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1 An das Amt der Vorarlberger Landesregierung Gesetzgebung Römerstraße Bregenz Interessengemeinschaft der Staatlichen Skilehrer Österreichs ZVR-Zahl : für Vbg : Alexander Walch Sand Lech am Arlberg per übermittelt Lech am Arlberg, am Stellungnahme der IGSSÖ Vorarlberg zum Gesetzesentwurf über eine Änderung des Vorarlberger Schischulgesetzes Wir erlauben uns im Namen der Vorarlberger Mitglieder der IGSSÖ folgende Stellungnahme und bitten um Berücksichtigung. Wir bemühen uns vorrangig um die Interessen der konzessionierten Skilehrer Vorarlbergs 121 der 128 der Konzessionsausübenden sind als Mitglieder der IGSSÖ registriert. Zu Ziffer 11, 16 ( 4 Abs. 2 lit. c; 7 Abs. 1) : Langlauf / Snowboard : Wir begrüssen ausdrücklich dass Langlauflehrer in Zukunft auch Langlaufschulen eröffnen können. Es war aus unserer Sicht positiv, dass schon 2012 die Möglichkeit geschaffen wurde mit der Ausbildung zum Diplomlanglauflehrer als konzessionierter Langlauflehrer tätig zu werden Allerdings ist es unverständlich, dass die Snowboardlehrer abermals übergangen wurden, obwohl der Bereich Snowboard sicherlich für einen größeren Kundenkreis interessant ist als der Bereich Langlauf. Aus unserer Sicht muss die Ausbildung zum Diplomsnowboardlehrer im Gesetz und der Ausbildungsverordnung so rasch als möglich verankert werden. Ebenso sollte die Anerkennung der durch die BSPA Insbruck durchgeführten Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften Snowboardlehrer und Snowboardführer analog zum Diplomskilehrer/Führer in der Ausbildungsverordnung Eingang finden. Weiters muss es die Möglichkeit geben mit dieser Ausbildung als konzessionierter Snowboardlehrer selbständig tätig zu sein oder auch eine Spartenskischule "Snowboard zu eröffnen. Zu Z. 17 und 22 ( 8 lit. f und 16 Abs. 1): Prinzipiell begrüssen wir die angedachte Änderung im Bereich der Haftpflichtversicherung. Sie könnte insbesondere sehr kleinen Schulen zugutekommen wenn sie Skilehrer anstellen, die zusätzlich eine Konzession als Skilehrer haben. Der überwiegende Teil der konzessionierten Skilehrer Vorarlbergs hat

2 die vergleichsweise günstige IGSSÖ Haftpflicht abgeschlossen. Der konzessionierte Skilehrer Vorarlbergs ist gesetzlich verpflichtet eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Wir möchte jedoch anregen zu überprüfen ob die vorgeschlagene Vereinfachung mit den Bestimmungen des ABGB zu vereinbaren ist. (Erfüllungsgehilfe, Besorgungsgehilfe; 1313a und 1315). Tritt die Skischule nach aussen nur als Vermittler für den konzessionierten Skilehrer auf stellt sich die Frage gar nicht, da der Verband verpflichtet ist die aufrechte BHV des konzessionierten zu kontrollieren. Zu Z. 25 ( 22 Abs. 4 lit. a): Herabsetzen des Einstiegsalters für die Praktikantenausbildung : Aufgrund des klaren Votums der Landesversammlung des VSLV ( ) die Praktikanten in Zukunft nicht mehr dual auszubilden, gehen wir davon aus, dass die Landesregierung die Ausbildungsverordnung noch vor der Saison dahingehend ändern wird, dass die Praktikantenausbildung auch ohne Snowboardteil durchgeführt werden kann. Darüber hinaus könnten dann auch Skilehreranwärter aus anderen Bundesländern von Vorarlberger Skischulleitern angestellt werden, da deren Ausbildung dann als gleichwertig gilt. Dies wird hoffentlich einen positiven Einfluss auf den Praktikantenmangel in Vorarlberg haben, der das vorrangige Problem der letzten 3 Jahre war. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht mehr notwendig das Alterslimit für die Prüfung zum Praktikanten auf 15 Jahre, also drastisch nach unten zu setzen. Wir empfehlen, sich an den Bundesländern Tirol und Salzburg zu orientieren, welche 16 Jahre als Mindestalter für die Anwärterprüfung normiert haben. Zu Z. 27 ( 24 Abs. 2): Ausbildung Skiführer - alpiner Schwierigkeitsgrad : Sofern dieser Entwurf angenommen wird, hätte der VSLV in Zukunft die Möglichkeit eine eigene Skiführerausbildung mit geringeren Anforderungen bezüglich des Felskletterns durchzuführen. Ein Ausscheren aus der Skiführerausbildung des Österreichischen Skischulverbandes würde bei anderen Landesverbänden sicherlich nicht wohlwollend aufgenommen werden. Man muss damit rechnen, dass die anderen Bundesländer diese Ausbildung nicht als gleichwertig anerkennen würden. Dies könnte Auswirkungen auf den Ausflugsverkehr von Vorarlberger Skischulen und konzessionierten Skilehrern in anderen Bundesländern haben. Es könnte bei extremer Auslegung dazu führen, dass Vorarlberger Skiführer in anderen Bundesländern - insbesondere Tirol nur mehr als Diplomskilehrer gelten würden und somit keine hochalpinen Abfahren und Skitouren mehr durchführen dürften. Eine derart extreme Auslegung wäre zwar vermutlich auf Dauer nicht zu halten, trotzdem könnte es auf unbestimmte Zeit zu geschäftsschädigenden Einschränkung für Vorarlberger Skilehrer kommen. Dies wäre für alle am Arlberg tätigen Schulen und Lehrer eine Katastrophe. Weiters könnte ein Vorarlberger Skiführer vermutlich keine Skischule in einem anderen Bundesland eröffnen. Aus diesen Gründen raten wir dringend ab einseitig - ohne Abstimmung mit den anderen Bundesländern - die landesgesetzlichen Bestimmungen zur Skiführerausbildung dahingehend zu verändern, dass Touren mit alpinen Schwierigkeitsgrad nicht mehr ausgebildet und geprüft werden müssen.

3 Zu Z. 10 ( 3g): Ruhen der Konzession : Unter 3g (Ruhen der Konzession) soll mit vorliegendem Entwurf folgende Bestimmung aufgenommen werden: Wenn die ordentliche Mitgliedschaft ( 31 Abs. 2) eines konzessionierten Schilehrers endet, ruht seine Konzession bis zur neuerlichen Aufnahme seines Berufes. Für eine sehr kleine Gruppe der konzessionierten Skilehrer könnte es unter Umständen sinnvoll sein eine Konzession ruhend zu stellen. Eine ruhende Konzession kann für Meldungen bei Behörden bzw. sozialversicherungsrechtliche Umstände bedeutsam sein. Vorliegender Entwurf bietet allerdings keine Möglichkeit die Konzession aktiv ruhend zu stellen. Für die Gruppe derjenigen konzessionierten Skilehrer die auch in Skischulen angestellt sind, besteht diese Möglichkeit gar nicht, da sie ihre ordentliche Mitgliedschaft beim Verband als Lehrkräfte nicht beenden können. Aber gerade diese Gruppe könnte daran ein Interesse haben. ( 2013 waren dies 45 Personen) Für alle anderen besteht die Möglichkeit erst nach Ablauf des Verbandsjahres. Von den 128 konzessionierten Skilehrern die 2013 ihre Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt haben wird natürlich die überwiegende Mehrheit arbeiten wollen. Wir gehen davon aus dass ev. Nur 1-2 Personen ein Interesse am Ruhen ihrer Konzession haben, dies im Regelfall aus gesundheitlichen Gründen. Meldepflicht gem. 3d (7) an den Verband : Die angedachte Regelung entfaltet ihre Wirkung erst im Zusammenhang mit der Meldepflicht des konzessionierten Skilehrers in 3d (7) : Der konzessionierte Schilehrer ist verpflichtet, dem Schilehrerverband jährlich den Zeitpunkt der Aufnahme und die voraussichtliche Dauer seiner Tätigkeit im Voraus anzuzeigen sowie gleichzeitig die Schigebiete zu benennen, in denen er voraussichtlich vorwiegend tätig sein wird. Die neue Regelung hätte in Zusammenhang mit 3d (7) den Effekt, dass wenn die Meldung des konzessionierten Skilehrers in 2 aufeinanderfolgenden Jahren nicht erfolgt davon ausgegangen wird, dass er nicht tätig war, dadurch seine ordentliche Mitgliedschaft endet, somit seiner Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags entbunden ist und seine Konzession automatisch ruhend gestellt werden würde. Die Angaben die der konzessionierte Skilehrer dem Verband lt. bestehenden Gesetz machen muss, also die Skigebiete in denen er voraussichtlich tätig sein wird, sind für den Verband eigentlich nicht wirklich bedeutend. Bei den eingeschränkt Konzessionierten Skilehrern ist das Skigebiet ja festgesetzt somit dem Verband bekannt und nicht veränderbar. Für die nicht eingeschränkten Skilehrer gibt es ja keine gesetzliche Beschränkung auf einen oder mehrere Standorte. Bei einer Kontrolle des Verbandes könnte der Skilehrer nicht gerügt werden wenn er in einem anderen als angegeben Skigebiet tätig ist. Es ist ihm dies ja nicht gesetzlich untersagt. Auch die Pflicht zur Angabe der voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit ist für den Verband eigentlich unerheblich und steht im Gegensatz zur geschäftlichen Praxis. Saisonale Schwankungen bedingt durch wechselnde Schneelage entziehen sich der Vorhersage, aber es ist auch ohne Meldung klar, dass ein konzessionierter Skilehrer so lange als möglich arbeiten möchte. Allerdings bewirkt 3d (7) einen erheblichen administrativen Aufwand beim Verband sowie in geringerem Maße bei den konzessionierten Skilehrern. Wie zu vernehmen war müssen vom Verband zusätzliche Bürokräfte für diese Aufgabe bereitgestellt werden, was wiederum das Budget des Verbandes ohne erkennbaren Nutzen belastet.

4 Der Verband wäre, sofern vorliegender Entwurf so umgesetzt wird, in der Situation, dass er um festzustellen wer seine Konzession ruhend stellen möchte jedes Jahr genötigt ist rund 180 Meldungen zu notieren, und dann zu kontrollieren ob jemand 2 Mal keine Meldung abgegeben hat. Einfacher wäre aus unserer Sicht wenn der Verband statt jährlich rd. 180 Tätigkeitsmeldungen nur 1 bis 2 Ruhendmeldungen bekäme das Ergebnis wäre dasselbe, die Bürokratie für alle Beteiligten erheblich reduziert. Der 3d (7) war der Meldungspflicht der Skischulen nachempfunden ( 8 g), die dort notwendig ist damit der Verband überhaupt darüber Bescheid weis welche und wieviele Skilehrer in den Skischulen tätig sind. Nur mit diesem Wissen kann er Mitgliedsbeiträge einheben und Ausweise ausstellen. Die Identität der konzessionierten Skilehrer ist dem Verband jedoch bekannt und die Namen neuer Konzessionäre werden, wie wir annehmen, durch die Landesregierung mitgeteilt. Der Ausweis gem. 3 c wird von der Landesregierung und nicht vom Verband ausgestellt, somit ist eine derartige Meldung nicht wirklich erforderlich. Wir würden begrüssen wenn die Möglichkeit geschaffen würde die Konzession durch Erklärung ruhend zu stellen und erlauben uns folgenden Vorschlag : 3g (2) Der konzessionierte Schilehrer kann die Konzession ruhend stellen. Die Ruhendmeldung ist der Landesregierung und dem Verband schriftlich oder auf elektronischem Wege mitzuteilen. Bei Ruhen der Konzession besteht keine ordentliche Mitgliedschaft ( 31 Abs. 2). Ist die Meldung aufgrund Krankheit oder Unfall nicht möglich, wird sie auf Antrag rückwirkend ausgesprochen. Eine neuerliche Aufnahme ist der Landesregierung sowie dem Schilehrerverband im Voraus mitzuteilen. Weiters schlagen wir vor den 3d (7) dahingehen zu ändern dass die Meldung an den Verband entfällt, da die Meldung keinerlei Aufsichtspflichten des Verbandes betrifft sondern nur eine administrative Belastung für alle Beteiligten darstellt. Meldepflicht gem. 3d (7) an die Tourismusverbände : Die im 3d (7) ebenfalls verlangte Meldung an den Tourismusverband ist vor allem im Zusammenhang mit der Entrichtung des Tourismusbeitrags zu sehen und somit von Relevanz. Da der konzessionierte Skilehrer bereits durch 12 des Tourismusgesetzes zur jährlichen Selbstbemessung verpflichtet ist, erscheint es uns ausreichend wenn er durch 3d (7) nur zu Beginn seiner Tätigkeit und bei Änderungen zu einer Meldung verpflichtet wird, was auch der gelebten Praxis entspricht. 3d (7) Der konzessionierte Schilehrer ist bei Beginn seiner Tätigkeit zur Meldung bei einer oder mehreren Tourismusorganisationen der Gemeinden in deren Gemeindegebieten er vorwiegend tätig ist verpflichtet. Die Meldung begründet den Standort im Sinne des 7 Z(3) Tourismusgesetz, und ersetzt die feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Änderungen sind den Tourismusorganisationen mitzuteilen. Rückgabe des Ausweises gem. 3c bei Ruhen der Konzession : Da der Ausweis gem. 3c nur im Falle einer Kontrolle praktische Bedeutung hat erscheint es uns auch nicht notwendig diesen im Falle des Ruhens der Konzession bei der Landesregierung hinterlegen zu müssen. Auch hier könnte man administrativen Aufwand einsparen. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Skilehrer mit ruhender Konzession der widerrechtlich unterrichtet diesen Ausweis mitführt, da ihm klar ist, dass der Kontrollor oder der Verband, dem das Protokoll der Kontrolle zugestellt wird über das Ruhen der Konzession in Kenntnis gesetzt ist. Sofern er den Ausweis mitführt und vorweist, hat er nichts gewonnen ausser das er leichter identifiziert und zur Rechenschaft gezogen werden kann.

5 Aus dieser Sicht sprechen wir uns dafür aus diese Regelung entfallen zu lassen und somit sowohl Gesetz als auch administrativen Aufwand schlanker zu gestalten. In diesem Zusammenhang möchten wir anregen, dass in Zukunft an konzessionierte Skilehrer nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrages eine Jahresmarke ausgegeben wird, die dann im Ausweis gem. 3c auf der letzten Seite eingeklebt werden kann. Alexander Walch Sprecher der IGSSÖ Vorarlberg Vertreter der konzessionierten Skilehrer im Ausschuss des VSLV Nicolaus Winterstein Obmann IGSSÖ