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1 Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie medizinische Dolmetscher zur Versorgung von Flüchtlingen hinzugezogen werden können und wie deren Kostenübernahme durch das zuständige Sozialamt (das LAGeSo im Falle von Berlin) zu beantragen ist. Die Buchung erfolgt einfach und schnell: 1. Auf lassen sich medizinische Dolmetscher mit wenigen Klicks (binnen kaum mehr als 60 Sekunden) bequem buchen 2. Alternativ kann die Buchung auch telefonisch unter folgender Nummer vorgenommen werden Tel.: 030/ Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zuletzt finden Sie auf Seite 14 einen Vordruck für den Antrag beim Sozialamt. Rechtliche Grundlagen: Flüchtlinge, die im Asylverfahren sind oder geduldet werden, haben nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nur Anspruch auf reduzierte medizinische Leistungen. Was diese Leistungen umfassen und ausschließen, ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen und führt nicht selten zur Leistungsverweigerung. Dabei entscheiden SachbearbeiterInnen der Sozialämter über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung. Der Zugang zu medizinischen Leistungen und deren Finanzierung stellt Beratungsstellen, Gesundheitsdienste, Krankenhäuser und öffentliche Verwaltungen vor Fragen, deren Beantwortung umfangreiche Kenntnisse europäischer Rechtsnormen und des nationalen Sozialrechts in Deutschland wie im jeweiligen Herkunftsland erfordert. Die Interpretation dieser Regelungen durch Beratungsstellen, Verwaltung und Gerichte ist uneinheitlich und oftmals widersprüchlich. Die Beschäftigten im Gesundheitswesen können diese Fragen am

2 allerwenigsten beantworten. Sie sind jedoch mit den Hilfe suchenden PatientInnen konfrontiert und allein gelassen. Dies führt dazu, dass die medizinische Versorgung oft mangelhaft und unzureichend ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil 5 C v IBIS e.v.: C1136, ZfSH/SGB 11/96, 589; EZAR 460 Nr. 15; NJW 1996, 3092; FEVS 47/97, 54: Leitsatz. "Krankenhilfe nach 37 BSHG umfasst auch die Übernahme von Kosten sprachlicher Hilfeleistungen durch eine Begleitperson ("Dolmetscherkosten"), wenn und soweit der Anspruch auf Krankenhilfe ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden kann." Mangelnde Deutschkenntnisse dürfen nicht zu einer Verkürzung der für die Krankenbehandlung notwendigen Hilfeleistungen führen. Zu berücksichtigen ist, dass es Fälle gibt, in denen das Vorliegen einer Erkrankung oder ihr Schweregrad ohne Sprachmittler nicht festgestellt werden können. Mit den Aufgaben der Krankenhilfe nach BSHG wäre daher nicht vereinbar, die Übernahme von Dolmetscherkosten auf Ausnahmefälle wie die einer schweren, akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu beschränken. Ob und in welchem Umfang Dolmetscherkosten erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist, ob der Antragsteller sich in deutsch oder einer anderen Sprache mit dem Arzt verständigen kann und wie intensiv die Verständigung nach Art und Schwere der Erkrankung und nach Art der Behandlung sein muss, um eine effektive Hilfe zu gewährleisten. Sprachmittlerkosten entstehen nicht notwendigerweise, da in aller Regel Vertrauenspersonen wie Angehörige oder sonst Nahestehende als Sprachmittler zur Verfügung stehen werden, da diese Hilfe typischerweise unentgeltlich erbracht wird können im Einzelfall Aufwendungen wie die Fahrtkosten der Begleitperson vom Krankenhilfeanspruch mit umfasst sein. Dass das Bundessozialgericht die Übernahme von Dolmetscherkosten aus Mitteln der Krankenversicherung abgelehnt hat (BSG v , 1 RK 20/94, MDR 1995, 1045, betr. Gebärdendolmetscher), steht dem nicht entgegen. Der Umfang der Krankenhilfe nach BSHG entspricht zwar "in der Regel" den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, kann aber in einem Ausnahmefall wie hier auch weitergehend sein als die Leistungen nach SGB V.

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14 Datum:... Übernahme von Dolmetscherkosten im Rahmen der Therapie für Frau/Herr..., geb. am... wohnhaft in... Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf die beigefügten Schreiben vom Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen in Mainz vom , vom und dem Schreiben von Fr. Dr. von der Leyen vom wird die Übernahme von Dolmetscherkosten beantrag für: Fr./Hr.... Zu den zu gewährenden Hilfen nach 4 und 6 AsylbLG zählen unter anderem auch notwendige Dolmetscherkosten für Ambulante Psychotherapien, Anamneseerhebungen, Einwilligungsgespräche und der vermittlung einer Diagnose an den fremdsprachigen Patienten. Grundlage hierfür ist, dass der behandelnde Arzt und derpatient keine gemeinsame Sprache sprechen. Die zu übernehmenden Kosten belaufen sich auf 22,50 (zzgl. 19%Mwst) pro Stunde. Nach der ersten Stunde erfolgt die Abrechnung im 30 Minuten-Takt. Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen gern zur verfügung. Mit freundlichen Grüßen...

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