Kaufvertragsstörungen. Pflichten des...

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kaufvertragsstörungen. Pflichten des..."

Transkript

1 Kaufvertragsstörungen Pflichten des... Verkäufers aus dem Verpflichtungsgeschäft Käufers 1. Mängelfreie Lieferung 2. Rechtzeitige Lieferung 3. Eigentumsübertragung 1. Rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises 2. Annahme der Ware 4. Annahme des Geldes Störung durch... Verkäufer bei der Erfüllung des Kaufvertrages (Erfüllungsgeschäft) Käufer 1. Lieferung mangelhafter Ware! Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung) 2. Keine rechtzeitige Lieferung! Nicht-Rechtzeitig- Lieferung (Lieferungsverzug) 1. Keine rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises! Nicht-Rechtzeitig- Zahlung (Zahlungsverzug) 2. Annahmeverweigerung der Ware! Annahmeverzug 3. Annahmeverweigerung des Geldes! Annahmeverzug Kaufvertragsstoerungen-Uebersicht-2002.doc

2 Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung) Mängelarten Sachmängel Rechtsmängel Beschaffenheitsmängel Montagemängel Falschlieferung Minderlieferung Beispiele: Fehlerhafte Ware Ware entspricht nicht der Werbeaussage Montagefehler Mangelhafte Montageanleitung entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung es fehlen der Ware Eigenschaften, die in einer Werbeaussage oder Kennzeichnung versprochen wurden unsachgemäß durchgeführte Montage des Verkäufers mit der Folge falscher Montage durch Käufer sog. IKEA-Klausel andere Sache wird geliefert zu geringe Menge wird geliefert Verkäufer ist nicht Eigentümer Ware ist mit Pfandrecht belastet eignet sich nicht für eine gewöhnliche Verwendung Mangelhafte-Lieferung-Maengelarten-2002.doc

3 Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung)! Prüfungspflicht Pflichten des Käufers bürgerlicher Kauf und einseitiger Handelskauf (Verbrauchsgüterkauf; 474 BGB):...innerhalb der Gewährleistungsfrist zweiseitiger Handelskauf und einseitiger Handelskauf, wenn Unternehmer etwas von Privat kauft:...unverzüglich! Rügepflicht Rügefristen Offene Mängel Versteckte Mängel Zweiseitiger Handelskauf und einseitiger Handelskauf, wenn Unternehmer etwas von Privat kauft unverzüglich unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist Arglistig verschwiegene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, innerhalb von 3 Jahren Einseitiger Handelskauf (Verbrauchsgüterkauf) und bürgerlicher Kauf innerhalb der Gewährleistungsfrist innerhalb von 3 Jahren! Mängel in der Rüge genau bezeichnen! Ware aufbewahren Mängel bereits bei der Übergabe sichtbar! sonst... beim bürgerlichen Kauf und Verbrauchsgüterkauf! Annahmeverweigerung oder! Annahme und alle Rechte vorbehalten! Ware aufbewahren od. zurücksenden beim zweiseitigen Handelskauf! Distanzkauf:! Ware aufbewahren! Platzkauf:! Rücksendung möglich Mangelhafte-Lieferung-Kaeuferpflichten-2002.doc

4 Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung) Rechte des Käufers vorrangig Nacherfüllungsanspruch Nachbesserung oder Ersatzlieferung und bei Verschulden Schadenersatz neben der Leistung Bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann der Verkäufer die Nachbesserung oder Neulieferung verweigern. fehlgeschlagen! zwei erfolglose Nachbesserungsversuche bzw.! keine oder mangelhafte Austauschware nachrangig! nach erfolglosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist! bei nicht geringfügigen Mängeln bei geringfügigen Mängeln Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) und Minderung bei Verschulden des Verkäufers oder Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen Minderung und Schadenersatz neben der Leistung und Mangelhafte-Lieferung-Kaeuferrechte-2002.doc

5 Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung) Bedeutung der Verjährung Der Verkäufer hat das Recht der Einrede der Verjährung, d.h. er kann Ansprüche des Käufers bezüglich einer mangelhaften Lieferung abweisen, wenn sie verjährt sind. Verjährungs- /Gewährleistungsfristen 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 5 Jahre 30 Jahre Regelmäßige arglistig Bauwerke Verjahrungsfrist verschwiegene für Mängel Mängel für den Kauf gebrauchter Sachen (bei einem Verbrauchsgüterkauf) (Allgemeines Kaufrecht und Verbrauchsgüterkauf) BGB 475 (2) BGB 438 (1) 3 BGB 438 (3) u. 195 Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben dingliches Herausgaberecht eines Dritten im Grundbuch verankertes Recht BGB 438 (1) 2 BGB 438 (1) 1 Beginn der Verjährung mit der Auslieferung/Übergabe am Ende des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis erlangte mit der Auslieferung/ Übergabe mit der Entstehung des Anspruchs Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf: Innerhalb der ersten 6 Monate wird angenommen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden habe ( 476 BGB). Will der Verkäufer den Gewährleistungsanspruch des Käufers abweisen, dann muss er - der Verkäufer - beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag. Nach Ablauf der 6 Monate muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Gutes vorhanden war! Mangelhafte-Lieferung-Verjaehrung-2002.doc

6 Nicht-Rechtzeitig-Lieferung = Schuldnerverzug (vgl. Nicht-Rechtzeitig-Zahlung) Voraussetzungen Fälligkeit der Lieferung Ohne Mahnung Mit Mahnung 1! wenn der Liefertermin kalendermäßig bestimmt ist oder sich berechnen lässt! wenn Verkäufer die Lieferung verweigert! beim Fix-/Zweckkauf! wenn der Liefertermin kalendermäßig nicht bestimmt ist oder sich nicht berechnen lässt Beispiele: Lieferung am xx Lieferung im April 20xx Lieferung Mitte Mai 20xx Lieferung in 30 Tagen ab Bestellung Lieferung fix am xx Lieferung zum festgelegten Hochzeitstermin Beispiele: Lieferung sofort Lieferung nach Zahlungseingang 2. Verschulden des Lieferers bei vorsätzlichem 2 oder fahrlässigem 3 Handeln Verzug ohne Verschulden bei Gattungswaren (Gattungskauf) bei Rücktritt vom Vertrag Eine Mahnung ist eine Aufforderung zur Lieferung. Sie braucht keine Lieferfrist enthalten! Wer vorsätzlich handelt, will die Rechtsverletzung. Wer fahrlässig handelt, lässt die erforderliche Sorgfalt außer Acht. Nicht-Rechtzeitig-Lieferung-Vorauss-2002.doc

7 Nicht-Rechtzeitig-Lieferung Rechte des Käufers... Der Käufer kann... auf Lieferung bestehen die Lieferung ablehnen vorher: entfällt: angemessene Nachfrist setzen * beim Fix-/Zweckkauf, um vom Vertrag zurückzutreten * bei endgültiger Leistungsverweigerung durch Lieferer weil... Ware bei anderen Lieferern nicht rechtzeitig zu erhalten Preise allgemein gestiegen sind Betriebswirtschaftliche Gründe weil... Ware bei anderen Lieferern günstiger weil... Deckungskauf erforderlich bei anderem Lieferer, der schneller aber teurer liefern kann weil... Folgekosten angefallen sind Schadenersatz wegen Verzögerung der Lieferung Rücktritt vom Vertrag Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (= Verzögerungsschaden) (= Nichterfüllungsschaden) Beide Rechte sind auch gleichzeitig anwendbar! Ersatz des entstandenen Schadens auch entgangener Gewinn! Berechnung des Schadenersatzes: konkrete Berechnung (Preisdifferenz und sonstige Kosten) abstrakte Berechnung (entgangener Gewinn, z.b. wenn Aufträge zurückgewiesen werden müssen) Konventionalstrafe Um Streitigkeiten bei der Berechnung des Schadens zu vermeiden, wird häufig eine Konventionalstrafe vertraglich vereinbart! Nicht-Rechtzeitig-Lieferung-Rechte-2002.doc

8 Nicht-Rechtzeitig-Zahlung = Schuldnerverzug (vgl. Nicht-Rechtzeitig-Lieferung) Voraussetzung... Fälligkeit der Zahlung 1 Ohne Mahnung Mit Mahnung 2 wenn der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt ist wenn der Zahlungstermin kalendermäßig nicht bestimmt ist wenn der Zahlungstermin in der Form einer festen Zeit nach einem bestimmten Ereignis festgelegt wurde wenn 30 Tage nach Rechnungszugang vergangen sind 3 wenn Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert Beispiele: Zahlung bis xx Zahlung im August 20xx Zahlung Mitte Mai 20xx Zahlung 30 Tage nach Rechnungsdatum Zahlung 10 Tage nach Anlieferung Beispiele: Zahlung sofort In einer Rechnung an Endverbraucher wird nicht darauf verwiesen, dass er nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät Nach 280 I BGB muss der Käufer wie bei der Nicht-Rechtzeitig-Lieferung die Verspätung zu vertreten haben (Verschulden), um in Verzug zu geraten. Dies wird aber unterstellt. Ein Verweis des Käufers auf unverschuldete Mittellosigkeit wird nicht akzeptiert: Geld muss man haben. Eine Mahnung ist eine Aufforderung zur Zahlung. Sie braucht keine Zahlungsfrist enthalten! Diese Regelung gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf (einseitiger Handelskauf) nur dann, wenn in der Rechnung besonders darauf hingewiesen wurde. Nicht-Rechtzeitig-Zahlung-Vorauss-2002.doc

9 Nicht-Rechtzeitig-Zahlung Rechte des Verkäufers... Der Verkäufer kann... auf Zahlung bestehen die vertragliche Zahlung ablehnen vorher: entfällt: angemessene Nachfrist setzen * beim Fixgeschäft, um vom Vertrag zurückzutreten * bei endgültiger Leistungsverweigerung durch Käufer Schadenersatz wegen Verzögerung der Zahlung Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen Rücktritt vom Vertrag (= Verzögerungsschaden) (= Nichterfüllungsschaden) Beide Rechte sind auch gleichzeitig anwendbar! (evtl.) Kaufpreis und Schadenersatz Vertraglich vereinbarte Verzugszinsen oder Nachgewiesene Bankzinsen oder Gesetzliche Verzugszinsen Verbrauchsgüterkauf: 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zweiseitiger Handelskauf: 8 % über dem Basiszinssatz der EZB und Sonstige Kosten: Mahngebühren, Porto, Vertragskosten... Herausgabe der Ware an Verkäufer Nicht-Rechtzeitig-Zahlung-Rechte-2002.doc

10 Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland Bedeutung: Festlegung von Rechtsnormen (Verhaltensregeln), an die sich jeder halten muss Ziele: Zusammenleben ermöglichen Berechtigte Interessen schützen (Gerechtigkeit) Vertrauen schaffen (z.b. als Grundlage für den Abschluss von Verträgen) Privatrecht (Zivilrecht)! " Institution Öffentliches Recht # Institution #!!" Regelt die rechtlichen Beziehungen einzelner natürlicher und juristischer 1 Personen (!"#) untereinander. Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat (#) und Bürgern (!") und zwischen den staatlichen Institutionen (#) untereinander Vereinbarungen können von den Gesetzen abweichen! nachgiebiges Recht Prinzip der Gleichordnung Gesetze, z.b.: o BGB! generelles Recht o HGB! spezielles Recht des Kaufmanns Grundsatz: Spezielles Recht bricht generelles Recht o Gesellschaftsrecht (z.b. AktG, GmbHG) o ScheckG zwingendes Recht Prinzip der Unterordnung Gesetze, z.b.: o GG (Grundgesetz) o StGB (Strafgesetzbuch) o EStG (Einkommensteuergesetz) 1 Juristische Personen sind eigene Rechtspersönlichkeiten (Personenvereinigungen oder Vermögensmassen). Juristische Personen des öffentlichen Rechts: z.b. Gemeinden, Rundfunkanstalten, Sparkassen. Juristische Personen des privaten Rechts: z.b. Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragener Verein, private Stiftungen. Rechtsordnung.doc - 1 -

11 Rechtsquellen entsteht... Gewohnheitsrecht (ungeschriebenes Recht) durch langdauernde Ausübung aus der Rechtsüberzeugung des Volkes [ein bestimmtes Verhalten ist Recht (richtig)] Geschriebenes Recht (gesetztes Recht) Gesetze Allgemeingültige Regeln und Vorschriften entstehen... auf gesetzlich vorgeschriebenem Weg durch Gesetzgebungsorgane (Parlamente) Bundestag Landtage Beispiele: Wegerecht oder Zahlung von Weihnachtsgeld aufgrund langjähriger Praxis Beispiele: Privatrecht: BGB, HGB Öffentliches Recht: GG, StGB, EStG Rechtsverordnungen Ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen entstehen... auf der Basis von Gesetzen durch Regierungen Bundesregierung Landesregierungen Beispiele: Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), Straßenverkehrsordnung Satzungen Allgemeinverbindliche Vorschriften von Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinden, Kreise, Sozialversicherungsorgane, Universitäten) oder Vereinen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten Beispiele: Gemeindesatzung, Satzung eines eingetragenen Vereins (e.v.) Rechtsordnung.doc - 2 -

12 Rechtsfähigkeit... ist das Vermögen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtssubjekte Natürliche Personen (alle Menschen) Juristische Personen (geschaffene Rechtspersönlichkeiten)... des privaten Rechts... des öffentlichen Rechts Vollendung der Geburt Beginn Eintragung in ein öffentliches Register (Vereinsregister, Handelsregister...) Staatliche Verleihung per Gesetz, Rechtsverordnung, Kabinettsbeschluss Tod Ende Löschung der Eintragung Auflösung Rechte: Eigentum (Erbschaft, Schenkung) Schulbildung... Pflichten: Steuern zahlen Wehrpflicht Schulpflicht... Beispiele Nicht wirtschaftliche Vereine: Eingetragener Verein (e.v.), z.b. Sportverein, Förderverein Wirtschaftliche Vereine: AG GmbH Genossenschaft Körperschaften: Stadt, Kreis, Land, Bund, Universität, IHK Anstalten: Rundfunkanstalten Staatliche Stiftungen: Museumsstiftungen Rechtsfaehigkeit.doc

13 Geschäftsfähigkeit... ist die Fähigkeit, selbständig Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsunfähigkeit Beschränkte Geschäftsfähigkeit Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit Natürliche Personen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr Dauernd Geisteskranke Natürliche Personen vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Betreute mit Einwilligungsvorbehalt (des Vormundschaftsgericht) Natürliche Personen: Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Juristische Personen, vertreten durch Vorstand, Geschäftsführer... Willenserklärungen sind nichtig (ungültig). Der gesetzliche Vertreter handelt. Ausnahme: Botengänge (Hier handelt der Bote allerdings nicht im eigenen Namen, sondern als verlängerten Arm des gesetzlichen Vertreters.) Rechtsgeschäfte sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig. Zustimmung Einwilligung Genehmigung (vorher) (nachher) Bis zur Genehmigung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam! Ausnahmen: Taschengeldparagraph Rechtlicher Vorteil Dienst- oder Arbeitsverhältnis Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) Rechtsgeschäfte können selbständig und rechtswirksam abgeschlossen werden. Ausnahme: Dauernd Geisteskranke sind geschäftsunfähig. Geschaeftsfaehigkeit.doc

14 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften Nichtigkeit Anfechtbarkeit unwirksam schwebend unwirksam Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig. Rechtsgeschäft ist erst bei Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nichtig. Wirksames Rechtsgeschäft kann durch Anfechtung rückwirkend unwirksam (nichtig) werden ( 142). Bewusstlosigkeit / vorrübergehende Störung der Geistestätigkeit ( 105, 2) Geschäftsunfähigkeit ( 105,1) Sittenwidrigkeit / Wucher ( 138) Scheingeschäft ( 117) Scherzgeschäft ( 118) Verstoß gegen Formvorschriften ( 125) Verstoß gegen gesetzliche Verbote ( 134) Vertrag eines beschränkt Geschäftsfähigen ( 108) Anfechtungsgründe: Erklärungsirrtum ( 119,1) Inhaltsirrtum ( 119) Falsche Übermittlung ( 120) Arglistige Täuschung ( 123,1) Widerrechtliche Drohung ( 123,1) Anfechtungsfristen: Irrtum ( 119) und falsche Übermittlung ( 120)! unverzüglich nach Kenntnisnahme ( 121) Täuschung und Drohung ( 123)! innerhalb eines Jahres ab Entdeckung bzw. Wegfalls der Zwangslage Nichtigkeit-und-Anfechtbarkeit.doc

15 Zustandekommen eines Kaufvertrages durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen Antrag (Bestellung) Käufer Kaufvertrag Verkäufer Annahme (Bestellungsannahme, Auftragsbestätigung) Pflichten: Annahme der Ware Zahlung des Kaufpreises Ver- pflichtungs- geschäft Pflichten: Übergabe der Ware Eigentumsübertragung Annahme des Kaufpreises Erfüllungsgeschäft KV-Zustandekommen.doc

16 Zustandekommen eines Kaufvertrages 2. Möglichkeit Anfrage Antrag (Angebot) Käufer Kaufvertrag Verkäufer Annahme (Bestellung) Verpflichtungsgeschäft Erfüllungsgeschäft KV-Zustandekommen2.doc

17 Zustandekommen des Kaufvertrags Kaufmännische Begriffe Rechtliche Wirkung Anfrage Angebot ist eine unverbindliche Erkundigung des Käufers. Sie stellt keinen verbindlichen Antrag dar. ist ein verbindlicher Antrag des Verkäufers an eine bestimmte Person ( 145 BGB). Ausnahmen: sog. Freizeichnungsklauseln Der Anbietende schließt die Bindung ausdrücklich aus (z.b. freibleibend, unverbindlich ) oder schränkt sie ein (z.b. solange der Vorrat reicht, Preis freibleibend ) ( 145 BGB). Ein Angebot, das an die Allgemeinheit gerichtet ist, ist kein verbindlicher Antrag, sondern nur eine Aufforderung, einen Antrag zu stellen. Beispiele: Schaufensterauslagen, Prospekte, Zeitungsanzeigen, Internetpräsentation, Angebot im SB-Laden Bindung des Angebots (Gültigkeit): Angebot an einen Anwesenden:! bis zum Auseinandergehen der Personen bzw. Beendigung des Telefongesprächs Angebot an einen Abwesenden:! bis zum Zeitpunkt, zu dem eine Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann (z.b. Brief: 1 Woche nach Absendung des Angebots) ( 147 BGB) Sonderfall:! Bestellung rechtzeitig abgeschickt, kommt aber verspätet an! Verkäufer ist nicht mehr an das Angebot gebunden! Bei Kenntnis der rechtzeitigen Absendung (z.b. am Poststempel) muss der Verkäufer den Besteller unverzüglich informieren, da dieser sonst mit der Lieferung rechnet! Verzögert der Verkäufer die Anzeige, so gilt die Bestellung als nicht verspätet Kaufvertrag kommt zustande ( 149 BGB) Bestellung ist die verbindliche Annahme des Angebots durch den Käufer. Eine Bestellung kann auch ein Antrag des Käufers sein: bei Annahme des Angebots in veränderter Form ohne Angebot bei unverbindlichem Angebot bei einem Angebot an die Allgemeinheit (z.b. Schaufensterauslage) Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) ist die verbindliche Annahme der Bestellung durch den Verkäufer. Sie kann auch durch sofortige Warenlieferung erfolgen. Widerruf Willenserklärungen können bis zum Eintreffen beim Empfänger (spätestens gleichzeitig) widerrufen werden ( 130 BGB). Zustandekommen-des-Kaufvertrags-Begriffe.doc

18 Kaufvertrag * Rechtliche Stellung der Vertragspartner Bürgerlicher Kauf Verbrauchsgüterkauf Einseitiger Handelskauf Zweiseitiger Handelskauf Kaufvertrag Kaufvertrag über bewegliche Sachen Kaufvertrag Kaufvertrag Privatperson Privatperson Kaufmann - Privatperson Privatperson Kaufmann Kaufmann - Kaufmann - Verkäufer = Kaufmann - Käufer = Privatperson (Verbraucher) Es gilt das BGB. Es gilt das BGB. Für die Privatperson gilt das BGB. Es gilt zusätzlich zum BGB auch das HGB. Für den Kaufmann gilt zusätzlich das HGB. KV-rechtliche-Stellung-der-Vertragspartner.doc

19 Form des Kaufvertrags / Rechtsgeschäfts grundsätzlich formfrei Ausdrückliche Äußerung mündlich schriftlich telefonisch Schlüssiges (konkludentes) Handeln Beispiele: Kunde legt im SB-Geschäft Ware auf Förderband der Kasse Handheben bei einer Versteigerung Automatengeschäft Schweigen auf einen Antrag (z.b. Angebot) an einen Kaufmann, zu dem bereits eine Geschäftsbeziehung besteht Ausnahmen (Formzwang) Schriftform Beispiele: Schuldversprechen (z.b. Bürgschaft) Mietvertrag Notarielle Beurkundung betrifft Inhalt und Unterschrift Beispiele: Grundstückskaufvertrag Schenkungsversprechen Öffentliche Beglaubigung betrifft nur die Unterschrift Beispiel: Antrag auf Eintragung in ein öffentliches Register (Grundbuch, Vereins-, Handelsregister) Form-des-Kaufvertrags.doc

20 Zusendung unbestellter Ware an: Kaufmann Kaufmann Privatperson mit bestehender Geschäftsbeziehung ohne bisherige Geschäftsbeziehung Verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Stillschweigen bedeutet: Annahme Ablehnung Ablehnung Pflichten des Empfängers bei Ablehnung: Mitteilung an Absender Aufbewahrung der Ware später Rücksendung Aufbewahrung keine Rücksendung Zusendung-unbestellter-Ware.doc

21 Inhaltsfreiheit Inhalte des Kaufvertrages Beschaffenheit und Güte der Ware Menge und Preis Verpackungs- und Versandkosten Preisabzüge und Zahlungsbedingungen Lieferzeit Gerichtsstand... Grundsätzlich freie Vereinbarung im Kaufvertrag möglich (= Inhaltsfreiheit) durch Einzelabsprache (mündlich, schriftlich) auf der Vorderseite Allgemeine Geschäftsbedingungen Kleingedrucktes auf der Rückseite falls keine vertragliche Regelung Gesetzliche Regelung, z.b. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)! allgemeines Recht Handelsgesetzbuch (HGB)! spezielles Recht Grundsatz: Spezielles Recht bricht allgemeines Recht! Ausnahmen von der Inhaltsfreiheit Verbraucherschutzgesetze: z.b.: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) KV-Inhaltsfreiheit.doc

22 Frachtkosten Verkäufer Käufer Verladekosten Entlade- Anfuhr Fracht Zufuhr kosten ab Lager - ab Werk frei Haus - frei Lager ab Bahnhof hier - ab hier - unfrei frei Waggon frei Bahnhof - frei dort - frachtfrei Frachtkosten.doc

23 Frachtbasis K Die Frachtbasis bestimmt den Ort, von dem ab der Käufer die Fracht tragen muss. Dem Käufer wird die Fracht für die Strecke zwischen der Frachtbasis und seiner Niederlassung berechnet, auch wenn die Lieferung von einem anderen Ort aus erfolgt. Diese Regelung ist sinnvoll, wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluss noch nicht weiß, von welchem Werk aus die Ware verschickt wird. Bekannte Frachtbasen in Deutschland sind: Essen für Kohle Oberhausen für Walzwerkerzeugnisse Frachtparität V Die Frachtparität bestimmt den Ort, bis zu dem der Verkäufer die Fracht tragen muss, auch wenn die Lieferung nach einem anderen Bestimmungsort des Käufers geht. Diese Regelung ist sinnvoll, wenn der Käufer bei Vertragsabschluss noch nicht weiß, wohin die Ware geliefert werden soll. Legende Frachtbasis Frachtparität V Verkäufer K Käufer Frachtbasis-Frachtparitaet.doc

24 Skontoentscheidung Beispiel Rechnungsbetrag: 5.000,00 Zahlungsbedingung: innerhalb von 10 Tagen 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug (netto Kasse) Skonto abziehen? Aufnahme eines Bankkredits für 20 Tage (kostenpflichtiger Liefererkreditzeitraum): Rechnungs datum Zahlung mit Skontoabzug Zahlung ohne Abzug 10 Tage Skontofrist Kostenloser Liefererkredit 20 Tage kostenpflichtiger Liefererkredit 30 Tage gesamtes Zahlungsziel (Liefererkredit) Alternative Liefererkredit (Ausnutzung des Zahlungsziels) Verzicht auf Skontoabzug (= Preis für den Liefererkredit): 2 % von 5.000,00 Bankkredit (Vorzeitige Zahlung unter Abzug von Skonto) K * p * t z = * * 10 2 * 20 z = * 360 = 100,00 Kosten = 27,22 Finanzierungsgewinn bei Skontoausnutzung 100,00-27,22 = 72,78 1 Rechnungsbetrag Skonto = Überweisungsbetrag/Kreditsumme (5.000,00 100,00 = 4.900,00 ) 2 Angenommen: Bankkreditzins: 10 % / Jahr Skontoentscheidung.doc - 1 -

25 Effektivverzinsung des Liefererkredits Fragestellung: Der Bankkredit kostet 10 % pro Jahr Zinsen! Wie hoch ist der Zinssatz des Liefererkredits pro Jahr (= Effektivverzinsung)? Lösung Dreisatz: Überschlagsrechnung (ungenau, aber schnell) 20 Tage - 2 % 360 Tage - x % 360 * 2 x = Genaue Berechnung (exakt, aber arbeitsaufwändig) Zinsformel: Rechnungsbetrag 5.000,00-2 % Skonto 100,00 = Überweisungs-/ Kreditbetrag 4.900,00 z * 100 * 360 p = K * t 100 * 100 * 360 p = * 20 = 36 % Effektiver Zinssatz = 36,73 % (Mit der schnellen Überschlagsrechnung kann man leben!) Ergebnis: Der Liefererkredit ist im Vergleich zum Bankkredit (hier 10 % / Jahr) zur Ausnutzung des Skontos extrem teuer. Deswegen: Die vorzeitige Zahlung mit Skontoziehung ist i.d.r. die wirtschaftlichere Alternative! Skontoentscheidung.doc - 2 -

26 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungen zu erbringen hat und durch rechtzeitige und mangelfreie Lieferung bzw. durch Zahlung von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei wird. gesetzlicher Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners * Ware: Ort des Verkäufers * Geld: Ort des Käufers ( 269 BGB) vertraglicher frei im Kaufvertrag bestimmbar z.b.: * Ort des Verkäufers (Regel) * Ort des Käufers * anderer Ort (verschiedene Orte oder gleicher Ort für Ware und Geld) Hauptbedeutung des gesetzlichen Erfüllungsortes Verkäufer Käufer muss die Ware abholen! Käufer muss das Geld übermitteln! Käufer = Warenschuldner = Geldschuldner Der Ort des Verkäufers ist der Erfüllungsort für Waren Warenschulden sind Holschulden Der Ort des Käufers ist der Erfüllungsort für Geld aber Geldschulden sind Schickschulden ( 270 BGB) Der Käufer muss das Geld spätestens am vereinbarten Zahlungstermin absenden! Erfuellungsort-Folie.doc

27 Nebenbedeutung des Erfüllungsortes Gefahrübergang Grundsatz: Wer die Gefahr hat, der hat den Schaden zu tragen! für Waren Verkäufer Verkäufer trägt die Gefahr bei eigenem Verschulden z.b. unsachgemäße Verpackung Übergabe an Käufer persönlich Erfüllungsgehilfe des Käufers Frachtführer / Spediteur 1 evtl. Rückgriff 1 Käufer Eigenes Verschulden Gefahrübergang bei Zufall 1 beim Versendungskauf unter Kaufleuten Bei einer Versendung (Versendungskauf) an einen Nichtkaufmann (Verbrauchsgüterkauf) geht die Gefahr erst dann auf den Käufer über, wenn der Frachtführer/Spediteur ihm die Ware übergibt (vgl. 474, 2 BGB). Dies gilt auch beim Transport durch eigene Mitarbeiter des Verkäufers. für Geld Konto Verkäufer + Zahlung Käufer Gefahrübergang bei Empfang des Geldes durch den Verkäufer Gefahrenübergang.doc

28 Nebenbedeutung des Erfüllungsortes Gerichtsstand ist der Ort, an dem der nichterfüllende Vertragspartner verklagt werden kann. Örtliche Zuständigkeit gesetzlicher a) allgemeiner gilt für Nichtkaufleute! Ort des Beklagten vertraglicher Nur Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts können den Gerichtsstand frei vereinbaren. b) besonderer gilt für Verträge zwischen Kaufleuten Erfüllungsort! Gerichtsstand bei gesetzlichem Erfüllungsort: - Warenschulden! Ort des Verkäufers - Geldschulden! Ort des Käufers Der Kaufmann hat die Wahl zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes Sachliche Zuständigkeit Streitwert bis EUR über EUR! Amtsgericht! zuständiges Landgericht Gerichtsstand.doc

29 Holschulden Schickschulden Bringschulden Holschulden Schickschulden Bringschulden Erfüllungsort = Ort des Schuldners Bei Ware: Verkäufer Erfüllungsort = Ort des Schuldners Bei Geld: Käufer Bei Ware: Verkäufer Erfüllungsort = Ort des Gläubigers Bei Ware: Käufer Käufer ist verpflichtet, die Ware abzuholen. Der Erfüllungsort ist zwar der Ort des Schuldners. Er ist aber verpflichtet, die Leistung an einen anderen Ort zu senden. Der Verkäufer hat die Ware den Käufer zu liefern. Bei Waren: Warenschulden sind Holschulden (gesetzliche Regelung) Bei Geld: Geldschulden sind Schickschulden (gesetzlicher Regelung) Bei Waren: Versendungskauf (vertragliche Vereinbarung) Bringschulden beruhen auf: Vertraglicher Vereinbarung Verkehrssitte, z.b. Lieferung von Heizöl im Tanklastzug Holschulden-Schickschulden-Bringschulden.doc

30 Eigentumsvorbehalt = Das Eigentum an einer verkauften Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer. 1 ( rechtsgültiger Kaufvertrag das Eigentum wird jedoch nur bedingt übertragen) einfacher EV V K 1 K 2 Der Käufer (K) wird zunächst nur Besitzer der Ware, kann diese aber nutzen. EVB erlischt bzw. wird unwirksam: bei vollständiger Bezahlung Verkauf der Ware an gutgläubige Dritte Verarbeitung oder Einarbeitung der Ware Verbrauch oder Vernichtung der Ware verlängerter verl. EV V K 1 K 2 Bei Weiterverkauf wird die Kaufpreisforderung gegenüber K 2 an den Verkäufer (V) abgetreten. V Abtretung d. Ford. verl. EV Übereignung K Verarbeitung Verkauf Bei Verarbeitung wird der hergestellte Gegenstand an den Verkäufer zur Sicherung übereignet (V wird Eigentümer, K wird Besitzer [Leihvertrag]) L. bereits bezahlt erweiterter Lager erw. EV V K 1 K 2 L. ohne EV Verkauf Der Verkäufer hat ein Vorbehaltsrecht auf alle Lieferungen (L) an den Käufer (nicht nur auf die Vorbehaltslieferung) bis zur Tilgung aller Forderungen. Erst wenn alle Forderungen beglichen sind, erlischt der EV. Der EV ist nicht automatisch gesetzlich vereinbart. Er muss vom Verkäufer ausdrücklich erklärt werden: im Kaufvertrag vereinbart oder durch einen Vermerk auf der Rechnung (!), die gleichzeitig mit der Ware oder vorher beim Käufer eingeht. Rechte des Verkäufers bei EV: bei Zahlungsverzug Rücktritt vom Vertrag bei Konkurs des Käufers Aussonderung, d.h. Rückgabe bei Pfändung in das Vermögen des Käufers Freigabe (Drittwiderspruchsklage gegen den pfändenden Gläubiger) BGB: (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Eigentumsvorbehalt.doc

31 INCOTERMS 2000 Die internationalen Lieferungsbedingungen (INternational COmmercial TERMS) enthalten international anerkannte Regeln über 1. die Verteilung der Transportkosten, 3. die Frage, wer den Transportraum zu 2. den Gefahrenübergang (Transportrisiko) und besorgen hat (Beförderungsvertrag). Bei Verwendung dieser Formeln entfallen für den Exporteur und Importeur die genaue - und wegen sprachlicher Probleme - oft schwierige Ausformulierung vieler Vertragsdetails. Die Internationale Handelskammer in Paris hat erstmals im Jahre 1936 internationale Regeln zur Auslegung von handelsüblichen Vertragsformeln herausgegeben. Diese Regeln wurden unter dem Namen INCOTERMS 1936 bekannt. Spätere Ergänzungen und zusätzliche Klauseln wurden notwendig, um die Regeln der sich ständig verändernden Handelspraxis (z.b. neue Transporttechniken wie Containerverkehr, zunehmender Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, vereinfachte Warenlieferungen im Binnenmarkt und in Freihandelszonen) anzupassen. Die letzte Veränderung (6. Revision) erfolgte in Jahre EXW = ex works... = ab Werk... Gruppe E (Abholklausel) Der Verkäufer hält die Ware zum vereinbarten Liefertermin am vereinbarten Ort (Werk, Lager) bereit. Die Kosten und das Risiko trägt der Käufer von dem Zeitpunkt ab, an dem die Ware abzunehmen ist. Gruppe F (Verkäufer ist verpflichtet, die Ware einem vom Käufer benannten und bestellten Frachtführer zu übergeben, der Haupttransport wird vom Käufer bezahlt) FCA = free carrier... Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahr bis zur Übergabe an den = frei Frachtführer... Frachtführer. FAS = free alongside ship... = frei Längsseite Seeschiff... FOB = free on board... = Frei an Bord... Der Verkäufer muss die Ware längsseits des Schiffes, d.h. bis an die Verladeeinrichtung im Verschiffungshafen auf seine Kosten und Gefahr anliefern. Das Verladerisiko trägt der Käufer. Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahr, bis die Ware die Schiffsreling im Verschiffungshafen überschritten hat. Gruppe C (Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und die Kosten des Haupttransports zu zahlen) CFR = cost and freight... Verladegebühren und Frachtkosten bis zum Bestimmungshafen gehen = Kosten und Fracht... zu Lasten des Verkäufers. Das Transportrisiko geht über, sobald die Ware die Reling überschritten hat. CIF = cost, insurance, freight... = Kosten, Versicherung und Fracht... CPT = carriage paid to... = Frachtfrei... CIP = carriage and insurance paid to... = Frachtfrei versichert... Außer den CFR-Kosten ist noch die Prämie für die Seeversicherung enthalten. Das Risiko geht wie bei CFR mit dem Übergang der Ware über die Reling auf den Käufer über. Der Verkäufer trägt die Fracht bis zum Bestimmungsort. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware an den (ersten) Frachtführer. Geregelt wie CPT. Der Verkäufer trägt zusätzlich die Transportversicherung. Gruppe D (Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis die Ware im benannten Bestimmungsland eintrifft. Er hat auch den Beförderungsvertrag abzuschließen.) DAF = delivered at frontier... Freie Lieferung bis Grenzort. = Geliefert Grenze... DES = delivered ex ship... Freie Lieferung durch den Verkäufer bis zum Schiff im benannten = Geliefert ab Schiff... Bestimmungshafen. DEQ = delivered ex quay... Freie Lieferung durch den Verkäufer bis zum Kai im benannten = Geliefert ab Kai... Bestimmungshafen. DDU = delivered duty unpaid... Frei bis zum benannten Bestimmungsort (außer Zoll und sonstige Abgaben). = Geliefert unverzollt... DDP = delivered duty paid... Frei bis zum benannten Bestimmungsort. = Geliefert verzollt... Incoterms2000.doc

32 Mahnverfahren Übersicht Kaufmännisches Mahnverfahren (außergerichtliches Mahnverfahren) Gerichtliche Maßnahmen Gerichtliches Mahnverfahren Zivilklage (streitiges Verfahren) Mahnverfahren-Uebersicht.doc

33 Kaufmännisches Mahnverfahren = außergerichtliches Mahnverfahren Anlass: Käufer zahlt nicht vereinbarungsgemäß 1. Mahnung Freundliche Zahlungserinnerung mit Rechnungsdurchschrift, Kontoauszug, neuem Angebot u.ä. (Bei nicht kalendermäßig vereinbartem Zahlungstermin setzt die erste Mahnung den Schuldner in Verzug.) 2. Mahnung Ausdrückliche Mahnung mit Nachfristsetzung beiliegendes Zahlschein/Überweisungsformular 3. Mahnung mit erneuter Fristsetzung und Androhung, die Forderung durch eine Postnachnahme oder ein Inkassoinstitut einzuziehen. 4. Mahnung Letzte Mahnung mit Androhung gerichtlicher Maßnahmen, wenn Zahlung nicht innerhalb einer letzten Frist erfolgt ist. Gerichtliche Maßnahmen Mahnverfahren-kaufmaennisches.doc

34 Gerichtliches Mahnverfahren erhebt Widerspruch innerhalb von 2 Wochen Klage Mündliche Verhandlung Urteil =vollstreckbarer Titel Gläubiger beantragt Mahnbescheid wird vom Amtsgericht dem Schuldner mit einer 2-wöchigen Zahlungsfrist zugestellt unternimmt nichts Gläubiger beantragt Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist innerhalb von 6 Monaten Gericht stellt dem Schuldner den VB mit 2-wöchiger Zahlungsfrist zu zahlt Schulden, Verzugszinsen, Mahnund Gerichtskosten erhebt Einspruch innerhalb von 2 Wochen: Mündliche Verhandlung Urteil =vollstreckbarer Titel unternimmt nichts Vollstreckungsbescheid =vollstreckbarer Titel zahlt Schulden, Verzugszinsen, Mahnund Gerichtskosten Gläubiger beantragt Zwangsvollstreckung Pfändung durch Gerichtsvollzieher u. Zwangsversteigerung erfolglos erfolgreich Gläubiger beantragt Eidesstattliche Versicherung des Schuldners über die Vollständigkeit des von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnisses Gläubiger erhält Geld aus ZV verweigert EV Schuldner gibt EV ab Gläubiger kann Antrag auf Erzwingung der EV stellen (Beugehaft) Schuldner gibt keine EV ab, wird nach 6 Monaten entlassen Gerichtliches-Mahnverfahren.doc

35 Zivilklage Zuständigkeit Verfahren Örtliche Zuständigkeit Klageschrift Gerichtsstand Mündliche Verhandlung Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht Streitwert bis Richter kein Anwaltszwang ab 600 Berufung beim Landgericht möglich Urteil = vollstreckbarer Titel Landgericht Streitwert über Richter Anwaltszwang Berufung beim Oberlandesgericht 3 Richter Zwangsvollstreckung d.h. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers kann Vermögen des Schuldners gepfändet und versteigert werden. Revision beim Bundesgerichtshof 5 Richter Mahnverfahren - Zivilklage.doc

36 Schuldnerschutz im Rahmen der Zwangsvollstreckung Verbot der Überpfändung = Pfändung nur bis zur Höhe der Forderung des Gläubigers Nichtpfändbar sind... Sachen... die dem persönlichen Gebrauch dienen (z.b. Kleidung, Lebensmittel) die zu einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung erforderlich sind (z.b. Kühlschrank, Waschmaschine, Radio, Fernsehgerät) die zur Fortsetzung der Berufstätigkeit notwendig sind (z.b. Arbeitsmaterial, Auto eines Taxifahrers) Teile des Einkommens... z.b. bei Lohn- und Gehaltspfändungen (Berücksichtigung der sog. Pfändungsfreigrenzen, die vom Familienstand abhängig sind.) Austauschpfändungen sind möglich Z.B. Austausch eines teuren Stereo-Farbfernsehers gegen ein betriebsfähiges Gerät von geringem Wert Grund des Schuldnerschutzes! Die Existenzgrundlage des Schuldners soll bestehen bleiben Mahnverfahren-Schuldnerschutz.doc

37 Rechtsformen der Unternehmung / Unternehmensformen Kennzeichen Einzelunternehmung OHG KG BGB-Gesellschaft GbR Vertrag/ Satzung/ Statut Mindestgründungskapital nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben GmbH AG KGaA Genossenschaft Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag Satzung Satzung Statut Mindestpersonenzahl bei Gründung Formvorschriften nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben, üblich schriftl. Vertrag nicht vorgeschrieben, üblich schriftl. Vertrag Vertretung Inhaber richtet sich nach dem Vertrag, sonst alle Komplementär nicht vorgeschrieben, üblich schriftl. Vertrag keine besondere vorgesehen Haftung Inhaber haftet allein und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen alle Gesellschafter haften unmittelbar, unbeschränkt, solidarisch (als Gemeinschuldner) Komplementär mit Gesamtvermögen, Kommanditisten bis zur Höhe ihrer Einlage Stimmrecht entfällt nach Köpfen nach Köpfen nach Vertrag, sonst Rechtspersönlichkeit Firma keine eigene Rechtspersönlichkeit, Firma = Handelsname des Kaufmanns, im HR eingetragen ek, ekfr keine eigene Rechtspersönlichkeit Personal-/ Sach-/ Phantasie- oder gemischte Firma mit Zusatz ohg Gewinnbeteiligung Inhaber nach Vertrag, sonst 4% auf die Einlage, Rest nach Köpfen Verlustbeteiligung Inhaber nach Vertrag, sonst nach Köpfen Publizitätspflicht keine eigene Rechtspersönlichkeit, Personal-/ Sach- / Phantasiefirma mit od. gemischte Firma mit Zusatz KG nach Vertrag, sonst 4% auf die Einlage, Rest wird im angemessenen Verhältnis verteilt in angemessenem Verhältnis zwischen den Gesellschaftern nach Köpfen keine eigene Rechtspersönlichkeit, kein Firmenname möglich nach Vertrag nach Vertrag, sonst Solidargemeinschaft nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben , ,- bei Gründ. Mindeststammeinl. 100,- 2 Ausnahme: Ein-Mann- GmbH notariell beurkundeter Vertrag ,- Mindestnennwert 1,- 1 oder mehrere, Kleine AG=1 Gründer notariell beurkundeter Vertrag ,- nicht vorgeschrieben notariell beurkundeter Vertrag Gesellschafter Aktionäre Kommanditaktionäre + mind. 1 Komplementär Bezeichnung der Gesellschafter Inhaber Gesellschafter Komplementär/ Kommanditist Gesellschaftsorgane keine Gesellschafterversammlunversammlung Gesellschafter- Geschäftsführung Inhaber richtet sich nach dem Komplementär Vertrag, sonst alle Gesellschafterversammlung richtet sich nach dem Vertrag, sonst gemeinschaftlich richtet sich nach dem Vertrag, sonst gemeinschaftlich gemeinschaftlich Gesellschafterversammlung Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat Geschäftsführer Vorstand persönlich haftender Gesellschafter Geschäftsführer Vorstand persönlich haftender Gesellschafter beschränkt auf Stammkapital, evtl. Nachschusspflicht nach Kapitalanteilen juristische Person, Personal-/ Phantasieoder Sachfirma mit Zusatz GmbH nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile beschränkte oder unbeschränkte Nachschusspflicht nur mittelgroße und große GmbH abhängig von Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl Arbeitnehmer Grundkapital nach Anteilen am Grundkapital juristische Person, Personal-/ Sach- / Phantasiefirma mit Zusatz AG bei Gründung vor 1900: auch Personalfirma möglich Dividendenzahlung gemäß Beschluß der Hauptversammlung keine Beteiligung, bei Konkursgefahr evtl. Kapitalherabsetzung Veröffentlichung nach 160 AktG pers. haftender Gesellschafter unmittelbar, unbeschränkt, solidarisch nach Anteilen am Grundkapital juristische Person, Personal-/ Sach- / Phantasiefirma mit mit Zusatz KGaA 5 7 zuerst 4% an den Komplementär, dann 4% an die Aktionäre, Rest angemessen. Komplementäre wie bei KG, Aktionäre wie bei AG Veröffentlichung nach 160 AktG Aufstellung eines Statuts und Unterzeichnung durch die Gründer Genossen Generalversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat Vorstand aus mindestens 2 Personen Vorstand aus mindestens 2 Personen Haftungssumme (Geschäftsguthaben + ausstehende Pflichtanteile) Evtl. Nachschusspflicht nach Köpfen juristische Person, Personal-/ Sach- / Phantasiefirma mit mit Zusatz eg nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben gem. Beschluss Abzug vom Geschäftsguthaben Veröffentlichung der Statuten nach 12 GenG HRA = Handelsregister A (Personengesellschaften) Kein Register HRB = Handelsregister B (Kapitalgesellschaften) Genossenschaftsregister Unternehmensformen-Uebersicht.doc Jörg Quickels N. Böing (

38 Versicherungen Individualversicherung (Gesetzliche) Sozialversicherung Versicherungsvertrag (freiwillig) Zwangsmitgliedschaft Beispiele: Private Krankenversicherung Private Unfallversicherung Lebensversicherung Rechtsschutzversicherung Haftpflichtversicherung Feuerversicherung Die fünf Säulen der SV: Krankenversicherung (1883) Unfallversicherung (1884) Rentenversicherung (1889) Arbeitslosenversicherung (1927) Pflegeversicherung (1995) Grundsätze der SV: Solidaritätsprinzip Subsidiaritätsprinzip Versicherungen-Überblick.doc

39 Gesetzliche Sozialversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung AOK, IKK Ersatzkassen, BKK Pflegekassen Deutsche Renten- Versicherung Bund Bundesagentur für Arbeit Nürnberg Berufsgenossenschaften z.b. 13,6 % (6,8% + 0,9 % für AN; 6,8% für AG) 1,7 % (+ 0,25 % für kinderlose AN von 23 J. 65 J.) 19,5 % 6,5 % nach Jahreslohnsumme und Gefahrenklasse 1/2 Arbeitnehmer (+ 0,9 %) 1/2 Arbeitgeber 1/2 Arbeitnehmer (+ 0,25 %) 1/2 Arbeitgeber 1/2 Arbeitnehmer 1/2 Arbeitgeber 1/2 Arbeitnehmer 1/2 Arbeitgeber Arbeitgeber allein Beitragsbemessungsgrenze ,00 / 3.562,50 Beitragsbemessungsgrenze ,00 /3.562,50 Beitragsbemessungsgrenze ,00 / 5.250,00 Beitragsbemessungsgrenze ,00 / 5.250,00 0,00 Krankenhilfe Krankengeld Vorsorgeuntersuchungen Mutterschaftshilfe/ Familienhilfe Pflegegeld häusliche Pflege stationäre Pflege Altersruhegeld Berufsunfähigkeitsrente Erwerbsunfähigkeitsrente Hinterbliebenenrente Arbeitslosengeld/ ALG2, Kurzarbeitergeld Arbeitsvermittlung/ Berufsberatung Heilbehandlungen Übergangsgeld Verletztengeld Geringverdienergrenze (AG zahlt Beiträge allein) monatlich: 325,00 Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte (versicherungsfrei): 400,00 KV/PV-Versicherungspflichtgrenze (ab 2006): ,00 / 3.937,50 Stand: Januar 2006 Sozialversicherung-Ueberblick.ppt Jörg Quickels N. Böing (

40 Selbstverwaltung in der Sozialversicherung = Mitwirkung der Versicherten und Arbeitgeber bei den Trägern der Sozialversicherung Ziele: - enge Bindung zwischen den Versicherten, den Arbeitgebern und der Verwal tung herstellen - praxisnahe Arbeit der Verwaltung fördern Selbstverwaltungsorgane Geschäftsführer (max. 3 Personen - hauptamtlich) ist für laufende Verwaltungsgeschäfte und tägl. Dienstbetrieb verantwortlich beratende Stimme Vorschlag Aufgaben: - Jahresrechnung prüfen und der Vertreterversammlung vorlegen - Haushaltsplan entwerfen und der Vertreterversammlung zur Abstimmung vorlegen - Geschäftsbericht erstatten - Grundlegende Verwaltungsaufgaben erledigen (z.b. Verwaltungsvorschriften erlassen) Vorstand z.b. 6 Versichertenvertreter + 6 Arbeitgebervertreter - ehrenamtlich Aufgaben: - Satzung beschließen - Vorstandsmitglieder wählen - Geschäftsführer wählen - Vorstand entlasten - Haushaltsplan feststellen d.h. Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr beschließen (u.a. Beitragssätze festlegen) Vertreterversammlung z.b. 30 Versichertenvertreter + 30 Arbeitgebervertreter - ehrenamtlich Versicherte und Rentner wahlberechtigt: ab vollend. 16. Lebensj. Sozialwahlen (alle 6 Jahre) Vorschlag: - Gewerkschaften - AN-Vereinigungen - AG-Vereinigungen Arbeitgeber Sozialversicherung-Selbstverwaltung.doc (c) N. Böing (

41 Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzl. Grundlage: 5. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) Träger der Krankenversicherung K r a n k e n k a s s e n = öffentlich-rechtl. Körperschaften Kassenarten: - Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) - Betriebskrankenkassen (BKK) - Innungskrankenkassen (IKK) - Ersatzkassen der Angestellten u. Arbeiter - Bundesknappschaft - Seekrankenkasse - Landwirtschaftliche Krankenkassen Pflichtversicherte (Zwang) - Arbeiter u. nur bis zu einer be- - Angestellte stimmten Einkommenshöhe (75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenvers.) - Rentner - Auszubildende u. Studenten - Arbeitslose - selbständige Landwirte Versicherte Personen Der Versicherungspflichtige kann zwischen den Krankenkassen frei wählen. Er ist allerdings 18 Monate an die gewählte Krankenkasse gebunden. Danach kann er jederzeit die Mitgliedschaft zum Ablauf des 2. Kalendermonats kündigen und eine neue Krankenkasse wählen. Freiwillig Versicherte (freie Entscheidung) nicht versicherungspflichtige Personen z.b. - Arbeiter u. Angestellte mit höherem Einkommen - Beamte Familienversicherte Ehegatte u. Kinder eines Mitglieds (ohne eigene KV) Finanzierung durch Beiträge Die Höhe der Beiträge wird nach dem Kostendeckungsprinzip durch die Vertreterversammlung der Krankenkasse festgelegt. (%-Satz vom Bruttolohn) Beitragsbemessungsgrenze: ab diesem Bruttolohn steigt der Beitrag nicht weiter (75% d. Beitragsbemessungsgrenze in der RV) Arbeiter, Angestellte u. Auszubildende > Arbeitnehmer + Arbeitgeber (je 50 %) (Bei Geringverdienern nur Arbeitgeber) Rentner > Rentner + Rentenversicherung (je 50 %) Arbeitslose > Bundesagentur für Arbeit Studenten > selbst Familienversicherte > kein Beitrag SV-KV.DOC Stand: 10/

42 Leistungen in der gesetzl. Krankenversicherung (Sachleistungsprinzip) Förderung der Gesundheit/Verhütung von Krankheiten - Beratung und Aufklärung über Gesundheitsgefährdungen und ihre Verhütung, z.b. Zahnkontrolle in Schulen - Vorsorgekuren Früherkennung von Krankheiten z.b. - Krebsvorsorge (einmal jährlich) (Frauen ab 20. Lebensjahr, Männer ab 45. Lebensjahr) - Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen und Diabetis (jedes 2. Jahr) (ab dem 35. Lebensjahr) Leistungen bei Krankheit (Wiederherstellung der Gesundheit eines Kranken) - Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (bei Zahnersatz zahlt KK einen Zuschuss) - Arznei- und Verbandsmittel (bis zur Höhe der festgelegten Festbeträge / Zuzahlung für jedes Medikament und evtl. Differenz zw. Festbetrag und Medikamentenpreis) - Häusliche Krankenpflege (wenn Krankenhausbehandlung nicht möglich ist oder vermieden werden kann) - Krankenhausbehandlung (ab 18 Jahre Zuzahlung pro Tag für längstens 14 Tage) - Maßnahmen zur Rehabilitation (Kuren, Zuzahlungen erforderlich) - Krankengeld (Sicherung der wirtschaftl. Versorgung des Versicherten u. seiner Familie) Höhe: 70 % des letzten Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Mutterschaftsvorsorge während der Schwangerschaft - Ärztl. Behandlung und Hebammenhilfe während und nach der Geburt - Pflege im Krankenhaus und Medikamente - Häusliche Pflege und Haushaltshilfe - Mutterschaftsgeld (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) * für Versicherte im Arbeitsverhältnis: durchschnittl. Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist - Krankenkasse zahlt davon 390,00 monatlich * für Versicherte ohne Arbeitsverhältnis: 77,00 pauschal (=Entbindungsgeld) Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz v (nicht KK) - Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) bis zum 36. Lebensmonat des Kindes (Väter u. Mütter können sich abwechseln - Zu- max. 4 Abschnitte bis zum 8. Lebensjahr des Kindes) satz- - Erziehungsgeld (24 Monate) info! 300,00 im Monat, kein Geld wenn Jahresnettoeinkommen üb (verh.), Ab 7. Monat Kürzungen des Erziehungsgeldes, wenn Jahreseinkommen zwischen und liegt. Das Erziehungsgeld kann auch auf 12 Mon. beschränkt werden und beträgt dann aber 450,00. Sonstige Hilfen z.b. - Beratung über Empfängnisregelung - Sterilisation und legaler Schwangerschaftsabbruch SV-KV.DOC Stand: 10/

43 Rentenversicherung gesetzl. Grundlage: Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) Träger der Rentenversicherung Öffentlich-rechtliche Körperschaft Deutsche Rentenversicherung (Ab dem 1. Oktober 2005 treten alle Rentenversicherungsträger unter dem neuen gemeinsamen Namen "Deutsche Rentenversicherung" auf.) Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) Pflichtversicherte (Zwang) - Arbeiter - Angestellte, auch leitende Angestellte - Wehr- und Zivildienstleistende - Erziehende Väter oder Mütter für die ersten drei Lebensjahre des Kindes - Selbständige können die Pflichtversicherung beantragen, z.b. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Kaufleute Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See Versicherte Personen Deutsche Rentenversicherung Regional (ehemals LVA) Freiwillig Versicherte (freie Entscheidung) Jeder kann der Rentenversicherung freiwillig beitreten. Finanzierung Ausnahme: Beamte Beiträge des Beiträge des Bundes- Versicherten Arbeitgebers zuschuss Merkmale des Finanzierungssystems: - Umlageverfahren Die heute geleisteten Beiträge werden sogleich als Rente an die Rentner ausgezahlt. - Generationenvertrag Die heutige beitragszahlende Generation verpflichtet sich, die Renten der voraufgehenden Generation zu sichern. - Bundesgarantie Der Bund ist verpflichtet, finanzielle Lücken in der Rentenversicherung zu stopfen. Wer zahlt Beiträge? Pflichtversicherte Arbeitnehmer > Arbeitnehmer + Arbeitgeber (je 50 %) Selbständige + freiwillig Versicherte > selbst Wehr- oder Zivildienstleistende, Beiträge für Kindererziehungszeiten > Bund Höhe der Beiträge Pflichtversicherte > 19,5 % des Arbeitsverdienstes Freiwillig Versicherte > bestimmt die Höhe selbst SV-RV.DOC Stand: 10/

44 Leistungen der Rentenversicherung Rehabilitation = Besserung oder Wiederherstellung einer infolge Krankheit geminderten Erwerbsfähigkeit z.b. Medizinische Leistungen Krankengymnastik, Kuren z.b. Berufsfördernde Leistungen Ausbildung, Fortbildung, Umschulung, Eingliederungshilfen für Arbeitgeber Ergänzende Leistungen Übergangsgeld zur Sicherung der wirtschaftlichen Versorgung des Versicherten und seiner Familie während der medizinischen und berufsfördernden Rehabilitation Rentenart Versicherungsfall nicht wieder verheiratet Wartezeit Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit teilweise Erziehungsrente Besondere Voraussetzungen Versicherte, die wg. Krankheit oder Behingerung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, mindestens 6 Std. täglich erwerbstätig zu sein. In letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt volle Versicherte, die wg. Krankheit oder Behingerung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, mindestens 3 Std. täglich erwerbstätig zu sein. In letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt kleine Wartezeit (5 Jahre) Übersicht: Rentenarten 60. Lebensjahr Arbeitslosigkeit mindestens 52 Wochen in den letzten 1 1/2 Jahren; acht Jahre Pflichtversicherung innerhalb der letzten 10 Jahre Bestimmte Altersgruppen müssen Abschläge in Kauf nehmen. 60. Lebensjahr Nur für weibliche Versicherte; überwiegend Pflichtversicherung in den letzten 20 Jahren Renten wegen Alters (Altersruhegelder) 63. Lebensjahr Die Altersgrenze wird schrittweise auf 65 angehoben. Abschläge bei früherer Inanspruchnahme Schwerbehinder -te; 35 Versicherungsjah -re Eine vorzeitige Inanspruchnahme ab dem 60. Lj. ist mit Abschlägen von der Rente möglich. große Wartezeit (15 Jahre) 63. Lebensjahr 35 Versicherungsjahre (=flexibles Altersruhegeld) Die Altersgrenze wird schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme 65. Lebensjahr - Tod des Versicherten Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten) Witwen-/Witwer- Renten Tod des Versicherten erhöhte Ww.- Rente: * Vollendung d. 45. Lj. * Teilweise oder voll erwerbsgemindert * Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes kleine Wartezeit (5 Jahre) Halboder Vollwaisenrente Tod des Versicherten bei Scheidung oder Tod des geschiedenen Ehepartners Erziehung eines Kindes Wartezeit = Beitragszeiten + Ersatzzeiten (z.b. Militärzeit) (Nicht zu den Beitragszeiten zählen Zeiten, in denen das Arbeitsamt Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat!) SV-RV.DOC Stand: 10/