiegelungsgrad gegenüber der derzeitigen forst- und landwirtschaftlichen Nutzung (vorliegendes Wegenetz) nur kleinflächig und punktuell im Bereich der in weiteren Genehmigungsverfahren zu konkretisierenden Anlagenstandorte. In hochwertige Böden im Bereich der Biotopflächen wird durch die Vermeidung einer Flächeninanspruchnahme nicht eingegriffen. Durch eine optimale Standortwahl der WKA können die Beeinträchtigungen auf den Verlust von Boden mit mittlerer (Waldbestände) bis geringer Bedeutung (landwirtschaftliche Nutzflächen) beschränkt werden. Mit Schadstoffeinträgen in tiefere Bodenschichten ist unter Verwendung von technisch einwandfreiem Gerät nicht zu rechnen. 20

21 Vermeidung und Minimierung Schichtgerechte Lagerung und ggf. Wiedereinbau von Boden. Schutz der an das Baufeld angrenzenden Baumbestände sowie sensiblen Lebensräume (schützenswerte Einzelbäume, Biotopflächen) und Vermeidung des Befahrens mittel- und hochwertiger Böden während der Bauphase durch einen Bauzaun oder ähnlich geeignete Maßnahmen. Vermeidung von Schadstoffeinträgen durch die Verwendung von technisch einwandfreiem Gerät. Schonende Verlegung der Erdkabel in Banketten bestehender Forstwege und ggf. im Bereich schützenswerter Landschaftsräume (z. B. schützenswerte Einzelbäume und Biotopflächen) mittels Spülbohrverfahren. Verringerung der Bodenversiegelung und Flächeninanspruchnahme durch optimale Standortwahl unter Berücksichtigung und Ausnutzung des bestehenden Wegenetzes für Erschließungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden als ausgleichbar zu werten und können durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen kompensiert werden. 2.4 Schutzgut Wasser Oberflächengewässer Still- und Fließgewässer finden sich nicht innerhalb der Konzentrationsflächen. Landschaftswasserhaushalt In den vorgesehenen Konzentrationsflächen ist von einem hohen Grundwasserflurabstand und damit einer geringen Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Einträgen von Schad- und Nährstoffen auszugehen. Weiterhin sind amtlich kartierte Toteislöcher und Feuchtbestände als wassersensible Bereiche anzusprechen. Zu Altlastenverdachtsflächen, Altablagerungen bzw. schädlichen Bodenveränderungen ist nichts bekannt. Den Waldflächen des Oberbrunner Holzes kommt laut Waldfunktionsplan eine Bedeutung für den Wasserschutz zu. Dies bestätigt dort die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes. Die KF 3 liegt innerhalb der Schutzzonen II und III. Die Schutzzone I wird von der Planung nicht berührt. Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen Bei der Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich der Konzentrationsfläche ist aufgrund des zu erwartenden hohen Grundwasserflurabstandes nicht damit zu rechnen, dass in die grundwasserführenden Bereiche vorgedrungen und somit das Grundwasser während der Bauphase beeinträchtigt wird. Ein gewisses Risiko besteht jedoch im Umfeld bekannter Toteislöcher (kleine Waldtümpel und Feuchtbestände), weshalb bei der Entscheidung der Anla- 21

22 genstandorte eine Flächeninanspruchnahme der gegenüber Stoffeinträgen sensiblen Toteislöcher vermieden werden sollte. Sofern bei Genehmigungsplanungen zur Errichtung von Windkraftanlagen Informationen zu Altlastenverdachtsflächen vorliegen sollten, ist festzulegen, ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen zu treffen sind. Durch Verwendung des bestehenden Wegenetzes für Zufahrten zu den Windkraftstandorten sowie aufgrund der nur punktuellen und kleinflächigen Bodenversiegelung wird die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens im Gebiet erhalten. Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung können somit ausgeschlossen werden. Aufgrund der Lage der KF 3 in der Schutzzone II und III eines Wasserschutzgebiets sind in nachfolgenden Genehmigungsverfahren bezogen auf konkrete Anlagenstandorte die Anforderungen der Schutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Bodeneingriffe und Baumaßnahmen in der engeren Schutzzone II sollen auf das absolute Minimum beschränkt werden. Der genaue Standort einer Windkraftanlage sollte laut Aussagen des Gesundheitsamtes des Landkreises so weit wie möglich abstromig von Brunnen festgelegt werden. Bei der konkreten Verwirklichung sind die hydrogeologischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität ist auszuschließen. Im Zuge nachfolgender Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windkraftanlagen sind entsprechende Auflagen des Gesundheitsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim zu beachten. Vermeidung und Minimierung Schutz der an das Baufeld angrenzenden Baumbestände sowie sensiblen Lebensräume (schützenswerte Einzelbäume, Biotopflächen) und Vermeidung des Befahrens mittel- und hochwertiger Böden während der Bauphase durch einen Bauzaun oder ähnlich geeignete Maßnahmen. Vermeidung von Schadstoffeinträgen durch die Verwendung von technisch einwandfreiem Gerät. Verringerung der Bodenversiegelung und Flächeninanspruchnahme durch optimale Standortwahl unter Berücksichtigung und Ausnutzung des bestehenden Wegenetzes für Erschließungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist mit erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht zu rechnen. 2.5 Schutzgut Klima/ Luft Die weiträumig zusammenhängenden Waldflächen des Schluifelder und Mischenrieder Waldes, des Oberbrunner Holzes und des Altinger Buchets haben hinsichtlich der klimatischen Ausgleichsfunktion Bedeutung als Reinluftgebiete. Aufgrund der in der Standortanalyse berücksichtigten Pufferzo- 22