Einführung SwissDRG und BVG 6570/2007 Was gilt es aus Spitalsicht zu beachten?
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- Karola Hummel
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1 Einführung SwissDRG und BVG 6570/2007 Was gilt es aus Spitalsicht zu beachten? Referentin: Caroline Piana Leiterin Tarife und ehealth Vorabendveranstaltung Datenschutzforum Schweiz
2 Was Sie erwartet: Wer ist H+? Einführung SwissDRG und das BVG Urteil C6570/2007; eine Geschichte Was müssen Spitäler beachten Fragen? 2
3 Wer ist H+ H+, die Spitäler der Schweiz, ist die politische Interessensvertretung öffentlicher und privater Spitäler, Kliniken, Rehabilitations- und Langzeitpflegeinstitutionen in der Schweiz. 3
4 Wer ist H+ Verein, 1930 gegründet Sitz der Geschäftsstelle mit 29 Mitarbeitenden in Bern Repräsentation Gesundheitsinstitutionen mit rund Angestellten Mitglieder: 370 Aktivmitglieder 218 Partnermitglieder 4
5 Wer ist H+ 370 Aktivmitglieder alle KVG abrechnenden Häuser alle Landesteile von 5 (Ospidal Val Müstair) bis (HUG) Betten Akutsomatik, Psychiatrie, Rehabilitation und Langzeitpflege öffentliche und private Trägerschaften 218 Partnermitglieder verschiedenste Akteure im Gesundheitswesen 5
6 Einführung SwissDRG und BVG C 6570/2007 Es war einmal im Frühjahr 2009 Wie die Geschichte anfing Vorabendveranstaltung Datenschutzforum Schweiz
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8 SwissDRG Einführungsvertrag 0.2 8
9 SwissDRG Einführungsvertrag 0.2 9
10 SwissDRG Einführungsvertrag
11 SwissDRGEinführungsvertrag
12 SwissDRG Einführungsvertrag
13 SwissDRG und der BVG C 6570/
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15 Einführung SwissDRG und BVG C 6570/2007 Es war einmal im Frühjahr 2009 Kapitel II der Geschichte Vorabendveranstaltung Datenschutzforum Schweiz
16 SwissDRG und der BVG C6570/
17 SwissDRG und der BVG C 6570/
18 SwissDRG und der BVG C 6570/2007 Vertragliche Regelungspunkte die fehlten Modalitäten hinsichtlich Weitergabe bestimmter Daten an den Vertrauensarzt Aufbewahrung medizinischer Daten (Art. 39 Abs. 1 KVV) Verhältnismässigkeit in Art und Detaillierungsgrad Diagnosen sowie Zweck-Bindung Codierung ist vorzuziehen; Art und Detaillierungsgrad Diagnosen muss durch Tarifpartner umfassend geregelt sein für Eingriffscodes in der Form ICD-9 (chop2); flankierende Massnahmen müssen vorhanden sein Zulässigkeit nur, wenn das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs erfüllt ist 18
19 SwissDRG und der BVG C 6570/2007 Vertragliche Regelungspunkte die fehlten Modalitäten hinsichtlich Weitergabe bestimmter Daten an den Vertrauensarzt Aufbewahrung medizinischer Daten (Art. 39 Abs. 1 KVV) Verhältnismässigkeit in Art und Detaillierungsgrad Diagnosen sowie Zweck-Bindung Codierung ist vorzuziehen; Art und Detaillierungsgrad Diagnosen muss durch Tarifpartner umfassend geregelt sein für Eingriffscodes in der Form ICD-9 (chop2); flankierende Massnahmen müssen vorhanden sein Zulässigkeit nur, wenn das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs erfüllt ist 19
20 SwissDRG und der BVG C 6570/2007 Grundsatz der Verhältnismässigkeit Massnahme muss geeignet und notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Auskunftspflicht nur auf Angaben, die objektiv erforderlich und geeignet sind, Zweck zu erreichen und muss in vernünftiger Relation stehen. 20
21 SwissDRG und der BVG C 6570/
22 Einführung SwissDRG und BVG C 6570/2007 Kapitel III der Geschichte Versuch zu einem Happy-End Vorabendveranstaltung Datenschutzforum Schweiz
23 SwissDRG Fallpauschalen 23
24 SwissDRG Fallpauschale und Rechnungsprüfung Datenumfang ordentliche Rechnungsprüfung Versicherer muss im Einzelfall prüfen, ob er nach Art. 25ff KVG leistungspflichtig ist oder nicht. Prüfung Uebereinstimmung der Honorarrechnung mit einzelnen Tarifpositionen. Datenumfang Rechnungsstellung gem. Art. 42.Abs.3; 24
25 SwissDRG Fallpauschalen Vorabendveranstaltung Datenschutzforum Schweiz
26 SwissDRG Fallpauschalen 26
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28 SwissDRG Kostenstrukturen Vorabendveranstaltung Datenschutzforum Schweiz
29 Datengrundlage Berechnungen SwissDRG Anforderungen an die Kosten- und Leistungsdaten 29
30 SwissDRG Einführung und efaktura 30
31 SwissDRG Einführung und efaktura Was Spitäler beherrschen Vorabendveranstaltung Datenschutzforum Schweiz
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34 SwissDRG Einführung und efaktura Fazit: Elektronische SwissDRG Fallpauschalen Rechnungen sollten fristgerecht umgesetzt werden können. Vorabendveranstaltung Datenschutzforum Schweiz
35 SwissDRG Einführung und Erkenntnisse aus BVG C6570/2007 Worauf Spitäler achten müssen 35
36 SwissDRG Einführung und Erkenntnisse aus BVG C6570/2007 Sicherstellen informelle Selbstbestimmung Der Versicherte muss z.b. im Rahmen der von ihm auszufüllenden Eintrittsdokumentation ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er gem. Art. 42 Abs. 5 KVG die Weitergabe der med. angaben an den Vertrauensarzt verlangen kann 36
37 SwissDRG Einführung 37
38 SwissDRG Einführung; Chance 38
39 SwissDRG Einführung; Chance 39
40 Einführung SwissDRG und BVG C6570/2007 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 40
41 Fragen?: 41