verkehrsrechtliche Grundlagen der Grundqualifikationsprüfung

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1 verkehrsrechtliche Grundlagen der Grundqualifikationsprüfung ausgewählte Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts, Kraftfahrrechts und Führerscheinrechts. Stand Mag. Norbert Niederdorfer

2 Seite 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 2 II. Vertrauensgrundsatz 2 III. Verhalten bei Verkehrsunfällen 3 IV. besondere Verhaltensvorschriften 3 V. besondere Parkverbote für LKW bzw. Busse 5 VI. Sonderbestimmungen für Lastkraftwagen 6 VII. kraftfahrrechtliche Definitionen 8 VIII. Langgutfuhre 9 IX. kombinierter Verkehr 10 X. Abmessungen von Kraftfahrzeugen 11 XI. Bereifung 12 XII. Winterreifen- und Schneekettenpflicht für LKW und Bus 13 XIII. Personenbeförderung mit LKW und Bus 15 XIV. Ausstattungsgegenstände 17 XV. Wagenbuch und Zwischenprüfung für Omnibusse 18 XVI. digitales Kontrollgerät 19 XVII. Fahrtüchtigkeit und Alkohol 21 XVIII. Entzug der Lenkberechtigung wegen Schnellfahrens 23 XIX. Lenkberechtigung der Klassen C und C1 24 XX. Lenkberechtigung der Klassen D und D1 25 XXI. Vormerksystem 27 XXII. Rettungsgasse 29 XXIII. LKW-Fahrverbot auf dem äußersten Fahrstreifen 30

3 Seite 2 I. Allgemeines 1 StVO Die oben angeführten Gesetze gelten für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wobei auch ausschließlich dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende Landflächen als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten. Ob eine Verkehrsfläche eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, muss nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- oder Eigentumsverhältnissen am Straßengrund beurteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, ob eine Straße nach dem äußeren Anschein zu allgemeiner Benützung frei steht. Privatstraßen verlieren lediglich dann ihren Charakter als Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie entweder abgeschrankt sind oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtlich verboten ist. II. Vertrauensgrundsatz 3 StVO Was besagt der Vertrauensgrundsatz Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsvorschriften kennen und sich entsprechend verhalten. Ausgenommen sind: Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung und Personen, aus deren Verhalten man schließen kann, dass sie sich nicht entsprechend den Vorschriften verhalten werden (das sind zb Fahrzeuglenker, die bei rot über die Kreuzung fahren oder Betrunkene). Verhalten: Erhöhte Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit verringern, bremsbereit fahren

4 Seite 3 III. Verhalten bei Verkehrsunfällen 4 StVO Wie hat man sich bei Verkehrsunfällen zu verhalten? Ein an einem Unfall beteiligter Fahrzeuglenker hat folgende Pflichten: - anhalten - Unfallstelle absichern (z.b. durch Pannendreieck und Alarmblinkanlage, deren Verwendung ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben) - Erste Hilfe leisten (bzw. Rettung verständigen) - Meldepflicht an die nächste Polizeidienststelle - Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes (dazu gehört, dass die Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge bis zum Eintreffen der den Unfall aufnehmen den Polizeibeamten nicht verändert werden darf, und dass der Polizei Angaben über den Unfallvorgang zu machen sind) Wann besteht bei einem Verkehrsunfall keine Meldepflicht? Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn die beteiligten Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachweisen. Gleichzeitig müssen sie sich gegenseitig mit einem Lichtbildausweis ausweisen. Jeder Verkehrsunfall mit Personenschaden ist zu melden. IV. besondere Verhaltensvorschriften besonderes Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen 97 Abs. 5 EKVO gilt nur für LKW Die Lenker von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie von Zugmaschinen, Fuhrwerken und Motorkarren haben vor Eisenbahnkreuzungen mit Straßen außerhalb von Ortsgebieten, die durch Lichtzeichen, Lichtzeichen mit Schranken oder Schranken gesichert sind, in einem Abstand von etwa 100 m vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten, wenn diese den Straßenbenützern Halt gebieten und dies den Lenkern dieser Fahrzeuge rechtzeitig erkennbar ist.

5 Seite 4 Überqueren von Eisenbahnkreuzungen 96 Abs. 2 und 3 EKVO (gilt für LKW und Busse) Prinzipiell ist das Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verboten - mit Fahrzeugen, die eine Länge von mehr als 20 m haben, - mit Fahrzeugen mit einer Höhe von mehr als 4,00 m bei Eisenbahnkreuzungen mit Oberleitungen elektrifizierter Eisenbahnen und - mit sonstigen Fahrzeugen, die mit oder ohne Anhänger samt Ladung insgesamt bis 20 m Länge bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine Geschwindigkeit von weniger als 10 km/h erreichen. Ist das Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung mit einem oben angeführten Fahrzeug beabsichtigt, hat der Straßenbenützer die Zustimmung des Eisenbahnunternehmens so rechtzeitig einzuholen, dass Maßnahmen für ein sicheres Übersetzen getroffen werden können. Verweigert das Eisenbahnunternehmen die Zustimmung, kann der Straßenbenützer eine Entscheidung bei der Behörde beantragen. Diese hat das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu gestatten, wenn ein sicheres Übersetzen der Eisenbahnkreuzung gewährleistet ist.. Sicherheitsabstand bei Hintereinanderfahren 18 Abs 4 StVO (gilt für LKW und Busse) Grundsätzlich haben Lenker zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von ca. 2 Sekunden einzuhalten. Auf Freilandstraßen haben Lenker von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen (z.b. LKW, Kraftwagenzüge, Omnibusse, etc.) nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten, um anderen Fahrzeuglenkern das Überholen zu ermöglichen und Staubbildungen zu vermeiden.

6 Seite 5 V. besondere Parkverbote für LKW bzw. Busse Parkverbot für Lastkraftwagen im Ortsgebiet 24 Abs 3 lit f StVO Das Parken ausgenommen auf gekennzeichneten Parkplätzen ist verboten: für wen? Für Lastkraftwagen, Anhänger und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t. wann? in den Zeiten des Wochenendfahrverbots (an Samstagen von bis Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von bis Uhr) sowie sonst von bis 6.00 Uhr (das bedeutet an einem Wochenende gilt das Parkverbot von Samstag 15:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr) wo? ist im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder Krankenanstalten sind, sowie im Bereich von Kuranstalten und Altersheimen, ACHTUNG: Das gilt auch dann, wenn man vor dem eigenen Wohnhaus parkt! Parkverbot für Omnibusse 24 Abs 3 lit i StVO Das Parken ausgenommen auf gekennzeichneten Parkplätzen ist verboten: für wen? Für Omnibusse mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t wann? täglich von bis 6.00 Uhr wo? Im Ortsgebiet weniger als 25 von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen sowie in Bereichen von Krankenanstalten, Kuranstalten und Altersheimen.

7 Seite 6 VI. Sonderbestimmungen für Lastkraftwagen Wochenendfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge 42 StVO Es gilt an Samstagen von bis Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von bis Uhr. (Was gilt, wenn der Montag ein gesetzlicher Feiertag ist? Dann gilt das Wochenendfahrverbot am Samstag von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr, am Sonntag von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr und am Montag von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr; am Sonntag zwischen 22:00 und 24:00 aber nicht) es gilt für: - Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt - Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Ausnahmen: Es sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. (früher wurde der Ausdruck leicht verderbliche Lebensmittel verwendet, dies wurde nun konkretisiert) Ausschließlich bedeutet, dass keine gemischte Beförderung mit anderen Lebensmitteln, die nicht unter die oben angeführte Ausnahme fallen, möglich ist! Weiters sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- o- der Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart ( 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.

8 Seite 7 Fahrverbotskalender 42 Abs. 5 StVO Der Fahrverbotskalender wird jedes Jahr neu verordnet. Er gilt - für Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und - für Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt. Er gilt - am 18. April 2014 von 16 bis 22 Uhr, am 19. April 2014 von 10 bis 15 Uhr, am 25. April 2014 von 10 bis 22 Uhr, am 2. Juni 2014 von 10 bis 22 Uhr und am 6. Dezember 2014 von 10 bis 14 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll; - am 5. Juli 2014 von 9 bis 14 Uhr und allen Samstagen vom 12. Juli 2014 bis einschließlich 26. Juli 2014 sowie vom 9. August 2014 bis einschließlich 30. August 2014 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr sowie am 1. August 2014 von 18 bis 24 Uhr, am 2. August 2014 von 0 bis 15 Uhr und am 8. August 2014 von 16 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 18. April 2014 und 3. Oktober 2014 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13; - an allen Samstagen vom 5. Juli 2014 bis einschließlich 30. August 2014 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der; - an allen Samstagen vom 6. Juli 2013 bis einschließlich 31. August 2013 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der a)loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl; b)ennstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500; c)seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich; d)fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier; e)achensee Straße B 181 im gesamten Bereich; - an allen Samstagen vom 28. Juni 2014 bis einschließlich 30. August 2014 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt- Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Wien Umgebung

9 Seite 8 Ebenso gibt es zahlreiche Ausnahmen, z.b. für Fahrten zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, oder dauernden Standort des Fahrzeuges. Nachtfahrverbot 42 Abs. 6 StVO Es gilt in der Zeit von bis 5.00 Uhr für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf sämtlichen Straßen. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten - mit lärmarmen Kraftfahrzeugen (die Bestätigung nach 8b Abs. 4 KDV ist mitzuführen), - von Fahrzeugen des Straßendienstes, - Fahrzeugen des Bundesheeres die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind sowie - von Fahrzeugen im kombinierten Verkehr auf bestimmten Strecken (diese sind durch Verordnung festgelegt) In der Zeit, in der das Nachtfahrverbot gilt, gilt auf allen Straßen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf Autobahnen, auf Teilstrecken auch eine solche von 80 km/h (muss eigens verordnet werden). VII. kraftfahrrechtliche Definitionen a) Eigengewicht: 2 Abs 1 Z 31 KFG ist das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung (dh. ohne Insassen oder Güter einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie). b) Gesamtgewicht: 2 Abs 1 Z 32 KFG ist das Gewicht des still stehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen. Wie kann man das tatsächliche Gesamtgewicht feststellen? durch Abwiegen. Man kann es auch berechnen, wenn man das exakte Gewicht der Ladung kennt. (Eigengewicht+Ladung)

10 Seite 9 c) Höchstzulässiges Gesamtgewicht: 2 Abs 1 Z 33 KFG ist das höchste Gesamtgewicht, dass ein Fahrzeug gesetzlich erreichen darf. Wie kann man dieses feststellen? Steht im Zulassungsschein und an der rechten Außenseite des Fahrzeuges. Wenn also irgendwo ein Fahrverbot für Fahrzeuge ab einem bestimmten höchst zulässigen Gesamtgewicht verordnet, ist es unerheblich, wie schwer das Fahrzeug tatsächlich ist, entscheidend ist nur, wie schwer es laut Zulassungsschein sein dürfte! VIII. Langgutfuhre Definition: Langgutfuhren sind Beförderungen von Ladungen mit Kraftfahrzeugen 2 Abs 1 Z 39 KFG 1. bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges samt Ladung 14 m übersteigt (z.b. die Ladung bei einem 12 m langen LKW ragt mehr als 2 m hinten hinaus) oder 2. wenn die Ladung um mehr als ¼ der Länge des Kraftfahrzeuges über dessen hintersten Punkt hinausragt (z.b. LKW hat eine Länge von 10 m, die Ladung (Bretter) ragen hinten um 3 m hinaus). Bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern gilt die Beförderung als Langgutfuhre, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen den Anhänger betreffen. Bei Kraftfahrzeugen mit mehreren Anhängern gilt die Beförderung als Langgutfuhre, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen den letzten Anhänger, betreffen. Ist der Anhänger ein Nachläufer (das ist ein Anhänger, der nach seiner Bauart und der Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden), gilt die Beförderung als Langgutfuhre, wenn die Ladung um mehr als 1/5 ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt. Langgutfuhren mit einer Länge von mehr als 16 m sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. 101 Abs 5 KFG Höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit 50 km/h im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen, 70 km/h auf Autobahnen und Autostraßen. 58 Abs 1 Z 3 lit b KDV

11 Seite 10 Wie ist eine Langgutfuhre zu kennzeichnen? Mit einer Langgutfuhrtafel (weiße Tafel 25 x 40 cm, 5 cm breiter, rot rückstrahlender Rand). Die Tafel darf hinten höchstens 90 cm über der Fahrbahn angebracht werden. 101 Abs 4 KFG und 59 Abs 1 KDV In der Nacht, bei schlechter Sicht (Nebel, Regen etc.) sind die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler zu versehen, vorne weißes Licht und Rückstrahler, hinten rotes Licht und roter Rückstrahler. IX. kombinierter Verkehr kombinierter Verkehr 2 Abs 1 Z 40 KFG ist die Güterbeförderung a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr), b) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr), und c) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr) Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt dann im Vorlauf oder Nachlaufverkehr, wenn sie - auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach dem kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und - wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich liegt. Dies gilt sinngemäß auch für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zu einem Hafen. Für den kombinierten Verkehr gibt es eine Reihe von rechtlichen Privilegien, z.b. Ausnahme für die Gewichtsobergrenze (siehe Kapitel X) oder Ausnahmemöglichkeiten beim Fahrverbotskalender (siehe Kapitel VI).

12 Seite 11 X. Abmessungen von Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge oder Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger, dürfen folgende Messungen und Gesamtgewichte nicht übersteigen: 4 KFG 1. Höhe: Maximal 4,00 m 4 Abs. 6 Z 1 KFG 2. Breite: Maximal 2,55 m, (Ausnahme für Kühlfahrzeuge mit einer Wandstärke von mindestens 45 mm, hier beträgt die erlaubte Breite 2,60 m) 4 Abs. 6 Z 2 KFG 3. Länge: 4 Abs. 6 Z 3 KFG Kraftfahrzeuge und Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge) 12,00m, Gelenkfahrzeuge 18,00 m Gelenkbusse 18,75 m Omnibusse (mit 2 Achsen) max. 13,50 m Omnibusse mit mehr als 2 Achsen 15,00 m Sattelkraftfahrzeuge 16,50 m Kraftwagenzüge (LKW mit Anhänger) 18,75 m 4. Gewicht: 4 Abs. 6 Z 7 und Abs. 7a KFG Kraftwagen mit Anhänger Summe der Gesamtgewichte max kg Ausnahmen: beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, max kg Kraftwagen mit 2 Achsen Kraftwagen mit 3 Achsen Kraftwagen mit 3 Achsen Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung Kraftwagen mit 4 oder mehr Achsen max kg max kg max kg max kg Transporte, bei denen die oben angeführten Werte überschritten werden, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

13 Seite 12 XI. Bereifung Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen gleicher Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial, verstärkte Reifen) und Größe ausgerüstet sein. Dies gilt bei Kraftwagen, bei denen bei der Genehmigung anderes festgelegt wurde und bei solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als kg nur für die Räder einer Achse 4 Abs 4b KDV ivm 2 Abs 1 Z 34 KFG Als Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich voneinander durch Diagonal-, Radial-, gemischte (Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse) oder verstärkte Bauart unterscheiden Die Profiltiefe muss im mittleren Bereich der Lauffläche (der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt) - bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als kg und mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie - Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mindestens 2 mm betragen. Spikesreifen dürfen nur bei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und bei mit solchen Kraftwagen gezogenen Anhängern verwendet werden, deren höchste zulässige Achslasten je kg nicht übersteigen. Das Ziehen von Anhängern mit Kraftwagen, die mit Spikesreifen versehen sind, ist nur zulässig, wenn auch die Anhänger mit Spikesreifen versehen sind. Spikesreifen dürfen in den Sommermonaten (Juni, Juli, August und September) nicht verwendet werden. 4 Abs 5 Z 2 KDV

14 Seite 13 XII. Winterreifen- und Schneekettenpflicht für LKW und Bus Winterreifenpflicht Wann besteht Winterreifenpflicht für Busse bzw. LKW? 102 Abs 8a KFG Die Winterreifenpflicht für LKW besteht prinzipiell vom bis zum (exakte Definition: Die Winterreifenpflicht vom bis besteht für Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie für ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug; N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 12 t; N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr 12 t; siehe 3 KFG) Die Winterreifenpflicht für Busse besteht prinzipiell vom bis zum (exakte Definition: Die Winterreifenpflicht vom bis besteht für Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 sowie für ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug; M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 t; M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t; siehe 3 KFG) Was bedeutet Winterreifenpflicht? Zumindest an den Rädern einer Antriebsachse müssen Winterreifen (das sind für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) montiert sein. Bei einer Antriebsachse mit Doppelbereifung müssen somit 4 Winterreifen verwendet werden. ACHTUNG: Für PKW gilt eine situative Winterreifenpflicht Das bedeutet, dass Winterreifen nur bei winterlichen Fahrbedingungen Winterreifen montiert sein müssen. Die oben angeführte Winterreifenpflicht für LKW und Busse bedeutet aber, dass in den angeführten Zeiträumen immer Winterreifen montiert sein müssen, unabhängig davon, welche Fahrbahnverhältnisse tatsächlich bestehen! Ausnahmen: Die oben angeführte Winterreifenpflicht gilt nicht für: Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszweckes Reifen mit der Verwendungsbestimmung spezial angebracht sind,

15 Seite 14 Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszweckes die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden. Schneekettenpflicht Wann besteht Schneekettenpflicht? 102 Abs 9 KFG Die Schneekettenpflicht für LKW und Busse besteht in der Zeit vom bis (exakte Definition: Die Winterreifenpflicht vom bis besteht für Kraftfahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 sowie für ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug; N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 12 t; N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr 12 t; M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 t; M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t; siehe 3 KFG) Was bedeutet Schneekettenpflicht? Es müssen geeignete Schneeketten für mindestens 2 Antriebsräder mitgeführt werden. ACHTUNG: Für Busse besteht daher im Zeitraum bis zwar keine Winterreifenpflicht, sehr wohl aber Schneekettenpflicht! Ausnahmen: Die oben angeführte Schneekettenpflicht gilt nicht für: Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, sowie Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.

16 Seite 15 XIII. Personenbeförderung mit LKW und Bus Personenbeförderung mit LKW 106 Abs 5 KFG Personenbeförderung im Fahrerhaus eines LKWs: Kinder unter 14 Jahren, die kleiner als 1,50 m sind, dürfen im Fahrerhaus auf Sitzplätzen unmittelbar hinter der Windschutzscheibe nur mitgeführt werden, wenn geeignete Kinderoder Rückhalteeinrichtungen vorhanden sind. Personen auf der Ladefläche eines LKW 106 Abs 11 KFG Die Beförderung von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig - mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder Anhängern, die mit solchen Kraftfahrzeugen gezogen werden, - mit Kraftfahrzeugen auf speziell dafür vorgesehenen Standflächen, oder - mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die im Bereich des Straßendienstes eingesetzt werden auf der Ladefläche oder auf speziell dafür vorgesehenen Arbeitsplattformen sofern eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten wird, und wenn sich die beförderten Personen am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist Personenbeförderung mit Omnibussen Allgemein 106 Abs 1 KFG Mit einem Omnibus dürfen nur so viele Personen befördert werden, dass die im Zulassungsschein eingetragene Anzahl von Personen und der Personen, die auf jedem einzelnen Sitzplatz befördert werden, nicht überschritten werden. Kinder Bei der Berechnung der Anzahl der Personen in einem Omnibus im Kraftfahrlinienverkehr sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen zu zählen und Kinder unter 6 Jahren gar nicht zu zählen.

17 Seite 16 Kinder unter 14 Jahren, die kleiner 150 cm sind, dürfen mit Omnibussen auch auf Sitzplätzen unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befördert werden, sofern die anderen Sitzplätze im Fahrzeug von Kindern besetzt sind. Im Gelegenheitsverkehr (z.b. von und zu einer Schule bzw. zu einem Kindergarten) gilt daher auch in Bussen zur Schülerbeförderung die Regel ein eigener Platz für jedes Kind. Sicherheitsgurt 106 Abs 2 KFG Sind Sitzplätze mit Sicherheitsgurten ausgerüstet, so sind diese auch von den Fahrgästen bestimmungsgemäß zu verwenden. Der Fahrgast ist selbst verantwortlich für die Verwendung des Sicherheitsgurtes. Diese Verpflichtung gilt nicht für Busse für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km. 106 Abs 3 Z 5 KFG In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Omnibusse über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, wenn diese ab genehmigt worden sind bzw. ab neu zugelassen sind. Warum gibt es diese Ausnahme extra im Gesetz? Wie oben angeführt müssen nunmehr auch Omnibusse (ausgenommen solche, die sehr wohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind) über Sicherheitsgurte verfügen. Durch den Einsatz ein- und desselben Busses sowohl im Gelegenheitsverkehr als auch im Kraftfahrlinienverkehr kommen daher auch Busse mit Sicherheitsgurten im Kraftfahrlinienverkehr zum Einsatz. Da aber die Regelung des 106 Abs 2 KFG wie oben angeführt vorschreibt, dass wenn Sitzplätze mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, diese auch verwendet werden müssen, bestünde eigentlich in diesem Fall auch im Kraftfahrlinienverkehr eine Verpflichtung zur Verwendung des Sicherheitsgurtes. Das dies im klassischen Kraftfahrlinienverkehr nicht für nötig erachtet wird, wurde in Abs 3 eine Ausnahme für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km geschaffen.

18 Seite 17 XIV. Ausstattungsgegenstände Ausstattungsgegenstände für Lastkraftwagen 102 Abs 10 KFG - mindestens einen Unterlegkeil - Pannendreieck, - Warnweste und - Verbandskasten. Ausstattungsgegenstände für Busse 102 Abs 10 KFG und 47 KDV - mindestens einen Unterlegkeil, - Pannendreieck, - Warnweste, - Verbandskasten, - Ersatzsicherungen und Ersatzglühlampen, - Handlampe (mitzuführen ist eine Handlampe mit weißem oder gelbem Licht, die unabhängig von Stromquellen des Fahrzeuges leuchten kann), - Feuerlöscher, - bereiftes Ersatzrad samt den zum Radwechsel erforderlichen Geräten, - Werkzeug (ist zur Betätigung der Hilfseinrichtung zum Lösen der Federspeichbremsanlage, ist bei Energieausfall ein Werkzeug oder ein Schlüssel erforderlich, so sind diese im Fahrzeug mitzuführen) ACHTUNG: Die Warnwestenpflicht besteht in Österreich nur für den Lenker! ACHTUNG beim Verbandskasten: Bei LKW ist (wie auch bei PKW) zwar das Mitführen eines Verbandskastens vorgeschrieben, der Inhalt des Verbandskastens ist jedoch gesetzlich nicht näher geregelt. Der Mindestinhalt eines Verbandskastens für Busse ist jedoch exakt vorgeschrieben: Dieser hat mindestens je ein staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandpäckchen von mindestens 8 cm Breite für jeden bei der Genehmigung festgesetzten Platz des Fahrzeuges, je ein Dreiecktuch mit den Ausmaßen von annähernd 90 cm x 90 cm x 127 cm für je drei festgesetzte Plätze des Fahrzeuges, eine Schere sowie 20 Sicherheitsnadeln zu enthalten.

19 Seite 18 XV. Wagenbuch und Zwischenprüfung für Omnibusse 48 KDV Für jeden Omnibus hat dessen Zulassungsbesitzer ein eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer hat das Wagenbuch mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass in das Wagenbuch eingetragen werden: - die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen des Fahrzeuges unter Angabe des Zustandes der Lenkvorrichtung, der Reifen, der Bremsanlagen und der Ergebnisse der Bremsproben, - Reparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen, sowie - Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen. Für Omnibusse des Kraftfahrlinienverkehrs gibt es detaillierte Vorschriften über die durchzuführenden Zwischenprüfungen: 40 KflG - Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des betriebsführenden Unternehmers oder des Betriebsleiters oder des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen; - Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung sowie die allenfalls zur Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch unter Angabe des Zustandes der Lenkung und der Bereifung, der Bremsanlagen samt Ergebnis der Bremsproben (Verzögerung der Bremskräfte) einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Begutachtung unaufgefordert vorzulegen; - Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stilllegung ist im Wagenbuch zu vermerken; Werden bei der Zwischenprüfung Mängel festgestellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung nicht in Betrieb genommen werden.

20 Seite 19 XVI. digitales Kontrollgerät Das digitale Kontrollgerät ist die Weiterführung des analogen Kontrollgerätes und soll zur besseren Kontrolle bzw. zur Einhaltung der Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) im Straßenverkehr dienen. Auf Grund des EU-Rechts (VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006) ist seit dem 1. Mai 2006 der Einbau eines digitalen Kontrollgerätes, für alle neu zugelassenen Fahrzeuge, - die zur gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden und ein höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, sowie - zur Personenbeförderung (mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) dienen, verpflichtend. Achtung: Die gewerbliche Nutzung ist beim Bus nicht verlangt, beim LKW schon, wobei es irrelevant ist, ob es sich um Werkverkehr oder konzessionierte Güterbeförderung handelt. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen: - Ausnahmen, die in der oben angeführten EU-Verordnung selbst angeführt sind, z.b. für Fahrzeuge der Post, des Bundesheers, der Müllabfuhr, Probefahrten mit Fahrzeugen, Beförderungen von Gütern für private Zwecke; sowie - nationale Ausnahmen (die VO erlaubt Mitgliedsstaaten, bestimmte Beförderungen freizustellen) z.b. für Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden; oder für Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden. Neben den oben angeführten EU-Vorschriften existiert auch eine innerstaatliche Vorschrift ( 24 Abs 2 KFG), wonach Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als kg und Omnibusse mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein müssen. Auch von dieser innerstaatlichen Verpflichtung gibt es wieder Ausnahmen (z.b. Fahrzeuge des Bundesheers, der Feuerwehr etc.).

21 Seite 20 Ein in das Fahrzeug eingebautes digitales Kontrollgerät ersetzt den Fahrtschreiber. Fällt das Fahrzeug unter eine der Ausnahmen der EU-Verordnung, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden. Achtung: Auch wenn ein Fahrzeug von der Pflicht zur Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts befreit ist, besteht daher in 24 KFG immer noch eine innerstaatliche Verpflichtung, nach der Fahrzeuge mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein müssen. Ist so ein Fahrzeug jedoch freiwillig mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet so muss es gem. 17 Abs 6 Arbeitszeitgesetz auch verwendet werden! Praxisbeispiel: Ein LKW des Straßendienstes mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t: Dieser ist zwar gemäß der EU-Verordnung 561/2006 von Verpflichtung zur Ausrüstung mit einem digitalen Kontrollgerät ausgenommen, dennoch muss er einen Fahrtschreiber eingelegt haben, da in diesem Fall die Bestimmung des 24 Abs. 2 KFG zur Anwendung gelangt, wonach LKW und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein müssen. Das digitale Kontrollgerät ist im Fahrzeug installiert und erfasst alle für den Fahrer und das Fahrzeug relevante Daten elektronisch. Erfasst werden z.b. die zurückgelegte Wegstrecke, die gefahrene Geschwindigkeit, Kontrollen. In Verbindung mit dem digitalen Kontrollgerät gibt es 4 Kontrollgerätekarten: Fahrerkarte Unternehmenskarte Werkstattkarte Kontrollkarte Fahrer- und Unternehmenskarte sind bei den Autofahrerclubs erhältlich, Werkstatt- bzw. Kontrollkarten bei der ASFINAG. Was braucht man für einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte? Führerschein Meldebestätigung Passbild

22 Seite 21 Zu beachten ist, dass Fahrer, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben, ihre Fahrerkarte in diesem Staat beantragen müssen (entscheidend ist somit nicht die Staatsbürgerschaft, sondern der Wohnsitz). Fahrer, die Ihren Hauptwohnsitz in einem nicht EU-Mitgliedsstaat haben, können einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte in Österreichstellen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich vorweisen können. Jede Person darf nur im Besitz einer Fahrerkarte sein. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug, dass mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist, nicht in Betreib genommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fälle von Diebstahl, Verlust, Beschädigung und Fehlfunktion. In diesem Fall darf der Fahrer seine Fahrt ohne Fahrerkarte für höchstens 15 Kalendertage fortsetzen bzw. für einen längeren Zeitraum, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort des Unternehmens erforderlich ist. Wen eine Fahrerkarte beantragt aber noch nicht zugestellt wurde, darf nicht gefahren werden. Wenn sich Führerschein oder Wohnsitz ändern muss keine neue Fahrerkarte ausgestellt werden. XVII. Fahrtüchtigkeit und Alkohol 5 StVO Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen. Auch der Versuch ist strafbar. Bei einer Verweigerung treten die gleichen Folgen wie bei der höchsten Alkoholisierungsstufe (über 1,6 Promille). Wer bei einer Verkehrskontrolle betrunken erwischt wird, muss neben einer saftigen Verwaltungsstrafe auch noch mit einer Entziehung der Lenkberechtigung rechnen. Der Führerschein wird meist schon an Ort und Stelle abgenommen. Noch drastischer sind die Folgen bei einem Verkehrsunfall, denn die Haftpflichtversicherung kann bis zu auf dem Regressweg vom alkoholisierten Unfall-Verursacher die Kosten zurückverlangen.

23 Seite 22 Generell gilt für das Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen die 0,5 Promille-Grenze Für Lenker von LKW, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, und für Lenker von Bussen gilt jedoch eine Grenze von 0,1 Promille Übersicht Verwaltungsstrafe und Führerscheinentzug bei Alkohol am Steuer 25 und 26 FSG Promille Geldstrafe Entziehung der Lenkberechtigung Sonstiges über 0,1 0, (Lenken bzw. Inbetriebnahme eines LKWs über 7,5 t) 0,5 0, Beim 1. Verstoß Vormerkung Beim 2. Verstoß innerhalb von 2 Jahren Nachschulung Beim 3. Verstoß innerhalb von 2 Jahren Entziehung der Lenkberechtigung für min- - destens 3 Monate ab 0,8 1, für mindestens 3 Monate für die Lenker von LKW über 7,5 t, ansonsten Entziehung der Lenkberechtigung 1 Monat, ausgenommen bei einem Verkehrsunfall 3 Monate Verkehrscoaching Regress ab 1,2 1, mindestens 4 Monate Nachschulung, Regress ab 1,6 und Verweigerungsdelikte Nachschulungsmaßnahmen 1. Verkehrscoaching mindestens 6 Monate Nachschulung, amtsärztl. Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme, Regress Insgesamt 4 Stunden (ein Halbtag) Konfrontation mit den Gefahren des Lenkens eines Kfz unter Alkoholeinfluss und Gespräch über das eigene Verhalten. Alkoholdelikte (erstmaliger Verstoß gegen 0,8 Promille-Regel). Kosten: ca. 100,- 2. Nachschulung Je nach Schwere der Übertretung 15 bzw 18 Unterrichtseinheiten, 4 oder 5 Termine über mehrere Wochen verteilt. Intensive Befassung mit den Gefahren des Alkohols am Steuer und nachhaltige Verarbeitung der Erfahrungen in mehreren Gruppensitzungen. Bei Alkoholdelikten Verstoß gegen 1,2- und 1,6 Promille-Regel). Kosten: 495,- bis 555, 3. Nachschulung beim Probeführerschein Fahranfänger müssen nach bestimmten Delikten (z.b. Verstoß gegen die 0,1 Promille-Regel) besondere Nachschulungskurse absolvieren.

24 Seite 23 XVIII. Entzug der Lenkberechtigung wegen Schnellfahrens Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets kommt es zusätzlich zur Verwaltungsstrafe noch zu einer Entziehung der Lenkberechtigung. 26 FSG Es gibt vier Stufen in Abhängigkeit vom genauen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung: - Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h innerhalb des Ortsgebiets 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets Entziehungszeit: 2 Wochen (im Wiederholungsfall innerhalb von 2 Jahren 6 Wochen) - Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes Entziehungszeit: 6 Wochen - Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 80 km/h innerhalb des Ortsgebietes 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes Entziehungszeit: 3 Monate - Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 90 km/h innerhalb des Ortsgebietes 100 km/h außerhalb des Ortsgebietes Entziehungszeit: mindestens 6 Monate In Wiederholungsfällen gibt es längere Entziehungszeiten.

25 Seite 24 XIX. Lenkberechtigung der Klassen C und C1 20, 6 Abs. 1 Z 7 und 8, 17a Abs. 2 FSG Die Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von - Kraftwagen bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen (nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenkerplatz), - Sonderfahrzeugen sowie - Fahrzeugen der Klasse D1 oder D - sofern keine Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist. Die Lenkberechtigung der Klasse C1 berechtigt zum Lenken von Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen. Mindestalter: Die Lenkberechtigung der Klasse C darf nur erteilt werden, - wenn die Person das 21. Lebensjahr vollendet hat oder - das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich abgeschlossen hat oder - das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß 19 GütbefG ist, oder - das 18. Lebensjahr vollendet hat ausschließlich zum Zweck des Lenkens folgender Fahrzeuge: Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden; und Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind.

26 Seite 25 Ansonsten wird für Personen, die mit 18 Jahren die Prüfung für die Klasse C absolvieren, die Lenkberechtigung auf die Unterklasse C1 beschränkt. Die Lenkberechtigung der Klasse C und C1 ist immer befristet: Die Lenkberechtigung für die Klasse C und C1 wird nur für 5 Jahre erteilt, ab dem 60. Lebensjahr nur mehr für 2 Jahre. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die Ausstellung des Führerscheines ist gebührenfrei, wenn der Antrag um Verlängerung rechtzeitig eingebracht wird. Für die Klasse C gilt die 0,1 Promille-Grenze, für die Klasse C1 gilt die 0,5 Promille-Grenze. XX. Lenkberechtigung der Klassen D und D1 20, 6 Abs. 1 Z 9 und 10, 17a Abs.2 FSG Die Lenkberechtigung der Klasse D berechtigt zum Lenken von Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen außer dem Lenkerplatz sowie dem Ziehen eines leichten Anhängers sowie Sonderkraftfahrzeugen. Die Lenkberechtigung der Klasse D1 berechtigt zum Lenken von Kraftwagen mit mehr als acht aber nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern sowie dem Ziehen eines leichten Anhängers. Mindestalter: Die Lenkberechtigung der Klasse D darf nur erteilt werden, - wenn die Person das 24. Lebensjahr vollendet hat oder - das 21. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß 14b GelverkG oder 44b KflG ist, oder

27 Seite 26 - das 21. Lebensjahr vollendet hat ausschließlich zum Zweck des Lenkens folgender Fahrzeuge: Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden; und Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparaturund Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind. Zudem sind für die Klasse D neben dem ärztlichen Gutachten noch eine verkehrspsychologische Stellungnahme (Screening) sowie ein Erste-Hilfe-Kurs (16 Stunden) erforderlich. Ansonsten wird für Personen, die mit 21 Jahren die Prüfung für die Klasse D absolvieren, die Lenkberechtigung auf die Unterklasse D1 beschränkt. Die Klasse D1 kann ab dem vollendeten 21. Lebensjahr erteilt werden. Die Lenkberechtigung der Klasse D und D1 ist immer befristet: Die Lenkberechtigung für die Klasse D und D1 wird nur für 5 Jahre erteilt, ab dem 60. Lebensjahr nur mehr für 2 Jahre. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die Ausstellung des Führerscheines ist gebührenfrei, wenn der Antrag um Verlängerung rechtzeitig eingebracht wird. Für die Klasse D gilt die 0,1 Promille-Grenze, für die Klasse D1 gilt die 0,5 Promille-Grenze.

28 Seite 27 XXI. Vormerksystem 30a und 30b FSG Das Vormerksystem ist im Führerscheingesetz geregelt und seit in Kraft. Es wird oft auch als Punkteführerschein bezeichnet. Das Vormerksystem umfasst einen Katalog von 13 Delikten: 1. Übertretung der 0,1 Promille-Grenze bei C-Lenkern (LKW) 2. Übertretung der 0,1 Promille-Grenze bei D-Lenkern (Bus) 3. Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg 4. Nichtbeachtung des Zeichens Halt bei Gefährdung anderer 5. Nichtbeachtung des Rotlichts bei Gefährdung anderer 6. Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen 7. Missachtung des Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen 8. Fehlverhalten bei Eisenbahnkreuzungen: 8.1. ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (zum Beispiel Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte; 8.2. geschlossene Schranken zu umfahren, zu umgehen oder zu übersteigen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben; 8.3. nicht anzuhalten, wenn das gelbe Licht oder das rote Licht oder das rote blinkende Licht leuchtet oder optische Zeichen durch sich drehende rotierende Warnsignale abgegeben werden oder akustische Zeichen abgegeben werden oder sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder Schrankenbäume vollständig oder auch nur über einen Teil der Straße geschlossen sind. 9. Lenken eines Kraftfahrzeuges, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt 10. Übertretung der Verordnung bezüglich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln 11. Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung 12. Übertretung der 0,5 Promille-Grenze (bis 0,79 Promille) 13. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden

29 Seite 28 Bei der ersten Begehung eines derartigen Deliktes kommt es neben einer Geldstrafe zu einer Vormerkung im Führerscheinregister für die Dauer von zwei Jahren. Bei der zweiten Begehung eines derartigen Deliktes innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ist von der Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Dasselbe gilt wenn erstmalig mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen werden. Wurde die Anordnung der Maßnahme nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Bei der dritten Begehung eines derartigen Deliktes innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ist eine Entziehung der Lenkberechtigung auf mindestens drei Monate auszusprechen. Das gilt auch bei der Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes, wenn das erste Delikt in Tateinheit begangen wurde (dh. wenn schon nach dem ersten Delikt eine Maßnahme angeordnet wurde). Mit 1. Jänner 2011 wurde der zweijährige Beobachtungszeitraum für den Fall, dass ein weiteres Vormerkdelikt begangen wird, auf drei Jahre ausgedehnt. Besondere Maßnahmen im Vormerksystem: 1. Nachschulung durch PsychologInnen Insgesamt 6 Stunden Gruppengespräch (auf mind. zwei Termine verteilt) zur Aufarbeitung eines auffälligen Verkehrsverhaltens. Bei Alkoholdelikten (Verstoß gegen 0,5 Promille-Regel), Drängeln sowie dem Behindern von Einsatzfahrzeugen auf Pannenstreifen. Kosten: 198,- bis 222, 2. Perfektionsfahrt in der Fahrschule Zwei zusammenhängende Fahrstunden auf öffentlichen Straßen. Vor allem bei Verstößen gegen Rotlicht-, Stopptafel- und Schutzwegvorschriften und wenn Sicherheitsmängel nicht vor Fahrtantritt erkannt und beseitigt wurden. Kosten: ca. 100, 3. Kindersicherungskurs Insgesamt vier Unterrichtseinheiten mit Hinweisen auf die Gefahren für ungesicherte Kinder im Fahrzeug und praktischen Übungen. Bei Verstößen gegen die Kindersicherungspflicht Kosten: ca. 200,

30 Seite Fahrsicherheitskurs in einem Fahrsicherheitszentrum Eintägiges Sicherheitsprogramm zur Verbesserung des Gefahrenbewusstseins durch Erfahren kritischer Verkehrssituationen. Bei gefährlichen technischen Mängeln. Bei Rotlicht-Stopptafel- und Schutzweg-Verstößen, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist. Kosten: ca. 120, 5. Ladungssicherungskurs Eintägiger Kurs zur Vermittlung der Kenntnisse zur Ladungssicherung bei Lkw und Umgang mit gefährlichen Gütern. Bei Verstößen gegen die Ladungssicherungspflicht und Verletzungen der Gefahrgutbestimmungen und der Tunnelverordnung. Kosten: ca. 250 XXII. Rettungsgasse 46 Abs. 6 StVO Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker auf Autobahnen und Autostraßen sind verpflichtet, vorausschauend eine Gasse (Rettungsgasse) zwischen einzelnen Fahrstreifen freizuhalten, wenn sich ein Stau aufzubauen beginnt. Diese Pflicht gilt auf den genannten Straßen dann, wenn bei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen mindestens zwei Fahrstreifen vorhanden sind. Das Freihalten einer Rettungsgasse soll Einsatzfahrzeugen eine ungehinderte Zufahrt zum Einsatzort ermöglichen. Die Rettungsgasse ist - auf Richtungsfahrbahnen mit zwei Fahrstreifen in der Mitte zwischen diesen Fahrstreifen, - auf Richtungsfahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden. Das bedeutet, dass alle Verkehrsteilnehmer, die den ganz linken Fahrstreifen befahren, so weit nach links wie möglich und alle anderen Verkehrsteilnehmer so weit nach rechts wie notwendig fahren müssen. Sofern ein Pannenstreifen vorhanden ist, darf dieser beim Ausweichen nach rechts mitbenützt werden, wenn die Bildung der Rettungsgasse dies erfordert. Fahrzeuge sollten sich dabei parallel zur Fahrbahn (nicht schräg) einordnen, damit es zu keiner Behinderung von Einsatzfahrzeugen kommt