1.2. Beitragssatz Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer bei niedrigem Einkommen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1.2. Beitragssatz Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer bei niedrigem Einkommen"

Transkript

1 NEWSLETTER 1/2015 In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen in der Lohnverrechnung Dieser Überblick basiert auf der derzeitigen Rechtslage. 1. Wichtige Werte 2015 in der Lohnverrechnung Sonstige Neuerungen Sachbezüge Abgabenänderungsgesetz AbgÄG Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Arbeitszeitaufzeichnungen Personalverrechnungs-Check Wichtige Werte 2015 in der Lohnverrechnung 1.1. Beitragsrechtliche Werte Die wichtigsten veränderlichen Werte für das Jahr 2015 betragen: Werte 2014 Geringfügigkeitsgrenze täglich 30,35 Werte ,17 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 395,31 405,98 Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag 592,97 608,97 Höchstbeitragsgrundlage täglich 151,00 155,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.530, ,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen (für echte und freie DN) 9.060, ,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung 5.285, , Beitragssatz Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer bei niedrigem Einkommen bis 1.280,00 von 1.280,01 bis 1.396,00 von 1.396,01 bis 1.571,00 ab 1.571,01 0% 1% 2% 3% Albanien Bulgarien Kroatien Österreich Polen Rumänien Serbien Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.

2 1.3. Auflösungsabgabe Die Auflösungsabgabe bei schädlicher Beendigung des Dienstverhältnisses (Dienstgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung, ) beträgt ,00. Für Dienstverhältnisse, die der BUAK unterliegen, ist keine Auflösungsabgabe zu leisten. Die befristete Ausnahme für BUAK-Dienstverhältnisse wurde bereits mit 2014 ins Dauerrecht überführt Ausgleichstaxe Die Werte 2015 für die Ausgleichstaxe für die Behinderteneinstellung betragen für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmer 248,00; Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmer 348,00; Dienstgeber mit 400 und mehr Dienstnehmer 370,00. Pro 25 Dienstnehmer ist ein sogenannter begünstigter behinderter Dienstnehmer einzustellen (Grad der Behinderung mindestens 50 %). Die Werte verstehen sich pro Monat/pro behindertem Dienstnehmer, der einzustellen wäre Dienstgeberzuschlag zum DB Die Beitragssätze des DZ bleiben auch im Jahr 2015 gleich wie im Jahr E-Card Service-Entgelt Im November 2015 wird das Service-Entgelt für die E-Card 2016 eingehoben. Der Betrag wird auf 10,85 angehoben. Die Beitragspflicht für mitversicherte Angehörige ist bereits mit dem Jahr 2013 entfallen Pensionsabfindung Die Barwertfreigrenze beträgt ab , Verzugszinsen ASVG Die Verzugszinsen für rückständige SV-Beiträge betragen ,88 % (2014: 7,88 %) Entgeltgrenze für Konkurrenzklausel Eine Konkurrenzklausel kann nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn das monatliche Entgelt des Dienstnehmers im Jahr ,00 einschließlich anteiliger Sonderzahlung (17 x tägliche Höchstbeitragsgrenze 155,00) überschreitet. Bezieht der Dienstnehmer ein geringeres Entgelt gilt auch für Teilzeitmitarbeiter so kann eine vereinbarte Konkurrenzklausel nicht angewandt werden. 2. Sonstige Neuerungen 2.1. Senkung der Lohnnebenkosten Das Parlament hat im Februar 2014 folgende Senkung der Lohnnebenkosten beschlossen: Bereits mit wurde der Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 % auf 1,3 % gesenkt. Ab dem sinkt der IESG-Zuschlag von derzeit 0,55 % auf 0,45 % Alten- und Pflegeheime Kammerumlagebefreiung ab 2008 Die Wirtschaftskammer Österreich hat Alten- und Pflegeheime rückwirkend für den Zeitraum von bis von den Kammerumlagen - Kammerumlage I und Kammerumlage II (DZ) zur Gänze befreit. Ab sind die Bemessungsgrundlagen für die Kammerumlage I und Kammerumlage II (DZ) um 80 % zu kürzen, dh die Umlagen sind nur auf Basis von 20 % der Bemessungsgrundlage abzuführen. Für die Jahre ab 2008 bis einschließlich 2014 kann ein Rückerstattungsantrag gestellt werden. Jänner

3 2.3. Anträge auf Pendlerpauschale Der Pendlerrechner ermittelt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und beurteilt, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist. Basierend auf diesen Ergebnissen wird die Höhe einer etwaig zustehenden Pendlerpauschale und des Pendlereuros ermittelt (Formular L34 EDV). Für den Anspruch auf Pendlerpauschale sind für das Jahr 2015 nur mehr Anträge mit einem Abfragedatum ab 25. Juni 2014 zu berücksichtigen. Liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (z.b. Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), sind das Pendlerpauschale und der Pendlereuro mit dem Formular L33 zu beantragen und durch einen entsprechenden Ausdruck aus dem Pendlerrechner nachzuweisen, dass der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert Entgelt von dritter Seite Werden dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten Vergütungen geleistet, von denen der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, so hat der Arbeitgeber künftig die Lohnsteuer dafür einzubehalten. Entgegen ursprünglicher Befürchtungen muss der Arbeitgeber jedoch für die Einlösung von Bonusmeilen weiterhin keine Lohnsteuer einbehalten IESG-Befreiung für AG-Vorstände Der OGH hat in der Entscheidung 8 ObS3/14w vom festgestellt, dass Vorstände einer AG im Falle der Insolvenz der AG keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben. Somit unterliegen AG-Vorstände auch nicht der IESG-Pflicht. Die Sozialversicherungsträger folgen der Entscheidung des OGH und haben das Beitragsgruppenschema 2015 bereits angepasst. Für die letzten 5 Jahre kann ein Antrag auf Rückerstattung der IESG-Beiträge (inkl. gesetzlicher Zinsen) eingebracht werden. Im Falle von Rückerstattungsanträgen verlangen die GKK grundsätzlich korrigierte Beitragsnachweisungen für die einzelnen betroffenen Monate Einkommensbericht 2014 Bis spätestens Ende März 2015 müssen Arbeitgeber mit mehr als 1000 ArbeitnehmerInnen zum dritten Mal und Arbeitgeber mit mehr als 250 und weniger als 501 ArbeitnehmerInnen zum zweiten Mal den alle zwei Jahre wiederkehrenden Einkommensbericht erstellen Neue Lohnzettelart bei DBA mit Anrechnungsmethode Für Lohnzahlungszeiträume ab ist bei Auslandstätigkeit eine neue Lohnzettelart (Lohnzettelart 24) zu verwenden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zuweist. Bisher war nämlich bei Entsendung von Arbeitnehmern in derartige Länder nicht erkennbar, für welche Teile der im Lohnzettel (Lohnzettelart 1) ausgewiesenen Gesamtbezüge des Arbeitnehmers dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, wodurch im Rahmen der Veranlagung der Anrechnungshöchstbetrag nicht ohne weitere Erhebungen ermittelt werden konnte. Die Anrechnungsmethode kommt für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit u.a. im Verhältnis zu Italien, der Schweiz oder Großbritannien zur Anwendung Rechtlicher versus wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff Österreich ist in der Vergangenheit dem zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff gefolgt und hat somit innerhalb der 183-Tage-Grenze darauf abgestellt, mit wem der Dienstnehmer seinen Dienstvertrag abgeschlossen hat. Im Juni 2014 hat das Finanzministerium jedoch auf Grund eines VwGH-Judikats nunmehr ebenfalls den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff umgesetzt. Das heißt, es kommt bei Überlassung/Entsendung von Jänner

4 Mitarbeitern über die Grenze nunmehr grundsätzlich darauf an, wer wirtschaftlich die Kosten für die Arbeitnehmer trägt (bzw. nach Verrechnungspreis-Grundsätzen tragen müsste). Ist dies das Beschäftiger- Unternehmen, besteht bei der Herein-Entsendung ( Inbound ) ab dem ersten Tag Steuerpflicht in Österreich. Die 183-Tage-Regel gilt nur noch dann, wenn keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sondern Werkleistungen erbracht werden. Dabei sind der Vertrag zwischen den beiden Unternehmen und die im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz aufgezählten faktischen Kriterien von Bedeutung Verschärfung bei Selbstanzeigen Die FinStrG-Novelle 2014, welche mit in Kraft getreten ist, hat zwei wesentliche Verschärfungen bei Selbstanzeigen mit sich gebracht, die sich auch auf Selbstanzeigen im Bereich der GPLA auswirken: Entfall der Straffreiheit bei erneuten Selbstanzeigen: Wird eine erneute Selbstanzeige für dieselbe Abgabenart und denselben Zeitraum eingereicht, wird keine Straffreiheit mehr gewährt, sondern ein Finanzstrafverfahren für diese Abgabenart und diesen Zeitraum eingeleitet. Strafzuschläge: Bei Selbstanzeigen anlässlich von Betriebsprüfungen soll zwar weiterhin Straffreiheit gewährt werden, es sollen jedoch Strafzuschläge verhängt werden. Nur in Fällen von leichter Fahrlässigkeit soll der Strafzuschlag entfallen. Die Strafzuschläge werden als Prozentsatz vom hinterzogenen Steuerbetrag berechnet und sind wie folgt gestaffelt: Steuerbetrag Strafzuschlag Bis zu % Bis zu % Bis zu % Mehr als % Zur Vermeidung von Strafzuschlägen ist es empfehlenswert, Selbstanzeigen nicht erst anlässlich einer GPLA zu erstatten. Um Finanzordnungswidrigkeiten und Abgabenhinterziehung von vornherein zu vermeiden, sollte am Fälligkeitstag der Selbstbemessungsabgaben (Lohnsteuer, DB und DZ) eine Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden, sofern die Abgaben zum Fälligkeitstag nicht (vollständig) entrichtet werden können Auftraggeberhaftung - Änderungen ab Teile der Novellierung der Auftraggeberhaftung, welche bereits mit dem 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2013 (2. SVÄG 2013) beschlossen wurden, treten nun mit in Kraft. Grundsätzlich wurde klargestellt, dass ein Unternehmen nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigen und damit Dienstgeber im Sinne des ASVG sein muss, um in die HFU-Gesamtliste aufgenommen zu werden und in dieser verbleiben zu können. Für Ein-Personenunternehmen ohne Dienstnehmer wurde jedoch eine Ausnahme geschaffen. Diese können ab in die HFU-Liste aufgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Unternehmen ist eine natürliche Person; Es erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des 19 Abs 1a UStG; Es hat keine Dienstnehmer gemeldet; Die natürliche Person ist nach dem GSVG pflichtversichert; Sie entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt, wobei Beitragsrückstände bis zu 500,00 außer Betracht bleiben; und Sie stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Dienstleistungszentrum. Das auftraggebende Unternehmen hat ab die Möglichkeit, auch für Unternehmen ohne Dienstgebernummer somit insbesondere ausländische Unternehmen - den Haftungsbetrag haftungsbefreiend an das Dienstleistungszentrum abzuführen. Jänner

5 Handelt es sich beim auftragnehmenden Unternehmen um eine natürliche Person ohne Dienstnehmer, welche bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert ist, so werden die eingelangten Haftungsbeträge an diesen Versicherungsträger weitergeleitet und auf dem Beitragskonto der Auftragnehmer verbucht. Verfügt der Auftragnehmer nicht über eine Dienstgebernummer und handelt es sich dabei auch nicht um eine nach dem GSVG versicherte natürliche Person, so kann der Haftungsbetrag nach schriftlicher Antragstellung binnen fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung direkt vom Dienstleistungszentrum an den Auftragnehmer ausbezahlt werden Überbrückungsgeld im BUAG Ab findet die Auszahlung des Überbrückungsgeldes an Anspruchsberechtigte statt. Das Überbrückungsgeld steht jenen ArbeitnehmerInnen zur Verfügung, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, im Anschluss an den Bezug des Überbrückungsgeldes einen Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben, mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnissen erworben haben, und mindestens 30 Beschäftigungswochen in BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnissen in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes gestanden haben Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag bei Arbeitskräfteüberlassung Durch den Sozial- und Weiterbildungsfonds werden Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt sind, während jener Zeiten unterstützt, in denen sie mangels einer Überlassungsmöglichkeit in keinen Beschäftigerbetrieb überlassen oder arbeitslos sind, bzw. um Arbeitslosigkeit während der überlassungsfreien Zeiten zu vermeiden. Seit kann der Fonds zur Erfüllung dieser Aufgaben folgende Leistungen erbringen: Zuschüsse an (ehemalige) Arbeitnehmer, Leistungen zur Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen, Leistungen an Überlasser zur Verlängerung der Beschäftigungsdauer beim Überlasser. Das Unternehmen hat für die von ihm an Dritte überlassenen Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten. Für überlassene Arbeiter wird bereits seit dem Jahr 2013 ein Beitrag eingehoben, für überlassene Angestellte beginnt die Beitragspflicht erst ab dem 1. Jänner Der Beitragssatz für Arbeiter beträgt ,60 % der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (bis zur Höchstbeitragsgrundlage 4.650,00) zuzüglich Sonderzahlungen. 3. Sachbezüge 3.1. Sachbezug bei Firmen-PKW Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, den Firmen-PKW auch für Privatfahrten nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW (seit höchstens 720 pro Monat) anzusetzen. Dieser Sachbezug ist sowohl sozialversicherungs- als auch lohnsteuerpflichtig. Kostenbeiträge des Dienstnehmers zu den Anschaffungskosten des PKW mindern idr den Sachbezug. Kann der Dienstnehmer nachweisen, dass er den Firmen-PKW nicht mehr als 500 km pro Monat für Privatfahrten nutzt (einschließlich Fahrten Wohnung Arbeitsstätte), so ist der Sachbezug mit 0,75 % der Anschaffungskosten (seit höchstens 360 pro Monat) anzusetzen. Voraussetzung für die Anerkennung des halben Sachbezugswertes ist jedoch entweder das Führen eines lückenlosen Fahrtenbuches oder die Vorlage anderer geeigneter Nachweise. Jänner

6 3.2. Laufender Kostenbeitrag bei Sachbezugs-PKW Leistet ein Dienstnehmer monatliche Kostenbeiträge zum Sachbezug, so kürzt dieser Kostenbeitrag grundsätzlich den Sachbezug. Bei einem PKW, welcher die Angemessenheitsgrenze von überschreiten, ist der monatliche Kostenbeitrag nach Ansicht des BMF vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von 720 bzw. 360 zu berücksichtigen, er geht somit ganz oder teilweise ins Leere Sachbezugsermittlung bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Als Bruttobezüge sind beim wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art mit dem Begriff der Betriebseinnahmen gleichzusetzen. Betriebs einnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen. Hinsichtlich eines Firmen-PKW liegen Betriebseinnahmen grundsätzlich in der Höhe des unternehmens rechtlichen Ansatzes vor. Steht einem wesentlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführer ein Firmen-PKW zur Verfügung und nutzt ausschließlich er diesen PKW, liegen nach umstrittener neuer Rechtsansicht des BMF sonstige Vergütungen jeder Art in Höhe der gesamten Ausgaben bei der GmbH vor. Allfällige Betriebsausgaben des Geschäftsführers sind nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Kürzung in der Mehr-Weniger-Rechnung der GmbH hat auf den Geschäftsführer ebenso keinen Einfluss. Die Lohnnebenkosten sind daher nunmehr auf Basis der gesamten unternehmensrechtlichen Kosten des PKW abzuführen. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, den Vorteil stattdessen durch Ansatz eines Sachbezuges isd der lohnsteuerlichen Sachbezugsverordnung anzusetzen Sachbezug bei Dienstwohnungen Die im Jahre 2015 anzusetzenden Quadratmeterpreise betragen: Bundesland Richtwert Bundesland Richtwert Burgenland 4,92 Steiermark 7,44 Kärnten 6,31 Tirol 6,58 Niederösterreich 5,53 Vorarlberg 8,28 Oberösterreich 5,84 Wien 5,39 Salzburg 7, Sachbezug bei Parkplätzen Stellt der Dienstgeber seinen Dienstnehmern einen kostenlosen Parkplatz innerhalb einer parkraumbewirtschafteten Zone ( blaue Zone ) zur Verfügung, so ist dafür ein Sachbezug in Höhe von 14,53 pro Monat anzusetzen. Bisher kam der Sachbezug nur in den taxativ in den LStR 2002 aufgezählten Städten zur Anwendung. Der Sachbezug wird jedoch nunmehr in allen Orten mit Parkraumbewirtschaftung zum Tragen kommen, wenn das Abstellen von KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist, und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt Sachbezug bei Zinsersparnissen bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberkrediten Die Zinsenersparnis gilt (egal ob monatlich oder einmalig verrechnet!) als sonstiger Bezug im Sinne des 67 Abs 10 EStG 1988 (laufender Monatstarif ohne Jahressechstelerhöhung). Gewährt ein Dienstgeber seinem Arbeitnehmer einen unverzinsten oder zinsverbilligten Kredit oder Gehalts vorschuss, der den Wert von übersteigt, so ist vom übersteigenden Wert ein Sach bezug anzusetzen. Die Zinsersparnis ist auch für das Jahr 2015 mit einem Prozentsatz von 1,5 % zu berechnen. Jänner

7 4. Abgabenänderungsgesetz AbgÄG 2014 Mit trat das AbgÄG 2014 in Kraft. Hier die wesentlichen Änderungen für die Lohnverrechnung: 4.1. Solidarabgabe Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde die ursprünglich bis 2016 befristete Solidarabgabe ins Dauerrecht überführt. Im Wesentlichen bedeutet Solidarabgabe, dass sonstige Bezüge (innerhalb des Jahressechstels) wie bspw. das 13. und 14. Monats-Gehalt, Gratifikationen, Leistungsprämien, Bilanzremunerationen und Ähnliches ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr zur Gänze mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % versteuert werden. Bemessungsgrundlage sonstiger Bezug (nach Abzug SV) Lohnsteuer Für die ersten 620 0,00 % Für die nächsten ,00 % Für die nächsten ,00 % Für die nächsten ,75% Darüber zum laufenden Tarif (50%) 4.2. Freiwillige Abfertigung Freiwillige Abfertigungen gemäß 67 Abs. 6 EStG sind seit dem AbgÄG 2014 nur noch wie folgt steuerlich begünstigt: Viertelregelung steuerbegünstigt mit 6 % bis höchstens zur 9-fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: 9 x 4.650= ) Zwölftelregelung steuerbegünstigt mit 6 % bis höchstens 2 bis 12 x der 3-fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: 3 x = ; dieser Wert wird je nach Anzahl der nachgewiesenen Dienstzeiten mit 2 bis 12 multipliziert) Freiwillige Abfertigungen, welche die steuerbegünstigen Beträge übersteigen, sind zum laufenden Tarif zu versteuern und gelten beim Dienstgeber derzeit nicht (!) als Betriebsausgabe (VfGH-Verfahren anhängig) Vergleichszahlungen Zahlungen auf Grund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs sind seit dem AbgÄG 2014 wie folgt steuerlich begünstigt: Vergleichszahlungen steuerfreies Fünftel höchstens in Höhe von 9/5 der ASVG- Höchstbeitragsgrundlage (2015: 9 x / 5 = 8.370) Ist das berechnete Fünftel des Vergleichsbetrages höher, so ist dieser Teil gemeinsam mit den restlichen 4/5 gemäß 67 Abs. 10 EStG 1988 zum laufenden Tarif zu versteuern. 5. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Im November 2014 wurde eine Verschärfung des LSDBG beschlossen, welche mit in Kraft tritt Unterentlohnung Ab liegt eine strafbare Unterentlohnung isd LSDBG vor, wenn dem nach Österreich überlassenen (oder entsendeten) Arbeitnehmer nicht das gemäß Einstufung zustehende kollektivvertragliche Entgelt, das vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Arbeit in Österreich erhalten, bezahlt wird. Unter Entgelt isd LSDB-G versteht man den für erbrachte Arbeitszeit zustehender Grundbezug (auch Urlaubs- und Krankenentgelt) zuzüglich Überstundengrundentgelt Jänner

8 zuzüglich Zulagen zuzüglich Zuschläge zuzüglich Sonderzahlungen keine Aufwandersätze oder Sachbezüge keine Leistungen von Arbeitgeberseite, die nach 49 Abs. 3 ASVG befreit sind, wie z.b. Mankogelder, Schmutzzulagen, Jubiläumsgelder, Abfertigungen, 5.2. Bereithaltung von Lohnunterlagen Hält der ausländische Arbeitgeber die für die Behörden zur Überprüfung notwendigen Lohnunterlagen nicht in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung am Arbeitsort bereit, so ist er für jeden Arbeitnehmer mit einer Verwaltungsstrafe von bis (im Wiederholungsfall von bis ) zu bestrafen. Ebenso sind der Überlasser sowie auch der inländische Beschäftiger zu bestrafen, wenn der Überlasser bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftiger die erforderlichen Lohnunterlagen nicht bereitstellt bzw. dieser sie nicht bereit hält. Folgende Lohnunterlagen sind bereitzustellen/-halten: Arbeitsvertrag oder Dienstzettel ( 7b Abs. 1 Z 4 AVRAG), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts Neuregelung der Verjährung im Fall der Unterentlohnung Die Frist für die Verfolgungsverjährung unabhängig von der Nachzahlung des Entgelts beginnt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts zu laufen und beträgt drei Jahre. Bei einer durchgehenden Unterentlohnung, die mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasst, beginnt der Lauf dieser Frist mit der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnungsperiode. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des (letzten) Entgelts. Hinsichtlich Sonderzahlungen beginnt die Frist mit Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen. Bei Nachzahlung des vorenthaltenen Entgelts beträgt die Frist ein Jahr ab der Nachzahlung! 5.4. Änderungen beim Montageprivileg Unter dem Begriff des Montageprivilegs versteht man im Allgemeinen kurzfristige Tätigkeiten in Österreich im Rahmen von Entsendungen, bei denen allerdings einige der strengen Entsenderegelungen des AVRAG nicht zur Anwendung gelangen. Dieses Montageprivileg wird ab 1. Jänner 2015 auf Anlagen eingeschränkt. Maschinen sind somit nicht mehr vom Montageprivileg erfasst. 6. Arbeitszeitaufzeichnungen Mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz (ASRÄG) 2014 wurden nicht nur Verschärfungen im Bereich des LSDBG beschlossen, sondern auch Erleichterungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen, die ebenfalls mit in Kraft treten. Jänner

9 6.1. Saldoaufzeichnungen Bisher mussten Mitarbeiter, die ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen (z.b. Vertreter) und die ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können, nur ihre Tagesarbeitszeit (Saldo) aufzeichnen. Nunmehr ist dies für alle Mitarbeiter möglich - auch wenn sie nicht im Außendienst tätig sind, sofern sie ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können bzw. ihre Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus durchführen Pausenzeitaufzeichnungen Bisher konnten detaillierte Pausenzeitaufzeichnungen entfallen, wenn durch Betriebsvereinbarung der Beginn und das Ende der Pause vereinbart wurden bzw. die Arbeitnehmer innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepause nehmen können. Nunmehr ist dies auch in Betrieben ohne Betriebsrat mittels Einzelvereinbarung (z.b. im Dienstvertrag) möglich Fixe Arbeitszeiteinteilung Haben die Arbeitnehmer fixe schriftlich festgehaltene - Arbeitszeiteinteilungen (z.b. bei Schicht-/ Dienstplänen), so muss der Arbeitgeber ab lediglich die Einhaltung dieser fixen Arbeitszeiten am Ende jedes Monats (Entgeltperiode) bestätigen. Auch auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ist die Einhaltung zu bestätigen. Separat aufzuzeichnen sind nur Abweichungen von der fixen Arbeitszeiteinteilung. 7. Personalverrechnungs-Check Vor allem im Bereich der Personalverrechnung kommt es u.a. zum Jahreswechsel immer wieder zu zahlreichen Änderungen und Neuerungen, welche die Personalverrechner sorgfältig zu beachten und umzusetzen haben. Auch arbeitsgerichtliche Entscheidungen während des Jahres haben häufig Auswirkungen auf die Personalverrechnung. Nicht jeder Personalverrechner hat die Zeit und die Möglichkeit, allen Änderungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht im Rahmen von Schulungen zeitgerecht zu folgen und diese somit auch korrekt in der Praxis anzuwenden. Vor allem wenn der Arbeitnehmer Buchhalter und Personalverrechner in Personalunion darstellt da fehlt es oft an der notwendigen Zeit für das Literaturstudium oder facheinschlägige Schulungen. Oftmals verlässt man sich als Unternehmer auch auf die Software und die damit einhergehenden Updates. Mit unserem Personalverrechnungs-Check können wir Ihnen helfen, Sicherheit darüber zu erlangen, dass Ihre Lohnverrechnung korrekt durchgeführt wird. Wir zeigen Ihnen Einsparungspotentiale auf und machen Sie auf Verbesserungspotentiale aufmerksam. Ein Personalverrechnungs-Check dient der kurzfristigen und raschen Analyse, ob in Ihrer Lohnverrechnung sämtliche lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Er zeigt sich insbesondere aufgrund laufend stattfindender GPLA (gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben) und der raschen gesetzlichen Änderungen und komplexen Ausnahmeregelungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung als wirksames internes Kontrollinstrument der Geschäftsleitung sowie als Chance zum Aufzeigen von Verbesserungsvorschlägen (Bestellen Sie auch unseren informativen und kostenlosen Folder Personalverrechnungs-Check unter fragen-und-7-antworten-zur-personalverrechnung Jänner

10 NEWSLETTER 1/2015 Dr. Wolfgang Höfle Steuerberater, Partner Tel: , Fax DW: wolfgang.hoefle@tpa-horwath.com TPA Horwath Praterstraße 62-64, 1020 Wien Mag. Andrea Rieser Steuerberaterin, Managerin Tel: , Fax DW: andrea.rieser@tpa-horwath.com TPA Horwath Praterstraße 62-64, 1020 Wien Dieser Newsletter ist ein Service von TPA Horwath Mit freundlichen Grüßen Ihr TPA Horwath-Team Kontakt: TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH Praterstraße Wien Tel.: Fax: Wenn Sie künftig weitere steuerliche Informationen möchten, können Sie hier unseren elektronischen Newsletter bestellen. Besuchen Sie uns auf Facebook! IMPRESSUM Informationsstand Jänner 2015, Änderungen vorbehalten. Ohne Gewähr. Die Informationen sind stark vereinfacht und können die individuelle Beratung nicht ersetzen. Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Wolfgang Höfle, Partner, TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, A-1020 Wien, FN s HG Wien, Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater. Tel.: , Fax: DW 500. Homepage: Konzeption, Gestaltung: TPA Horwath Copyright 2015 TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, A-1020 Wien Alle Rechte vorbehalten. Jänner