III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand

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1 III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand 1. Dienst- und kein Arbeitsvertrag 2. Welche Arbeitnehmerschutzrechte gelten? 3. Die Sozialversicherung 4. Die Unterscheidung von An- und Bestellung 5. Kündigung und Abberufung

2 An- und Bestellung des GF Anstellung Dienstvertrag Bestellung Vertretungsverhältnis GmbH, vertreten durch Gesellschafter

3 Arbeits- oder Dienstverhältnis? GmbH BAG weisungsabhängig = Arbeitsverhältnis weisungsunabhängig jenseits der gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechte = Dienstverhältnis Kriterien: Im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit = 84 Abs. 1 S. 2 HGB BGH, h.m. = stets Dienstverhältnis

4 Abweichende Konstellation: GmbH & Co. KG keine Besonderheit Bestellung KG Anstellung GmbH Komplementärin Prüfung, inwieweit der Betreffende für KG fremdbestimmt tätig wird dann AV zur KG, oder ob er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und AZ frei bestimmen kann dann DV Anstellung KG Bestellung GmbH

5 Abweichende Konstellation (2): Konzern Für beide tätig: Im Zweifel AV mit Mutter Mutter Tochter Mutter Tochter Nur für Tochter tätig: Im Zweifel DV mit Tochter (aber ggf. Ruhen des alten AV mit Mutter)

6 Abweichende Konstellation (3): Ruhendes Arbeitsverhältnis im Zweifel Arbeitsverhältnis beendet Weiterbeschäftigung zu geänderten Konditionen Arbeitsverhältnis Dienstverhältnis ggf. Arbeitsverhältnis Bestellung zum Geschäftsführer Abberufung und Kündigung

7 Abweichende Konstellation (4): Umwandlung Anstellung besteht fort - nicht als Arbeitsverhältnis Bestellung erlischt GmbH GmbH Verschmelzung

8 Sozialversicherungspflicht des GF Bestellung Anstellung GmbH Sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis (SvBv) Fremd- und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer i.d.r. SvBv (+) GF mindestens 50% der Geschäftsanteile oder eine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität SvBv (-)

9 Haftung des Geschäftsführers Ggü. Gesellschaft GF, die nicht Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden, 43 II GmbHG Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung erfolgen, 64 II GmbHG Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes bei Gesellschafter-GF, 61, 112, 113 HGB analog Herausgabe von z.b. erlangten Schmiergeldern, 687 II, 681 I, 678, 667 BGB Schadensersatz bei z.b. Betrug, Untreue, 826, 823 II i.v.m. 263, 266 StGB Haftung für verbotene Kapitalrückzahlung, 43 III GmbHG i.v.m. 30, 33 GmbHG Ggü. Gesellschafter Verbotene Rückzahlung des Stammkapitals, 31 VI GmbHG Zusprechen rw Vorteile an Mehrheitsgesellschafter, 823 I BGB Vorsätzliche sittenwirdrige Schädigung bzw. Untreue 823 II BGB i.v.m. 826 BGB bzw. 266 StGB Persönl. Haftung ggü. Dritten Geschäfte zwischen Gründung und Eintragung, 11 II GmbHG, 128 HGB analog Rechtsscheinhaftung Verschulden bei Vertragsverhandlungen, 280, 311 BGB Deliktshaftung 69 AO - Produkthaftung, Verkehrssicherungspflichten, 823 I BGB II BGB i.v.m. 64 GmbHG - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, 823 II i.v.m. 266a StGB - Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, 826 BGB

10 Haftungsbegrenzungen Ggü. Gesellschaft und Gesellschaftern Haftungserleichterung zulässig, sofern sie nicht zur Verletzung von Kapitalschutzvorschriften führt und die Ersatzleistung des GF benötigt wird, um Kapitalgläubiger zu befriedigen (BGH v ) Weisung oder Genehmigung, sofern Beschluss nicht angefochten oder nichtig ist bzw. nicht in Kenntnis aller Tatsachen erteilt worden ist Entlastung von Ersatzansprüchen, die der GV bekannt oder erkennbar waren und deren Verzicht nicht ausgeschlossen ist, 46 Nr. 5 GmbHG Generalquittung, d.h. Verzicht auf sämtliche denkbaren Ansprüche mit Ausnahme der zwingenden, 46 Nr. 8 GmbHG Ggü. Dritten D&O Versicherung

11 Beendigung von Be- und Anstellung Beendigung der Bestellung Amtsniederlegung Abberufung Zuständig GV, sofern Vertrag nichts anderes vorsieht, 46 Nr. 5 GmbHG Gesellschafterbeschluss - Einladung - Konkreter TOP - Stimmrecht eines betroffenen Gesellschafter-GF nur bei Abberufung aus wichtigem Grund ausgeschlossen, 47 IV GmbHG Beschluss durch einfache Mehrheit, wenn nicht abweichende Regelung im Ges.- Vertrag; MitbestG 2/3-Mehrheit Freie Abberufung, 38 I GmbHG, Wichtiger Grund erforderlich, wenn Satzung dies vorsieht Im Einzelfall (z.b. Lebensstellung) MitbestG gilt Anmeldung zum HR, 39 I GmbHG Folgen der Abberufung DV läuft i.d.r. fort; GF muss zumutbare Tätigkeit übernehmen Eigenkündigungsrecht und Schadensersatz, 628 II BGB Koppelung der Kündigung des DV an Abberufung? Beachte: Mindestkündigungsfrist des 622 BGB

12 Beendigung von An- und Bestellung (2) Beendigung der Anstellung Gesellschafterbeschluss muss sich auf Kündigung des DV und Abberufung beziehen Kündigung durch Gesellschafter Ausspruch durch alle Gesellschafter, die sich Bevollmächtigten ( 174 BGB) bedienen können Kündigung durch GF kann ggü. übrigen GF ( 35 II 3 GmbHG) oder einem Gesellschafter erklärt werden Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung, 626 BGB Wichtiger Grund, z.b. Überschreiten der Kreditlinie, Annahme von Schmiergeldern, Verdacht von Straftaten Wichtige Gründe im DV nicht bindend, Prüfungskompetenz verbleibt beim Gericht Interessenabwägung: Vertragsdauer, Länge der ordentlichen Kündigungsfrist, Schwere des Vorwurfs 2-Wochen-Frist des 626 II BGB BAG: Gesicherte und möglichst vollständige Kenntnis der GV von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen kein KSchG, daher nur 134, 138 BGB

13 Vorstand einer AG Bestellung und Anstellung, 84 I AktG Zuständig ist AR höchstens 5 Jahre, Verlängerung der Amtszeit für weitere 5 Jahre zulässig Abberufung, 84 II AktG Nur aus Wichtigem Grund - insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch Hauptversammlung Vorstandsvergütung (RegE VorstAG v ) Zuständig nur noch AR als Gremium Strengere Haftung des AR für überhöhte Verg. Vergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung und (branchen- oder landes-)üblicher Vergütung Ausübung von Aktienoptionen erst nach 4 Jahren Vergütung bei Verschlechterung der Unternehmenslage zu verringern Leitung eigene Verantwortung, 76 I AktG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, 93 I AktG Stillschweigen über vertrauliche Angaben und Geschäftsgeheimnisse, 93 I 2 AktG Haftung ggü. Gesellschaft Bei Pflichtverletzungen 93 II, 93 III, 117 AktG Haftung ggü. Aktionären 823 II BGB