B. Pfändung der Vergütung für Heimarbeit

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1 verbleiben würde, wenn er sein Einkommen aus einem laufenden Arbeits- oder Dienstlohn beziehen würde. Die Pfändungsfreibeträge des 850 c sind daher im Rahmen des 850 i heranziehen. B. Pfändung der Vergütung für Heimarbeit I. Muster: Pfändung der Vergütung für Heimarbeit u [1] werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Heimarbeitgeber Drittschuldner, auf Zahlung der gesamten Heimarbeitsvergütung (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) nach Maßgabe der 850 ff ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet. [2] t II. Erläuterungen [1] Zu den allgemeinen Anforderungen an das Rubrum und die Forderungsberechnung sowie den weiteren Inhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: siehe Muster zu 829. Zu den Besonderheiten der Pfändung von Arbeitslohn, die in gleicher Weise auch für die Pfändung der Heimarbeitsvergütung gelten, kann auf das Muster zu 850 verwiesen werden. [2] Für das Entgelt, das den in Heimarbeit Beschäftigten gewährt wird, gelten gemäß 850 i Abs. 2 ivm 27 Heimarbeitsgesetz die Vorschriften der 850 ff über den Pfändungsschutz für Arbeitslohn entsprechend. Der Begriff der Heimarbeit ist in 2 Heimarbeitsgesetz definiert. Besonderheiten gegenüber der Pfändung von gewöhnlichem Arbeitslohn ergeben sich nicht. 8 9 Pfändungsschutzkonto (1) 1 Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach 850 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 850 c Abs. 2 a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. 2 Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. (2) 1 Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind: Brögelmann 415

2 Buch 8 Zwangsvollstreckung 1. die pfändungsfreien Beträge nach 850 c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 850 c Abs. 2 a Satz 1, wenn a) der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt; 2. einmalige Geldleistungen im Sinne des 54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; 3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird. 2Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in 850 d bezeichneten Forderungen gepfändet wird. (4) 1 Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. 2 Die 850 a, 850 b, 850 c, 850 d Abs. 1 und 2, die 850 e, 850 f, 850 g und 850 i sowie die 851 c und 851 d dieses Gesetzes sowie 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3 Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (5) 1 Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. 2 Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. 3 Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. 4 Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung. (6) 1 Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die 416 Brögelmann

3 ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen. 2 Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt. 3 Das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden. (7) 1 In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. 2 Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. 3 Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. (8) 1 Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. 2 Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. 3 Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. 4 Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen. (9) 1 Führt ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1 mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. 2 Der Gläubiger hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. 3 Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. 4 Die Entscheidung ist allen Drittschuldnern zuzustellen. 5 Mit der Zustellung der Entscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1 bis 6. A. Errichtung eines Pfändungsschutzkontos I. Muster: Verlangen an ein Kreditinstitut ein Girokonto als P-Konto zu führen II. Erläuterungen [1] Errichtung des P-Kontos... 2 [2] Schutzbereich... 3 [3] Umwandlung eines Girokontos... [4] Kein gemeinsames Konto... 5 [5] Rückwirkung der Umstellung 6 [6] Mitteilungspflicht... 7 [7] Verfügungsbereich B. Bestimmung des Pfändungsfreibetrages durch das Vollstreckungsgericht I. Muster: Antrag des Schuldners nach Abs. 5 S. 4 II. Muster: Antrag auf Herauf- oder Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages in besonderen Fällen gemäß Abs. 4 III. Erläuterungen [1] Zuständigkeit [2] Rechtsschutzbedürfnis [3] Schutzumfang Brögelmann 417

4 Buch 8 Zwangsvollstreckung C. Vorgehen gegen mehrere P-Konten eines Schuldners I. Muster: Antrag des Gläubigers auf Bestimmung eines Kontos zum alleinigen P-Konto II. Erläuterungen [1] Zuständigkeit [2] Anordnung des Vollstreckungsgerichts [3] Drittschuldnererklärung A. I. Errichtung eines Pfändungsschutzkontos Muster: Verlangen an ein Kreditinstitut ein Girokonto als P-Konto zu führen u An die Bank [1] Betreff: Umwandlung des Girokonto Nr. BLZ in ein P-Konto [2] Sehr geehrte Damen und Herrn, hiermit beantrage ich [3], dass mein Girokonto Nr. BLZ [4] zum frühst möglichen Zeitpunkt [5] als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Hiermit versichere ich, dass ich noch nicht über ein Pfändungsschutzkonto verfüge. [6] Auf das vorgenannte Girokonto überweist mein Arbeitgeber nur den pfändungsfreien Teil meines Arbeitseinkommens. Als Beleg hierfür ist diesem Schreiben als - Anlage - die Bescheinigung meines Arbeitgebers beigefügt. Das Guthaben auf meine Girokonto ist mir also insgesamt zur freien Verfügung zu überlassen. [7] Unterschrift des Schuldners t 2 3 II. Erläuterungen [1] Will ein Schuldner ein Pfändungsschutzkonto errichten, muss er sich an das Kreditinstitut wenden, bei dem er ein P-Konto einrichten möchte. Jedes Kreditinstitut ist verpflichtet, ihren Kunden, sofern es sich um natürliche Personen handelt, das Führen eines Girokontos als P-Konto zu ermöglichen. Die Mitwirkung des Vollstreckungsgerichts ist zur Errichtung des P-Kontos nicht erforderlich. [2] Durch die 850 bis 850 b und 851 c wird unmittelbar nur der zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderliche Teil der Arbeitslohnforderung vom Pfändungsschutz erfasst. Für Personen ohne feste Bezüge, besteht gemäß 850 i ein entsprechender Schutz für nicht wiederkehrende Vergütungsforderungen. Sobald aber das Arbeitseinkommen oder die sonstige Einkünfte auf das Konto des Schuldners eingezahlt werden, erlischt die entsprechende Forderung gemäß 362 BGB, so dass der bisherige Pfändungsschutz nicht mehr greift. Die Einkünften sollen dem Schuldner jedoch auch weiterhin im erforderlichen Umfang zur Deckung des Lebensbedarfs verbleiben. An dieser Stelle setzt die Regelung des an. Das Pfändungsschutzkonto isd bewirkt einen automatischen Pfändungsschutz für das Guthaben auf einem Girokonto einer natürlichen Person in Höhe der pfändungsfreien Beträge. Dabei ist unerheblich, woraus sich das Guthaben speist. Geschützt werden damit alle Einkünften aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch alle sonstige Einkünfte wie Renten, Pensionen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsansprüche oder freiwillige Zuwendungen Dritter. Wird der pfändungsfreie Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, so steht der Restbetrag dem Schuldner im nächsten Monat zusätzlich zur Verfügung ( Abs. 1 S. 2). 418 Brögelmann

5 [3] Auf die einseitige Erklärung des Schuldners hin ist ein Kreditinstitut nach Abs. 7 S. 2 verpflichtet, auch ein bereits vorhandenes Girokonto nachträglich in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umstellung sowie das anschließende Führen des Girokontos als P-Konto darf keine zusätzlichen Kosten für den Schuldner auslösen (BT-Drucks. 16/12714, S. 17; BGHZ 141, 380). [4] Ein P-Konto kann nicht als gemeinsames Konto mehrerer Personen geführt werden. Das gilt auch bei Eheleuten und Lebenspartnern (BT-Drucks. 16/7615, S. 20). Gegebenenfalls muss also zunächst durch Änderung des Kontovertrages der Schuldner zum alleinigen Inhaber des P-Kontos gemacht werden. Unschädlich ist dagegen die Erteilung einer Kontovollmacht an den Ehegatten (BT-Drucks. 16/7615, S. 20/21). Beiden Ehegatten können jeweils ein eigenes P-Konto führen. [5] Die Umwandlung in ein P-Konto ist auch dann noch möglich, wenn der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens bereits von einem Gläubiger gepfändet und diesem überwiesen worden ist. Nach Abs. 7 S. 3 muss das Kreditinstitut die Umstellung bis zum Beginn des vierten Tages nach Zugang der Erklärung des Schuldners vollziehen. Die Umwandlung wirkt auf eine bereits bestehende Pfändung zurück, wenn das Girokonto gemäß Abs. 1, S. 3 vor Ablauf von vier Wochen seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an das Geldinstitut in ein P-Konto umgewandelt wird, mit der Folge, dass der Freibetrag aus 850 c der Pfändung wieder entzogen wird und der Schuldner hierüber gemäß Abs. 5 S. 1 frei verfügen kann. Durch die Sperrfrist von vier Wochen für die Auszahlung an den Gläubiger oder eine Hinterlegung stellt die Vorschrift des 835 Abs. 2 S. 2 sicher, dass die Rückwirkung nicht ins Leere geht und das Guthaben auf dem Konto noch vorhanden ist. [6] Für jede natürliche Personen darf gemäß Abs. 8 S. 1 nur ein P-Konto eingerichtet werden. Dementsprechend hat der Kunde nach Abs. 8 S. 2 bei seinem Verlangen auf Errichtung eines P-Kontos zu versichern, dass er noch über keines verfügt. Auch ohne Zustimmung des Schuldners kann und soll das Kreditinstitut die Richtigkeit der Versicherung ihres Kunden durch Abfrage bei der SCHUFA Holding AG überprüfen ( Abs. 8 S. 3). Damit die SCHUFA Holding AG auch Kenntnis von allen P-Konten hat, sind Geldinstitute verpflichtet, jede Errichtung eines P-Kunden dort mitzuteilen ( Abs. 8 S. 4). [7] Über den pfändungsfreien Grundfreibetrag des 850 c Abs. 1, S. 1 Abs. 2 a kann der Schuldner gemäß 850 Abs. 5 S. 1 bei einem P-Konto ohne weiteres frei verfügen. Durch die Formulierung im Rahmen des vertraglich Vereinbarten ist klargestellt worden, dass dies nicht nur durch Barabhebung, sondern entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung des Kontos auch durch Überweisung, Lastschriften und Einziehungsermächtigungen geschehen kann (BT-Drucks. 16/7615, S. 20). Damit soll gewährleistet werden, dass der Schuldner trotz Kontenpfändung weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Die unter Abs. 2 aufgeführten weiteren Beträge wie zb der Erhöhungsbetrag wegen Unterhaltspflichten des Schuldners werden zwar ebenfalls kraft Gesetzes nicht von der Pfändung erfasst. Das Kreditinstitut muss diese Beträge gegenüber dem Schuldner aber nur dann freigeben, wenn der Schuldner eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegt, aus der sich die Pfändungsfreiheit des Betrages nach Abs. 2 eindeutig ergibt. Neben Be Brögelmann 419

6 Buch 8 Zwangsvollstreckung scheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse oder eines Sozialleistungsträgers kommen auch Bescheinigungen einer Schuldnerberatungsstelle isd 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Betracht (BT-Drucks. 16/7615, S. 20). Das Kreditinstitut soll die zum Teil aufwendigen Feststellungen und Berechnungen des Aufstockungsbetrages nach Abs. 2 nicht wiederholen müssen, wenn diese durch eine vertrauenswürdige Stelle bereits vorgenommen worden sind. Soweit das Kreditinstitut nicht grob fahrlässig gehandelt hat, wird es gemäß Abs. 5 S. 3 selbst dann durch Leistung an den Schuldner frei, wenn die Bescheinigung sich als unrichtig erweist. Akzeptiert ein Kreditinstitut eine Bescheinigung nicht, kann der Schuldner die Bestimmung des Freibetrages gemäß Abs. 5 S. 4 durch das Vollstreckungsgericht beantragen B. Bestimmung des Pfändungsfreibetrages durch das Vollstreckungsgericht I. Muster: Antrag des Schuldners nach Abs. 5 S. 4 u An die Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - [1] In der Zwangsvollstreckungssache./. beantragen wir namens und in Vollmacht des Schuldners, den monatlichen pfändungsfreien Betrage isd 850 k Abs. 1 und Abs. 2 für das Girokonto bei der Bank, Nr. BLZ, auf EUR festzusetzen. Begründung Das im Antrag genannten Konto wird als sog. P-Konto geführt. Beweis: Kontounterlagen, Bescheinigung der Bank Zugunsten des Gläubigers ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Kontos ergangen. Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Die Bank lässt den Schuldner gemäß Abs. 1, Abs. 5 S. 1 nur über den Grundfreibetrag frei verfügen. Die Bescheinigung des Arbeitgebers des Schuldners, einem kleinen 2- Mann-Betrieb, über die Berechnung des Pfändungsfreibetrages unter Berücksichtigung auch der Unterhaltspflichten Schuldners hat die Bank nicht akzeptiert. [2] Beweis: Schreiben der Bank vom Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners errechnet sich der Pfändungsfreibetrag wie folgt: Beweis: Bescheinigung des Arbeitgebers, Stammbaum etc. Rechtsanwalt t 420 Brögelmann

7 II. u Muster: Antrag auf Herauf- oder Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages in besonderen Fällen gemäß Abs. 4 An die Amtsgericht - Vollstreckungsgericht [1] In der Zwangsvollstreckungssache /. beantragen wir namens und in Vollmacht des Gläubigers/Schuldners, den monatlichen pfändungsfreien Betrage isd 850 k Abs. 4 für das Girokonto Nr. BLZ bei der Bank auf EUR festzusetzen. Begründung Das im Antrag genannten Konto wird als sog. P-Konto geführt. Beweis: Kontounterlagen Zugunsten des Gläubigers ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Kontos ergangen. Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Abweichend von Abs. 1 ist der pfändungsfreie Betrag im vorliegenden Fall gemäß wie folgt festzusetzen: [3] t III. Erläuterungen [1] Zuständig ist das Vollstreckungsgericht ( 828 Abs. 2), dass durch den Rechtspfleger handelt ( 20 Nr. 17 RPflG). Die Entscheidung ergeht gemäß 764 Abs. 3 durch Beschluss. [2] Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Festsetzung des Pfändungsfreibetrages isd Abs. 2 durch das Vollstreckungsgericht besteht nur, wenn der Pfändungsfreibetrag gegenüber dem Kreditinstitut nicht erfolgreich durch eine Bescheinigung isd Abs. 5 S. 2 nachgewiesen werden konnte. Der Schuldner muss deshalb darlegen, dass er entweder schon keine geeigneten Bescheinigungen beschaffen konnte oder jedenfalls alle in Betracht kommenden Bescheinigungen von dem Kreditinstitut als nicht ausreichend zurückgewiesen worden sind. [3] Der Pfändungsschutz der Ansprüche auf Arbeitseinkommen und sonstige Vergütung isd 850 i setzt sich nach Einzahlung und Erlöschen dieser Ansprüche am Guthaben des P-Kontos fort. Der zum Lebensunterhalt bestimmte Betrag soll grundsätzlich auch auf dem P-Konto im selben Umfang geschützt sein. Für den Regelfall kann der pfändungsfreie Betrag weitgehend pauschal gemäß Abs. 1 und Abs. 2 insbesondere unter Rückgriff auf die Tabelle zu 850 c Abs. 3 ausreichend genau bestimmt werden. Im Einzelfall ist aber eine individuellere Ermittlung des pfändungsfreien Betrages erforderlich. Das geschieht gemäß Abs. 4 auf Antrag des Gläubigers oder Schuldners durch das Vollstreckungsgericht. Dabei werden nach Abs. 4, S. 2 die Vorschriften entsprechend angewandt, die den Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens und sonstiger Einkünfte isd 850 i für verschiedene Sonderfälle näher regeln. Auf die entsprechenden Muster zu den einzelnen Vorschriften und Kommentierungen wird verwiesen. Durch eine Bestimmung des pfändungsfreien Betrages durch das Voll Brögelmann 421