Petition nach 16 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Straßenreinigungssatzung der Stadt Beelitz

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1 An die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beelitz Berliner Str Beelitz nachrichtlich: Mitglieder des Ortsbeirats Fichtenwalde Beelitz, den Petition nach 16 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Straßenreinigungssatzung der Stadt Beelitz Sehr geehrte Damen und Herren, wir, die Unterzeichner dieses Schreibens (s. Anlage) bitten die Stadtverordnetenversammlung die am beschlossene Straßenreinigungssatzung (Amtsblatt für die Stadt Beelitz Nr. 1/2007 S. 5) unverzüglich aufzuheben. Begründung: Durch 2 Abs. 1 der am beschlossenen Straßenreinigungssatzung (Amtsblatt für die Stadt Beelitz Nr 1/2007 S. 5) wird den Grundstückseigentümern die Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen auferlegt. Soweit die Straße in der Anlage zur Satzung aufgeführt wird, übernimmt allerdings die Stadt Beelitz die Reinigung nach 1 Abs. 2 der Satzung als öffentliche Einrichtung. Nach 3 der Satzung umfasst die Reinigung unter anderem: die wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege, wozu auch das Entfernen von Unkraut, Laub und Unrat gehört, wobei der Unrat nicht in die stadteigenen Papier- bzw. Abfallkörbe geschüttet werden dürfen (Absatz 1), das Freihalten der Gehwege von Schnee bis zu einer Breite von 1,5 Metern, wobei in den Fällen, in denen keine Gehwege vorhanden sind, ein entsprechender Streifen entlang des Grundstücks als Gehweg gilt (Absatz 3 i.v.m. 1 Abs. 3), die unverzügliche Beseitigung von gefallenem Schnee und Eisglätte in der Zeit von 7.00 bis Uhr (Abs. 4).

2 Die am beschlossene Straßenreinigungssatzung leidet an offenkundigen schwerwiegenden Rechtsmängeln, insbesondere gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Willkürverbot) und legt uns nicht zuletzt ein ungerechtfertigtes finanzielles Sonderopfer auf, so dass die Satzung sich als entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff darstellt. Der offenkundige Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (abgabenrechtliche Grundsätze) ergibt sich bereits daraus, dass die Stadt Beelitz keine Straßenreinigungsgebühr von den Grundstückseigentümern verlangt, denen die Straßenreinigung, zu der der Winterdienst gehört, nicht übertragen ist. Der überwältigenden Mehrheit der Beelitzer wird der Winterdienst kostenlos von der Stadt zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich ist nach 49 a Abs. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) die Straßenreinigung eine Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Erfüllung dieser Aufgabe entweder aus den allgemeinen Einnahmen (Steuermittel) finanzieren oder nach 49 a Abs. 5 die Grundstückseigentümer zu Benutzungsgebühren heranziehen. Da die Stadt Beelitz keine Benutzungsgebühren erhebt, finanziert sie die Aufgabe aus den allgemeinen Einnahmen, die auch von uns erbracht werden. Wir, die den Winterdienst selbst erledigen sollen, finanzieren somit im Ergebnis nicht nur den Winterdienst vor fremden Grundstücken, sondern müssen zusätzlich die Kosten des Winterdienstes vor unseren eigenen Grundstücken tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Gleichheitsgebot verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. nur BVerfGE 88, 87, 96ff). Die zu vergleichenden Normadressatengruppen sind hier die Grundstückseigentümer, denen der Winterdienst übertragen wurde und die Grundstückseigentümer, denen der Winterdienst nicht übertragen wurde. Da beide Gruppen gleichermaßen Steuermittel zur Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben zahlen, bestehen zwischen diesen Gruppen auch keine Unterschiede. Es gibt daher auch keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, dass die Stadt einer Gruppe von Grundstückseigentümern die Erfüllung der Aufgabe versagt und diese auf sie abwälzt. Im diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Übertragung der Straßenreinigung auf nur einen Teil der Grundstückseigentümer rechtlich zwingend dazu führt, dass von den anderen Grundstückseigentümern eine Benutzungsgebühr zu erheben ist. Dem steht auch 49 a Abs. 5 BbgStrG nicht entgegen. Nach dem Wortlaut ist die Gemeinde zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Benutzungsgebühr zu erheben. Die Berechtigung im Sinne eines kann bringt hier jedoch nur zum Ausdruck, dass die Stadt statt einer Finanzierung über eine Benutzungsgebühr auch eine Finanzierung durch die allgemeinen Einnahmen vornehmen kann. Seite 2 von 5

3 Doch selbst wenn die Stadt Beelitz eine Straßenreinigungsgebühr von den Grundstückseigentümern, für die der Winterdienst erbracht wird, verlangen würde, stellt sich die Satzung als rechtswidrig dar. Zwar lässt 49 a Abs. 5 Nr. 3 BbgStrG es zu, dass die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Grundstückseigentümern übertragen werden kann. Dabei stellt sich bereits die Frage, ob sich das Wort teilweise nicht ausschließlich auf die Art der Reinigung (Straßensäuberung oder Winterdienst) bezieht, und somit eine Übertragung der Straßenreinigung auf einen Teil der Einwohner ausscheidet. Doch selbst wenn zugunsten der Stadt davon ausgegangen wird, dass die Straßenreinigung auch einem Teil der Eigentümer übertragen werden kann, ist die Stadt bei der Auswahl, welchen Eigentümern sie die Straßenreinigung überträgt, rechtlichen Grenzen unterworfen. Insbesondere ist sie auch bei prinzipiell weiten Ermessenspielräumen an das Verfassungsrecht, d.h. das Willkürverbot, an das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. z.b. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v , Az. 4 K 6/99; OVG Sachsen, Beschl.v , Az. 5 B 319/07) sowie an die Beachtung der Zumutbarkeit der Überwälzung der Reinigungspflicht (vgl. VGH Bayern, Urt.v ; Az. 8 B ) gebunden. Das verfassungsrechtliche Willkürverbot verlangt bei der Auswahl der Straßen, für die die Straßenreinigung übertragen wird, sachlich nachvollziehbare Auswahlkriterien. Diese sind aber in keiner Weise ersichtlich, wie am Beispiel des Ortsteils Fichtenwalde zu sehen ist: Das Auswahlkriterium Sackgasse kann nicht gewählt worden sein, denn auch in solchen Straßenabschnitten wird der Winterdienst von der Stadt ausgeübt (z.b. Kiefernweg ab Fichtenweg, Birkenweg ab Fichtenweg, Karl-Marx-Str. ab Mittelstraße). Das Auswahlkriterium Verbindungsstraßen kann der Auswahl ebenfalls nicht zugrunde liegen, denn auf diesen wird teilweise gar nicht (z.b.: Weidenweg, Ebereschenweg), teilweise abschnittsweise nicht (z.b.: Fichtenweg im Abschnitt Birkenweg-Kiefernweg) der Winterdienst von der Stadt ausgeübt. Auch die Verkehrsbedeutung kann kein Kriterium sein, denn es wird beispielsweise ebenso der Poetenweg geräumt, obwohl es sich hier ausschließlich um Anliegerverkehr handeln kann. Auch die Befestigung der Straßen (fehlende Asphaltierung) kann der Auswahl nicht zugrunde gelegen haben, denn den Anliegern der unbefestigten Friedrich-Engels-Str. ist der Winterdienst im Gegensatz zu den Anliegern der parallel verlaufenden, ebenfalls unbefestigten Karl-Marx- Str. übertragen worden. Andere sachliche Kriterien, die der Auswahl zugrunde gelegen haben könnten, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil drängt sich der Eindruck auf, dass die Auswahl der jeweiligen Straßen eher aus dem Bauch heraus getroffen worden ist. Die Abwälzung des Winterdienstes bedeutet, dass die Stadt auf uns die Verkehrssicherungspflicht abgewälzt hat. Das hat erhebliche finanzielle und haftungsrechtliche Folgen. Gerade Berufstätige, die Seite 3 von 5

4 tagsüber den Winterdienst nicht ausüben können, können der Verkehrssicherungspflicht nur nachkommen, wenn sie einen Dritten (Unternehmen) mit dem Winterdienst beauftragen, wofür natürlich ein nicht unerhebliches Entgelt zu zahlen ist. Wird dies unterlassen, und kommt es zu einem Schadensfall, würde auch die Haftpflichtversicherung des Grundstückeigentümers nicht einspringen, d.h. die Grundstückseigentümer haften mit ihrem Vermögen unmittelbar. Angesichts dieser Folgen ist es schon fast zu vernachlässigen, dass die Satzung auch hinsichtlich der Säuberung der Straßen rechtswidrig ist. Bereits nach den Grundsätzen der Logik kann nach 49 a Abs. 5 BbgStrG die Stadt die Reinigungspflicht auf die Eigentümer nur insoweit übertragen, als sie selbst zur Reinigung verpflichtet ist (vgl. auch VGH Bayern, Urt.v , Az. 8 B ; OLG Dresden, Urt.v , Az. 6 U 3690/99). Nach 49 a Abs. 1 Satz 1 BbgStrG richtet sich die Art und der Umfang der Reinigungspflicht der Stadt Beelitz nach den örtlichen Erfordernissen. Schon begrifflich ist das Wort Erfordernis ein Synonym für das Wort Erforderlichkeit. Die gesetzliche Reinigungspflicht der Stadt besteht also nur soweit dies erforderlich ist, so dass sie von dem Verschmutzungsgrad definiert wird. Demgegenüber bestimmt 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung, dass Fahrbahnen und Gehwege wöchentlich und damit unabhängig vom Verschmutzungsgrad und völlig unabhängig von dem Erfordernis zu reinigen sind. Dass 49 a Abs. 1 BbgStrG keine wöchentliche Straßenreinigung verlangt, wird durch die Tatsache belegt, dass die Stadt Beelitz auch in den Fällen, in denen sie die Straßenreinigung weiterhin ausführt, wie z.b. der Berliner Straße in Fichtenwalde, keine wöchentliche Reinigung vornimmt. Auch auf ein ortsübliches Handeln kann sich die Stadt nicht berufen, denn ein solches existiert angesichts der Tatsache, dass die Stadt den Reinigungsdienst überwiegend selbst durchführt und auf die wöchentliche Reinigung (aus verständlichen Gründen) verzichtet, gerade nicht. 3 Abs. 1 der Satzung stellt somit eine unzulässige Pauschalregelung dar, die von der Ermächtigungsnorm nicht mehr gedeckt ist (vgl. VGH Bayern a.a.o.). Ferner ist die Überwälzung des Reinigungsdienstes auch unzumutbar, weil die Stadt keine Regelung für den Verbleib der abstumpfenden Mittel bei der Ausübung des Winterdienstes getroffen hat. Da die Verwendung von Salz nach 3 Abs. 3 nur im Ausnahmefall erlaubt ist, ist als abstumpfendes Mittel Sand oder Asche einzusetzen. Dabei fallen bei längerem Schneefall erhebliche Mengen an, die auf den befestigten Straßen später als Schmutz liegen bleiben und der von den Anliegern der befestigten Straßen entsorgt werden muss. Dabei entstehen erneut zusätzliche Kosten, da die graue Tonne diese Mengen nicht fasst und daher die Mengen zum Abfallentsorger hingebracht werden muss. Die Beseitigung von Schutz und Abfall ist jedoch dem Grundstückeigentümer nur zumutbar, wenn er diese einfach, Seite 4 von 5

5 schnell und ohne wesentliche Kosten und Mühen bei der Überlassung an den zuständigen Entsorgungsträger erledigen kann (vgl. VGH Bayern, a.a.o.). Das trifft hier gerade, wie dargestellt, nicht zu. Da auch bezüglich des Hundekots keine Ausnahmebestimmung getroffen worden ist, sei zumindest klarstellend erwähnt, dass die Reinigungspflicht die Beseitigung von Hundekot wegen Unzumutbarkeit nicht erfasst (vgl. VGH Bayern, a.a.o.). Mit freundlichen Grüßen Die Unterzeichner der Anlage Seite 5 von 5

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