Hausgemachte Probleme? Zur Rechtslage prekärer Beschäftigungsverhältnisse in deutschen Haushalten

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1 Folie 1 EU-Mobilität und prekäre Beschäftigung Hausgemachte Probleme? Zur Rechtslage prekärer Beschäftigungsverhältnisse in deutschen Haushalten Derzeit leben in Deutschland gut 2,5 Millionen erfasste Pflegebedürftige. Davon werden mehr als zwei Drittel (1,76 Millionen) zu Hause versorgt. 1,18 Mio werden durch Familienangehörige betreut und davon greift rund die Hälfte ( ) zusätzlich auf ambulante Dienste zurück. Folie 2 EU-Freizügigkeit Arbeitnehmerfreizügigkeit Keine Einwanderungskontrolle (Ausnahme: Kroatien) Allgemeine rechtliche und praktische Rahmenbedingungen sind zu beachten Niederlassungsfreiheit Gewerbe anmelden Abgaben abführen Qualitätsstandards beachten Aber: Keine Scheinselbständigkeit! Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt allen EU-Bürger(inne)n das Recht sich überall in der EU zu arbeiten und sich zum Zweck der Bewerbung im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten frei zu bewegen (Art. 45 Abs. 3 Nr. b AEUV). Auch EU-Bürger(innen) aus Kroatien sind freizügigkeitsberechtigt. Sie benötigen aber befristet (längstens bis zum ) beim Zugang zu unselbständiger Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis ( 39 AufenthG, 13 FreizügG/EU). Alle EU-Bürger(innen) können sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen, dürfen also in Deutschland ein Unternehmen gründen (Art. 49 AUEV). Dabei gelten die gleichen Vorschriften (Berufsregelungen, Sozialversicherungsbestimmungen etc.) wie für eigene Staatsbürger/innen.:

2 Wer eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen will, muss die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) beachten. Der Pflegedienst muss unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Soweit sich die Betreuung älterer Pflegebedürftiger auf Hilfen im Haushalt und pflegerische Alltagshilfen beschränkt bzw. es vor allem auf Präsenz ankommt, ist eine weitgehend ungeregelte Tätigkeit möglich. Bei einer Rund-um-die Uhr-Betreuung ist zu beachten, dass es sich nach bisheriger Rechtsprechung um Scheinselbständigkeit handelt, da die Arbeitnehmer/innen typischerweise für nur einen Auftraggeber arbeiten, weisungsgebunden sind und kein unternehmerisches Risiko tragen. Das österreichische Modell setzt auf diese Lösung. Dort arbeiten, staatlich gefördert, selbständige Kräfte im Haushalt. Allerdings wurden dort die Voraussetzungen für Selbständigkeit geändert. Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) erlaubt es EU-Bürger/innen in allen Mitgliedstaaten Dienstleistungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen. Die Dienstleistung muss nicht in eigener Person erbracht werden, es ist zulässig auf eigene Beschäftigte zurück zu greifen. Einige Agenturen, die häusliche Pflege anbieten, berufen sich auf die Dienstleistungsfreiheit und entsenden ihre Arbeitskräfte in die Haushalte. Ein Vorteil im Vergleich zu Anbietern mit Sitz in Deutschland ist, dass bezüglich Sozialstandards weitgehend das Recht des Herkunftslandes gilt. Auch bei entsandten Arbeitskräften ist aber der deutsche Arbeitsschutz zu beachten. Zu beachten sind also das u.a. Arbeitszeitgesetz, der gesetzliche Urlaubsanspruch und der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sobald es den allgemeinen Mindestlohn geben wird, ist dieser auch hier zu zahlen. Allerdings lässt sich die Einhaltung dieser Regeln nur schwer kontrollieren. Das Anbieten von auf Dauer angelegten Dienstleistungen fällt nicht unter die Dienstleistungs-, sondern unter die Niederlassungsfreiheit Folie 3 Beschäftigung im Privathaushalt Pflichten des Arbeitgebers Meldepflichten erfüllen Abgaben abführen Arbeitsrecht einhalten: Mindestlohn bzw. Tariflohn Arbeitnehmerschutz (Höchstarbeitszeit) Lohnfortzahlung bei Krankheit und Urlaub Der Arbeitgeber ist für die Anmeldung und dafür verantwortlich, Steuern und Sozialabgaben abzuführen. Informationen dazu gibt es u.a. bei der Bundesagentur für Arbeit oder den Verbrauchzentralen.

3 Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten: Das Arbeitsentgelt 450,- nicht übersteigen bzw. die Beschäftigung muss innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sein ( 8 a i. V. m. 8 SGB IV). Es kann auf das sogenannten Haushaltsscheckverfahren zurückgegriffen werden. Wird ein Minijob angemeldet, aber mehr gearbeitet, handelt es sich um Schwarzarbeit. Werden die sozialversicherungsrechtlichen oder die gewerberechtlichen Melde-, Beitragsoder Aufzeichnungspflichten oder die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, handelt es sich Schwarzarbeit (1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Schwarzarbeit wird mindestens als Ordnungswidrigkeit geahndet. Es droht sowohl dem Arbeitgeber wie dem Beschäftigten ein Bußgeld, das für den illegal Beschäftigten bis zu und für den Arbeitgeber bis zu betragen kann ( 404 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 3 SGB III, 7 Abs. 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)). Für eine einmonatige illegale Beschäftigung wurde beispielsweise im Dezember 2010 eine Geldbuße von verhängt ( Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer gleichzeitig mehr als 5 Ausländer(innen) ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung beschäftigt. Die gleiche Strafe droht Widerholungstätern, sowohl den Beschäftigten wie auch den Arbeitgebern (vgl. 4 Abs. 2 und 3 AufenthG, 284 Abs. 1 SGB III, 11 SchwarzArbG). Arbeitsausbeutung: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei, in schweren Fällen sogar fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung und zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben ( 10 SchwarzArbG). Dieser Straftatbestand könnte dann erfüllt sein, wenn im Haushalt des Pflegebedürftigen lebende Pflegekräfte und Haushaltshilfen für einen vergleichsweise sehr geringen Lohn Pflege und Betreuung oberhalb der gesetzlich geregelten werktäglichen Arbeitszeiten leisten (nach 3 ArbZG: 10 Stunden werktäglich). Arbeitsausbeutung kann auch als Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung strafbar sein: Wer die Zwangslage oder Hilflosigkeit einer anderen Person ausnutzt, um diese Person zu Arbeit unter schlechten Arbeitsbedingungen zu bringen, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden ( 233 StGB). Steuerhinterziehung: Die unterbliebene Abführung von Lohnsteuer ist als Steuerhinterziehung zusätzlich mit Geldstrafe und Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren bedroht ( 370 Nr. 2 AO). Unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen: Die im Rahmen der Schwarzarbeit unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird. Die Beiträge müssen nachträglich in voller Höhe entrichtet werden. Lohn: Einen Mindestlohn gibt es derzeit nur für Pflege-Einrichtungen, nicht für Arbeit im Privathaushalt => Die Entlohnung folgt den Tarifen für Haushaltshilfen. Ein unterschreiten dieses Niveaus um 1/3 ist sittenwidrig. Damit wäre der Vertrag nichtig und der Arbeitgeber muss den ortüblichen Lohn zahlen. Ab gilt der allgemeine Mindestlohn von 8,50 Euro.

4 Arbeitszeit: Es gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Privathaushalte sind davon nur dann ausgenommen, wenn der/die Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit der anvertrauten Person zusammenlebt und sie eigenverantwortlich erzieht, pflegt oder betreut wie dies beispielsweise bei SOS-Kinderdorfmüttern der Fall ist. Die Anwendung dieser Ausnahme bei der häuslichen Betreuung Pflegebedürftiger scheitert regelmäßig an der mangelnden Eigenverantwortlichkeit der ausländischen Hilfskräfte. Nach dem ArbZG ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden begrenzt ( 7 Abs. 8 ArbZG), es sind tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten ( 5 Abs. 1 ArbZG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Zeiten, zu denen sich die Arbeitskraft an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhält, grundsätzlich Arbeitszeit, auch wenn die Arbeitskraft sich während der Nichtinanspruchnahme ausruhen kann (Bereitschaftszeit). Ob es sich bei der dauernden Anwesenheit der Haushaltshilfen nur um Rufbereitschaft also nicht um Arbeitszeit handelt, ist noch nicht höchstrichterlich entscheiden. Dagegen spricht, dass die Grundlage des Arbeitsverhältnisses ja gerade der Bedarf nach einer ständig verfügbaren Arbeitskraft ist und die dauernde Anwesenheit vor Ort deshalb vom Arbeitgeber gefordert wird. Bei der Beschäftigung eines Unionsbürgers bei einem inländischen Arbeitgeber gelten im Übrigen grundsätzlich die Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts, etwa die Vorschriften zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zum Urlaub, zum Kündigungsschutz und zum Arbeitsschutz. Folie 4 Hausarbeit ist Schwarzarbeit Schwarzarbeit in Deutschland: ca. 13 Prozent des BIP davon haushaltsnahe Dienstleistungen: ca. 15 Prozent ca. 4 Millionen Haushalte lassen schwarz arbeiten Von dem geschätzten Volumen der Schwarzarbeit in Deutschland in Höhe von geschätzt etwa 13 Prozent des Bruttoinlandproduktes machen Dienstleistungen wie beispielsweise Nachhilfeunterricht, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Babysitten rund 15 Prozent aus. Nach Schätzungen und eigenen Angaben beschäftigten ca. 4 Millionen Haushalte jemanden schwarz. Quellen: 545D30D2D1E1242ECB754E Hüther, Institut der Deutschen Wirtschaft (Hg.), Arbeitsplatz Privathaushalt, Pressestatement v

5 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Hg.), Minijobs und Schwarzarbeit in Privathaushalten, Bochum Folie 5 Arbeitsbedingungen Haushaltshilfen für die 24-Stunden-Pflege Notwendige Qualifikationen: keine Qualitätskontrolle: keine Kontrolle der Arbeitsbedingungen: keine bis Beschäftigte 98 % Schwarzarbeit Rund-um-die-Uhr: 100 % illegal Die Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen setzt keine Qualifikationen voraus. Die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten im Sinne der Pflege- bzw. der Krankenversicherung ist für (ausländische) Haushaltshilfen zwar nicht zulässig. Da es beim Pflegegeld aber egal ist, wer die die Pflege erbringt, wird das letztlich nicht überprüft. Die Arbeitsbedingungen werden nur vom Zoll und damit so gut wie nie kontrolliert. Folie 6 Herausforderungen Situation von Arbeitnehmerinnen verbessern Situation im Herkunftsländern einbeziehen Arbeit in Haushalt und Pflege aufwerten Schwarzarbeit abbauen

6 Folie 7 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Bild aus der Jahreskampagne des Deutschen Caritasverbandes Weit weg ist näher als Du denkst. / Zum Thema Pflegemigration: Eckpunkte des Deutschen Caritasverbandes zur Arbeitskräftemigration: arbeitskraeftemigration-legale-zuwanderung-ermoeglichen Positionierung des Deutschen Caritasverbandes zum Fachkräftemangel in Ausbildungsberufen im Sozial- und Gesundheitswesen: fachkraeftemangel-im-sozial-und-gesundheitswesen Heinrich-Böll-Stiftung - Bundesstiftung Berlin, Pflegenotstand und Care Migration: Tießler-Marenda, Elke, Pflege und Migration in Europa, neue caritas Jahrbuch 2012: Tießler-Marenda, Elke, Pfleger aus Italien, Ingenieure aus China: herzlich willkommen?, neue caritas 2014/15, S. 9 ff.