National Maritime Single Window Holger Hübner, dbh Logistics IT AG

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1 National Maritime Single Window Holger Hübner, dbh Logistics IT AG Beratung. Software. Lösungen.

2 Richtlinie 2010/65 Wohin geht die Reise National Maritime Single Window Wer? Besatzung Warum? Gefahrgut Womit? Zoll ZMGS Wohin? Warenregister Hafenamt dbh Logistics IT AG Passagiere Was? SafeSeaNet Seegesundheitsamt FAL Form Schiffsvorrat Wann? Bundespolizei / Grenzschutz 2 2

3 Historie Der Weg zur RL 2010/65 Richtlinie 2002/59 (EG-Schiffsüberwachungs-Richtlinie) Dezember 1999 Untergang des Öltankers ERIKA mit Tonnen Heizöl vor der bretonischen Küste MT Erika MT Prestige dbh Logistics IT AG November 2002 Untergang des Öltankers PRESTIGE mit Tonnen Schweröl vor der spanischen Küste 3 3

4 Historie Der Weg zur RL 2010/65 Richtlinie 2002/59 - Zielsetzung Eine zeitnahe Bereitstellung von schiffs- und schiffsreisebezogenen Informationen zu Seeschiffen in europäischen Gewässern bei besonderen Ereignissen und im Havariefall zwischen den Mitgliedsstaaten Schiffsinformations- und Monitoringrichtlinie 2002/59/EG - (fortgeschrieben durch Richtlinie 2009/17/EG) 4 4

5 Historie Der Weg zur RL 2010/65 Richtlinie 2002/59 Für den gemäß Richtlinie 2002/59/EG geforderten elektronischen Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten wurde ein gemeinsames europäisches Datenaustauschnetzwerk errichtet; das SafeSeaNet System (SSN) SafeSeaNet fordert für den jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ein nationales System mit dem die nationalen Informationsquellen verknüpft sind und über das der Datenaustausch mit SafeSeaNet erfolgt. Das Zentrale Meldesystem der Bundesrepublik Deutschland für Gefahrgut und Schiffsverkehre (ZMGS) stellt heute die nationale Kommunikationsplattform zum europäischen SafeSeaNet-System dar. 5

6 Historie Der Weg zur RL 2010/65 Richtlinie 2002/59 Nationale Rechtssetzung Inhalte der Richtlinie 2002/59/EG wurden in Deutschland durch die Anlaufbedingungsverordung (AnlBV) in nationales Recht umgesetzt. Die AnlBV ist Grundlage für die Verpflichtung der Schifffahrtstreibenden die nach der Verordnung erforderlichen Informationen elektronisch im Zentralen Meldesystem der Bundesrepublik Deutschland für Gefahrgut und Schiffsverkehre (ZMGS) anzumelden. 6

7 Meldeformalitäten gem. AnlBV (Heute) 7

8 Richtlinie 2010/65 - Grundsätze Rahmenbedingungen und Abstimmungen Das heute geltende Recht wird im neuen Gesetzentwurf berücksichtigt, d.h., dass die Meldeformalitäten und Fristen grundlegend übernommen werden. heute existierende Ausnahmen und Sondervereinbarungen weiterhin möglich sein werden. FAL 2 Warenmanifest nicht mit der Richtlinie 2010/65 in nationales Gesetzt umgesetzt werden soll. FAL 3 / FAL 4 die Anmeldungen für die persönlichen Gegen-stände und Schiffsvorrat weiterhin an Bord verbleiben. die Verantwortlichkeiten der Behörden wie bisher fortgeführt und unberührt bleiben werden. 8

9 Inhalte Richtlinie 2010/65 Artikel 1 Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Richtlinie ist die Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsverfahren im Seeverkehr durch die allgemeine Nutzung elektronischer Systeme für die Datenübermittlung und durch die Rationalisierung der Meldeformalitäten. 9

10 Inhalte Richtlinie 2010/65 Artikel 2 Artikel 2 Definitionen a) Meldeformalitäten sind die im Anhang aufgeführten Informationen, die im Einklang mit den in einem Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschriften für Verwaltungs- oder Verfahrenszwecke mitzuteilen sind, wenn ein Schiff in einen Hafen dieses Mitgliedstaats einläuft oder aus einem solchen Hafen ausläuft 10

11 Inhalte Richtlinie 2010/65 Artikel 5 Artikel 5 - Elektronische Datenübermittlung (1) Die Mitgliedstaaten akzeptieren so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Juni 2015, dass die Meldeformalitäten in elektronischer Form vorliegen und über ein einziges Fenster ( Single Window ) übermittelt werden. Dieses einzige Fenster, das das SafeSeaNet, die elektronische Zollabfertigung und andere elektronische Systeme verbindet, ist der Ort, über den gemäß dieser Richtlinie alle Informationen einmal gemeldet und den verschiedenen zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. 11

12 Inhalte Richtlinie 2010/65 Artikel 7 Artikel 7 - Informationen in den FAL-Formularen Die Mitgliedstaaten akzeptieren FAL-Formulare zur Erfüllung der Meldeformalitäten. Die Mitgliedstaaten können nur noch bis zum 1. Juni 2015 anerkennen, dass die nach einem Rechtsakt der Union vorgeschriebenen Informationen in Papierform vorgelegt werden. 12

13 Nationale Umsetzung Richtlinie 2010/65 National-Single-Window Kernsystem Umsetzung und Betrieb des Kernsystems erfolgt durch die Wasserund Schifffahrtsverwaltung des Bundes in Koblenz Ein nationales Verwaltungsgremium hat die Harmonisierung der Anmeldeformalitäten über die fünf Küsten-Bundesländer durchgesetzt Die Umwandlung der Richtlinie 2010/65 in nationales Recht in Form der neuen Anlaufbedingungsverordnung ist in Arbeit Die ersten Testnachrichten sind im Oktober 2014 realisiert worden, es folgen weitere Testnachrichten in der Umsetzung 13

14 Richtlinie 2010/65 Meldeformalitäten Hafenanmeldung (Richtlinie 2002/59) Meldeverantworlicher Registrierung VISIT-ID REG Hafenstaatenkontrolle (Richtlinie 2009/16 i.v.m. RL 2002/59) Meldeverantwortlicher Gefahrgutanmeldung (Richtlinie 2002/59) Artikel 13 Artikel 4 IMO/FAL- 1 Allgemeine IMO-Erklärung PSC IMO/FAL- 7 Gefahrgut- Manifest Meldeverantwortlicher Meldeverantwortlicher Bunkermeldung (Richtlinie 2002/59) Artikel 5 Meldeverantwortlicher Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (RL 2000/59/EC) Artikel 6 ISPS Code Schiffssicherheit (Verordnung EC No 725/2004) Artikel 6 Maritime Gesundheitserklärung (IHR, 2005)) Meldeverantwortlicher IMO/FAL- 6 IMO - Fahrgastliste IMO/FAL- 5 IMO - Besatzungsliste Grenzkontrolle EC No 562/2006 Schengener Grenzkontroll- Code) Artikel 7 Meldeverantwortlicher Meldeverantwortlicher 14 14

15 Richtlinie 2010/65 Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten Meldetypen definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. FAL-Form 1: Schiffsanmeldung (Hafenamt) HZA BKRA CREW PAS STOAWAY 72 H NOA+ NOD INFO STAT BRZ TIEFA LADG NAME TOWA TIEFD TOWD SEC ISPS Code Last10 Ports ISPS Info Last10 Ports ISPS Level aktuell PAX WAS MHD ATA HZD BKRD PoBD CREW PoBD PAS ATD

16 Richtlinie 2010/65 Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten Meldetypen definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. FAL-Form 1: Schiffsanmeldung (Hafenamt) NOA+ NOD INFO STAT TIEFA BRZ LADG NAME TOWA Meldetypen ab 01.Juni 2015

17 Richtlinie 2010/65 Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten Meldetypen definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. FAL-Form 7: Gefahrgutanmeldung Ankunft (Hafenamt) HZA BKRA CREW PAS STOAWAY 72 H NOA+ NOD INFO STAT BRZ TIEFA LADG NAME TOWA TIEFD TOWD SEC ISPS Code Last10 Ports ISPS Info Last10 Ports ISPS Level aktuell PAX WAS MHD ATA HZD BKRD PoBD CREW PoBD PAS ATD 17 17

18 Richtlinie 2010/65 Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten Meldetypen definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. FAL-Form 7: Gefahrgutanmeldung Ankunft (Hafenamt) HZA BKRA CREW PAS STOAWAY Meldetypen ab 01.Juni

19 Richtlinie 2010/65 Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten Meldetypen definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. Anhang 3: Seegesundheitszeugnis (Seegesundheitsamt) HZA BKRA CREW PAS STOAWAY 72 H NOA+ NOD INFO STAT BRZ TIEFA LADG NAME TOWA TIEFD TOWD SEC ISPS Code Last10 Ports ISPS Info Last10 Ports ISPS Level aktuell PAX WAS MHD ATA HZD BKRD PoBD CREW PoBD PAS ATD 19 19

20 Richtlinie 2010/65 Informationseinheiten FAL-Forms - Meldetypen Die Anlaufbedingungsverordnung hat für die Umsetzung der RL 2010/65 ab dem 01.Juni 2015 für die Anmeldeformalitäten Meldetypen definiert, die für eine komplette Anmeldung in einem deutschen Seehafen oder die reine Durchfahrt des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) erforderlich sind. Anhang 3: Seegesundheitszeugnis (Seegesundheitsamt) CREW PAS STOAWAY STAT BRZ ISPS Level aktuell MHD Meldetypen ab 01.Juni

21 Nationale Umsetzung Richtlinie 2010/65 NSW** Modul HIS* National Single Window HIS* A HIS* B Behördensystem NSW** Schnittstelle NSW** Kernsystem SSN*** Funktionalität NSW** Web-Modul ***SSN = SafeSeaNet **NSW = National Single Window 21 *HIS = Hafeninformationssystem 21

22 Umsetzung Richtlinie 2010/65 Technische Realisierung Behördenanbindung NSW Kernsystem Melder A PAX NOA Visit-ID NOD APP Grenzpolizei Melder B Visit-ID Nachrichtenkorb WAS NOA NOD Melder C PAX Visit-ID WAS NOA NOD HIS APP HAZMAT Hafenbehörde 22 Nachrichtenkorb 22

23 Richtlinie 2010/65 Meldesequenzen > Zeitstrahl für eine Schiffsankunft im deutschen Seehafen > 23

24 Lokaler Meldeprozess via HIS Reeder / MV edi HIS Kernsystem NSW Behörden FAL-Form HK Web FAL-Form Bundespolizei Offline FAL-Form Hafenamt (ggf. über HIS) 24

25 Umsetzung Richtlinie 2010/65 über HIS Schematische Darstellung für die bremischen Häfen xxx APP xxx Fachabteilung Hafen a yyy APP yyy Fachabteilung Hafen a xxx APP xxx Fachabteilung Hafen b yyy APP yyy Fachabteilung Hafen b Melder Sys A Hafen a Sys B Hafen b NSW Kernsystem HIS = Hafeninformationssystem NSW Modul HIS + NSW Schnittstelle 25 25

26 Richtlinie 2010/65 Resümee Anforderungen an Hafen- / Bundesbehörden Selbstorganisation der Datenbeschaffung und Datenverarbeitung Nur noch elektronische Anmeldedaten Per Richtlinie keine Papieranmeldungen mehr erlaubt Anforderungen an Meldeverpflichtete Es sind weiterhin Behörden- und logistische Prozesse zu betrachten, das kann Mehrfachmeldungen bedeuten Unkoordinierte Anmeldeprozesse in deutschen Seehäfen, da die Harmonisierung erst hinter den HIS stattfindet Über die Richtlinie gibt es keine Vorgabe für einheitliche Schnittstellen für deutsche Seehäfen 26

27 Richtlinie 2010/65 Resümee Nachteile und Versäumnisse Sonstige Unternehmen und Institutionen sind nicht an das NSW angeschlossen Reine Fokussierung auf die Behördensicht B2G logistische Prozesse oder G2B sind nicht betrachtet worden Systematik der Meldeklassen ist nicht Anwenderfreundlich und nicht an Meldeformalitäten der Kunden ausgerichtet Keine einheitlichen Verfahren in der EU, sowie unterschiedliche Datenformate und ggf. Inhalte in der EU Fehler aus der Einführung der europäischen Eingangs-SumA wiederholt Verantwortung auf die Mitgliedsstaaten abgegeben 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! dbh Logistics IT AG Holger Hübner Martinistr I Bremen Tel: I Fax: holger.huebner@dbh.de I 28