Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung

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1 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung 1 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge 1.1 Direktversicherung, Pensionskasse Beiträge nach 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) Beiträge, die nach 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei gezahlt werden, gehören nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt ( 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) und sind somit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei (2014: 4 % von EUR = EUR p.a.). Dies gilt für arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Beiträge. Der steuerfreie Höchstbetrag erhöht sich um einen Festbetrag von EUR, wenn keine Beiträge nach 40b EStG (alte Fassung, a. F.) aufgrund einer bereits bestehenden Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung pauschalversteuert werden. Dieser Festbetrag ist sozialversicherungspflichtig, unabhängig davon, ob es sich um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung handelt oder die Beiträge durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werden. Personen, die mit ihrer Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer) und Arbeitnehmer, die nach der Entgeltumwandlung mit ihrem Lohn bzw. Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, entrichten für den Festbetrag keine Sozialversicherungsbeiträge Lohnsteuerpauschalierung nach 40b Einkommensteuergesetz (EStG) a. F. l Arbeitgeberfinanzierte Beitragszahlung Beiträge, die pauschal nach 40b EStG a. F. versteuert werden, sind sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt zahlt ( 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV). l Arbeitnehmerfinanzierte Beitragszahlung (Entgeltumwandlung) Pauschal versteuerte Beiträge, die durch laufendes Arbeitsentgelt vom Arbeitnehmer finanziert werden, gehören zum beitragspflichtigen Entgelt und sind somit sozialversicherungspflichtig. Werden die Beiträge hingegen aus einer Einmalzahlung des Arbeitgebers finanziert (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen usw.), sind diese sozialversicherungsfrei Auswirkungen auf die Leistungen aus der Sozialversicherung Liegen Arbeitnehmer mit ihrem Lohn bzw. Gehalt unter der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG), kann eine Entgeltumwandlung eine geringe Leistungsminderung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zur Folge haben. Die Umwandlung von Lohn- bzw. Gehaltsanteilen über der BBG hat keine Auswirkungen auf die Leistungshöhe. 1.2 Direktzusage (Pensionszusage), Unterstützungskasse Arbeitgeberfinanzierte Beitragszahlung Es besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (ohne Obergrenze), da steuerlich kein Zufluss gegeben ist Arbeitnehmerfinanzierte Beitragszahlung (Entgeltumwandlung) Die Beiträge sind bis zu einer Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. 1.3 Kombination der Durchführungswege Bei einer Kombination der Durchführungswege können bei der Entgeltumwandlung die sozialversicherungsfreien Höchstbeträge nebeneinander genutzt werden (lt. GKV-Spitzenrundschreiben vom ). Maximal ist folgender jährlicher sozialversicherungsfreier Gesamtaufwand im Rahmen der Entgeltumwandlung bei einer Kombination der Durchführungswege möglich: Jul14 Seite 1 von EUR (Direktversicherung, Pensionskasse) EUR (Direktversicherung, Pensionskasse bei Altzusage nach 40b EStG a. F. und Finanzierung aus Sonderzahlungen) EUR (Pensionszusage, Unterstützungskasse) = EUR max. jährlicher sozialversicherungsfreier Gesamtaufwand Hinweis: Bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse sind etwaige arbeitgeberfinanzierte Beiträge von den sozialversicherungsfreien Höchstbeträgen abzuziehen. Werden bereits nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV i. V. mit 3 Nr. 63 EStG jährlich EUR für eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung sozialversicherungsfrei aufgewendet, stehen für eine Entgeltumwandlung nur noch EUR zu Verfügung (dies gilt analog auch für pauschal versteuerte Beiträge nach 40b EStG a. F.). Bei der Pensionszusage und Unterstützungskasse stehen die sozialversicherungsfreien Höchstbeträge für eine Entgeltumwandlung in voller Höhe zur Verfügung, unabhängig davon, ob daneben eine arbeitgeberfinanzierte Pensions- oder Unterstützungskassenzusage besteht. 2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen 2.1 Sozialversicherungsbeiträge für Versorgungsbezüge Beitragspflicht l Renten- und Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bav) Diese Leistungen unterliegen für alle GKV-Versicherten nach 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung. Hierzu gehören Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (siehe Punkt 2.1.6). Die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) eingeführte Beitragspflicht für Kapitalleistungen gilt auch für Verträge, die vor dem (Inkrafttreten des Gesetzes) abgeschlossen wurden (BSG-Urteile vom Az.: B 12 KR 25/05 R und Az.: B 12 KR 26/05). Betroffen sind hiervon sowohl pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (unabhängig vom gewählten Durchführungsweg in der bav). Es ist unerheblich, ob der Arbeitgeber die Beiträge getragen hat oder der Arbeitnehmer (sog. Entgeltumwandlung). Auch wenn noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bezogen wird, müssen Beiträge abgeführt werden ( Bezug einer Rente aus der bav ab dem 62. Lebensjahr, Bezug einer Rente aus der GRV ab dem 65. Lebensjahr). Hinweis: Privat Krankenversicherte müssen für Versorgungsbezüge keine Beiträge entrichten. l Leistungen aus Riesterverträgen Auch diese Leistungen unterliegen für alle GKV-Versicherten nach 229 SGB V als Vorsorgebezüge der Beitragspflicht, wenn der Arbeitgeber den Vertrag als Versicherungsnehmer im Rahmen einer von ihm gemäß 1 des BetrAVG erteilten Zusage abgeschlossen hat. Riester-Renten sind nach Aussage des GKV- Spitzenverbandes nicht beitragspflichtig, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer des Vertrages ist. Weitere Voraussetzung hierfür: Der Arbeitgeber war in keiner Weise in die Beschaffung des Riestervertrages eingebunden. Nur für freiwillig GKV-Versicherte sind diese Leistungen nach 240 SGB V als sonstige Einnahmen (siehe Seite 2) beitragspflichtig. Zu Unrecht entrichtete Beiträge in der Vergangenheit werden auf Antrag - unter Beachtung der Verjährungsfrist nach 27 SGB IV (vier Jahre) - erstattet. Hinweis: Zu den Versorgungsbezügen gehören nicht nur Leistungen aus der bav, sondern auch Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Renten aus der Alterssicherung der Landwirte.

2 Sonstige Einnahmen Neben den Versorgungsbezügen unterliegen auch GRV-Renten, Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt und für freiwillig GKV-Versicherte auch sonstige Einnahmen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch Leistungen aus dem privat finanzierten Anteil von Direktversicherungen (siehe Punkte und ), Leistungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen und aus sog. befreienden Lebensversicherungen. Leistungen aus Kapitallebensversicherungen, die zur Sicherung einer Forderung an eine Bank abgetreten werden, unterliegen ebenfalls als sonstige Einnahme der Beitragspflicht (BSG-Urteil vom , Az.: B 12 KR 4/09 R). Bei Kapitalleistungen als sonstige Einnahme erfolgt die Berechnung des monatlichen Beitrages im Rahmen der sog. 1/120-Regelung (wie bei Versorgungsbezügen - siehe Punkt 2.1.4). Für freiwillig GKV-Versicherte wird ab die Beitragserhebung nach 240 SGB V durch die sog. Einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbandes Bund geregelt. Das bedeutet, Leistungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen sind für freiwillig GKV-Versicherte faktisch bei allen gesetzlichen Krankenkassen beitragspflichtig. Hinweis: Privat versicherte und in der GKV pflichtversicherte Rentner (KVdR) entrichten für sonstige Einnahmen keine Beiträge. Auch ehemals freiwillig GKV-Versicherte sind als Rentner (wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen) in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert (KVdR), wenn sie mindestens 90% der zweiten Lebensarbeitshälfte in der GKV versichert waren (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung). Wird diese Voraussetzung erfüllt, entfällt für die ehemals freiwillig GKV- Versicherten die Beitragszahlung für sonstige Einnahmen Beitragsfälligkeit Beiträge für Versorgungsbezüge sind spätestens am 15. des auf die Auszahlung folgenden Monats fällig ( 23 SGB IV) Beitragshöhe Der Beitrag für Versorgungsbezüge errechnet sich aus dem vollen allgemeinen Beitragssatz zur GKV (15,5 %) und dem vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung (2,05 %, Kinderlose 2,3 %). Rentenleistung aus einer Direktversicherung in Höhe von 250,00 EUR mtl. GKV-Beitrag (15,5 %)* Pflege-Beitrag (2,05 %)** Gesamt * Allgemeiner Beitragssatz ** Kinderlose 2,3 % = 38,75 EUR mtl. = 5,13 EUR mtl. = 43,88 EUR mtl. Der Empfänger von Versorgungsbezügen muss für alle beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (2014 = EUR mtl.) laufende Beiträge abführen (Einmalbeiträge sind nicht zulässig). Die verschiedenen Einkommensarten werden bei der Beitragsberechnung bis zur BBG in folgender Rangfolge berücksichtigt: 1. GRV-Rente 2. Versorgungsbezüge 3. Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit 4. Sonstige Einnahmen (nur für freiwillig Versicherte) Übersteigen z. B. GRV-Rente und Versorgungsbezüge zusammengerechnet die BBG, wird der übersteigende Teil der Versorgungsbezüge nicht zur Beitragsbemessung herangezogen. Die jeweilige Einkommensart ist also nur zu verbeitragen, wenn die BBG noch nicht ausgeschöpft ist. Bezieht ein Rentner noch Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, erfolgt die Beitragserhebung bis zur BBG in der Reihenfolge Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen. Beträge, die über der BBG liegen, sind nicht zu verbeitragen. Die GRV-Rente wird in diesem Fall gesondert betrachtet ( eigene BBG, 230 SGB V). Werden unter Berücksichtigung der GRV-Rente insgesamt Beiträge über der BBG erhoben, kann der Rentner sich diese von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse erstatten lassen ( 231 Abs. 2 SGB V) Beitragsberechnung für Kapitalleistungen Kapitalleistungen werden für die Berechnung des monatlichen Beitrages auf 120 Monate (also 10 Jahre) aufgeteilt ( 229 SGB V). Pro Monat sind anschließend 1/120 der Kapitalleistung dem beitragspflichtigen Einkommen hinzuzurechnen. Nach Ablauf der 10 Jahre endet die Beitragspflicht. Kapitalleistung aus einer Direktversicherung EUR, geteilt durch 120 = 500 EUR (Beitragsbemessungsgrundlage für den mtl. Beitrag) GKV-Beitrag (15,5 %)* Pflege-Beitrag (2,05 %)** Gesamt * Allgemeiner Beitragssatz ** Kinderlose 2,3 % = 77,50 EUR mtl. = 10,25 EUR mtl. = 87,75 EUR mtl. Im Gegensatz zu Kapitalleistungen sind für Rentenleistungen Beiträge zeitlich unbegrenzt zu entrichten. Liegt bei Auszahlung einer Kapitalleistung das bisherige Gesamteinkommen bereits über der BBG, fallen keine Beiträge für die Kapitalleistung an. Unterschreitet das Gesamteinkommen innerhalb der 10-Jahresfrist die BBG, werden die Versorgungsbezüge bis zum Ablauf der 10-Jahresfrist beitragspflichtig. Unterschreitet nach Ablauf der 10-Jahresfrist das Gesamteinkommen diese Grenze, entsteht für die Versorgungsbezüge keine neue Beitragspflicht. Diese ist dann abgegolten Mindestbetrag für GKV-Pflichtversicherte Für die Beitragsforderung gibt es eine Untergrenze ( 226 SGB V). Liegen die mtl. Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zusammengerechnet nicht über dem mtl. Mindestbetrag (1/20 der mtl. Bezugsgröße (West), 2014 = 138,25 EUR, gilt bundeseinheitlich), sind keine Beiträge zu entrichten. Für eine Kapitalleistung fällt kein Beitrag an, wenn diese das 120fache des genannten Betrages nicht übersteigt (2014: 120 x 138,25 EUR = EUR, gilt bundeseinheitlich). Mehrere Versorgungsbezüge und ggf. zusätzliches Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit sind zusammenzurechnen. GRV-Renten und Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung werden auf den Mindestbetrag nicht angerechnet. Die Zahlstelle (siehe Punkt 2.1.8) muss allerdings die Versorgungsbezüge unabhängig von der Höhe immer an die zuständige Krankenkasse melden! Beitragspflicht für Hinterbliebenenleistungen Eine Hinterbliebenenrente oder Todesfall-Kapitalleistung aus der bav zählt zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen, wenn der Versorgungsempfänger zum anspruchsberechtigten Personenkreis auf eine Rente wegen Todes aus der GRV gehört ( 46 und 48 SGB VI). Hierzu zählen der Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des LPartG und die Kinder des Verstorbenen. Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder (soweit diese in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren) sowie Enkel und Geschwister (soweit diese in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden) gehören zu dem betroffenen Personenkreis. Ein Versicherter erhält eine Rente von 500 EUR mtl. aus einer Direktversicherung. Nach 5 Jahren verstirbt er. Für die Rentenzahlung innerhalb der ggf. vereinbarten Rentengarantiezeit muss die Witwe Beiträge entrichten. Wird ein Kapital (das ursprünglich z. B. aus einer Direktversicherung stammt) vererbt, besteht keine Beitragspflicht, auch wenn der Verstorbene diese im Rahmen der 1/120-Regelung noch nicht erfüllt hat Jul14 Seite 2 von 5

3 Ein Versicherter erhält eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung in Höhe von EUR und hinterlässt der Witwe hiervon EUR. Sie muss hierfür keine Beiträge entrichten. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom (B 12 KR 19/10 R) unterliegen Hinterbliebenenrenten aus einer Direktversicherung auch dann als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, wenn der verstorbene Ehepartner nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert war. Nach der Rechtsprechung des BSG sind bav-leistungen immer dann als Versorgungsbezüge beitragspflichtig, wenn diese der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen (dies gilt auch für die Sicherung des Lebensstandards von begünstigten Hinterbliebenen) Beitragspflicht für Leistungen aus Rückdeckungsversicherungen Ist zur Finanzierung und Absicherung einer Direktzusage (Pensionszusage) vom Arbeitgeber auf das Leben seines Arbeitnehmers eine sog. Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden, erhält der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter sowohl im Erlebensfall als auch im Todesfall die Leistung hieraus. Diese Leistung ist für den Arbeitgeber kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug. Verwendet der Arbeitgeber diese Mittel, um die Ansprüche des Arbeitnehmers aus einer Direktzusage zu erfüllen, stellt die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung einen Versorgungsbezug im Sinne von 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar. Der Arbeitgeber muss als sog. Zahlstelle für diesen Versorgungsbezug Beiträge an die gesetzliche Krankenund soziale Pflegeversicherung abführen Abführung der Beiträge Der Versorgungsträger bzw. das Versicherungsunternehmen sind als sog. Zahlstelle verpflichtet, die zuständige gesetzliche Krankenkasse des Zahlungsempfängers zu ermitteln. Anschließend sind der Krankenkasse der Name des Zahlungsempfängers und die Höhe der Versorgungsbezüge zu melden. Die Zahlstelle führt für GKV-Pflichtversicherte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, die Beiträge an die jeweils zuständige Krankenkasse ab ( 256 SGB V). Für Kapitalleistungen ist der Versorgungsträger bzw. das Versicherungsunternehmen Meldestelle aber nicht Zahlstelle. Die Meldeverpflichtung gilt auch für freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Der Versorgungsempfänger (egal ob Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied) hat der Zahlstelle die Mitgliedschaft in einer Kasse, einen Kassenwechsel und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzugeben. Folgende Versorgungsempfänger müssen die Beiträge für ihre Vesorgungsbezüge selber an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse abführen: - Freiwillig GKV-Versicherte - Pflichtversicherte ohne GRV-Anspruch - Pflichtversicherte mit GRV-Anspruch, wenn die Zahlstelle an weniger als 30 Versicherte Versorgungsbezüge auszahlt. Die Krankenkasse muss der Eigenbeitragszahlung zustimmen - Empfänger von Kapitalleistungen (unter Anwendung der 1/120-Regelung siehe Punkt 2.1.4) Mehrfachverbeitragung Auch wenn z. B. die Direktversicherung aus sozialversicherungspflichtigem Entgelt finanziert wurde, sind für die Leistungen nochmals Beiträge zu entrichten. Grund: Nach Auffassung des GKV- Spitzenverbandes handelt es sich hierbei um ein jeweils aktuell geltendes beitragspflichtiges Versicherungsverhältnis und nicht um eine doppelte Verbeitragung. Eine Direktversicherung nach 40b EStG a. F. wird aus laufendem Gehalt finanziert. Folge: Hierfür sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die spätere Renten- oder Kapitalleistung ist erneut als sog. Versorgungsbezug beitragspflichtig. Der GKV-Spitzenverband weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in der Sozialversicherung nicht den im Steuerrecht verankerten Grundsatz gibt, dass bereits besteuerte Einkünfte nicht ein zweites Mal der Besteuerung unterworfen werden dürfen Sozialausgleich (wenn GKV-Zusatzbeiträge erhoben werden) Beträgt der GKV-Zusatzbeitrag mehr als 2% der beitragspflichtigen Einnahmen (Lohn/Gehalt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, GRV-Rente, Betriebsrente usw.), wird die Differenz durch Steuermittel ausgeglichen (um Härten bei Geringverdienern zu verhindern). Beitragsrechtliche Auswirkungen bei einem GRV-Rentner mit Bezug einer Betriebsrente Der Sozialausgleich ist grundsätzlich bei der höchsten beitragspflichtigen Einnahme vorzunehmen. Wird allerdings eine GRV- Rente nach 228 SGB V bezogen, führt immer der Rentenversicherungsträger den Sozialausgleich durch, wenn die Rentenzahlung mehr als 260 EUR mtl. beträgt. Der Beitrag für die Betriebsrente (Versorgungsbezug) setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz (15,5%) und der Belastungsgrenze für den Sozialausgleich (2%) zusammen ( 242b SGB V). Die gesetzlichen Krankenkassen führen eine Überprüfung des Sozialausgleichs durch (Jahresabschlussprüfung) und erstatten dem Mitglied evt. zu viel gezahlte Beiträge oder fordern zu wenig gezahlte Beiträge nach. (GRV-Rente 400 EUR mtl., Betriebsrente 100 EUR mtl., GKV- Zusatzbeitrag 15 EUR mtl.) 2% x 400 EUR - 15 EUR = - 7 EUR mtl. Überforderung GKV-Beitrag für die GRV-Rente (Eigenanteil des Rentners) 8,2% x 400 EUR (= 32,80 EUR) - 7 EUR = 25,80 EUR mtl. (durch Sozialausgleich reduzierter GKV-Beitrag) GKV-Beitrag für die Betriebsrente 15,5% + 2% = 17,5% x 100 EUR = 17,50 EUR mtl. (durch Sozialausgleich erhöhter GKV-Beitrag) Hinweis: Zusätzlich sind Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Fazit: Der GKV-Beitrag für die GRV-Rente (Eigenanteil des Rentners) verringert sich in diesem Beispiel durch den Sozialausgleich um 7 EUR mtl. und der für die Betriebsrente erhöht sich um 2 EUR mtl. Der GKV-Versicherte muss also durch den Sozialausgleich insgesamt 5 EUR mtl. weniger GKV-Beiträge für seine Einnahmen abführen als ohne Sozialausgleich. Wie bereits im Jahr 2013 wird voraussichtlich auch im Jahr 2014 kein Sozialausgleich erforderlich sein. Der Grund hierfür ist die positive Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den gesetzlichen Krankenkassen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) l Beschlüsse zum Thema privat fortgeführte Direktversicherungen Bei Ausscheiden bleibt Arbeitgeber VN Mit Beschluss vom (1 BvR 739/08) hat das BVerfG entschieden (durch Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde), dass bei einer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses privat fortgeführten Direktversicherung die gesamte Kapitalleistung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung als Versorgungsbezug unterliegt, wenn nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer des Vertrages bleibt. In diesem Fall hat das BVerfG die bestehende Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt. Bei Ausscheiden erfolgt eine Übertragung der VN-Eigenschaft auf den Arbeitnehmer Mit Beschluss vom (1 BvR 1660/08) hat das BVerfG entschieden (durch Aufhebung eines BSG-Urteils vom , Az.: B 12 KR 2/07 R) und Zurückweisung zur erneuten Entscheidung (Az.: B 12 KR 20/10 R), dass nach Ausscheiden des Arbeitnehmers und privater Fortführung der Direktversicherung die Jul14 Seite 3 von 5

4 Beitragspflicht für den privat finanzierten Anteil der Kapitalleistung entfällt, wenn eine Übertragung der VN-Eigenschaft auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durchgeführt wurde. Dieser Teil der Leistung ist dann (bei Vorliegen der Voraussetzungen) für gesetzliche Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug (geänderte Rechtsauffassung) sondern lediglich für freiwillig GKV-Versicherte eine sonstige Einnahme (siehe hierzu Punkt ), die mit dem ermäßigten Beitragssatz (2014 = 14,9%) zu verbeitragen ist. Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes Da die Parteien einen Vergleich schlossen, kam es zu keinem neuen BSG-Urteil. Der GKV-Spitzenverband gab aber mit Rundschreiben vom (RS 2010/581) eine Empfehlung an die Krankenkassen heraus, den BVerfG-Beschluss entsprechend umzusetzen und zwar für Kapital- und Rentenleistungen. Der Beschluss des BVerfG bezog sich auf eine Direktversicherung und lässt sich nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes nicht auf andere Durchführungswege (z. B. Pensionskasse) übertragen. Hierzu wäre eine weitere Rechtsprechung des BSG erforderlich (siehe Punkt ). Wichtig: Nach Ausscheiden des Arbeitnehmers und privater Fortführung der Direktversicherung sollte daher zur Vermeidung einer Beitragspflicht für den privat finanzierten Anteil der Leistung die VN-Eigenschaft unbedingt im Rahmen der sog. versicherungsvertraglichen Lösung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen werden. Wurden für privat fortgeführte Direktversicherungen auch schon in der Vergangenheit zu Unrecht Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung entrichtet (entsprechend dem BVerfG-Beschluss vom ), sollten die betroffenen GKV-Versicherten diese zurückfordern. Hierbei muss allerdings damit gerechnet werden, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen auf die Verjährung von Beitragsrückerstattungsansprüchen berufen. Nach 27 Abs. 2 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet wurden. l Beschlüsse zu den Themen voller allgemeiner Beitragssatz und Beitragspflicht für Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen Das BVerfG hat im Jahr 2008 durch zwei Beschlüsse entschieden (durch Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden), dass - der volle allgemeine Beitragssatz für Versorgungsbezüge (1 BvR 2137/06) und - die Beitragspflicht für Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen (1 BvR 1924/07) verfassungsgemäß ist Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bestätigen gängige Rechtspraxis für privat fortgeführte Direktversicherungen von freiwillig GKV-Versicherten Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am in zwei rechtskräftigen Urteilen entschieden (Az.: L 5 KR 65/13, L 5 KR 5/13), dass freiwillig GKV-Versicherte auch für den privat finanzierten Anteil der Leistung aus einer Direktversicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung als sonstige Einnahme entrichten müssen, wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb den Vertrag übernommen und mit eigenen Beiträgen fortgeführt haben. Die beiden Entscheidungen sind bereits gängige Rechtspraxis diese wurde jetzt lediglich durch die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt. Rechtlicher Hintergrund der Entscheidungen Der rechtliche Hintergrund für diese beiden Urteile ist der 240 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass bei freiwillig GKV-Versicherten die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Hinweis: Privat Krankenversicherte müssen für Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (unabhängig vom gewählten Durchführungsweg) keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung entrichten. Dies gilt auch für Leistungen, die nach Ausscheiden aus dem Betrieb privat finanziert worden sind. Erfüllen ehemals freiwillig Versicherte als Rentner die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der KVdR (siehe Punkt 2.1.1) entfällt die Beitragspflicht für sonstige Einnahmen. Das bedeutet, dass in diesem Fall der nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat finanzierte Anteil der Direktversicherung beitragsrechtlich genauso behandelt wird wie bei gesetzlichen Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen (siehe Punkt ) Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema privat fortgeführte Pensionskassenversorgungen Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom (Az.: B 12 KR 28/12 R) entschieden, dass nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und privater Fortführung einer Pensionskassenversorgung grundsätzlich auch für den privat finanzierten Anteil der Leistung eine Beitragspflicht (GKV und Pflege) besteht. Dies gilt auch, wenn die VN-Eigenschaft auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen wurde. In der Praxis stellt sich erfreulicherweise das Problem dieser Beitragspflicht aber in der Regel gar nicht, da im Normalfall eine Pensionskassenversorgung bis zum Rentenbeginn als bav durchläuft. Sollte ein Mitarbeiter ausscheiden, wird die bav meist vom neuen Arbeitgeber weitergeführt. Unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung Privat finanzierte Leistungen aus Direktversicherungen und Pensionskassenversorgungen werden nach dem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts somit beitragsrechtlich unterschiedlich behandelt (siehe Punkt ). Begründung des Bundessozialgerichts: Anders als bei der Direktversicherung besteht bei einer Pensionskassenversorgung der institutionelle Bezug zur bav auch bei einer privaten Fortführung des Vertrages durch den Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen. Hinweis: Privat Krankenversicherte sind von der Beitragspflicht (GKV und Pflege) nicht betroffen. Voraussichtlich wird das Bundesverfassungsgericht letztendlich entscheiden Das letzte Wort ist hierzu aber vermutlich noch nicht gesprochen. Sehr wahrscheinlich wird das Thema Verbeitragung von Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen - wie bei der Direktversicherung - letztendlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn diese Entscheidung dann genauso positiv ausfällt wie die zum Thema Direktversicherung. Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid Ist die Versicherungsnehmereigenschaft aus einer Pensionskassenversorgung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen worden und fordert eine gesetzliche Krankenkasse auch für den privat finanzierten Anteil der Leistung Beiträge (GKV und Pflege), sollte im Hinblick auf die vierjährige Verjährungsfrist ( 27 Abs. 2 SGB IV) und der ggf. noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen entsprechenden Bescheid juristisch geprüft werden. Die Einbehaltung der Beiträge im Rahmen des sog. Zahlstellenverfahrens (siehe Punkt 2.1.8) bleibt hiervon unberührt. 2.2 Sozialversicherungsbeiträge für Abfindungen (bzw. Rückkaufswerte) aus der betrieblichen Altersversorgung Unter folgenden Voraussetzungen sind Abfindungen möglich l Abfindungen von unverfallbaren und verfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufenden Leistungen (bzw. Kapitalleistungen) Nach 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVB) sind Abfindungen von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften ( 1b BetrAVG) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht zulässig. Dieses Abfindungsverbot gilt nicht für (tarif-)vertraglich unverfallbare Anwartschaften und gesetzlich verfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als Ausnahme dürfen gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen (bzw. Kapitalleistungen) aus der betrieblichen Altersversorgung (bav) nach 3 Abs. 1 BetrAVG dann abgefunden werden (gilt für alle Durchführungswege), Jul14 Seite 4 von 5

5 wenn die monatlichen laufenden Leistungen (bzw. Kapitalleistungen) bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen oder die (Teil-) Anwartschaft während des Insolvenzverfahrens erworben wurde oder die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach 210 SGB VI erstattet worden sind (z. B. wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit bei Vollendung des 65. Lebensjahres). Bei den ersten beiden Voraussetzungen sind Abfindungen auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, bei der dritten Voraussetzung erfolgt die Abfindung nur auf Verlangen des Arbeitnehmers. Berechnung der Höchstbeträge: Laufende Betriebsrenten, die sich aus der unverfallbaren Anwartschaft ergeben, können nur dann abgefunden werden, wenn die monatliche Rente nicht mehr als 1 Prozent der mtl. Bezugsgröße nach 18 SGB IV beträgt (2014: West 27,65 EUR, Ost 23,45 EUR). Abzufindende Kapitalleistungen dürfen 12/10 der mtl. Bezugsgröße nach 18 SGB IV nicht überschreiten (2014: West EUR, Ost EUR). l Abfindungen von Anwartschaften während des laufenden Arbeitsverhältnisses Abfindungen von verfallbaren Anwartschaften während des laufenden Arbeitsverhältnisses unterliegen nicht dem Abfindungsverbot des BetrAVG. Auch wenn (tarif-) vertraglich geregelt wird, dass schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Unverfallbarkeit eintritt, greift 3 BetrAVG nicht. Auch diese Regelungen gelten für alle Durchführungswege in der bav. Eine vorzeitige Verwendung solcher Anwartschaften könnte dem Gesetzeszweck widersprechen, ist aber nach der Gesetzesbegründung zu 3 BetrAVG ohne Summenbegrenzung zulässig (Bundestags-Drucksache 15/2150 S. 52) Sozialversicherungsbeiträge für Abfindungen von gesetzlich und (tarif-)vertraglich unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für laufende Leistungen (bzw. Kapitalleistungen) Abfindungen von gesetzlich und (tarif-) vertraglich unverfallbaren Anwartschaften (hierzu gehören auch Auszahlungen von Rückkaufswerten aus Versicherungen) und laufenden Leistungen (bzw. Kapitalleistungen) nach dem BetrAVG stellen kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, wenn diese wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Es sind also hierfür grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Erfolgt die Zahlung der Abfindung allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben, kann die Leistung einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug nach 229 SGB V darstellen (wird im Einzelfall von der Krankenkasse geprüft). Ein zeitlicher Zusammenhang ist immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet hat. In diesen Fällen sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung abzuführen (Quelle: Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom und ). Ist der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine 59 Jahre alt, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an auch nicht aus Versorgungsbezügen nach 229 SGB V Sozialversicherungsbeiträge für Abfindungen, die keine Leistungen im Rahmen der Höchstbeträge nach 3 BetrAVG darstellen Abfindungen von gesetzlich verfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen von verfallbaren und (tarif-) vertraglich unverfallbaren Anwartschaften während des laufenden Arbeitsverhältnisses (hierzu gehören auch Auszahlungen von Rückkaufswerten aus Versicherungen) stellen sozialversicherungsrechtlich einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten dar. Diese sind nach 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung bis zur Höhe der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Die Beitragsberechnung erfolgt nach 23a SGB IV (Quelle: Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom und ). Neben den Sozialversicherungsbeiträgen sind für diese Abfindungen - da es sich um Arbeitsentgelt handelt - auch ggf. Steuern abzuführen. Für (tarif-) vertraglich unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt diese Regelung nicht (siehe hierzu Punkt 2.2.2). Hinweis: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich darauf einigen, die unter diesem Punkt genannten Anwartschaften ohne Summenbegrenzung abzufinden Übersicht Die nachfolgende Übersicht zeigt für verschiedene Varianten auf, unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung (bzw. Rückkaufswert) aus einer bav als Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig ist und wann nicht. Beschäftigungs- Unverfallbarkeit Leistung im Rahmen Sozialversicherungsrechtliche verhältnis der Höchstbeträge Beurteilung nach 3 BetrAVG 1 Beendet Ja* Ja Kein Arbeitsentgelt aber ggf. Versorgungsbezug (siehe Punkte und 2.2.2) 2 Beendet Ja** Nein Kein Arbeitsentgelt aber ggf. Versorgungsbezug (siehe Punkte und 2.2.2) 3 Beendet Nein Nein Arbeitsentgelt (siehe Punkte und 2.2.3) 4 Andauernd Nein Nein Arbeitsentgelt (siehe Punkte und 2.2.3) 5 Andauernd Ja** Nein Arbeitsentgelt (siehe Punkte und 2.2.3) * Gesetzliche Unverfallbarkeit ** (Tarif-) vertragliche Unverfallbarkeit, aber gesetzlich verfallbar Jul14 Seite 5 von 5