Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seite 1 von 12

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1 Seite 1 von 12 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom

2 Seite 2 von 12 Gesamtbewertung: Die Verbreitung von Arbeitszeitkonten als Instrument flexibler Arbeitsvertragsgestaltung hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Im Zusammenhang mit der Heraufsetzung des gesetzlichen Renteneintrittsalters und des gleichzeitigen Auslaufens der Förderung von Altersteilzeit ist zu erwarten, dass die Bedeutung von Arbeitszeitkonten weiter ansteigen wird. Auch die Diskussion um die Notwendigkeit berufsbegleitender Qualifikation und die Suche nach Lösungen für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf stehen in engem Zusammenhang mit der Möglichkeit, Arbeitszeit oder Geld in ein Wertkonto einzubringen, um damit Zeiten der Freistellung zu ermöglichen. Nicht zuletzt aber das Interesse der Unternehmen, einen Ausgleich zwischen Phasen höherer und geringerer Auslastung der Arbeitszeitkapazitäten ohne Mehrkosten zu schaffen, führt zu einer sehr weiten Verbreitung von Arbeitszeitkonten auch jenseits von Gleitzeitvereinbarungen in der deutschen Wirtschaft. Richtigerweise stellt der Gesetzesentwurf grundsätzlich fest, dass die schon bisher vom Gesetzgeber angeordnete Verpflichtung zur Insolvenzsicherung, obwohl sie erst ab einer hohen Wert- bzw. Zeitgrenze gilt, in der Regel nicht erfüllt wird. Grund dafür sind neben der fehlenden Kontrolle vor allem die fehlenden Rechtsfolgen und Sanktionen bei unterbliebener Insolvenzsicherung. Dies führt dazu, dass in erheblichem Umfang Wertguthaben von Beschäftigten der Insolvenz des Arbeitgebers zum Opfer fallen, denn der vom Arbeitnehmer gewährte Kredit ist nicht abgesichert. Für eine deutliche Verbesserung der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht spricht auch deren Verbesserung im Altersteilzeitgesetz. Diese hat trotz ihrer Mängel insofern Erfolge gezeigt, als nach ihrer Veränderung die Verpflichtung stärker von Arbeitgeberseite beachtet wird und deutlich mehr Vereinbarungen zur Insolvenzsicherung abgeschlossen wurden. Der Entwurf hat allerdings den entscheidenden Mangel, dass es an einer Regelung zur wirksamen Absicherung von Lang- wie Kurzzeitkonten fehlt, die nicht unter die Insolvenzsicherungspflicht nach den vorgeschlagenen Regelungen fallen. Insofern wird mit dem Entwurf lediglich eine in Praxis noch relativ seltene -Teilfacette des gesamten Problemkreises geregelt, und dies auch noch unzureichend. Gerade mit den nicht erfassten Konten tragen Beschäftigte erheblich zur Flexibilität, Produktivität und Anpassungsfähigkeit der Betriebe und Unternehmen bei. Es ist deshalb nicht akzeptabel, dass diese Konten, die gerade in kleinen und mittleren Betrieben immer mehr Verbreitung finden und in Großbetrieben fast flächendeckend genutzt werden, im Falle einer Insolvenz verfallen. Hier muss dringend nachgebessert werden. Die zwingende Absicherung dieser Konten, die nicht unter die Insolvenzsicherungspflicht nach 7 Abs. 1a SGB IV fallen, über das Insolvenzgeld könnte eine sachgerechte, weil kostengünstige und administrativ einfache Alternative zur Einbeziehung dieser Konten in die im vorliegenden Gesetz ansonsten vorgesehene Lösung sein. Gegen diese Forderung wurde von Seiten der Arbeitgeber keine grundsätzliche Kritik erhoben. Es bestand lediglich die Forderung nach einer Berechnung der zu erwartenden Kosten. Zu einer solchen Berechnung, die eine sachgerechte Lösung hätte in greifbarere Nähe rücken können, bestand bisher jedoch keine Bereitschaft.

3 Seite 3 von 12 Dass der Gesetzesentwurf es bei den bisherigen hohen Wert- und Zeitgrenzen für eine Insolvenzsicherung belässt und diese in keiner Weise in Frage stellt, obwohl selbst bei gesetzeskonformem Handeln allein schon wegen dieser Grenzen Ansprüche der Beschäftigten in erheblichem Umfang bei Insolvenz des Arbeitgebers verloren gehen, zwingt den DGB zu seiner Ablehnung. Damit ist ein wesentlicher Mangel der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht behoben worden, der Entwurf bleibt deutlich hinter dem Notwendigen zurück. Allein aus diesem Grund ist die vorgeschlagene gesetzliche Regelung vollkommen unzureichend und wird dem Ziel, Ansprüche der Beschäftigten, die bereits erarbeitet sind, nur in sehr geringem Umfang gerecht. Hinzu kommt, dass die Neudefinition der Wertguthaben mit den Zeit- und Wertgrenzen in Widerspruch steht. Der DGB fordert, dass die Wert- und Zeitgrenzen in 7 b SGB IV ersatzlos gestrichen werden und eine wirksame Absicherung für alle Wertguthaben, Lang- und Kurzzeitkonten mit der Möglichkeit der Abdingbarkeit durch Tarifvertrag für Konten mit einem Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr zur Pflicht wird. Darüber hinaus fehlen Kontrollmechanismen über eine wirksame Insolvenzsicherung, sodass tatsächlich positive Effekte nicht eintreten können. Der DGB hat in der Diskussion um die Verbesserung des Insolvenzschutzes den Vorschlag gemacht, eine Nachweispflicht bei Abschluss der Vereinbarung gegenüber den Sozialversicherungsträgern vorzusehen. Damit wäre eine einfache und mit sehr geringem Verwaltungsaufwand zu organisierende Kontrollmöglichkeit geschaffen worden. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit bei unterbliebener Insolvenzsicherung reicht nicht aus, da es nicht in erster Linie Ziel einer Neuregelung sein kann, eine Vereinbarung über Arbeitszeitkonten zu vernichten, sondern es Ziel sein muss, eine ausreichende Sicherung zu gewährleisten. Dafür wäre es notwendig, eine Anzeigepflicht bezüglich der getroffenen Vereinbarung bei der Einzugsstelle für die Sozialversicherung, gefolgt von einer Prüfung der ordnungsgemäßen Insolvenzsicherung durch sie gesetzlich vorzuschreiben. Der DGB fordert, dass der Entwurf entsprechend ergänzt wird. Kritisch ist schließlich anzumerken, dass die Übertragungsmöglichkeiten nur unzureichend geregelt sind. Die Übertragungsmöglichkeit auf die Deutsche Rentenversicherung Bund ist zwar ein sinnvoller Ansatz, von einer der Möglichkeiten des BetrAVG entsprechenden und auch für Wertkonten notwendige Regelung aber weit entfernt. Im Übrigen wird auch die hohe Wertgrenze, die erreicht werden muss, bevor eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund überhaupt möglich ist, dazu führen, dass diese Möglichkeit nur in wenigen Ausnahmefällen genutzt wird und damit faktisch leer läuft. Zu den geplanten Änderungen im Einzelnen: Nach unserer Auffassung ist der Titel des Gesetzes irreführend. Es geht nicht nur um die sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, sondern es geht auch und vor allem um die arbeits- und insolvenzrechtliche Absicherung des bereits erarbeiteten Arbeitseinkommens von Beschäftigten. Zwar sind die geplanten Neuregelungen im SGB IV angesiedelt, sie wirken sich jedoch unmittelbar und direkt auf die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer aus. Da sie im Übrigen anders als die Vorläuferregelungen eine stärkere Verpflichtung des Arbeitgebers im

4 Seite 4 von 12 Verhältnis zum Arbeitnehmer im Fokus haben, sollte dies auch im Namen des Gesetzes zum Ausdruck kommen. Zu Nr. 1 und 2: Definition von Wertguthaben Der Gesetzentwurf verfolgt die Absicht, durch die Definition von Wertguthaben sicherzustellen, dass eine Insolvenzsicherung nur dort erfolgt, wo sie notwendig und sinnvoll ist. Das mag zwar im Hinblick auf den administrativen Aufwand bei auf- und abschwellenden Flexikonten sachgerecht sein; es entbindet den Gesetzgeber aber nicht von der Verpflichtung, auch für diese Konten wirksame Instrumente vorzusehen, die einen Verlust der Beschäftigten an bereits erarbeitetem Einkommen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers verhindern. Eine Absicherung über das Insolvenzgeld wäre eine solche sachgerechte Lösung. Gegebenenfalls könnte dabei eine Obergrenze vorgesehen werden. Für Konten mit einem Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr könnte durch tarifliche Vereinbarungen für tarifgebundene Unternehmen davon abgewichen werden. Mit einer solchen Regelung wäre dem Standard bestehender tariflicher Regelungen Rechnung getragen und damit die unverzichtbare Absicherung in ausreichendem Umfang unter Wahrung der branchennotwendigen Flexibilität sichergestellt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass Guthaben, die unter die Definition des Wertguthabens fallen, ab dem ersten Euro wirksam abgesichert werden, wie dies im Übrigen auch die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie und der chemischen Industrie vorsehen. Der DGB wiederholt deshalb seine nachdrückliche Kritik an den Wert- und Zeitgrenzen nach 7 b SGB IV. Die Grenzen des 7b SGB IV sind unsystematisch und unakzeptabel. Denn wenn die Neuregelung zu einer wirksamen Abgrenzung führt und damit insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Sozialversicherungsträger vor Verlusten geschützt werden, kann nicht ernsthaft die Wert- und Zeitgrenze weiter aufrechterhalten werden. Dann würden nämlich auch die unterhalb dieser Grenzen anfallenden Sozialversicherungsbeiträge nach wie vor nicht gesichert. Handelt es sich um abzusichernde Konten, muss die Absicherung sowohl im Interesse der Beschäftigten, die den Gegenwert bereits erarbeitet haben, wie im Interesse der Sozialversicherungsträger, deren Ansprüche heraus geschoben wurden, von Anfang an erfolgen. Auch im Hinblick auf die Fälle, in denen mit einem Lebensarbeitszeitkonto erst relativ kurz vor dem Ruhestand begonnen wird, ist ein Aufrechterhalten der Wert- und Zeitgrenzen nicht gerechtfertigt: In einem solchen Fall könnten diese Grenzen nicht erreicht werden, die notwendigen Guthaben zur Überbrückung eines früheren Ausstiegs aus dem aktiven Arbeitsverhältnis wären also vom Verfall durch Insolvenz des Arbeitgebers bedroht. Die Wert- und Zeitgrenzen des 7 d SGB IV setzen erhebliche Arbeitsleistungen und Wertschöpfungen der Beschäftigten voraus bis eine wirksame Absicherung erfolgt; es handelt sich nicht um kurze Zeiträume oder niedrige Beträge.

5 Seite 5 von 12 Außerdem stellt sich das praktische Problem, dass bei unregelmäßiger Einbringung die Grenze immer wieder überprüft werden müsste, was faktisch dazu führt, dass sie nicht beachtet wird und die Insolvenzsicherung unterbleibt. Bei nicht von vorneherein feststehender Entnahme am Lebensarbeitszeitende ergibt sich zudem die Schwierigkeit, dass die Grenze bei Entnahme wieder unterschritten werden kann, mit der Folge, dass eine bereits vorgenommene Insolvenzsicherung wieder zurückgenommen werden könnte. Allein schon aus diesen praktischen Gründen, aber auch wegen der Wertungswidersprüche in Bezug auf die notwendige Absicherung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge müssen die Grenzen im bisherigen 7b SGB IV entfallen. Im Übrigen ist es auch vollkommen unsystematisch einerseits die Vereinbarung zur Insolvenzsicherung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Wertguthabenvereinbarung festzuschreiben, andererseits aber die Durchführung eben dieser Insolvenzsicherung erst nach einer erheblichen Laufzeit der Vereinbarung zu fordern. Hinzuweisen ist darauf, dass auch Prof. Rolfs in seinem mit Prof. Hanau gefertigten Gutachten zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben diese Auffassung vertritt und vorschlägt, den Tarifvertragsparteien die Definition einer Bagatellgrenze gegebenenfalls zu überlassen (S. 57f des Gutachtens). Zu Nr. 3 und 6: Einbeziehung geringfügig Beschäftigter Zu begrüßen ist die mit der Regelung in 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV vorgeschlagene Einbeziehung geringfügig Beschäftigter in die Möglichkeit, Wertguthabenvereinbarungen zu treffen. Dies entspricht Art. 3 GG, da kein Sachgrund besteht, geringfügig Beschäftigte auszuschließen. Auch geringfügig Beschäftigte können ein grundsätzliches Bedürfnis haben, durch Wertguthabenvereinbarungen Phasen der gänzlichen Freistellung von der Arbeitsleistung sicherstellen zu können. Solange allerdings die Wertgrenzen in 7d SGB IV erhalten bleiben, werden geringfügig Beschäftigte in der Regel nicht in der Lage sein, Wertkonten aufzubauen, die gegen Insolvenz zu sichern sind. Dies wird der Akzeptanz wesentlich schaden und ist ein weiterer Grund dafür, die Grenzen in 7d zu streichen. Zu Nr. 4 : Regelung der Entnahmemöglichkeit Die Regelung wird grundsätzlich begrüßt, da sie zur Rechtsicherheit beiträgt und im Übrigen sicherstellt, dass die Entnahme aus dem Wertguthaben ausschließlich im Interesse des Beschäftigten zu erfolgen hat. Richtigerweise sollte aber auch die Möglichkeit der Freistellung unmittelbar vor Bezug der Altersrente in den Katalog der gesetzlichen Freistellungsansprüche aufgenommen werden. Mit der Insbesondere -Regelung ist gewährleistet, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und damit vor allem durch Satz 2 der nötige Spielraum für praxisnahe Regelungen geschaffen wird. Es besteht durch den Wortlaut des Satzes 3 allerdings die Gefahr, dass der grundsätzlich positive Ansatz konterkariert wird. Denn die Regelung eröffnet die Möglichkeit, auch eine Entnahme zum Zwecke des Ausgleichs fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten oder kon-

6 Seite 6 von 12 junktureller Schwankungen zu vereinbaren. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung. Es müsste deshalb klar gestellt werden, dass nur ein den genannten Zwecken entsprechender Verwendungszweck vereinbart werden kann oder dass bestimmte Zwecke ausgeschlossen sind. Außerdem müsste quasi als Auffangtatbestand geregelt werden, dass, wenn nichts anderes vereinbart ist, in jedem Fall ein Anspruch auf Freistellung vor dem Bezug der Altersrente besteht. Außerdem scheint die bisherige Regelung des 170 SGB IV obsolet, da ein Zugriff der BA zur Vermeidung von Zahlungen von Kurzarbeitergeld der freien Vereinbarkeit von Verwendungszwecken entgegensteht. Zu Nr. 7: Wertkonten als Entgeltkonten Mit der vorgeschlagenen Regelung in 7 Abs. 1a Satz 7 SGB IV wird die Verpflichtung eingeführt, Arbeitszeitguthaben zukünftig nur noch als Entgeltkonten zu führen. Unklar ist, ob sich diese Verpflichtung nur auf die Insolvenzsicherung bezieht bzw. nur für die Überprüfung der Rentenversicherungsträger besteht oder ob generell ein Führen der Konten in Entgelt erfolgen soll. Dabei ist sicherlich richtig, dass gewährleistet sein muss, dass jederzeit die Umrechenbarkeit von Zeit in Geld und umgekehrt sichergestellt sein muss; dies dürfte allerdings auch genügen. Insofern ist die generelle Verpflichtung, die Konten in Geld zu führen, zu weitgehend sie hilft letztlich auch bei der Insolvenzsicherung nicht weiter. Geregelt werden müsste dagegen, dass bei der Umrechnung der Zeitkonten die Umrechnung des gesamten Zeitguthabens entsprechend der individuell geltenden Entgelte zum Zeitpunkt der Umrechnung zu erfolgen hat. Denn es muss sichergestellt sein, dass durch das Einbringen von Zeit in ein Wertguthaben, die Beschäftigten keinen Wertverlust erleiden und auch an möglichen Wertzuwächsen durch Lohnerhöhungen oder positive Karriereentwicklungen partizipieren können. Insofern darf das Anlagerisiko nicht auf die Beschäftigten abgewälzt werden. Geboten wäre deshalb auch die Regelung, dass die Beschäftigten über die Anlage mitentscheiden können und ihnen zumindest eine Anlagevariante mit Nominalwertgarantie oder einem festen Garantiezins angeboten wird. Außerdem muss sichergestellt werden, dass es bei der bisherigen Regelung bleibt, dass das Entgelt vor und während der Entnahmephase nicht wesentlich voneinander abweicht, wobei allerdings auch die Möglichkeit bestehen muss, eine Teilfreistellung in Anspruch zu nehmen und damit die Freistellungsphase zu verlängern, ohne dass dies als Abweichung definiert wird. Positiv zu bewerten ist die vorgesehene Übergangsvorschrift, die es zumindest ermöglicht, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Wertguthaben auch weiterhin als Zeitguthaben zu führen und dies auch für neue Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen gilt.

7 Seite 7 von 12 Zu Nr. 8: Externe Führung der Wertguthaben Bei der Neuaufnahme des Satzes 10 in 7 Abs. 1a SGB IV wird nicht deutlich, wie weit die Verpflichtung der Trennung von Betriebs- und Anlagevermögen des Arbeitgebers geht. In der absoluten Formulierung des Satzes 10 könnte eine ausschließliche Verpflichtung zu einer externen Anlage liegen. Dies wäre jedoch nicht wünschenswert, denn eine schuldrechtliche Sicherung muss auch weiterhin möglich sein. Da die Formulierung im Widerspruch zu 7b Abs. 1 Satz 6 SGB IV (Nr. 17 des Entwurfs) steht, der dem Arbeitgeber eine Schadenersatzpflicht für den Fall auferlegt, bei dem ein Wertverlust des Wertguthabens durch schuldrechtliche Sicherung eintritt, muss in Nr. 8 des Entwurfs ausdrücklich klargestellt werden, dass sowohl eine interne als auch eine externe Führung der Konten ebenso möglich ist, wie eine externe Sicherung und eine schuldrechtliche Sicherung. Angesichts der Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Sicherungsmodelle und dem im Hinblick auf die unterschiedlichen Belastungen des Arbeitgebers, bei der sich der Liquiditätsabfluss durch externe Treuhandmodelle einerseits und die möglicherweise geringere Belastung durch Bürgschaft oder Verpfändung andererseits gegenüberstehen, dürfte es im Interesse betrieblicher Flexibilität und damit auch der Akzeptanz der Insolvenzsicherung liegen, die hinreichend insolvenzsicheren Modelle auch weiterhin zuzulassen. Im übrigen hätte der generelle Ausschluss von internen Sicherungsmodellen die Nichtigkeit der Wertguthabenvereinbarung zur Folge, eine Wirkung die auch im Hinblick auf die Interessen der Sozialversicherungsträger nicht gewollt sein kann. Eine Klarstellung ist deshalb auch aus diesem Grund notwendig. Bei interner Führung der Konten muss aber sichergestellt sein, dass die Wertguthaben vom Betriebs- und Anlagevermögen getrennt werden. Außerdem muss in diesen Fällen zwingend, schon wegen der möglichen Abwicklung im Störfall, die Einsetzung eines externen Treuhänders vorgesehen werden. Dieser hat auf den Werterhalt der Guthaben insbesondere bei schuldrechtlicher Absicherung ebenso zu achten, wie darauf, dass im Störfall alle notwendigen Daten zur schnellen und reibungslosen Abwicklung vorliegen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass in einem Verstoß gegen die Pflicht zur Trennung des Wertguthabens vom Betriebs- und Anlagevermögen eine Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers liegt, mit der Folge, dass eine persönliche Haftung auf Schadenersatz gem. 823 Abs. 2 BGB eintritt. Die Vorgaben zur Vermögensanlage erscheinen nicht unproblematisch. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es sinnvoll, bezüglich der Anlageformen der Wertkonten sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine Mitentscheidungsbefugnis in Bezug auf die Anlage zukommt. Positiv ist die nun vorgenommene Ergänzung, dass den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gegeben wird, hiervon abzuweichen und dass die Flexibilität durch die Rückzahlungsgarantie mit dem Sicherheitsbedürfnis der Beschäftigten sinnvoll verbunden wird. Allerdings dürfte nicht eine tatsächliche höhere Aktienquote gemeint sein das wäre im Sinne einer höheren Anlagefreiheit kontraproduktiv. Gemeint ist wohl, dass eine andere Vermögensanlage zulässig ist. Deshalb sollte diese klarstellende Formulierung gewählt werden.

8 Seite 8 von 12 Zu Nr. 9: Wertguthaben als Vermögen des Beschäftigten In 7 Abs. 1a SGB IV wird in Satz 9 vorgeschlagen, dass die Wertguthaben einschließlich der auf sie entfallenden Sozialversicherungsbeiträge dem Vermögen des Beschäftigten zugerechnet werden, mit der Folge, dass ein Aussonderungsrecht des Beschäftigten für das Wertguthaben bestehen soll und ein Rückgriff des Insolvenzverwalter auf das Wertguthaben als Teil der Masse ausgeschlossen ist. Wenn dies insolvenzrechtlich sichergestellt ist, ist darin ein positiver Ansatz zu sehen, wenn dies auch nicht die Fälle löst, wo Masselosigkeit oder Masseunzulänglichkeit festgestellt wird. Hier könnten die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden. Mit der Klarstellung, dass das Entgelt erst bei Fälligkeit als bezogen gilt, wird sinnvoller Weise sichergestellt, dass die Beitragspflicht auch erst zu diesem Zeitpunkt eintritt. Allerdings ist möglicherweise nicht auszuschließen, dass mit der Formulierung steuerrechtlich ein Zufluss erfolgt, mit der Folge, dass die Guthaben bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung versteuert werden müssten. Insofern stellt sich die Frage, inwieweit das steuerrechtliche Zuflussprinzip wirksam durch eine Bestimmung des SGB IV geregelt werden kann. Außerdem könnten da auch die Erträge aus den Wertguthaben dem Beschäftigten zufließen, Ansprüche aus Kapitalertragssteuer entstehen. Es müsste deshalb ausdrücklich geregelt werden, dass die Erträge nicht kapitalertragssteuerpflichtig sind. Sinnvoll erscheint es außerdem, die Wertguthaben nicht nur als Vermögen der Beschäftigten zu definieren, sondern, anknüpfend an dem Ziel, wonach mit der Regelung verfolgt wird, den Beschäftigten ebenso wie den Sozialversicherungsträgern (und gegebenenfalls den Finanzämtern) ein Aussonderungsrecht an dem Wertguthaben gesetzlich zuzusichern. Mit einem externen Treuhänder oder einem extern geführten Konto wäre sichergestellt, dass die für die Aussonderung der Betroffenen notwendigen Daten vorlägen. Alternativ wäre auch eine Absonderung unter treuhänderischer Verwaltung sinnvoll. Zu Nr. 10 und 11: Übertragung des Wertguthabens und Entnahmeanspruch Beide Regelungen, die sich einander sinnvoll ergänzen, werden begrüßt. Sind sie doch grundsätzlich geeignet sicherzustellen, dass nicht in jedem Fall die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem Störfall und das Wertguthaben aufgelöst wird. Allerdings ist bezüglich der Übertragungsmöglichkeit auf die Deutsche Rentenversicherung Bund davon auszugehen, dass wegen der hohen Wertgrenze von in den alten und in den neuen Bundesländern, die erreicht werden müssen, bevor eine Übertragung überhaupt in Betracht kommt, der praktische Nutzen gering sein und die Regelung praktisch leer laufen wird. Angesichts der Tatsache, dass also etwa ein Freistellungsanspruch für ein Jahr auf dem Wertguthaben erarbeitet sein muss, kann von einer notwendigen Abgrenzung zu Kleinstguthaben, wie in der Begründung angeführt, sicher nicht die Rede sein. Der sinnvolle und richtige Ansatz, Störfälle zu vermeiden und eine langfristige Planung der Lebensarbeitszeit zu ermöglichen, wird so konterkariert. Hier muss dringend nachgebessert

9 Seite 9 von 12 werden, soll die Idee, zumindest begrenzt die Übertragbarkeit von Wertguthaben zu verbessern nicht zur Farce werden. Sichergestellt sein müsste außerdem, dass das Guthaben zeitlich unbegrenzt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführt wird und eine Auflösung auch während des ALG II- Bezuges gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht erfolgen kann. Lediglich vor Renteneintritt sollte die Auflösung verlangt werden können, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht die Übertragung in eine bestehende betriebliche Altersversorgung. Problematisch ist auch, dass eine Rückübertragung generell ausgeschlossen wird. Damit wird der Arbeitnehmer in seinem wirtschaftlichen Spielraum und in seiner Verfügungsmöglichkeit über den von ihm erarbeiteten Vermögen erheblich eingeschränkt. Berücksichtigt man ferner, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auflösung des Wertguthabens ebenso vereinbart werden kann, wie eine Abfindung von Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung, erscheint der Ausschluss der Rückübertragung nicht angemessen. Sinnvoller wäre es, Kriterien für eine Rückübertragung aufzustellen. Die Regelung zum Entnahmeanspruch in Nr. 11 ist grundsätzlich sachgerecht und berücksichtigt sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die der Beschäftigten. Klargestellt werden müsste, dass die Gründe nach 7 Abs. 1a S. 2-4 einen Freistellungsanspruch begründen. Darüber hinaus sollte auch die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, die Wertguthaben, die bei einem externen Treuhänder geführt werden, im Einverständnis der Beteiligten bei diesem zu belassen, da damit Transaktionskosten vermieden werden könnten. Dazu müsste geregelt werden, dass in einem solchen Fall kein Störfall vorliegt, um unerwünschte Wirkungen zu vermeiden. Entsprechende Freistellungsansprüche müssten dann ebenfalls vorgesehen werden. Die Regelung sollte im Hinblick auf die Befugnis, die Kosten der Verwaltung von den Erträgen in Abzug bringen zu können, angesichts der in der Praxis zu findenden erheblichen Kostenunterschiede verschiedener Sicherungsmodelle, einschränkend dahingehend formuliert werden, dass nur die notwendigen oder erforderlichen Kosten einbehalten werden dürfen. Zu Nr. 14: Bruttoabsicherung in geeigneter Weise Die Regelung wird in ihrem Ansatz begrüßt, soll sie doch die Qualität der Absicherung sicherstellen. Allerdings wird der bloße Appell, und um mehr handelt es sich in dieser Vorschrift nicht, allein nicht genügen, um das Ziel zu erreichen. Auch hier käme in Betracht, den Verstoß als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Außerdem sollte, entsprechend dem Vorschlag unter 8., eine Kontrolle durch die Sozialversicherungsträger erfolgen, ob die Sicherung in geeigneter Weise erfolgt ist.

10 Seite 10 von 12 Zu Nr. 15: Nichtigkeit der Vereinbarung bei unterbliebener Sicherung und Schadensersatzansprüche Der Neuregelung in 7 b Abs. 1 SGB IV, in der es richtigerweise heißen müsste,... ohne getroffene Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz..., sieht vor, dass bei fehlender Insolvenzsicherung die Wertguthabenvereinbarungen nichtig und bis zum Nachweis schwebend unwirksam sind. Die Regelung wird ausdrücklich begrüßt. Sie stellt sicher, dass eine bessere Zugriffsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf das von ihm erarbeitete Wertguthaben möglich ist als bisher. Die Nichtigkeit der Vereinbarung setzt einen Rückabwicklungsanspruch in Gang, der es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frühzeitig ermöglicht, ein ungesichertes Wertguthaben wieder aufzulösen. Notwendig ist allerdings, die Nichtigkeitsfolge bzw. die Folge der schwebenden Unwirksamkeit an die Erfüllung aller Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Führung der Wertguthaben zu knüpfen und nicht nur an die unterbliebene Insolvenzsicherung. Außerdem muss ein Bezug zu den Kriterien einer wirksamen Insolvenzsicherung hergestellt werden, da mit der jetzigen Formulierung jegliche Vorkehrung zur Insolvenzsicherung ausreicht. Es besteht allerdings weiterhin die Schwierigkeit, die Wirksamkeit der Insolvenzsicherungsmaßnahme zu überprüfen und im Zweifel die Nichtigkeit festzustellen. Für den einzelnen Arbeitnehmer dürfte dies schwierig sein. Denn selbst wenn der Arbeitgeber den Nachweis über die erfolgte Absicherung erbringt, bleibt die Schwierigkeit festzustellen, ob diese Absicherung auch ausreichend ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Deshalb ist es notwendig und sinnvoll, über die Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger eine solche Kontrolle einzuführen. Parallel zum Nachweis gegenüber dem Arbeitnehmer müsste der Nachweis gegenüber der Kontrollstelle geführt werden, auch was die jährlichen Nachweise anbetrifft. Erst nach Bestätigung durch die Kontrollstelle über die ordnungsgemäße Absicherung darf die Vereinbarung wirksam werden. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die Insolvenzsicherung nicht ordnungsgemäß erfolgte, werden neben dem Arbeitsentgelt auch die Sozialversicherungsbeiträge sofort zur Auszahlung fällig. Die gleiche Rechtsfolge müsste eintreten, wenn ein jährlicher Nachweis nicht erfolgt. Flankiert mit entsprechenden Kontrollmechanismen wäre mit dieser Vorschrift ein Grundstein für eine wirksame Insolvenzsicherung gelegt. Dass mit der vorgeschlagenen Regelung in 7b Abs. 1 SGB IV der Insolvenzschutz auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ausgedehnt wird, ist sachgerecht. Die Möglichkeit der nachträglichen Heilung der unterbliebenen Insolvenzsicherung ist allerdings problematisch, schützt sie doch in unangemessener Weise den untätigen Arbeitgeber und verschafft ihm letztlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen, die sich gesetzeskonform verhalten. Deshalb sollte die Möglichkeit der Nachholung des Nachweises davon abhängen, dass der Beschäftigte seine Zustimmung erklärt. Nur wenn die Fortsetzung der Vereinbarung auch im Interesse des Beschäftigten liegt, ist eine solche Nachholung akzeptabel. Außerdem müsste im Gesetzestext korrigiert werden, dass nicht die Vertragsparteien und damit auch der Arbeitnehmer, sondern allein der Arbeitgeber den Nachweis über die erfolgte Insolvenzsicherung zu führen hat. Außerdem ist bei der Formulierung des Satzes 2 wohl ein Fehler unterlaufen, wird doch der Eindruck vermittelt, dass die Heilung möglich sein

11 Seite 11 von 12 soll, wenn die fehlenden Vorkehrungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei der Prüfung festgestellt werden. Gemeint ist wohl: für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Schließlich ist eine Heilung auch nur für den Fall vorgesehen, dass die fehlenden Vorkehrungen bei Prüfung durch die DRV-Bund festgestellt werden. In allen anderen Fällen der Feststellung würde also ein Störfall eintreten. Das scheint nicht sachgerecht. Vielmehr sollte immer dann, wenn der Beschäftigte ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Wertkontenvereinbarung hat, auch eine (kurzfristige!) Heilung durch Nachholung der Insolvenzsicherung möglich sein. Unakzeptabel ist die Regelung, dass die Insolvenzsicherung nur dann unzureichend sein soll, mit der Folge, dass die Wertguthabenvereinbarung nichtig ist, wenn weniger als 70 % des Guthabens abgesichert sind. Mit dem Kostenargument, das von Arbeitgeberseite während der gesamten Diskussion gegen die Verbesserung der Insolvenzsicherung vorgebracht wurde, wird dies dazu führen, dass die Absicherung von nur 70 % nicht die Ausnahme sondern die Regel sein wird. Bei Lebensarbeitszeitkonten werden damit der ungesicherte Betrag und das finanzielle Risiko für Beschäftigte während der Laufzeit der Wertguthabenvereinbarung immer größer. Im Klartext heißt das, dass der Arbeitnehmer, der damit rechnet, ein Jahr früher in Rente zu gehen, einkalkulieren muss, dass er vier Monate lang kein Geld bekommt. Zu Nr. 16: Ausschluss ungeeigneter Sicherungsformen Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt. Zu Nr. 17: Schadenersatz bei unzureichender schuldrechtlicher Sicherung Problematisch ist die vorgeschlagene Regelung in 7 b Abs. 1 Satz 6 SGB IV. Grundsätzlich schuldrechtliche Sicherungen zuzulassen ist zwar richtig. Der Schadensersatzanspruch des Beschäftigten bei Untersicherung ist auch ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ist jedoch beim Arbeitgeber Zahlungsunfähigkeit eingetreten, nützt der Schadenseratzanspruch nichts, wenn gegebenenfalls die Inanspruchnahme seiner Organe unzulässig bzw. aussichtslos wegen deren Vermögenslosigkeit ist. Der Schadensersatzanspruch des Beschäftigten lässt sich dann nicht mehr realisieren. Er trägt also ein erhebliches Risiko, das nur mit dem Schadenersatzanspruch eben nicht aufgefangen wird. Deshalb ist auch und gerade bei schuldrechtlicher Sicherung die Einsetzung eines externen Treuhänders notwendig, der insbesondere die Werthaltigkeit der Absicherung überprüft. Ebenso bestätigt sich die Notwendigkeit einer Kontrollinstanz, die zumindest einmal jährlich die ausreichende Sicherung überprüft und damit das Risiko mindert. Zu Nr. 18: Verbot der Beendigung, Auflösung oder Kündigung Die Nichtigkeit bei unterbliebener Sicherung mit dem ausdrücklichen Verbot der Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz durch die Regelung in 7b Abs. 1 Satz 5 SGB IV zu verbinden, ist sinnvoll und sachgerecht.

12 Seite 12 von 12 Dass damit auch sichergestellt werden soll, dass bei einer Zuwiderhandlung der Arbeitgeber über 823 Abs. 2 BGB dem Beschäftigten zum Schadenersatz verpflichtet ist, ist ein sinnvoller Ansatz und sollte ausdrücklich in die gesetzliche Regelung aufgenommen werden. Insofern kommt auch hier bei Verstoß eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Schwierigkeiten könnten allerdings auftreten, wenn in jedem Fall eine Zustimmung jedes einzelnen Beschäftigten notwendig ist. Für Betriebe, in denen ein Betriebsrat existiert, sollte vorgesehen werden, dass der Betriebsrat zustimmen muss. Zu Nr. 20: Informationspflicht Die Informationspflicht, wie sie in 7b Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB IV vorgesehen wird, geht in die richtige Richtung, sollte jedoch in jedem Fall, wie bereits in der Gesamtbewertung ausgeführt, durch eine entsprechende Information an die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge bzw. den Rentenversicherungsträger und ebenso an die betriebliche Interessenvertretung flankiert werden. Es fehlt außerdem die Pflicht des Arbeitgebers, im Rahmen der jährlichen Mitteilungen die Art und den Träger der Insolvenzsicherung und die eventuelle Rendite der Kapitalanlage mitzuteilen. Dies sollte in die Informationspflicht in jedem Fall aufgenommen werden. Sprachlich müsste der Text außerdem dahingehend geändert werden, dass es heißt:...und wie hoch...des Wertguthabens wäre. (statt ist). Zu Artikel 4: Änderung des Altersteilzeitgesetzes Im Hinblick auf die grundsätzliche Kritik und die Unsicherheiten des Entwurfs sollte eine Änderung von 8a ATG unterbleiben. Insbesondere die Streichung der Abs. 3-5 würde in vielen Fällen die Rechtsposition der Betroffenen deutlich verschlechtern. Trotz aller Mängel bietet 8a ATG zurzeit doch Möglichkeiten, wenigstens eine Teilabsicherung der ATZ gegen den Arbeitgeber durchzusetzen. Im Übrigen sind auf der Grundlage von 8a ATZ tarifliche Regelungen getroffen worden, denen nicht die Grundlage entzogen werden darf.