Reglement über die Zulassung zum Bachelor-Studium an der Hochschule für Soziale Arbeit FHNW

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1 Reglement über die Zulassung zum Bachelor-Studium an der Hochschule für Soziale Arbeit FHNW Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Studien- und Prüfungsordnung der Bachelor-Studiengänge an der Hochschule für Soziale Arbeit FHNW vom 15. April 2012 und auf die Rahmenordnung für die Beschränkung der Zulassung zu den Studiengängen der Diplomausbildung (Bachelor/Master) der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, vom Fachhochschulrat FHNW verabschiedet am 21. November 2011, vom Regierungsausschuss genehmigt am 12. Dezember Rechtliche Grundlagen 1 Aufnahmekommission 1 Die Aufnahmekommission setzt sich aus der Studienleitung Bachelor-Studium, einer Vertreterin/einem Vertreter der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Praxis zusammen. 2 Die Studienleitung Bachelor-Studium und die Vertreterin/der Vertreter der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung gehören der Aufnahmekommission von Amtes wegen an. Die Vertreterinnen und Vertreter aus der Praxis werden von der Studienleitung Bachelor-Studium für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 3 Die Aufnahmekommission hat namentlich folgende Aufgaben: Zusammensetzung Wahl Aufgaben Sie legt die Modalitäten für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens fest. Sie erlässt die Kriterien zur Beurteilung und Bewertung der von den Kandidatinnen und Kandidaten eingereichten Dossiers und die Vorgaben zur Durchführung und Bewertung der Einzelgespräche. Sie prüft die Anträge der Vertreterin/des Vertreters der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung und entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung der Kandidatinnen und Kandidaten ins Studium. Zur Prüfung und Entscheidungsfindung kann sie Einsicht in die Dossiers nehmen. Im Falle von Zulassungsbeschränkungen entscheidet sie über die Rangierung der nicht berücksichtigten Kandidatinnen und Kandidaten auf der Warteliste. Sie entscheidet über die Aufnahme in ein höheres Semester. Über den Erlass von Studienleistungen entscheidet die Studienleitung Bachelor-Studium. 1/9

2 4 Ein Mitglied der Studienleitung Bachelor-Studium ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Aufnahmekommission. Die oder der Vorsitzende hat namentlich folgende Aufgaben: Vorsitz, Aufgaben Sie/er lädt zu den Sitzungen der Aufnahmekommission ein. Sie/er leitet die Sitzungen. Sie/er ist verantwortlich für die Protokollführung. Sie/er erstattet der Direktorin/dem Direktor nach jedem Aufnahmeverfahren Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die Beurteilung und Bewertung, die Entscheide der Aufnahmekommission und die statistischen Daten. 2 Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung 1 Die Vertreterin/der Vertreter der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung koordiniert und organisiert das Zulassungsverfahren zum Bachelor-Studium nach den Vorgaben der Studienleitung Bachelor-Studium und setzt es entsprechend um. 2 Sie/er hat namentlich die folgenden Aufgaben: Fachstelle Aufgaben Sie/er ist Ansprechperson für die Kandidatinnen und Kandidaten. Sie/er ist verantwortlich für die Durchführung der formalen und inhaltlichen Prüfung der eingereichten Dossiers. Sie/er ist Ansprechperson für die zuständigen Mitarbeitenden in der Administration, welche die formale Prüfung der Dossiers durchführen, und leitet diese an. Sie/er führt die inhaltliche Prüfung der Dossiers durch. Für diese Prüfung können weitere, von der Studienleitung Bachelor-Studium bezeichnete Expertinnen und Experten beigezogen werden. Sie/er entscheidet aufgrund der Dossierprüfung, welche Kandidatinnen und Kandidaten zu Einzelgesprächen eingeladen werden. Sie/er führt die notwendigen Einzelgespräche. Für diese Gespräche können weitere, von der Studienleitung Bachelor-Studium bezeichnete Expertinnen und Experten beigezogen werden. Sie/er ist verantwortlich für die Erstellung der Anträge zuhanden der Aufnahmekommission zur Aufnahme oder Ablehnung der Kandidatinnen und Kandidaten ins Studium oder in ein höheres Semester. Sie/er bereitet die statistischen Daten auf und erstellt die Dokumentation. Im Falle von Zulassungsbeschränkungen ist sie/er verantwortlich für die Nachführung der Wartelisten. Sie/er ist verantwortlich für die Planung und Durchführung der Informationsveranstaltungen der Hochschule für das Bachelor-Studium. 2/9

3 3 Aufnahme ins erste Semester 1 Für die Aufnahme in das erste Semester sind Nachweise zu erbringen, welche sich auf die Vorbildung, die Arbeitserfahrung, ausreichende Deutschkenntnisse und die Eignung beziehen. Wer das Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung absolvieren will, hat zusätzlich die Zusicherung einer Praxisausbildungsstelle vorzulegen. 2 Der Nachweis über die Vorbildung kann mit einem der in 2 Absatz 2 der Studienund Prüfungsordnung aufgeführten Abschlüsse, mit einer Aufnahmeprüfung oder mit einem von der Expertenkommission ADS SASSA anerkannten Dossier erbracht werden. 3 Der Nachweis der Vorbildung ist bei der Anmeldung zum Aufnahmeverfahren vorzulegen. 4 Wer keinen Abschluss gemäss 2 Absatz 2 der Studien- und Prüfungsordnung vorweisen kann, aber über eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung mit Fähigkeitsausweis verfügt, kann eine Aufnahmeprüfung absolvieren, die den Anforderungen einer Berufsmaturität entspricht. 5 Als erfolgreich absolvierte Aufnahmeprüfung gilt die bestandene Abschlussprüfung eines Ausbildungsangebots auf dem Niveau einer Berufsmaturität (zurzeit AKAD College Zürich und VORSSA Zürich). 6 Die Arbeitserfahrung bzw. Arbeitspraxis dient dem Kennenlernen der Berufswelt und verbessert das Verständnis für die Lebenssituation der Adressatinnen und Adressaten der Sozialen Arbeit. 7 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben eine mindestens einjährige qualifizierte Arbeitserfahrung bzw. Arbeitspraxis nachzuweisen. Davon sind mindestens sechs Monate im Praxisfeld der Sozialen Arbeit zu absolvieren. Das Arbeitspensum muss mindestens 50% betragen. 8 Die qualifizierte Arbeitserfahrung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren. 9 Die Arbeitserfahrung im Praxisfeld der Sozialen Arbeit von mindestens sechs Monaten muss bei der Anmeldung zum Aufnahmeverfahren absolviert sein. Der Nachweis der vollständig absolvierten Arbeitspraxis kann bis spätestens einen Monat vor Studienbeginn erbracht werden. 10 Kandidatinnen und Kandidaten nicht deutscher Muttersprache, welche die Schulen nicht in deutscher Sprache absolviert haben, haben aktive Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 (Goethe Institut) oder den Abschluss der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) nachzuweisen. 11 Die Eignungsabklärung erfolgt im Rahmen der inhaltlichen Prüfung der eingereichten Dossiers und in begründeten Fällen in Einzelgesprächen. Grundsatz Vorbildung a. Nachweis b. Zeitpunkt Nachweis Aufnahmeprüfung Anforderungen Aufnahmeprüfung Arbeitserfahrung bzw. Arbeitspraxis a. Zweck b. Anforderungen c. Nachweis d. Zeitpunkt Nachweis Deutschkenntnisse Eignungsabklärung a. Beurteilungsgrundlagen 3/9

4 12 Dem einzureichenden Dossier haben die Kandidatinnen und Kandidaten beizufügen: b. Inhalt des Dossiers einen tabellarischen und einen ausführlichen, erzählenden Lebenslauf, persönliches Stärke-/Schwächeprofil, welches besonders auf die Eignung für eine Tätigkeit in der Sozialen Arbeit Bezug nimmt, Motivation der Wahl der Sozialen Arbeit als künftigen Beruf, Formulierung der Erwartungen an das Studium und an die künftige berufliche Tätigkeit, Erfahrungsbericht über bisherige Engagements im ausserberuflichen Bereich und Tätigkeiten in sozialen Tätigkeitsfeldern. 13 In der Eignungsabklärung werden vornehmlich Berufsmotivation, Eingangskompetenzen, Studierfähigkeit und Lernmotivation sowie die Vorstellungen zur Profession Soziale Arbeit und ihrer Tätigkeitsfelder überprüft. 14 Ein Einzelgespräch wird geführt, wenn c. Gegenstand der Eignungsabklärung d. Einzelgespräch die biographischen Daten der Kandidatin oder des Kandidaten unklar oder widersprüchlich sind, der Lebenslauf nicht erklärte Lücken aufweist, die Ausführungen zu Motivation und/oder Berufsbild der Sozialen Arbeit bzw. zur künftigen beruflichen Tätigkeit unklar und widersprüchlich sind, die Eignungsabklärung wiederholt wird, Unklarheiten über die Eingangskompetenzen bestehen. 15 Kandidatinnen und Kandidaten, die das Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung absolvieren wollen, haben mindestens einen Monat vor Studienbeginn eine auf den Namen der/des Studierenden lautende Zusicherung einer Praxisausbildungsstelle einer von der Hochschule anerkannten Praxisorganisation nachzuweisen. Nachweis Praxisausbildungsstelle 4 Aufnahme in ein höheres Semester 1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche an einer anerkannten und gleichwertigen Hochschule für Soziale Arbeit bzw. einem anderen Fachbereich studieren und in das Bachelor-Studium der Hochschule für Soziale Arbeit FHNW übertreten wollen, erfüllen die formalen Anforderungen der Vorbildung. 2 Für die Aufnahme in ein höheres Semester sind Nachweise zu erbringen, die sich auf den Ausbildungsstand (Nachweis äquivalenter Studienleistungen) beziehen; bei einem Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung ist zusätzlich die Zusicherung einer Praxisausbildungsstelle nachzuweisen. Vorbildung Nachweis äquivalenter Studienleistungen; Nachweis Praxisausbildungsstelle 4/9

5 3 Der Nachweis des geforderten Ausbildungsstands ist erbracht, wenn die bisher erfolgreich absolvierten Studienleistungen in Theorie und Praxis von einer anerkannten Hochschule schriftlich dokumentiert sind. Es gelten die nationalen und internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen. 4 Auf dieser Grundlage entscheidet die Aufnahmekommission auf Antrag der Vertreterin/des Vertreters der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung über die Aufnahme in ein höheres Semester. 5 Anträge um Übertritt von anderen Fachhochschulen sind spätestens zwei Monate vor Semesterbeginn einzureichen. Anforderungen Nachweis Zuständigkeiten Eingabefrist Anträge 5 Aufnahmeverfahren 1 Die Hochschule für Soziale Arbeit FHNW führt an den beiden Standorten regelmässig Informationsveranstaltungen durch. Interessentinnen und Interessenten werden über das Bachelor-Studium in Sozialer Arbeit, über die Berufsbilder und die Tätigkeitsfelder der Sozialen Arbeit sowie über das Aufnahmeverfahren informiert. 2 Von den Kandidatinnen und Kandidaten wird der Besuch einer Informationsveranstaltung vorausgesetzt. Die Daten werden jeweils unter publiziert. 3 Für das jeweils im Herbst beginnende Bachelor-Studium finden jährlich drei Aufnahmeverfahren statt. 1. Verfahren: Anmeldeschluss: 25. November Entscheid: ca. Ende Januar 2. Verfahren: Anmeldeschluss: 15. März Entscheid: ca. Ende April/Anfang Mai 3. Verfahren: Anmeldeschluss: 20. Juni Entscheid: ca. Ende Juli. 4 In jedem Verfahren entscheidet die Aufnahmekommission über Aufnahme oder Ablehnung der Kandidatinnen und Kandidaten ins Bachelor-Studium. 5 Die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren erfolgt schriftlich und beinhaltet folgende Informationsveranstaltung a. Inhalte b. Obligatorium Termine Aufnahmeverfahren Eigenständigkeit der Verfahren Anmeldeunterlagen Unterlagen: Anmeldeformular der Hochschule für Soziale Arbeit FHNW, Nachweis der Vorbildung (vgl. 3 Absätze 2 und 3), Nachweis der verlangten Arbeitspraxis (vgl. 3 Absätze 6 bis 9), wenn nötig: Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. 3 Absatz 10), tabellarischer und erzählender Lebenslauf (vgl. 3 Absatz 12), Stärke-/Schwächeprofil, Motivation der Berufswahl, Erwartungen an Studium und Beruf, Erfahrungsbericht über Tätigkeiten im ausserberuflichen Bereich und in sozialen Tätigkeitsfeldern (vgl. 3 Absatz 12), 5/9

6 falls bereits vorhanden: Zusicherung der Praxisausbildungsstelle für Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung (vgl. 3 Absatz 15), Passfoto. 6 Die Anmeldunterlagen sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und bis zu den festgesetzten Anmeldeschlussterminen einzureichen. 7 Mit der Einreichung der Anmeldeunterlagen ist eine Einschreibegebühr von CHF 200. zu entrichten. Diese wird in Rechnung gestellt. 8 Die Vertreterin/der Vertreter der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung überprüft in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sachbearbeitenden die eingereichten Dossiers auf ihre Vollständigkeit. 9 Unvollständige Dossiers werden zurückgeschickt. Anforderungen Anmeldeunterlagen Einschreibegebühr Vollständigkeitsprüfung Fehlende Unterlagen 10 Die eingereichten Dossiers werden von der Vertreterin/dem Vertreter der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung und allfälligen weiteren Expertinnen oder Experten inhaltlich geprüft. Wenn nötig werden Einzelgespräche geführt. 11 Die Dossiers und die Einzelgespräche werden von der Vertreterin/dem Vertreter der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung und allfälligen weiteren Expertinnen und Experten beurteilt und bewertet. 12 Die Bewertung basiert auf schriftlich festgelegten und von der Aufnahmekommission verabschiedeten Beurteilungskriterien. 13 Die Ergebnisse der Beurteilung und Bewertung werden schriftlich dokumentiert. Über die Einzelgespräche wird Protokoll geführt. 14 Bei Eintritten in ein höheres Semester klärt die Vertreterin/der Vertreter der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung die Erfüllung der formalen Anforderungen ab und bereitet zuhanden der Aufnahmekommission den Antrag für die Aufnahme in ein höheres Semester vor. 15 Auf der Basis des auf Vollständigkeit geprüften Dossiers und der Ergebnisse der inhaltlichen Prüfung und Eignungsabklärung entscheidet die Aufnahmekommission, auf Antrag der Vertreterin/des Vertreters der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung, über die Aufnahme oder Ablehnung in das erste Semester bzw. über die Aufnahme in ein höheres Semester des Bachelor-Studiums. 16 Im Anschluss an einen positiven Aufnahmeentscheid wird der Kandidatin/dem Kandidaten der Studienplatz im Bachelor-Studium der Hochschule für Soziale Arbeit FHNW schriftlich bestätigt. 17 Der Aufnahmeentscheid ist drei Jahre gültig. Inhaltliche Prüfung Beurteilung und Bewertung Beurteilungskriterien Dokumentation und Protokollierung Aufnahme in ein höheres Semester Aufnahmeentscheid Studienplatzbestätigung Gültigkeit Aufnahmeentscheid 18 Wer eine Studienplatzbestätigung erhält, hat den tatsächlichen Studienantritt schriftlich zu bestätigen und den Nachweis über den stipendienrechtlichen Wohnsitz zu erbringen. Bestätigung Studienantritt 6/9

7 19 Führt die Eignungsabklärung zu einem negativen Entscheid, kann diese frühestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. Wiederholung Eignungsabklärung 6 Zulassungsbeschränkung 1 Eine Zulassungsbeschränkung liegt vor, wenn die Anzahl Studienplätze im ersten Studienjahr des Bachelor-Studiums festgelegt wird. Der Fachhochschulrat erlässt auf Antrag der Direktionspräsidentin/des Direktionspräsidenten die Anzahl der verfügbaren Studienplätze. 2 Wenn die Nachfrage nach Studienplätzen im ersten Studienjahr die Aufnahmefähigkeit der Hochschule übersteigt, ordnet die Direktionspräsidentin/der Direktionspräsident auf Antrag der Direktorin/des Direktors der Hochschule die Umsetzung der Zulassungsbeschränkung an. 3 Reicht die Studienplatzkapazität nicht aus, alle geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten aufzunehmen, entscheidet die Reihenfolge der vollständig vorliegenden Dossiers und die Ergebnisse der Eignungsabklärung über die Vergabe der Studienplätze. 4 Vollständig ist ein Dossier, wenn die Anmeldeformalitäten erledigt sind, alle geforderten Nachweise gemäss 5 Absatz 5 vorliegen und die Einschreibegebühr bezahlt ist. 5 Personen, denen trotz vollständigem Dossier und ausreichender Ergebnisse bei der Eignungsabklärung kein Studienplatz angeboten werden kann, können sich auf die Warteliste setzen lassen. Sie erhalten bei der nächsten Durchführung des Bachelor- Studiums Priorität bei der Vergabe der Studienplätze. 6 Die Zuweisung der Studienplätze im Vollzeit-/Teilzeitstudium und im Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung erfolgt getrennt. Die Direktorin/der Direktor legt fest, wie sich das festgelegte Gesamtangebot an Studienplätzen auf das Vollzeit-/Teilzeitstudium und auf das Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung verteilt. 7 Jedes der in 5 Absatz 3 terminierten Verfahren bildet ein in sich geschlossenes Aufnahmeverfahren und läuft wie folgt ab: a. Die am Stichtag verfügbaren Studienplätze werden vorab den Kandidatinnen und Kandidaten auf der Warteliste zugewiesen. b. Die Vertreterin/der Vertreter der Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung ermittelt die Reihenfolge der am Stichtag vollständig vorliegenden Dossiers. c. Sind nach der Vergabe der Studienplätze an die Kandidatinnen und Kandidaten auf der Warteliste noch Studienplätze verfügbar, werden diese in der Reihenfolge der vollständig vorliegenden Dossiers an die geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten vergeben. Zulassungsbeschränkung Anordnung Vergabe der Studienplätze, Grundsatz Vollständiges Dossier Warteliste Studienformen, getrennte Verfahren Ablauf Aufnahmeverfahren 7/9

8 d. Sofern die Kapazität nicht ausreicht, alle geeigneten Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, können sich die nicht berücksichtigten Kandidatinnen und Kandidaten auf die Warteliste setzen lassen. Über die Reihenfolge auf der Warteliste entscheiden die Ergebnisse der Eignungsabklärung (Bewertung gemäss 5 Absätze 10 bis 13). e. Besteht bereits eine Warteliste aus früheren Verfahren, rangieren die neuen Kandidatinnen und Kandidaten für die Warteliste hinter allen Kandidatinnen und Kandidaten aus früheren Verfahren. 8 Sind nach Durchführung des dritten Aufnahmeverfahrens (Termin 20. Juni) im Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung nicht alle verfügbaren Studienplätze besetzt, werden die nicht belegten Studienplätze bis zur Kapazitätsgrenze an Kandidatinnen und Kandidaten auf der Warteliste vergeben. Vergabe nicht belegter Studienplätze 7 Rechtspflege 1 Entscheide, die auf diesem Reglement basieren, sind den Betroffenen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Diese beschreibt den Weg an die nächste Instanz samt Adressangabe. 2 Den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten wird das Recht auf Anhörung gewährt. Schriftliche Eröffnung Recht auf Anhörung 3 Gegen Verfügungen, die auf diesem Zulassungsreglement basieren, kann innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt schriftlich und begründet bei der Direktorin bzw. dem Direktor Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss ein klar beschriebenes Begehren und die Unterschrift des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin oder der ihn bzw. sie vertretenden Person enthalten. Einsprachen gegen postalisch eröffnete Verfügungen, inklusive Leistungsausweise, sind postalisch einzureichen. Einsprachen wegen Unangemessenheit einzelner Leistungsbewertungen sind ausgeschlossen. Fristenstillstand: Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 4 Die Direktorin/der Direktor prüft die Stellungnahmen der Einsprecherin/des Einsprechers und der/des Vorsitzenden der Aufnahmekommission und eröffnet einen begründeten Einspracheentscheid. 5 Gegen den Einspracheentscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Fachhochschule Nordwestschweiz erhoben werden. Fristenstillstand: Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Einsprache Fristenstillstand Einspracheentscheid Beschwerde Fristenstillstand 8/9

9 6 Die Beschwerde muss nebst einer Kopie des angefochtenen Entscheides einen konkreten Antrag und eine Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin oder der ihn bzw. sie vertretenden Person enthalten. Für die Einreichung der Begründung, nicht aber für den Antrag, kann bei Vorliegen triftiger Gründe um eine Fristverlängerung ersucht werden. Beschwerden wegen Unangemessenheit einzelner Leistungsbewertungen sind ausgeschlossen. 7 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn im angefochtenen Entscheid nicht aus wichtigen Gründen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Die Beschwerdekommission kann eine gegenteilige Anordnung treffen. 8 Für das Verfahren der Beschwerdekommission gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau (VRPG, AGS ), soweit nicht der Staatsvertrag selber abweichende Bestimmungen enthält. 9 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegenden Partei werden die Kosten bestehend aus einer Gebühr und den Auslagen auferlegt. Die Kosten können für Beteiligte erlassen werden, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos ist. 10 Der Anspruch auf die Behandlung einer Einsprache/Beschwerde gilt bei Nichteinhaltung der gesetzten Fristen als verwirkt. Angemessenheit Aufschiebende Wirkung Verfahren Kostenpflicht Verwirkung 8 Schlussbestimmungen Das vorliegende Reglement tritt per 01. Mai 2012 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Reglemente zur Immatrikulation der Standorte Basel, Brugg und Olten der Hochschule für Soziale Arbeit FHNW. Olten, den 1. November 2013 Die Direktorin der Hochschule für Soziale Arbeit FHNW Prof. Dr. Luzia Truniger 9/9