Änderung des Beihilferechtes Rheinland-Pfalz. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Rheinische Versorgungskassen Postfach Köln Bitte stets angeben Bianka Fehr Beihilfekasse Tel. (02 21) Fax (02 21) Änderung des Beihilferechtes Rheinland-Pfalz Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben möchte die Beihilfekasse der Rheinischen Versorgungskassen über Änderungen in der BVO RhPf und den daraus resultierenden Änderungen in der Beihilfesachbearbeitung zum Umstellungsdatum informieren: - Elektronische Archivierung und Rücksendung von Belegen im Rahmen der Beihilfesachbearbeitung nach 96 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 LBG sowie 62 Abs. 4 BVO n. F. Anlage 1 - Vereinfachtes Antragsverfahren ( 62 Abs. 3 BVO n. F.) Anlage 2 - Des Weiteren erhalten Sie Informationen zu den wesentlichen Änderungen der Beihilfenverordnung zum Anlage 3 Word Rheinische Versorgungskassen Rheinlandhaus Mindener Straße Köln-Deutz Tel. (02 21) Fax (02 21) info@versorgungskassen.de

2 - 2 Zum werden die Festsetzungsbescheide mit einer Rechmittelbelehrung versehen. Die Widerspruchsfrist beträgt dann vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Neben den Antragsvordrucken und Informationen zur Beihilfe finden Sie das aktuelle Rundschreiben der Beihilfekasse der Rheinischen Versorgungskasse auch auf unserer Homepage unter Hier können Sie sich über aktuelle Änderungen und Wissenswertes aus der Beamtenversorgung, Beihilfekasse, Familienkasse und Betriebsrenten auf dem Laufenden halten. Mit freundlichen Grüßen Der Geschäftsführer Im Auftrag Wolfgang Tries Abteilungsleiter Beihilfekasse

3 - 3 Anlage 1 Elektronische Archivierung und Rücksendung von Belegen im Rahmen der Beihilfesachbearbeitung Nach 96 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Landesbeamtengesetz erfolgt im Falle der elektronischen Speicherung der Belege keine Rücksendung mehr. Die eingereichten Belege werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für die Beihilfebearbeitung nicht mehr benötigt werden. Gleichzeitig werden die elektronisch gespeicherten Daten gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gelöscht. Für die Beihilfebearbeitung werden die eingereichten Belege gescannt. Die weitere Bearbeitung erfolgt ausschließlich anhand der digitalisierten Daten. Aus technischen Gründen ist eine Rücksendung der eingereichten Belege nicht möglich. In der neuen Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz zum ist diese Regelung nun ebenfalls in 62 Abs. 4 Satz 2 BVO verankert. Die Vorlage von Originalbelegen darf daher nicht mehr erfolgen. Für die Beantragung der Beihilfe reicht die Vorlage von Duplikaten, Kopien oder Zweitschriften aus. In den meisten Fällen erhalten die Beihilfeberechtigten ein Rechnungsoriginal und ein Duplikat. Bei Belegen, die nur in einfacher Ausfertigung zugestellt werden, müssen Kopien in möglichst hoher Qualität eingereicht werden (besser weißes Papier und kein graues Umweltpapier). Auch sollte die Rückseite eines Beleges kopiert werden, falls diese Angaben enthält. Die Kosten für die Anfertigung von Kopien werden nicht erstattet. In aller Regel ist eine gesonderte Anfertigung von Kopien auch nicht notwendig, da Arztrechungen etc. grundsätzlich bereits in zweifacher Ausfertigung zugehen. Bei Rezepten sind die Apotheken in aller Regel bereit, kostenlos Kopien zu erstellen. Bei Beihilfeanträgen, die ab bei mir eingehen, erfolgt die Rücksendung von Belegen nur im Ausnahmefall. Hierzu erlaube ich mir die nachstehenden Hinweise: Eine Antragstellung per ist nicht möglich, da der Antrag nur mit Unterschrift entgegengenommen wird. Wegen der schlechten Übertragungsqualität können per Fax übermittelte Beihilfeanträge und Belege nicht entgegengenommen werden. Für ab dem eingereichte Anträge entfällt für den Antragsteller die bisherige Belegaufbewahrungspflicht von fünf Jahren. Die Änderung dieser Verfahrensweisen erfolgt im Vorgriff auf die zu erwartenden Änderungen der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz.

4 - 4 Anlage 2 Vereinfachtes Antragsverfahren Die Beihilfekasse der RVK führt entsprechend 62 Abs. 3 BVO n. F. sowie der Vorlagen des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz und der Oberfinanzdirektion Koblenz den neuen Vordruck Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe ein, welcher die Antragstellung im Regelfall erheblich vereinfachen wird. Dieser Antrag kann in den Fällen verwendet werden, bei denen keine Änderungen der persönlichen Verhältnisse gegenüber dem letzten Beihilfeantrag eingetreten sind. Auch wurde der bisheriger Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach diesen Vorlagen überarbeitet. Bei erstmaliger Antragstellung sowie bei Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen oder bei den berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist das ausführliche Formular Antrag auf Zahlung einer Beihilfe zu verwenden. Die Zusammenstellung der Aufwendungen, die bisher als Anlage zum Beihilfeantrag vorzulegen war, entfällt. Das bisher zeitintensive Auflisten der Rechnungsbelege ist somit nicht mehr notwendig. Ausreichend sind die Angabe der Gesamtaufwendungen des Antrages und die Anzahl der eingereichten Belege. Die Änderungen der persönlichen Verhältnisse müssen auch weiterhin von der Personalstelle des jeweiligen Mitglieds der Beihilfekasse bestätigt werden. Bei einem Erstantrag eines Beihilfeberechtigten ist der Erfassungsbeleg ausgefüllt der Beihilfekasse vorzulegen. Die geänderten Vordrucke sind auf der Homepage eingestellt.

5 - 5 Anlage 3 Änderungen im Beihilfenrecht des Landes Rheinland-Pfalz zum unter Berücksichtigung der Änderungen des LBG in der Fassung vom Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom (GVBI. S. 199) ist am in Kraft getreten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts. Rechtsansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden. 1. Antragsgrenze Die Antragsgrenze von 200,00 ( 13 Abs. 3 BVO a. F.) ist entfallen. 2. Berücksichtigung von Kindern Wenn bisher ein Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig war, konnten diese bestimmen, wer die Beihilfe für das Kind erhält ( 13 Abs. 4 BVO a. F.) und bei welcher Person das Kind beim Beihilfebemessungssatz berücksichtigt wird ( 12 Abs. 1 BVO a. F.) Nach 6 Abs. 5 BVO n. F. wird ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, ab nur noch bei der Person berücksichtigt, die den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum geltenden Fassung erhält (also bei der Person, die das Kindergeld für das Kind erhält). Damit entfällt das Wahlrecht für berücksichtigungsfähige Kinder. Bei Beihilfeanträgen, die ab eingehen und bei denen die entsprechenden Nachweise noch nicht vorliegen, erfolgt zunächst ggf. eine Minderung des Bemessungssatzes auf 50 % für die beihilfeberechtigte Person. Des Weiteren wird die Beihilfe zu Aufwendungen des Kindes /der Kinder zunächst ausgesetzt, bis die erforderlichen Unterlagen hier eingegangen sind. In diesem Zusammenhang kann ggf. eine Anpassung des Versicherungsschutzes erforderlich werden. Daher muss ggf. eine Bescheinigung über den geänderten Versicherungstarif den Unterlagen beigefügt werden. 3. Der Beihilfeanspruch ist vererblich ( 2 Satz 2 BVO n. F.) 4. Mutterschutz und Elternzeit Die Regelung des 88 LBG wird mit Wirkung vom durch die inhaltsgleiche Regelung des 64 LBG in der Fassung vom ersetzt. Nach Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Beihilfeanspruch während der Elternzeit nun in 3 Abs. 2 BVO geregelt. 5. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen Die Regelung des 87 a LBG wird mit Wirkung vom durch die inhaltsgleiche Regelung des 76 LBG in der Fassung vom ersetzt. 6. Heilpraktiker Aufwendungen für Heilpraktiker sind angemessen bis zum 2,3-fachen Gebührensatz der vergleichbaren ärztlichen Leistungen ( 8 Abs. 3 letzter Satz BVO n. F.)

6 Hilfsmittel Der beihilfefähige Höchstbetrag für Hörgeräte beträgt 1.500,00 je Ohr ab (vorher 1.025,00 je Ohr). 8. Arznei- und Verbandmittel Güter des täglichen Bedarfs wurden ergänzt um Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Koste, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwässer und medizinische Körperpflegemittel. Des Weiteren sind Geriatrika und Stärkungsmittel nicht beihilfefähig. Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits und Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses können beihilfenrechtlich anerkannt werden, wenn diese zur Behandlung einer Krankheit erforderlich sind und es zur Behandlung der Krankheit keine zugelassenen Arzneimittel gibt oder sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben. 9. Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen Die Ausschlussfrist zur Abgabe der Wahlleistungserklärung wurde im Fall der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld von drei auf sechs Monate verlängert ( 25 Abs. 1 BVO n. F.) 10. Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung (Privatkliniken) Ein Vergleich mit der dem Wohnort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung ist nicht mehr erforderlich ( 26 BVO n. F.). Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind allgemeine Krankenhausleistungen bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem KHEntG abgerechnet werden, bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach 10 Abs. 9 KHEntG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, beihilfefähig. Bei Krankenhausbehandlungen, die nicht nach Fallpauschalen abgerechnet werden (z. B. Psychokliniken), sind bei der Behandlung von Erwachsenen vollstationär bis zu 260,00 und teilstationär bis zu 180,00 täglich beihilfefähig. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen werden täglich im Rahmen einer vollstationären Behandlung bis zu 360,00 und im Rahmen einer teilstationären Behandlung bis zu 260,00 (Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz) beihilfenrechtlich berücksichtigt. Die ab gültigen Vorschriften können Sie auf der Homepage der Beihilfekasse der Rheinischen Versorgungskassen ( einsehen.