1037/2014. Beschluss der Steuerverwaltung. über die steuerfreie Erstattung von Reisekosten im Jahre Ausgefertigt in Helsinki am 8.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1037/2014. Beschluss der Steuerverwaltung. über die steuerfreie Erstattung von Reisekosten im Jahre 2015. Ausgefertigt in Helsinki am 8."

Transkript

1 1037/2014 Beschluss der Steuerverwaltung über die steuerfreie Erstattung von Reisekosten im Jahre 2015 Ausgefertigt in Helsinki am 8. Dezember 2014 Die Steuerverwaltung hat auf Grund von 73 und 75 Absatz 2 Finnisches Einkommensteuergesetz (1535/1992), hinsichtlich der 73 Absatz 1 und 75 Absatz 2 in der Fassung der Gesetzesänderung 504/2010 und hinsichtlich des 73 Absatz 2 in der Fassung der Gesetzesänderung 1246/2013, beschlossen: 1 Grundlagen und Beträge von Reisekostenerstattungen, die bei der Besteuerung für das Jahr 2015 als steuerfrei anzusehen sind, sind nachstehend in diesem Beschluss aufgeführt. 2 Als Reisekosten werden Kosten angesehen, die dem Steuerpflichtigen durch eine Dienstreise in Finnland oder im Ausland entstanden sind. 3 Unter Dienstreise ist eine Reise zu verstehen, die ein Gehaltsempfänger vorübergehend zur Ausführung dienstlicher Aufgaben an eine spezielle Tätigkeitsstätte außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte macht. Sofern der Gehaltsempfänger wegen der Art seiner Arbeit keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, gilt als Dienstreise die Reise, welche der Gehaltsempfänger vorübergehend zur Ausführung seiner Arbeit von seiner Wohnung zu einer speziellen Tätigkeitsstätte macht. Als Dienstreise gilt eine Reise zu einer Tätigkeitsstätte auch dann, wenn: 1) die Tätigkeitsstätte an einer anderen Stelle liegt als an dem Betriebssitz des eigenen Arbeitgebers oder dem Betriebssitz einer Körperschaft, die zusammen mit dem Arbeitgeber zur selben Interessensphäre gehört; 2) die Arbeit vorübergehend im Sinne von 72a Finnisches Einkommensteuergesetz ist; 3) die Tätigkeitsstätte über 100 Kilometer von der Wohnung des Steuerpflichtigen entfernt liegt und 4) der Steuerpflichtige auf Grund der Reise, die zur Tätigkeitsstätte gemacht wurde, in einer vorübergehenden, wegen der Lage der Tätigkeitsstätte erforderlichen Unterkunft übernachtet hat. Als Dienstreisen gelten weder Reisen zwischen der Wohnung des Gehaltsempfängers und der regelmäßigen Arbeitsstätte noch Wochenends- oder ähnliche Reisen zwischen der Wohnung und einer speziellen Tätigkeitsstätte während eines Arbeitseinsatzes. 1/11

2 In Branchen, in denen die spezielle Tätigkeitsstätte wegen der branchentypischen Kurzfristigkeit der Arbeit oft gewechselt werden muss, gilt die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und spezieller Tätigkeitsstätte als Reise, die nur zur Erstattung der in 7, 8 und 9 genannten Fahrtkosten berechtigt, sofern der Gehaltsempfänger keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Der Gehaltsempfänger hat jedoch auch Anspruch auf das in 14 genannte Verpflegungsgeld, sofern er nicht die Möglichkeit hat, an einer vom Arbeitgeber an der speziellen Tätigkeitsstätte oder in ihrer unmittelbaren Umgebung organisierten regelmäßigen Personalbeköstigung teilzunehmen. 4 Sofern der Gehaltsempfänger eine Reise zu einer sekundären Arbeitsstätte vornimmt, um dort seine Arbeitsaufgaben wahrzunehmen und die Reise anders vorgenommen wird als nach 3 Absatz 1 und Absatz 2, berechtigt diese Reise nur zu einem Fahrtkostenersatz nach 7, 8 und 9 und zur Erstattung der Übernachtungskosten gemäß 16. Als sekundäre Arbeitsstätte gilt ein solcher ständiger Betriebssitz des Arbeitgebers oder einer Körperschaft, die zusammen mit dem Arbeitgeber zur selben Interessensphäre gehört, der in einem anderen Ort oder in einem anderen Staat belegen ist als die regelmäßige Arbeitsstätte, die als die primäre Arbeitsstätte des Arbeitnehmers anzusehen ist. Reisen zwischen der wegen der Lage der sekundären Arbeitsstätte erforderlichen speziellen Unterkunft und der sekundären Arbeitsstätte gelten nicht als Reisen, die zu einem Fahrtkostenersatz im Sinne von Absatz 1 berechtigen. 5 Mit regelmäßiger Arbeitsstätte ist eine Stelle gemeint, an welcher der Gehaltsempfänger ständig arbeitet. Sofern der Gehaltsempfänger wegen der Mobilität der Arbeit keine Stelle hat, an der er ständig arbeitet, gilt als regelmäßige Arbeitsstätte die Stelle, an der er seine Arbeitsanweisungen entgegennimmt, seine bei der Arbeit benutzte Ausrüstung, Arbeitsgeräte oder materialien aufbewahrt beziehungsweise eine andere, in Hinblick auf die Ausführung der Arbeit entsprechende Stelle. 6 Mit Reisetag ist ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden gemeint, der beginnt, wenn der Gehaltsempfänger sich von seinem Arbeitsplatz oder seiner Wohnung auf die Dienstreise begibt. Der Reisetag endet, wenn der Gehaltsempfänger von der Dienstreise an seinen Arbeitsplatz oder seine Wohnung zurückkehrt. 7 Mit Fahrtkostenersatz für eine Dienstreise ist die Erstattung für Fahrkarten, Platzkarten und Schlafwagenkarten sowie für sonstige damit vergleichbare, unumgängliche Kosten für das eigentliche Reisen gemeint. 2/11

3 Als Fahrtkostenersatz gilt auch die Erstattung für den Transport von Arbeitsgeräten und anderen derartigen Gegenständen, die der Gehaltsempfänger mit sich führen muss. 8 Der Höchstbetrag des Fahrtkostenersatzes für eine Dienstreise, die der Gehaltsempfänger mit einem anderem Fahrzeug gemacht hat, als mit einem, das ihm gehört oder das von ihm gehalten wird, ist der aus einem vom Verkehrsunternehmer erteilten Beleg oder aus einem sonstigen zuverlässigen Nachweis hervorgehende Betrag, dessen Leistung für die Fahrtkosten der Gehaltsempfänger nachweist. 9 Die Höchstbeträge des Fahrtkostenersatzes für eine Dienstreise, die der Gehaltsempfänger mit einem Fahrzeug gemacht hat, das ihm gehört oder das von ihm gehalten wird, sind: Fahrzeug Auto Motorboot, maximal 50 PS Motorboot, über 50 PS Motorschlitten Quad Motorrad Moped sonstiges Fahrzeug Höchstbetrag der Erstattung 44 Cent pro Kilometer, zuzüglich - 7 Cent pro Kilometer für den Transport eines am Auto befestigten Anhängers - 11 Cent pro Kilometer, wenn die Ausführung der Arbeit den Transport eines am Auto befestigten Wohnwagens erfordert - 21 Cent pro Kilometer, wenn die Ausführung der Arbeit den Transport einer am Auto befestigten Raststube o- der einer vergleichbar schweren Last erfordert - 3 Cent pro Kilometer für den im Auto erfolgenden Transport solcher Maschinen und Gegenstände, deren Gewicht 80 Kilo überschreitet oder die viel Platz in Anspruch nehmen - 3 Cent pro Kilometer, sofern der Gehaltsempfänger wegen seiner dienstlichen Aufgaben einen Hund im Auto transportiert - 9 Cent pro Kilometer, wenn die Ausführung der Arbeit Autofahrten auf Walzstraßen oder sonstigen für anderen Verkehr gesperrten Straßenbaustellen erfordert, hinsichtlich der betreffenden Kilometer 78 Cent pro Kilometer 114 Cent pro Kilometer 106 Cent pro Kilometer 100 Cent pro Kilometer 33 Cent pro Kilometer 17 Cent pro Kilometer 10 Cent pro Kilometer Sofern in dem Fahrzeug, das dem Gehaltsempfänger gehört oder von ihm gehalten wird, noch andere Personen mitreisen, deren Beförderung Sache des Arbeitgebers ist, werden die Höchstbeträge der in Absatz 1 genannten Erstattungen um 3 Cent pro Kilometer je mitreisende Person erhöht. 3/11

4 Falls ein Gehaltsempfänger, der über einen im Beschluss der Steuerverwaltung über die Berechnungsgrundlagen von Sachbezügen genannten Nutzungsvorteil eines Autos verfügt, ein derartiges Auto zur Vornahme einer Dienstreise benutzt und die durch die Reise verursachten Brennstoffkosten selbst bezahlt, ist der Höchstbetrag der ihm zu erstattenden Brennstoffkosten 12 Cent pro Kilometer. 10 Mit Tagegeld ist der Ersatz der erhöhten Verpflegungs- und sonstigen Lebenshaltungskosten gemeint, die dem Gehaltsempfänger aus einer Dienstreise erwachsen. Zum Tagegeld zählt nicht der für Fahrt und Übernachtung zu leistende Ersatz. 11 Die Zahlung von Tagegeld setzt voraus, dass die spezielle Tätigkeitsstätte über 15 Kilometer entfernt von der regelmäßigen Arbeitsstätte beziehungsweise von der Wohnung des Gehaltsempfängers liegt, je nachdem, von wo aus die Reise angetreten wurde. Die spezielle Tätigkeitsstätte muss außerdem über 5 Kilometer entfernt sowohl von der regelmäßigen Arbeitsstätte als auch von der Wohnung liegen. 12 Abhängig von der Dauer der Dienstreise sind die Höchstbeträge des Tagegeldes: Dauer der Dienstreise Höchstbetrag des Tagegeldes in Euro über 6 Stunden (partielles Tagegeld) 18 über 10 Stunden (volles Tagegeld) 40 wenn die Reisezeit den letzten vollen Reisetag - um wenigstens 2 Stunden überschreitet 18 - um über 6 Stunden überschreitet 40 Sofern der Gehaltsempfänger an einem Reisetag kostenlose oder im Preis für ein Ticket inbegriffene Kost erhält, besteht der Maximalbetrag des Tagegeldes in der Hälfte des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages. Mit kostenloser Kost sind im Falle eines vollen Tagegeldes zwei kostenlose Mahlzeiten und im Falle eines partiellen Tagegeldes eine kostenlose Mahlzeit gemeint. 13 Die Höchstbeträge der Tagegelder für Dienstreisen ins Ausland sind folgende: 4/11

5 Land oder Region Höchstbetrag des Tagegeldes in Euro Afghanistan 56 Ägypten 55 Albanien 52 Algerien 68 Andorra 58 Angola 97 Antigua und Barbuda 74 Arabische Emirate 68 Argentinien 42 Armenien 51 Aruba 48 Aserbaidschan 69 Äthiopien 42 Australien 65 Azoren 59 Bahamas 70 Bahrain 68 Bangladesch 51 Barbados 60 Belgien 61 Belize 42 Benin 43 Bermuda 69 Bhutan 37 Bolivien 35 Bosnien und Herzegowina 50 Botswana 40 Brasilien 65 Brunei 40 Bulgarien 51 Burkina Faso 38 Burundi 40 Chile 51 China 66 Hongkong 68 Macao 64 Cookinseln 65 Costa Rica 50 Cuba 51 Curaçao 44 Dänemark 68 Deutschland 61 5/11

6 Dominica 50 Dominikanische Republik 54 Dschibuti 59 Ecuador 52 Elfenbeinküste 71 El Salvador 47 Eritrea 43 Estland 51 Färör-Inseln 53 Fidschi 44 Frankreich 66 Gabun 74 Gambia 34 Georgien 50 Ghana 38 Grenada 59 Griechenland 60 Grönland 53 Großbritannien 69 London und Edinburgh 73 Guadeloupe 50 Guatemala 50 Guinea 55 Guinea-Bissau 35 Guyana 38 Haiti 51 Honduras 43 Indien 46 Indonesien 44 Irak 62 Iran 43 Irland 66 Island 67 Israel 72 Italien 64 Jamaika 51 Japan 71 Jemen 62 Jordanien 73 Jungferninseln (USA) 43 Kambodscha 50 Kamerun 48 Kanada 67 Kanarische Inseln 60 6/11

7 Kap Verde 42 Kasachstan 62 Katar 68 Kenia 57 Kirgisistan 46 Kolumbien 58 Komoren 44 Kongo, Demokratische Republik (Kongo-Kinshasa) 67 Kongo, Republik (Kongo-Brazzaville) 50 Korea, Demokratische Volksrepublik (Nordkorea) 66 Korea, Republik (Südkorea) 79 Kosovo 45 Kroatien 60 Kuwait 66 Laos 45 Lettland 50 Lesotho 35 Libanon 67 Liberia 49 Libyen 58 Liechtenstein 69 Litauen 50 Luxemburg 64 Madagaskar 36 Madeira 58 Makedonien 51 Malawi 50 Malaysia 55 Malediven 55 Mali 41 Malta 62 Marokko 61 Marshallinseln 54 Martinique 52 Mauretanien 52 Mauritius 51 Mexiko 59 Mikronesien 49 Moldawien 45 Monaco 67 Mongolei 46 Montenegro 52 Mosambik 50 Myanmar (Burma) 54 7/11

8 Namibia 37 Nepal 39 Neu-Seeland 63 Nicaragua 42 Niederlande 65 Niger 44 Nigeria 77 Norwegen 68 Oman 63 Österreich 62 Osttimor 45 Pakistan 37 Palästina (Region) 62 Palau 59 Panama 52 Papua-Neuguinea 60 Paraguay 35 Peru 56 Philippinen 54 Polen 56 Portugal 60 Puerto Rico 51 Ruanda 39 Rumänien 55 Russland 53 Moskau 66 St. Petersburg 61 Salomon-Inseln 50 Sambia 55 Samoa 49 St. Kitts und Nevis 60 St. Lucia 74 St. Vincent und die Grenadinen 70 San Marino 56 São Tomé und Príncipe 57 Saudi-Arabien 66 Schweden 64 Schweiz 74 Senegal 48 Serbien 55 Seychellen 68 Sierra Leone 51 Simbabwe 45 Singapur 67 8/11

9 Slowakei 57 Slowenien 57 Somalia 50 Spanien 62 Sri Lanka 45 Südafrika 48 Sudan 60 Südsudan 54 Suriname 47 Swasiland 37 Syyrien 60 Tadschikistan 51 Taiwan 58 Tansania 45 Thailand 56 Togo 48 Tonga 44 Trinidad und Tobago 70 Tschad 53 Tschechien 54 Tunesien 56 Türkei 58 Istanbul 60 Turkmenistan 60 Uganda 38 Ukraine 53 Ungarn 54 Uruguay 50 Usbekistan 52 Vanuatu 55 Venezuela 68 Vereinigte Staaten von Amerika (USA) 65 New York, Los Angeles, Washington 71 Vietnam 53 Weißrussland 53 Zentralafrikanische Republik 48 Zypern 61 nicht speziell genannte Länder 44 Das Tagegeld wird nach Reisetagen berechnet. Ein Reisetag sind 24 Stunden ab Beginn einer Dienstreise oder ab Ablauf eines vorangegangenen Reisetages. Der Höchstbetrag des Tagegeldes richtet sich nach dem Land oder der Region, in denen der Reisetag im Ausland endet. Endet der Reisetag auf einem Schiff oder in einem Flugzeug, so richtet 9/11

10 sich das Tagegeld nach dem Land oder der Region, die das Schiff oder Flugzeug zuletzt verlassen hat beziehungsweise in denen es bei einem Start aus Finnland zuerst ankommt. Bei der Rückkehr nach Finnland hat der Gehaltsempfänger Anspruch auf die Hälfte des für den letzten Reisetag gezahlten Tagegeldes, sofern die für die Dienstreise aufgewandte Zeit mit mehr als zwei Stunden den letzten vollen Reisetag überschreitet, der auf dem letzten ausländischen Territorium oder an Bord eines von dort gestarteten Schiffes oder Flugzeuges geendet hat. Sofern die für die Dienstreise aufgewandte Zeit mit mehr als zehn Stunden den letzten vollen Reisetag überschreitet, der auf dem letzten ausländischen Territorium oder an Bord eines von dort gestarteten Schiffes oder Flugzeuges geendet hat, hat der Gehaltsempfänger Anspruch auf das Auslandstagegeld, das für den letzten Reisetag gezahlt wurde. Der Höchstbetrag für Tagegeld, das für einen Reisetag oder einen Teil davon gezahlt wird, der nach der Ankunft im Inland begonnen hat, richtet sich nach 12. Der Gehaltsempfänger hat Anspruch auf das für das betreffende Land festgesetzte Tagegeld, sofern die in das Ausland vorgenommene Dienstreise wenigstens 10 Stunden gedauert hat. Sofern die für die Dienstreise aufgewandte Gesamtzeit unter zehn Stunden bleibt, wird Tagegeld gemäß den Vorschriften und Beträgen für Inlandsreisen gezahlt. Sofern der Gehaltsempfänger an einem Reisetag kostenlose oder im Preis für ein Ticket oder Hotelzimmer inbegriffene Kost erhält, wird ein um 50 Prozent herabgesetztes Tagegeld gezahlt. Mit kostenloser Kost sind im Falle eines Auslandstagegeldes zwei kostenlose Mahlzeiten gemeint. Wenn die Dienstreise von finnischem Territorium aus dergestalt vorgenommen wird, dass die Arbeit für einen in Finnland befindlichen Arbeitgeber unter ausnahmehaften Umständen ausgeführt wird und der Gehaltsempfänger für die Nacht auf finnisches Territorium zurückkehrt und für die Dienstreise kein Tagegeld nach 12 gezahlt wird, so beträgt abweichend von Absatz 1 der Höchstbetrag der für die Dienstreise zu leistenden Erstattung 18 Euro. 14 Die Zahlung eines Verpflegungsgeldes setzt voraus, dass für die Dienstreise kein Tagegeld gezahlt wird und dass der Gehaltsempfänger wegen der Arbeit nicht die Möglichkeit hat, während einer Essenspause an der gewöhnlichen Speiselokalität seine Mahlzeit einzunehmen. Der Höchstbetrag des Verpflegungsgeldes beträgt 10,00 Euro. Falls der Gehaltsempfänger auf der Dienstreise zweimal seine Mahlzeit außerhalb der gewöhnlichen Speiselokalität einnehmen muss und für die Dienstreise kein Tagegeld gezahlt wird, beträgt der Höchstbetrag des Verpflegungsgeldes 20,00 Euro. 15 Der Höchstbetrag der für eine Dienstreise zusätzlich zum Tagegeld zu leistenden Erstattung für Übernachtungskosten ist der Betrag gemäß einem vom Beherbergungsunternehmen erteilten Beleg oder der Betrag gemäß einem sonstigen zuverlässigen Nachweis. 10/11

11 16 Der Höchstbetrag der für eine Dienstreise an eine sekundäre Arbeitsstätte zu leistenden Erstattung der Übernachtungskosten ist der Betrag gemäß einem vom Beherbergungsunternehmen erteilten Beleg oder ein als angemessen anzusehender Betrag auf Grund eines sonstigen zuverlässigen Nachweises. 17 Eine Zahlung von Nachtreisegeld setzt voraus, dass von dem Reisetag, der den Anspruch auf Tagegeld begründet, mindestens vier Stunden in der Zeit zwischen Uhr und Uhr liegen und dass der Arbeitgeber für den Gehaltsempfänger weder eine kostenlose Unterbringung organisiert noch Kosten für Übernachtung oder Schlafwagenplatz erstattet. Der Höchstbetrag des Nachtreisegeldes beträgt 12 Euro. 18 Was vorstehend über die Erstattung von Reisekosten bestimmt wird, wird auch auf Erstattungen angewandt, die durch gesetzliche Bestimmung steuerfrei sind und an Steuerpflichtige gezahlt werden, die Einkünfte aus Seearbeit haben. 19 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Dieser Beschluss wird auf Dienstreisen oder Teile davon angewandt, die im Jahre 2015 gemacht werden. Huomautus Tekijänoikeudet näillä sivuilla esitettyyn käännökseen kuuluvat Joachim Reimersille. Kaikki oikeudet pidätetään. Pyrin varmistamaan tietojen paikkansapitävyyden niin hyvin kuin mahdollista mutta en takaa, että esitetty tieto on virheetöntä, täydellistä tai ajantasaista. Sivuilta löytyvät tiedot eivät ole oikeudellisia tai muitakaan neuvoja. En vastaa toimenpiteistä, joihin on ryhdytty tai jätetty ryhtymättä näiden sivujen tietojen nojalla. Hinweis Die Urheberrechte an der vorstehenden Übersetzung stehen Joachim Reimers zu. Alle Rechte vorbehalten. Trotz größtmöglicher Sorgfalt wird keine Haftung für Fehler, Unvollständigkeit oder mangelnde Aktualität übernommen. Die Angaben auf diesen Seiten stellen weder eine rechtliche Beratung noch eine Beratung sonstiger Art dar. Es wird keine Haftung für Handlungen oder Unterlassungen übernommen, die auf Grund des Inhalts dieser Seiten erfolgen. 11/11