u.di informiert - Sonderausgabe Nr. 5/08

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1 u.di informiert - Sonderausgabe Nr. 5/08 Vorsitzender Willi Mück Verrichtung der betrieblichen oder dienstlichen Tätigkeit Risiko der Schadenshaftung der Beschäftigten Stellvertretende Vorsitzende Dorothee Gieseler Stuttgart, 2008 Den Beschäftigten können bei der Verrichtung ihrer betrieblichen oder dienstlichen Tätigkeit Fehler unterlaufen, die dem Arbeitgeber, der Dienststelle oder einem Dritten einen Schaden zufügen. Dann sind die Beschäftigten einem entsprechenden Schadenshaftungsrisiko ausgesetzt. Dieses Risiko soll nachfolgend dargestellt werden. Zugleich werden Schutzfunktionen aufgezeigt. Bei der Verrichtung von Tätigkeiten ist der Mensch vor Fehlern nicht geschützt. Das gilt für den privaten Bereich genauso wie für das Berufsleben. Deshalb sind in beiden Lebenssphären Schutzfunktionen notwendig sie können im Einzelfall existenziell sein. Für die Halter von Kraftfahrzeugen gibt es durch das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ( PflVG ) die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden ( 1): 1 PflVG Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ( 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird Seite 1 von 115 u.di/vw 1.3 informiert Sonderausgabe 5/08

2 Dabei ist es gleichgültig, ob das Fahrzeug für private oder betriebliche Zwecke eingesetzt wird. Ausnahmen gibt es lediglich für die in 2 PflVG genannten Körperschaften und Fälle: 2 PflVG (1) 1 gilt nicht für 1. die Bundesrepublik Deutschland, 2. die Länder, 3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern [ ] (2) Die nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. [ ] Im privaten Bereich ist in der Bevölkerung das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer Absicherung privater Risiken weitgehend vorhanden: Etwa 70 Prozent der Haushalte haben eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dagegen herrschen bei der Frage der Risikoabsicherung im Berufsleben Verunsicherungen: Während im öffentlichen Dienst das Problembewusstsein für das Haftungsrisiko der Beschäftigten stärker ausgeprägt ist, herrscht im Bereich privatrechtlich organisierter Betriebe und Einrichtungen ein eher diffuses Bild. Öffentlicher Dienst Im öffentlichen Dienst ist die Haftung der Beschäftigten (Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) für einen dienstlich verursachten Schaden der Dienststelle bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Schadenshaftung kommt nach den einschlägigen beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Frage. Das gilt auch für die Rückgriffshaftung der Dienststelle gegenüber dem Beschäftigten bei einer Amtspflichtverletzung gegenüber einem Dritten Seite 2 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

3 Privatrechtlicher Bereich Generell gilt für den privatrechtlichen Bereich, dass dem Thema Arbeitnehmerhaftung nur unzureichend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Das trifft auf Betriebe und Einrichtungen mit öffentlichen Aufgaben zu, ganz besonders aber auf den privatwirtschaftlichen Bereich und das, obwohl allgemein anerkannt ist, dass der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch hat, wenn dieser durch eine von ihm verschuldete Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber einen Schaden zufügt. Die Arbeitnehmer sind arbeitsrechtlich zum sorgsamen Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und Materialien verpflichtet. Und sie müssen ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten im Arbeitsprozess einsetzen sowie die Weisungen des Arbeitgebers beachten. Die Arbeitnehmer haften, wenn sie einen dem Arbeitgeber zugefügten Schaden durch Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet haben. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG ) hat ein arbeitsrechtliches Haftungsprivileg entwickelt, die so genannte eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung. Danach richtet sich der Haftungsumfang nach dem Verschuldensgrad. Das arbeitsrechtliche Haftungsprivileg gilt für alle betrieblich veranlassten und auf Grund des Arbeitsverhältnisses geleisteten Arbeiten. Begründet wird dieses Privileg vom BAG mit einer entsprechenden Anwendung des Mitverschuldenstatbestandes des 254 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ): da der Arbeitgeber auf Grund der Sach- und Betriebsgefahr für den entstandenen Schaden mitverantwortlich ist, liegen bestimmte Risiken nun einmal in seiner Betriebssphäre. Zu häufig wird darauf vertraut, dass das verbleibende Arbeitnehmerrisiko vom Arbeitgeber abgedeckt wird, zum Beispiel durch eine Betriebshaftpflichtversicherung. Das kann im Ernstfall für den Arbeitnehmer schwere finanzielle Folgen haben Seite 3 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

4 Schutzfunktionen Der tarifvertraglichen Schutzfunktion kommt bei der Schadenshaftung eine besondere Bedeutung zu. In Tarifverträgen können für Fahrlässigkeit Haftungsbegrenzungen festgelegt werden. Die Betriebsräte im privatrechtlichen Bereich und die Personalräte im öffentlichen Dienst haben eine Schutzfunktion, wenn der Arbeitgeber oder die Dienststelle einen Beschäftigten in die Schadenshaftung nehmen will. Dabei sind die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten häufig wirksamer als die rechtlich begrenzten Handlungsmöglichkeiten. Das dann noch verbleibende Risiko sollte von den Beschäftigten durch eine Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung mit einem gesetzlichen Leistungsanspruch (Versicherungsvertragsgesetz) bei einem geeigneten, auf diesem Gebiet erfahrenen und der staatlichen Aufsicht der Bundesanstalt für Dienstleistungsaufsicht (Versicherungsaufsichtsgesetz) unterliegenden Risikoträger abgesichert werden können am Besten über gewerkschaftliche Serviceeinrichtungen. Im klassischen öffentlichen Dienst kann ggf. auch eine Diensthaftpflichtversicherung als Ergänzung zur Privathaftpflichtversicherung in Frage kommen. Die Ausführungen zum Risiko der Schadenshaftung der Beschäftigten beruhen auf der Auswertung der Rechtsprechung und einer eng begrenzten Literaturauswahl sowie auf Erörterungen mit Prof. Otto Ernst Kempen, langjähriger Leiter der Akademie der Arbeit in Frankfurt am Main und Gesprächen mit Bernd Spengler, der sich als Rechtsanwalt mit diesem Thema intensiv beschäftigt, insbesondere im Bereich Rettungsdienste. Die Fragen der Berufs- und Dienst-Haftpflichtversicherung haben wir mit Dieter Dülffer beraten, der Spezialist mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet ist. Wir bedanken uns für die Unterstützung. Monika Schelenz und Günter Marx danken wir für die redaktionelle Bearrbeitung. Die Verfasser Seite 4 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

5 Verfasser Willi Mück, Marcus Halfen-Kieper, Dorothee Gieseler Redaktion Monika Schelenz, Günter Marx Verantwortlich Willi Mück, Vorsitzender u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.v. Industriestraße 24, Stuttgart; Tel.: (0711) ; Fax: (0711) ; Mobil: (0173) Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister Nr BOA mit u.di: Registernummer Deutsches Patent- und Markenamt Zu den satzungsgemäßen Aufgaben von u.di gehört die Förderung aller dem sozialen Wohl der Beschäftigten in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen des Dienstleistungsbereichs dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir gelegentlich nur männliche Formulierungen. So schreiben wir zum Beispiel Arbeitnehmer, wobei ebenso Arbeitnehmerinnen gemeint sind. Dies gilt entsprechend, wenn in anderen Fällen nur männliche Formulierungen verwendet werden Seite 5 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

6 Inhaltsverzeichnis Grundsätze der Schadenshaftung...8 a) Das arbeitsrechtliche Haftungsprivileg...8 b) Schadenshaftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen und betriebsfremden Dritten...10 c) Besonderheiten im öffentlichen Dienst Von der gesetzlichen Haftpflicht zum arbeitsrechtlichen Haftungsprivileg Die gesetzlichen Haftpflicht Das arbeitsrechtliche Austauschverhältnis Wechselvolle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Arbeitnehmerhaftung Haftungseinschränkung bei gefahrgeneigter (schadensgeneigter) Tätigkeit ab den 1950er Jahren Eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung für alle vom Betrieb veranlassten Arbeiten seit Mitte der 1990er Jahre Das arbeitsrechtliche Haftungsprivileg die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung Haftungsvoraussetzungen Beweislast bei der Arbeitnehmerhaftung Pflichtverletzung Nichtleistung, Schlechtleistung Schaden Verschulden Ursächlicher Zusammenhang Irrtum Haftungserleichterung des Arbeitnehmers wegen Mitverschuldens des Arbeitgebers Haftungsumfang Schadensersatz Schadensteilung nach dem Verschuldensgrad Vorsatz Fahrlässiges Verhalten Haftungserleichterung Überblick Abweichungen von der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung durch Vertrag Mankohaftung Seite 6 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

7 3. Schadenshaftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen und betriebsfremden Dritten Die deliktrechtliche Haftung bei Personen Die Haftung des Arbeitgebers Die Haftung des Arbeitnehmers Schadenshaftung gegenüber Arbeitskollegen Schadenshaftung gegenüber betriebsfremden Dritten Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers Schutzfunktionen bei der Schadenshaftung Tarifvertragliche Schutzfunktion Betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtliche Schutzfunktion Schutzfunktion des Betriebsrats Schutzfunktion des Personalrats Schutzfunktion einer Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung oder einer Diensthaftpflichtversicherung als Ergänzung zur Privathaftpflichtversicherung Definitionen Abgrenzung zwischen privatrechtlichem Bereich und öffentlichem Dienst Privatrechtliche Betriebe und Einrichtungen Privatrechtliche Betriebe mit erwerbswirtschaftlichen Zwecken Privatrechtliche Einrichtungen und Betriebe mit öffentlichen Aufgaben Öffentlicher Dienst...74 Abkürzungsverzeichnis...77 Literaturverzeichnis...78 Gesetzliche Grundlagen für die Arbeitnehmerhaftung...79 Anhang:...90 Besonderheiten im öffentlichen Dienst Seite 7 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

8 Grundsätze der Schadenshaftung Bereits mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 1. Januar 1900 galten dessen Regelungen hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse und damit auch der die Arbeitnehmer betreffenden schadenersatzrechtlichen Fragen als unzureichend. Denn nach den einschlägigen Vorschriften des BGB haftet ein Schuldner für einen Sachschaden, den er dem Gläubiger vorsätzlich oder fahrlässig zufügt. Im Laufe der Jahre stiegen die Haftungsrisiken denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind noch beträchtlich: wegen des zunehmend erheblich höheren Wertes der vom Arbeitgeber eingesetzten Betriebsmittel können inzwischen schon geringe Fehler zu außerordentlich hohen Haftungssummen führen. Man kann bei den schadenersatzrechtlichen Fragen zwischen a) dem arbeitsrechtlichen Haftungsprivileg (der so genannten eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung) und b) der Schadenshaftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen und betriebsfremden Dritten sowie c) den Besonderheiten im öffentlichen Dienst unterscheiden. a) Das arbeitsrechtliche Haftungsprivileg Die unzureichenden Regelungen des BGB wurden von der Rechtsprechung zunächst mit Hilfe der so genannten Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit ausgefüllt. Danach hatte ein Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursachte, dem Arbeitgeber nur nach bestimmten Grundsätzen zu haften: Bei grober Fahrlässigkeit hatte der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftete er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal ver Seite 8 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

9 teilt wurde wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abgewogen wurden. Als sich diese Haftungsbeschränkungen jedoch als unzureichend erwiesen, weil Arbeitnehmer ohne gefahrgeneigte Tätigkeit bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten grundsätzlich den gesamten Schaden des Arbeitgebers zu tragen hätten, und weil dies im Hinblick auf das dem Arbeitgeber auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit zuzurechnende Betriebsrisiko und seine Befugnis zur Organisation des Betriebs und zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht gerechtfertigt ist, hat das BAG diese Beschränkung der Haftungserleichterung am 27. September 1994 aufgegeben. Nunmehr folgt die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus einer entsprechenden Anwendung von 254 BGB. Man spricht vom so genannten arbeitsrechtlichen Haftungsprivileg bei allen Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind (eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung). Die entsprechende Anwendung des 254 BGB ermöglicht, diesen auch über den Wortlaut der Vorschrift hinaus dann anzuwenden, wenn den Arbeitgeber als Geschädigten zwar kein Verschulden trifft, er für den entstandenen Schaden aber auf Grund einer von ihm zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr mitverantwortlich ist, er also bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Der Schaden ist dann in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich aber nichts an den bisher von der Rechtsprechung angewendeten Abwägungsmerkmalen: auch bei der Schadensteilung im Rahmen des 254 BGB sind die von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen Umstände in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen der Schaden bei betrieblich veranlassten Arbeiten entstanden ist. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen beteiligt wird, richtet sich im Rahmen dieser Abwägung nach den Gesamtumständen, insbesondere nach Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten Seite 9 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

10 b) Schadenshaftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen und betriebsfremden Dritten Die Grundsätze der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlasster Tätigkeit gelten aber nicht, wenn ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit einen Dritten sei es ein Arbeitskollege, sei es ein betriebsfremder Dritter schädigt. Der Arbeitnehmer haftet in einem solchen Fall generell dem Geschädigten nach allgemeinen Grundsätzen; er ist dem Dritten gegenüber zum Ersatz verpflichtet. Bei der Haftung gegenüber Arbeitskollegen ist jedoch einschränkend zwischen Personenund Sachschäden zu unterscheiden: Fügt der Arbeitnehmer bei Verrichtung einer betrieblichen Tätigkeit einem Arbeitskollegen einen Personenschaden zu, so liegt in der Regel ein Arbeitsunfall vor, für den die gesetzliche Unfallversicherung haftet ( 105 ff. SGB VII). Fügt der Arbeitnehmer einem Arbeitskollegen hingegen einen Sachschaden zu, so bleibt es dabei, dass er dem Arbeitskollegen gegenüber - wie auch anderen außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden, betriebsfremden Dritten - zum Ersatz verpflichtet ist. Schädigt ein Arbeitnehmer einen betriebsfremden Dritten, so haftet er bei Vorsatz und bei jedem Grad der Fahrlässigkeit (also auch bei leichter Fahrlässigkeit) uneingeschränkt. Dennoch wird in einem Fall der Schädigung von Arbeitskollegen oder betriebsfremden Dritten im Innenverhältnis von einem so genannten Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ausgegangen: Dieser Anspruch bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so stellen muss, wie wenn die Grundsätze der Haftungsbeschränkung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit anwendbar wären und der Arbeitnehmer danach für den Schaden nicht einstehen müsste. c) Besonderheiten im öffentlichen Dienst Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes seien es Beamte oder Arbeitnehmer gelten im Zusammenhang mit der Schadenshaftung einige Besonderheiten: Seite 10 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

11 Die Haftung der Beamten im öffentlichen Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der Beamtengesetze von Bund und Ländern (zum Beispiel 78 BBG) sowie nach den Vorschriften des 839 BGB und Art. 34 Grundgesetz (GG) zur Rückgriffshaftung. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt eine Schadenshaftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit kennt das Beamtenrecht nicht (zum Beispiel 78 BBG). Diese Form der Schadenshaftung gilt auch für die Arbeitnehmer des Bundes und der Länder, weil der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ( TVöD, 3 Abs. 7) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV-L, 3 Abs. 7) für die Schadenshaftung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen Bezug nehmen. Diese beamten- und tarifvertraglichen Regelungen haben zur Folge, dass dann, wenn ein Beschäftigter (Beamter, Arbeitnehmer) den Schaden durch eine Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, er der Dienststelle den Schaden ersetzen muss und dafür die Besonderheiten der jeweiligen beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten. Für den kommunalen Bereich schränkt der TVöD ( 3 Abs. 6) die Haftung der Arbeitnehmer ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein. Allerdings fehlt die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen, so dass hier die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung mit dem arbeitsrechtlichen Haftungsprivileg gilt. Die Rückgriffshaftung nach Art. 34 Satz 2 GG bleibt unberührt; sie gilt auch für Arbeitnehmer im kommunalen Bereich. Im Einzelnen wird bei der Schadenshaftung zwischen dem Eigenschaden der Dienststelle und dem Fremdschaden unterschieden. Bei letzteren unterscheidet man dann noch einmal die Außenhaftung der Dienststelle gegenüber Dritten und die Innenhaftung des Beschäftigten gegenüber der Dienststelle. Für den Schaden, den ein Beschäftigter seiner Dienststelle zugefügt hat (Eigenhaftung), haftet er unter bestimmten Voraussetzungen wegen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung Seite 11 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

12 Bei den so genannten Fremdschäden geht es um die Amtshaftung der Dienststelle gegenüber einem Dritten für einen Schaden, den der Beschäftigte bei Ausübung eines ihm übertragenen öffentlichen Amtes durch eine Amtspflichtverletzung verursacht hat. Hier hat die Dienststelle bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Beschäftigten ein Rückgriffsrecht (Regressanspruch), so dass der Beschäftigte sich in einer entsprechenden Rückgriffshaftung befindet Seite 12 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

13 1. Von der gesetzlichen Haftpflicht zum arbeitsrechtlichen Haftungsprivileg 1.1 Die gesetzlichen Haftpflicht Die gesetzliche Haftpflicht ist im Zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das das Recht der Schuldverhältnisse regelt, normiert. Danach besteht die Pflicht, für einen verursachten Schaden einstehen zu müssen: Jeder ist für sein Verhalten verantwortlich. Das Schuldrecht ordnet aber nicht einen in sich geschlossenen Bereich des sozialen Lebens. Ihm unterliegen vielmehr Lebensvorgänge der verschiedensten Art. Seine Hauptaufgabe ist die abstrakte Regelung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs: Das Schuldverhältnis beruht auf einem Vertrag und besteht zwischen mindestens zwei Personen, dem Gläubiger und dem Schuldner ersterer ist berechtigt, auf vertraglicher Grundlage von letzterem eine Leistung (die auch ein Unterlassen sein kann) zu fordern. Je nach Ausgestaltung des Vertrages können die Parteien verpflichtet sein, Rücksicht zu nehmen auf die Rechte, Rechtsgüter und Interesse der jeweils anderen Partei. Die näheren Voraussetzungen und der Umfang der Haftung sind gesetzlich in den Haftungsnormen der 241 ff. BGB geregelt. 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Nach den einschlägigen Vorschriften des BGB ( 280 Abs. 1 und 249) haftet ein Schuldner für einen Sachschaden, den er dem Gläubiger vorsätzlich oder fahrlässig zufügt: Seite 13 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

14 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 281, des 282 oder des 283 verlangen. 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag, verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Haftung richtet sich nach BGB Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Diese Vorschrift legt (zusammen mit den 277 und 278) fest, was der Schuldner zu vertreten hat oder nicht zu vertreten hat. Es gilt das Verschuldensprinzip; der Schuldner haftet nur, wenn er die Leistungsstörung im Schuldverhältnis durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht hat (ErfK/Preis, 619a BGB, Rn. 13 ff.) Seite 14 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

15 277 BGB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. Der Haftungsgrundsatz des 276 BGB gilt generell. Danach hat derjenige, der durch eine verschuldete Pflichtverletzung einen Schaden verursacht hat, dem Geschädigten dafür zu haften. Das gilt sowohl für Vorsatz, als auch für fahrlässiges Verhalten jeden Grades. Fahrlässig handelt, wer im Verkehr die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt ( 276 Abs. 2 BGB). Im Voraus kann dem Schuldner die Haftung wegen Vorsatzes nicht erlassen werden ( 276 Abs. 3 BGB). 827 regelt den Haftungsausschluss bei einem Schaden, der bei Bewusstlosigkeit oder Störung der Geistestätigkeit verursacht worden ist. In 828 ist der Haftungsausschluss bei Minderjährigkeit festgelegt. Gesetzlich sind drei Arten der Fahrlässigkeit zu unterscheiden: einfache (leichte) und grobe Fahrlässigkeit sowie Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ( 277 BGB). Letztere beinhaltet für einen bestimmten Kreis von Personen etwa die in einer besonders engen Beziehung zueinander stehen, zum Beispiel etwa Eltern zu ihren Kindern, oder mittlerweile auch der zum Rücktritt oder Widerruf eines Vertrages Berechtigte gegenüber dem für die Rückabwicklung Verantwortlichen eine Haftungsbeschränkung für eigenübliche Sorgfalt. Hier gilt zudem, anders als bei 276 BGB, ein subjektiver Maßstab, das heißt abzustellen ist auf das gewohnheitsmäßige Verhalten und die Veranlagung des Handelnden. Verfährt der Handelnde in eigenen Angelegenheiten sorgfältiger, als 276 verlangt, so haftet er auch im Fall des 277 nur für den Standard des 276. Der subjektive Maßstab 277 soll die Haftung nicht verschärfen, sondern mildern. Die Milderung findet aber ihre Grenzen daran, dass Seite 15 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

16 der Handelnde für grobe Fahrlässigkeit auf jeden Fall einstehen muss (Palandt, 277, Rn. 3). Während außerhalb eines Schuldverhältnisses für Hilfspersonen nur eingeschränkt gehaftet wird, stellt 278 BGB die Verantwortlichkeit des Schuldners für Handlungen Dritter, deren er sich bei der Erfüllung von Schuldverhältnissen bedient, eigenen Handlungen gleich: danach hat man für jedes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen einzustehen. Begründet wird damit eine Art der Erfolgshaftung : Wer den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, soll auch deren Nachteil tragen, nämlich das Risiko, das der an seiner Stelle handelnde Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt (Palandt, 278, Rn. 1). 1.2 Das arbeitsrechtliche Austauschverhältnis Auch in arbeitsrechtlichen Schuldverhältnissen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die gegenseitigen arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten geradestehen. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses sind die 611 ff. BGB. 611 BGB vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. Arbeitsverhältnisse unterscheiden sich aber wesentlich von anderen Schuldverhältnissen: Sie sind geprägt vom Austauschverhältnis von Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und Entgeltzahlung des Arbeitgebers und nicht von der Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn des Betriebes, wie dies für die Eigentümer, Gesellschafter oder Aktionäre typisch ist. Charakteristisch für das Arbeitsverhältnis ist auch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation und die Weisungsabhängigkeit vom Arbeitgeber. In der Regel liegen beide Merkmale vor, weil die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers eine Voraussetzung Seite 16 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

17 für die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation ist (sollte die Eingliederung fehlen, wie dies zum Beispiel bei Außendiensttätigkeit der Fall ist, kommt es allein auf die Weisungsabhängigkeit an, vgl. Däubler, Das Arbeitsrecht 1, Rn. 24c). Auch ein Arbeitsverhältnis beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag. Andere Rechtsgrundlagen genügen grundsätzlich nicht, wie zum Beispiel eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach GmbH-Gesellschafter zur Mitarbeit verpflichtet sind. Der Vertrag muss Erwerbsarbeit zum Gegenstand haben. Für die Leistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer erbringt der Arbeitgeber seine tarif- / arbeitsvertraglich geschuldeten Gegenleistungen, insbesondere die Entgeltzahlung (Däubler, Das Arbeitsrecht 1, Rn. 24e). Historisch ist im Laufe des technischen Entwicklungsprozesses der Arbeitswelt das Betriebsrisiko faktisch immer stärker vom Betrieb auf die Arbeitnehmer übergegangen, weil die Arbeit zunehmend mit immer wertvolleren Maschinen, Anlagen und Arbeitsmaterialien verrichtet werden musste. Dadurch konnten einerseits hohe Schäden verursacht werden, andererseits sind die Arbeitnehmer an den durch den technischen Wandel entstehenden höheren Gewinnen der Betriebe nicht beteiligt worden. Im Laufe der Zeit empfand man daher die uneingeschränkte Schadenshaftung der 249 ff. BGB mit dem vollem Schadensersatz selbst bei leichtester Fahrlässigkeit als für Arbeitsverhältnisse unpassend, da die Arbeit mit wertvollem Arbeitsmaterial und teuren technischen Anlagen leicht zu Beschädigungen führen kann, die hohe Haftungsforderungen auslösen können. Die Folge wären finanzielle Forderungen an die Arbeitnehmer, die gegebenenfalls in keinem Verhältnis zum Arbeitsentgelt stehen. Selbst wenn der Arbeitnehmer mit größter Gewissenhaftigkeit seine berufliche Tätigkeit ausführt, kann gelegentlich ein Fehler passieren, der eigentlich bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt an sich vermeidbar gewesen wäre. Deshalb wäre es unbillig, wenn stets der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden eines solchen Fehlers einzustehen hätte, wie dies die einschlägigen BGB-Vorschriften vorsehen. Es wäre ungerecht, den Arbeitnehmer mit einem arbeitstypischen Haftungsrisiko allein zu belasten, dem auch der Arbeitgeber ausgesetzt wäre, wenn er die Arbeit ohne Hinzuziehung eines Arbeitnehmers Seite 17 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

18 selber erledigen würde. Damit wäre die Verhältnismäßigkeit im arbeitsrechtlichen Austauschverhältnis nicht mehr gewahrt (vgl. Hromadka, Rn. 25 bis 27). Nicht unwesentlich ist auch, dass der Arbeitgeber die Organisationsgewalt ausübt: Arbeitsgestaltung, Technikeinsatz und Sicherheitsmaßnahmen werden im Wesentlichen von ihm bestimmt. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeit innerhalb einer fremdbestimmten Organisation leisten, wodurch er einem von ihm nicht zu beherrschenden Schadensrisiko ausgesetzt ist. Durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen für die Beschäftigten kann der Arbeitgeber der Fehleranfälligkeit entgegenwirken. Außerdem kann er finanzielle Vorsorge treffen oder durch eine Betriebs-Haftpflichtversicherung vorsorgen. Deshalb hat die Rechtsprechung unter bestimmten Bedingungen die Haftung des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt und damit ein arbeitsrechtliches Haftungsprivileg der Arbeitnehmer geschaffen, die so genannte eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung. Im Rahmen der Rechtsfortbildung wurde so ein Arbeitnehmerschutzrecht entwickelt, das dazu führt, dass der Arbeitnehmer für Sachschäden nicht unbeschränkt zu haften hat. Zur Erinnerung: Die Parteien eines Vertrages haften grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit, was zur Folge hätte, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei jedem Grad der Fahrlässigkeit haften müsste, also auch bei leichter Fahrlässigkeit. Und: er hätte in allen Fällen in unbegrenzter Höhe zu haften. Nach diesem arbeitsrechtlichen Haftungsprivileg der Arbeitnehmer hat zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein innerbetrieblicher Schadensausgleich zu erfolgen: So wie der gelegentliche Ausfall einer Maschine zählt auch ein im Laufe der Zeit unvermeidlicher Fehler des Arbeitnehmers zur Risikosphäre des Arbeitgebers. 1.3 Wechselvolle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Arbeitnehmerhaftung Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Arbeitnehmerhaftung hat sich wechselvoll entwickelt Seite 18 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

19 Das Reichsarbeitsgericht ( RAG ) ging zunächst davon aus, dass die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbaren können (Hromadka, Rn. 28) Haftungseinschränkung bei gefahrgeneigter (schadensgeneigter) Tätigkeit ab den 1950er Jahren Diese Rechtsprechung des RAG hat das BAG nicht fortgesetzt, da es sich der Erkenntnis nicht verschließen wollte, dass auch bei sorgfältiger Arbeit ein Arbeitnehmer der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihm auf Grund menschlicher Unzulänglichkeiten Fehler unterlaufen. Zwar besteht diese Gefahr bei jeder Tätigkeit, sie ist aber besonders ausgeprägt bei so genannten gefahrgeneigten oder schadensgeneigten Tätigkeiten. Gerade hier bestehen für den Arbeitnehmer besonders große Risiken. Das führte dazu, dass in den 1950er Jahren die Rechtsprechung die Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigter oder schadensgeneigter Tätigkeit auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt hatte, während bei mittlerer Fahrlässigkeit eine Haftungsquote gebildet wurde. Der Große Senat des BAG hatte am 25. September 1957 in seiner grundlegenden Entscheidung (AP Nr. 4 zu 898, 899 RVO) Grundsätze zur gefahrgeneigten (schadensgeneigten) Tätigkeit festgelegt. In der Folgezeit ist das BAG von einer gefahrgeneigten Tätigkeit ausgegangen, wenn die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeit infolge ihrer Eigenart eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass dem Arbeitnehmer gelegentlich ein Versehen unterläuft, auch wenn er im allgemeinen die erforderliche Sorgfalt anwendet. Ansatzpunkt für die Haftungserleichterung ist die Erkenntnis, dass der Mensch fehlerhaft und ein gelegentliches Abirren seiner Leistung für ihn typisch ist (Bruse, Rn. 59 f.). Maßgeblich sollte die konkrete Situation des Einzelfalles sein und nicht die Art der auszuübenden Tätigkeit: So musste eine an sich gefahrengeneigte Tätigkeit (zum Beispiel Autofahren) im konkreten Fall nicht gefährlich sein (zum Beispiel Autofahrt bei Seite 19 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

20 gutem Wetter auf trockener Fahrbahn einer Nebenstraße), wie umgekehrt eine an sich ungefährliche Tätigkeit gefährlich werden konnte (zum Beispiel durch Überlastung des Arbeitnehmers) (Hromadka, Rn. 30). Die Bewertung einer gefahrgeneigten Tätigkeit war nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen, weil es keine gefahrgeneigte Tätigkeit an sich gibt. Eine Schadensneigung wurde nicht nur bei technischen Tätigkeiten gesehen, sondern auch bei Bürotätigkeiten, wie zum Beispiel bei Arbeitsüberlastung (Bruse, Rn. 61 f.). Bei der gefahrgeneigten Tätigkeit ist für den Arbeitnehmer eine Haftungseinschränkung eingetreten, wenn ein Schaden bei Verrichtung einer Tätigkeit, die typischerweise mit der Gefahr eines solchen Schadens behaftet war, entstanden ist. Für Schäden, die der Arbeitnehmer bei Verrichtung einer anderen Tätigkeit herbeiführte, musste er in vollem Umfang haften, auch bei leichter Fahrlässigkeit (ErfK/Preis, 619a BGB, Rn. 9) hat das BAG (Urteil vom 23. März 1983, BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und Urteil vom 21. Oktober 1983, BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit geändert. Der erkennende siebte Senat des BAG hat angenommen, ein Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursache, gehöre zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers und sei daher vom Arbeitgeber allein zu tragen. Damit wurde die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt hat das Gericht, jetzt der nun für das Schadensersatzrecht zuständige achte Senat (Urteil vom 24. November 1987, BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), diese Zweiteilung wieder aufgegeben und ist zu der bis 1983 geltenden Dreiteilung (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, mittlere Fahrlässigkeit) zurückgekehrt. Nach Ansicht des Gerichts sei eine richterliche Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht möglich, wie sie 1983 der siebte Senat des Gerichts vorgenommen hatte, da es dafür an der erforderlichen allgemeinen Rechtsüberzeugung fehle und sich eine solche richterliche Rechtsgestaltung vom geschriebenen Gesetz um mehr als das zur Rechtsverwirklichung im konkreten Fall unerlässliche Maß entfernen Seite 20 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

21 würde. Den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entspräche nur, dass die Haftung des Arbeitnehmers abweichend von 276, 249 BGB beschränkt werde, und dass die bisherige Haftungserleichterung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls, die auf dem in 254 BGB enthaltenen Rechtsgedanken beruhten, erfolgen solle. Nach dieser Dreiteilung sollte bei gefahrgeneigter Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schaden die alleinige Haftung des Arbeitnehmers auslösen. Bei einem geringen Verschulden des Arbeitnehmers sollte die Haftung des Arbeitgebers greifen. In der Zwischenzone der mittleren Fahrlässigkeit sollte der Schaden nach Quoten aufgeteilt werden. Allerdings hatte das BAG zugunsten von Arbeitnehmern auch bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungserleichterung nicht ausgeschlossen, wenn zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Schadensrisiko ein deutliches Missverhältnis bestand Eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung für alle vom Betrieb veranlassten Arbeiten seit Mitte der 1990er Jahre Im Jahr 1994 hat das BAG es aufgegeben, seine Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung auf die gefahrgeneigte Tätigkeit zu stützen. Der Große Senat (BAG GS Beschluss vom 27. September 1994, BAGE 78, 56 = AP Nr. 103 zu 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) hat im Rahmen der Rechtsfortbildung mit seinem Grundsatzbeschluss klargestellt, dass die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung [ ] für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind, gelten. In dem der Entscheidung zu Grunde liegendem Fall stritten die Parteien über die Haftung für Schäden, die der Beklagte als Arbeitnehmer verursacht hatte. Der klagende Arbeitgeber, ein Bauunternehmen, hatte eine Grundstückseinfriedung zu erstellen. Zum Ausbau des Fundaments mussten mit einem Bagger Gräben ausgehoben werden. Der Beklagte, war als Polier auf dieser Baustelle tätig. Nachdem nun ein Baggerführer beim Aushub eine Gasleitung beschädigte und das in die Kellerräume des Hauses ausgeströmte Gas durch Seite 21 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

22 den Schaltfunken eines elektrischen Geräts explodierte, so dass an dem Haus erheblicher Sachschaden entstand, begehrte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung des durch ihre Betriebs-Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schadens. Der achte Senat des BAG wollte nun anlässlich des Falles von den bisherigen Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigter Arbeit abweichen. Der Senat wollte diese Grundsätze auch auf Schäden anwenden, die bei Verrichtung nicht gefahrgeneigter Arbeiten eintreten, wenn die Arbeiten durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Deshalb hat er den Großen Senat des BAG zur Entscheidung über diese Rechtsfrage angerufen. Dieser hat der Rechtsauffassung des achten Senats zugestimmt. Der Große Senat hat festgestellt, dass die generelle Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch entsprechende Anwendung des 254 BGB im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geboten ist. 254 BGB Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden der Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des 287 findet entsprechende Anwendung. Art. 12 GG Berufsfreiheit (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. [ ] Seite 22 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

23 Art. 2 GG Allgemeine Handlungsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. [ ] Der Große Senat hat dazu folgendes ausgeführt: Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind [ ] Diese durch Rechtsfortbildung entwickelten haftungserleichternden Grundsätze, [ ] gelten jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung nur beim Vorliegen gefahrgeneigter Arbeit. Der Große Senat hält es für geboten, diese Beschränkung der Haftungserleichterung aufzugeben, weil sonst Arbeitnehmer, die keine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben, bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten grundsätzlich den gesamten Schaden des Arbeitgebers tragen müssten. Dies ist im Hinblick auf das dem Arbeitgeber auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit zuzurechnende Betriebsrisiko und seine Befugnis zur Organisation des Betriebs und zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht gerechtfertigt. Der Große Senat ist [ ] befugt, das Arbeitnehmerhaftungsrecht über die bisherige Rechtsprechung hinaus im Wege weiterer Rechtsfortbildung den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen [ ]. Die gesetzliche Regelung der 276, 249 BGB trägt den Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken im Arbeitsleben nach allgemeiner Rechtsüberzeugung nicht hinreichend Rechnung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gefahrgeneigte Arbeit handelt oder nicht. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten keine geschlossene Regelung des Arbeitsvertragsrechts [ ]. Schon bei Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuches ging man hinsichtlich der Arbeitnehmerhaftung von einer Gesetzeslücke aus. In den Materialien wurde baldthunlichst eine spezialgesetzliche Regelung für Arbeitsverträge einschließlich der schadenersatzrechtlichen Fragen gefordert [ ]. Das Bedürfnis dafür wurde im Laufe der Zeit immer drängender. Der Arbeitnehmer ist seit der Zeit des Inkrafttretens des BGB wachsenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Hielten sich früher die vom Arbeitnehmer verursachten Schäden noch in Seite 23 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

24 Grenzen, so können inzwischen schon geringe Fehler wegen des erheblich höheren Wertes der vom Arbeitgeber eingesetzten Betriebsmittel zu außerordentlich hohen Haftungssummen führen. Die im BGB von Anfang an vorhandene Regelungslücke wurde von der Rechtsprechung mit Hilfe der Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit [ ] ausgefüllt. Die entsprechenden Haftungsbeschränkungen erweisen sich jedoch als unzureichend, um den geänderten betrieblichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Der Arbeitnehmer kann auch bei nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten in der heutigen Arbeitswelt einem unzumutbar hohen Schadensrisiko ausgesetzt sein. Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass die Arbeitnehmerhaftung bei Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, nicht unbeschränkt sein darf. [ ] Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei allen Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, folgt aus einer entsprechenden Anwendung von 254 BGB. Die Ersatzpflicht des Schädigers ist nach 254 Abs. 1 BGB beschränkt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt dann von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Über den Wortlaut des 254 BGB hinaus wird diese Vorschrift auch dann angewandt, wenn den Geschädigten zwar kein Verschulden trifft, er für den entstandenen Schaden aber auf Grund einer von ihm zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr mitverantwortlich ist, wenn er also bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Dabei ist anerkannt, dass sich eine nach Abwägung der Umstände im Einzelfall abgestimmte Schadensteilung zwischen der vollen Haftung des Schädigers und seiner vollen Entlastung bewegen kann [ ]. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch im Arbeitsverhältnis und führen zu einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung. Das Bundesarbeitsgericht geht allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf Seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist [ ]. Der Begriff Betriebsrisiko wird hier verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit der Dienstleistung [ ] Seite 24 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08

25 In diesem Sinne kann vor allem die Gefährlichkeit zum Beispiel der Produktionsanlagen, der Produktion selbst oder die der hergestellten Produkte dem Arbeitgeber zuzurechnen sein und deshalb bei der Abwägung nach 254 BGB zu einer Haftungsminderung des Arbeitnehmers führen. Das lässt aber nur die Berücksichtigung risikobehafteter Faktoren bei der Abwägung zu und erfasst damit nur einen Teilbereich betrieblicher Tätigkeiten. Darüber hinaus besteht jedoch für den Arbeitgeber ein weiterer Zurechnungsgrund, der im Rahmen des 254 BGB bei allen betrieblich veranlassten Tätigkeiten zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber muss sich im Rahmen der Abwägung nach 254 BGB auch seine Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zurechnen lassen. Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb und steuert den Arbeitsprozess. In diese organisatorische Einheit wird der Arbeitnehmer eingegliedert, um allein oder zusammen mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Arbeitgeber kann den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs eigenverantwortlich bestimmen, die Betriebsorganisation nach seinen Plänen und Bedürfnissen gestalten und auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers einwirken. Mit der Eingliederung in die Betriebsorganisation und den faktischen Gegebenheiten des Arbeitsprozesses (zum Beispiel der Art der vorhandenen, oft besonders wertvollen technischen Anlagen, der Ausgestaltung der Arbeitsorganisation und des Produktionsverfahrens mit qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Arbeitsprodukte) wird die Berufsausübung des Arbeitnehmers gesteuert. Der Arbeitnehmer kann den vorgegebenen Arbeitsbedingungen in der Regel weder tatsächlich noch rechtlich ausweichen. Aufgrund des Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Er kann die Modalitäten der Arbeitsleistung (zum Beispiel durch organisatorische oder technische Maßnahmen) gestalten. Auch den Umfang und die Lage der Arbeitszeit kann er im Rahmen der rechtlichen Grenzen vorgeben. Schließlich kann er auch den Ort der Arbeitsleistung nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Regelung festlegen. Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebs das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer. Kraft seiner Organisationsbefugnis kann der Arbeitgeber Bedingungen für Schadensrisiken schaffen, beibehalten oder verändern, zum Beispiel Gefahrenmomenten entgegenwirken durch Veränderung der Arbeitsabläufe, durch bessere Überwachung oder durch Sicherheitsvorkehrungen. Durch den Abschluss einer Versicherung kann er sein Risiko häufig absichern. Die Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen besteht gleichermaßen bei gefahrgeneigten Arbeiten im Sinne der bisherigen Rechtsprechung und bei nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten. Sie ist dem Arbeitgeber deshalb bei allen Arbeiten zuzurechnen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dies führt im Rahmen des 254 BGB dazu, dass der Arbeitnehmer einen von ihm bei einer be Seite 25 von 115 u.di/vw 1.3 u.di informiert - Sonderausgabe 5/08