M e r k b l a t t. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem Ausland

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1 M e r k b l a t t Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem Ausland Wenn Sie im Ausland ein Lehrerstudium erfolgreich abgeschlossen haben und im Freistaat Sachsen unterrichten möchten, können Sie Ihren im Ausland erworbenen Lehrerbildungsabschluss von der Sächsischen Bildungsagentur bewerten lassen. Dem Antrag auf Gleichstellung sind folgende Dokumente und Unterlagen beizufügen: tabellarischer Lebenslauf mit Kontaktdaten; unterschrieben Erklärung, ob und ggf. mit welchem Ergebnis in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde; unterschrieben Ausbildungsnachweise bzw. Abschlussdokumente, die die Berufsqualifikation dokumentieren (Studienurkunde, z. B. Master, Bachelor, Diplom, Magister o. ä.); amtlich beglaubigt deutsche Übersetzung der Ausbildungsnachweise bzw. Abschlussdokumente Diploma Supplement, Academic Transcript oder Fächer- und Notenliste, d. h. Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte, z. B. in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen; amtlich beglaubigt deutsche Übersetzung des Diploma Supplements Bescheinigungen über Dauer und Art bisher im Ausland und in Deutschland ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer (z. B. Arbeitsbescheinigung, Dienstzeugnis, Arbeitsbuch mit Angaben zur Schule, Schulart, zu den unterrichteten Fächern und Klassenstufen); amtlich beglaubigt deutsche Übersetzungen der Arbeitsnachweise Identitätsnachweis, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsnachweis; amtlich beglaubigt bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung (erhältlich beim Meldeamt) Amtlich beglaubigte Kopien erhalten Sie in sächsischen Rathäusern, Gemeinde- und Landratsämtern, Bürgerbüros und Meldestellen, d. h. in allen Behörden, die ein Dienstsiegel führen. Von den fremdsprachigen Originaldokumenten sind deutsche Übersetzungen von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer vorzulegen. Eine im Ausland angefertigte Übersetzung kann nicht anerkannt werden. Bei der Suche nach einem Übersetzer kann Ihnen nachfolgender Link behilflich sein: Von der elektronischen Übermittlung Ihrer Antragsunterlagen per , der Einsendung von Originalzeugnissen und dem Einlegen in Klarsichthüllen oder Klammern der Unterlagen bitten wir abzusehen. Bewertungsgrundlagen für ausländische Bildungsnachweise im Freistaat Sachsen sind das Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer BefäAnG Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541), in der rechtsbereinigten Fassung vom 31. Dezember 2013, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I LAPO I) vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II LAPO II) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948). Auch wenn sich die ausländischen Qualifizierungswege zum Lehrerberuf im Vergleich zur deutschen Lehramtsausbildung zum Teil erheblich unterscheiden, haben Sie Aussichten auf eine positive Entscheidung, wenn Sie im Herkunftsland einen Lehrerabschluss an einer anerkannten/akkreditierten wissenschaftlichen Hochschule bzw. Universität in zwei studierten Fächern bzw. Fachrichtungen erworben und bereits einschlägige Berufserfahrung als Lehrer an Schulen zvv_04_99_010 06/2015 Seite 1 von 5

2 gesammelt haben. Ein lediglich fachwissenschaftliches Studium ohne weitere pädagogische Ausbildung oder ohne Lehramtsbezug reicht für eine Anerkennung grundsätzlich nicht aus. Da der Lehrerberuf reglementiert ist, benötigen Sie die Anerkennung, wenn Sie im Freistaat Sachsen an einer staatlichen Schule oder an einer genehmigten und anerkannten Ersatzschule unterrichten wollen. Eine Auskunft, welche konkreten Erfolgsaussichten Ihr Antrag hat, kann erst nach abgeschlossener Prüfung und Bewertung der eingereichten vollständigen Unterlagen gegeben werden. Sofern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche oder schulpraktische Defizite festgestellt wurden, können vom Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) verlangt werden. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis verlangt werden kann, falls Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist. Das Verfahren ist kostenpflichtig, es werden Verwaltungskosten im Rahmen von ca. 200,00 bis 350,00 EUR erhoben. Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Näheres zum Bewerbungsverfahren und den Bedarfen für den Schuldienst finden Sie im Web unter diesem Link: Antrag und Dokumente richten Sie bitte an: Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Dresden Referat 42 Großenhainer Straße Dresden Anfragen richten Sie bitte per an Frau Grit Kühnemund: oder persönlich dienstags von 13:00 18:00 Uhr, 3. Etage, Raum 301 zvv_04_99_010 06/2015 Seite 2 von 5

3 Important information (English version) Acknowledgement of professional qualifications for teachers from abroad If you have successfully completed a teaching degree abroad and would like to teach in the Free State of Saxony you can have the teaching qualifications you achieved abroad assessed by the Education Office of Saxony (Sächsische Bildungsagentur SBA). You must enclose the following documents and records in your application: Curriculum vitae including contact details; signed Declaration indicating any applications made, any aptitude tests or compensatory courses taken in any other German federal state in the Federal Republic of Germany; signed Training certificates or graduation certificates which document professional qualifications (degree certificate, e.g. MA, BA, Diploma); certified copies German translations of training certificates or graduation certificates Diploma Supplement, Academic Transcript or list of subjects and grades, i.e. proof of degree and training contents, e.g. study record, study and examination regulations or other suitable proof showing contents and duration of the training necessary for the qualification obtained; certified copies German translation of the Diploma Supplement Certificates of the duration and type of professional teaching done abroad and in Germany (e.g. certificate of employment, certificate of service, time book including details of the school, school type, taught subjects and classes/age groups); certified copies German translations of the certificates of employment Proof of identity, e.g. ID card, passport or proof of residence; certified copies In case of change of name: marriage certificate or certificate of name (available from the record section (Meldeamt)) Certified copies can be obtained in Town Halls (Rathaus), Administrative District Offices (Gemeinde- und Landratsamt), Citizens Advice Bureaus (Bürgerbüro) and Register Offices (Meldestelle) across Saxony, i.e. from all authorities that administer an official stamp. German translations of foreign original documents must be done by publically appointed and sworn translators. Translations done abroad cannot be accepted. The following web link can help you find a suitable translator: Do not send your application documents in electronic form via and do not send original documents. Refrain from putting documents in plastic pockets and from using paper clips. Foreign qualifications are assessed in Saxony on the following legal basis: The Law about Acknowledgement of Professional Qualification Certificates for Teachers from Abroad (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer BefäAnG Lehrer) from 23 January 1996 (SächsGVBI. p. 2, 1997 p. 541) in the legally revised version from 31 December 2013, the Regulation from the Ministry of Education and Cultural Affairs in Saxony (Sächsisches Staatsministerium für Kultus) about the First State Examination for Teaching Positions in Schools in the Free State of Saxony (Lehramtsprüfungsordnung I LAPO I) from 29 August 2012 (SächsGVBI. p. 467) and the Regulation from the Ministry of Education and Cultural Affairs in Saxony about the Preparatory Teacher Training and the State Examination for Graduates with a Masters Degree and the Second State Examination for Teaching Positions in Schools in the Free State of Saxony (Lehramtsprüfungsordnung II LAPO II) from 16 December 2013 (SächsGVBI. p. 948). Although foreign teaching qualification procedures can differ considerably from the German ones, your application is likely to be successful if you completed your teaching qualification in two subjects or fields at an accredited academic institution or university and have already gained experience as a teacher in schools. Degree courses that do not include any pedagogical training or have any connection to teaching will not suffice. zvv_04_99_010 06/2015 Seite 3 von 5

4 You need to have your qualifications acknowledged if you want to teach at a state school or an authorized and approved alternative school in the Free State of Saxony because the teaching profession in Germany is subject to many regulations. You can only be told whether or not your application will likely to be successful after all the required documents have been submitted and assessed. The applicant may be required to take compensatory measures (compensatory course or aptitude test) if the application procedure shows deficits in essential subject-related, didactic, pedagogical or experience-related aspects. Please note, that it could be requires to exhibit the German Language Certificate (Großes Deutsches Sprachdiplom) of the Goethe Institute or an equivalent certificate within the framework of the compensatory measures. The applicant will be charged administration fees for the application procedure of about Euros. You will receive official notification of the decision at the end of the proceedings. You can find more information about the application proceedings and about what the teaching service needs on: Please send your application and documents to: Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Dresden Referat 42 Großenhainer Straße Dresden Enquiries can be made via to Grit Kühnemund: grit.kuehnemund@sbad.smk.sachsen.de or in person during office hours at the above address Tuesdays from 1-6 pm, 3rd Floor, Room 301 zvv_04_99_010 06/2015 Seite 4 von 5

5 Name, Vorname Erklärung zum Antrag auf Gleichstellung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem Ausland mit der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen gemäß Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer BefäAnG Lehrer) vom 31. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541), in der rechtsbereinigten Fassung vom 31. Dezember Hiermit erkläre ich, dass ich diesen Antrag nur im Freistaat Sachsen gestellt habe. auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gestellt habe und zwar in *). Von dort habe ich noch keinen Bescheid erhalten. (In diesem Fall ruht der Antrag im Freistaat Sachsen bis zur Vorlage der Entscheidung des anderen Bundeslandes, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Antrag in dem Bundesland zurückgezogen wurde bzw. dort bis zur Entscheidung durch die sächsische Behörde ruht) bereits einen Bescheid erhalten (Kopie liegt bei). Ich habe bereits einen Anpassungslehrgang durchlaufen (Nachweis liegt bei). eine Eignungsprüfung abgelegt (Nachweis liegt bei). Mir ist bekannt, dass für eine Bescheinigung der Sächsischen Bildungsagentur über die Gleichstellung ausländischer Lehramtszeugnisse nach 6 Abs. 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), in der ab 01. März 2012 geltenden Fassung, Gebühren in Höhe von 5,- bis ,- (Rahmengebühr) erhoben werden. Ort, Datum Unterschrift * ) Sofern der Antrag in mehreren Bundesländern gestellt wurde, bitte alle Länder angeben. zvv_04_99_010 06/2015 Seite 5 von 5