Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde Arneburg - Goldbeck

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde Arneburg - Goldbeck"

Transkript

1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde Arneburg - Goldbeck Aufgrund der 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom (GVBl. LSA S. 648) in Verbindung mit dem Brandschutzund Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) hat der Verbandsgemeinderat Arneburg-Goldbeck in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. 1 Organisation, Bezeichnung, Aufgaben (1) Die VerbGem Arneburg-Goldbeck unterhält eine Freiwillige Feuerwehr als unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Arneburg-Goldbeck". Die Freiwillige Feuerwehr Arneburg-Goldbeck besteht aus den Ortsfeuerwehren: Stadt Arneburg, Beelitz, Hassel, Sanne, Eichstedt (Altmark), Baben, Lindtorf, Rindtorf, Goldbeck, Bertkow, Plätz, Möllendorf, Petersmark, Rochau, Schartau, Hohenberg-Krusemark, Groß Ellingen, Hindenburg, Iden, Rohrbeck, Sandauerholz, Hansestadt Werben (Elbe), Behrendorf, Berge, Giesenslage (2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der 1 und 2 BrSchG LSA und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten, sowie die Stellung von Brandwachen. (3) Die Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht. (4) Die Freiwillige Feuerwehr der VerbGem Arneburg-Goldbeck untersteht dem Verbandsgemeindebürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr eines Verbandsgemeindewehrleiters. (5) Der Verbandsgemeindewehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter. (6) Die Freiwillige Feuerwehr besteht in der Regel aus ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften. Ihr können auch hauptamtlich tätige Personen angehören. Seite 1 von 11

2 2 Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr (1) Die VerbGem Arneburg - Goldbeck wirkt darauf hin, dass für die Erfüllung der Aufgaben nach 1 dieser Satzung freiwillige Kräfte (Freiwillige Feuerwehr) zur Verfügung stehen. Einwohner der VerbGem Arneburg - Goldbeck, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzen, können als Mitglied an Ausbildungen und Übungen der Freiwilligen Feuerwehr teilnehmen. Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet sein und das 18. aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. (2) In der Freiwilligen Feuerwehr soll die Jugendfeuerwehr gefördert werden. In der Jugendfeuerwehr kann aufgenommen werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat und körperlich und geistig in der Lage ist, am Dienst der Jugendfeuerwehr teilzunehmen. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr dürfen nur zu Ausbildungs- und Übungsdiensten herangezogen werden. (3) In die Kinderfeuerwehr kann aufgenommen werden, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. (4) Im Hinblick auf den Einsatzdienst, die Übertragung von Funktionen und die Beförderung ist die Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) und die Alarm- und Ausrückeordnung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen: a) Einsatzabteilung b) Alters- und Ehrenabteilung c) Jugendfeuerwehr d) Kinderfeuerwehr (2) Mitglieder der Ortsfeuerwehr, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wechseln in die Altersund Ehrenabteilung. Müssen Mitglieder vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Abteilung der Einsatzkräfte ausscheiden, so können Sie in die Alters- und Ehrenabteilung aufgenommen werden. (3) Mitglieder der Feuerwehr und sonstige Einwohner der Gemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz erworben haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Verbandsgemeindebürgermeister nach Anhörung des Verbandsgemeindewehrleiters und des Ortswehrleiters. Seite 2 von 11

3 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei der Verbandsgemeinde zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter bei der Verbandsgemeinde vorzulegen. Gem. 9 Abs. 2 BrSchG LSA ist der Arbeitgeber, mit Zustimmung des Mitgliedes, über die Aufnahme zu unterrichten. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsgemeindebürgermeister nach Anhörung des Verbandsgemeindewehrleiters und der Ortswehrleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren. (3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Verbandsgemeindebürgermeister bzw. in dessen Auftrag durch den Verbandsgemeindewehrleiter unter Überreichung der Satzung und des Mitgliedsausweises. Dabei ist das neue Mitglied durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, durch den Ortswehrleiter zu verpflichten. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind zur Teilnahme an der laufenden Ausbildung von mindestens 40 Unterrichtsstunden jährlich, gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 Abs (FwDV2), verpflichtet. Bei Dienstverhinderung muss der Ortswehrleiter bzw. Ausbildungsverantwortliche der Ortswehr vom Mitglied mit Begründung der Verhinderung informiert werden. (2) Die Mitglieder der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen. (3) Jedes Mitglied hat die ihm von der Gemeinde überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Einsatztechnik und Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung zuvor genannter Gegenstände kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden. (4) Die Mitglieder sind gegen Unfall im Feuerwehrdienst nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren genau zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich über den Ortwehrleiter und Dem Verbandsgemeindewehrleiter zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind. Bei einem Schaden an seinem privaten Eigentum, der während des Feuerwehrdienstes entstanden ist, gilt für das Mitglied die gleiche Festlegung. (5) Der Träger der Feuerwehr regelt die Rechtsansprüche der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sowie gegenüber Dritten sofern sie im oder durch den Feuerwehrdienst entstanden sind. Seite 3 von 11

4 6 Einsatzabteilung (1) In die Einsatzabteilung sollten als Einsatzkräfte nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben (Einwohner). In begründeten Ausnahmefällen, können auch Einwohner anderer Gemeinden in die Einsatzabteilung aufgenommen werden. Sie müssen den Anforderungen des Einsatzdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in 1 Abs. 2 dieser Satzung bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Verbandsgemeindewehrleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.b. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Einsatzleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) an der Aus- und Fortbildung, den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Feuerwehrmitglieder ohne abgeschlossene Truppmannausbildung dürfen keine Truppmannfunktion übernehmen. Feuerwehrmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und mit abgeschlossener Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) dürfen zu Ausbildungszwecken mit Zustimmung des Ortswehrleiters bei Ausbildungsveranstaltungen und Übungen der Einsatzabteilung anwesend sein. Bei minderjährigen Feuerwehrmitgliedern muss hierzu eine gesonderte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. (4) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) einer dauerhaften Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen, b) der Vollendung des 65. Lebensjahres, c) dem Austritt, d) dem Ausschluss. (5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verbandsgemeindebürgermeister erklärt werden. (6) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflichten, so kann ihm der Verbandsgemeindebürgermeister im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindewehrleiter und dem Ortswehrleiter eine Ermahnung aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. Weiterhin können Funktionsträger gem. 14 Abs. 3 dieser Satzung bei wiederholter Dienstpflichtverletzung von ihrer Berufung entbunden werden. Vor dem Ausspruch ist dem Betroffenem Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. (7) Der Verbandsgemeindebürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Verbandsgemeinderat. Der Verbandsgemeindewehrleiter und der zuständige Ortswehrleiter sind anzuhören. Seite 4 von 11

5 7 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Darüber hinaus können die Einwohner der Verbandsgemeinde aufgenommen werden, wo eine Aufnahme für die in 6, 8 und 9 genannten Abteilungen dieser Satzung nicht möglich ist. Die Alters- und Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. (2) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Verbandsgemeindewehrleiter, sowie der betreffenden Ortswehrleitung. (3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verbandsgemeindebürgermeister, b) durch Ausschluss ( 6 Abs. 6 gilt sinngemäß) c) durch Tod. (4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr - mit Ausnahme des Einsatzdienstes - übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Altersund Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr, sowie der Ortswehrleiter. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a findet entsprechende Anwendung. 8 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr der VerbGem Arneburg - Goldbeck". (2) Die Jugendfeuerwehr VerbGem Arneburg-Goldbeck ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung in den Ortsfeuerwehren nach einer gesonderten Ordnung. (3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Verbandsgemeindewehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwartes und Ortsjugendwartes bedient. Seite 5 von 11

6 9 Kinderabteilung (1) Die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen Kinderfeuerwehr der VerbGem Arneburg Goldbeck. (2) In der Kinderabteilung können mit schriftlichem Einverständnis der erziehungsberechtigten Einwohner der Verbandsgemeinde, Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Bestätigung der Aufnahme in die Kinderabteilung obliegt dem Träger der Feuerwehr. Er kann dieses Recht dem Verbandsgemeindewehrleiter übertragen. (3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Kinderfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Verbandsgemeindewehrleiter, Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwartes der sich dazu eines ausreichend qualifizierten Mitgliedes der einzelnen Ortsfeuerwehren bedient. 10 Beendigung der Mitwirkung ehrenamtlicher Mitglieder der Feuerwehr (1) Die Mitwirkung ehrenamtlicher Mitglieder der Feuerwehr wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Träger der Freiwilligen Feuerwehr Arneburg- Goldbeck stellt das Ausscheiden fest. (2) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt, b) Geschäftsunfähigkeit, c) Ausschluss, d) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr des Ortes, e) Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde. f) Ableben des Mitgliedes Die Mitgliedschaft in der Jugendwehr endet für Mitglieder der Jugendwehren darüber hinaus mit der: a) Auflösung der Jugendabteilung, b) Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine Übernahme als aktives Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfolgt. (3) Mitglieder der Feuerwehr können bei vornehmlich wiederholten und groben Verstößen gegen die freiwillig übernommenen oder bei zum Dienst in der Feuerwehr Verpflichteten gegen die übertragenen Dienstpflichten aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. (4) Ein Ausschluss kann vorgenommen werden bei: 1. rechtkräftiger Verurteilung nach vorsätzlich begangener Straftat, 2. fortgesetzter nachlässiger Dienstausübung 3. erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr (5) Der Ausschluss ist den ehrenamtlichen Mitgliedern der Feuerwehr unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats vom Tag der Zustellung der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Träger der Freiwilligen Feuerwehr. Seite 6 von 11

7 11 Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Die Grundausbildung der Mitglieder der Feuerwehr führt die Gemeinde durch (Standortausbildung). Das gleiche gilt für die weitergehende Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr, sofern diese nicht auf Landkreis- oder Landesebene (Kreisausbildung, Landesfeuerwehrschule) übernommen wird. 12 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden (1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Verbandsgemeinde Ersatz verlangen. (2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben über den Ortswehrleiter, dem Verbandsgemeindewehrleiter unverzüglich anzuzeigen a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung. (3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Verbandsgemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung über den Verbandsgemeindewehrleiter an den Verbandsgemeindebürgermeister weiterzuleiten. 13 Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr der VerbGem Arneburg - Goldbeck wird von einem Verbandsgemeindewehrleiter und den Stellvertretern für Ausbildung, Technik und Brandschutzerziehung geleitet. Der Verbandsgemeindewehrleiter wird vom Träger des Brandschutzes berufen. Der Verbandsgemeindewehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß 1 Abs. 2 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er berät den Träger der Feuerwehr in Fragen des Brandschutzes und der Hilfeleistung, der ordnungsgemäßen Ausrüstung, sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn seine Stellvertreter und die Ortswehrleiter zu unterstützen. (2) Dem Verbandsgemeindewehrleiter obliegt regelmäßig die Leitung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Einsatzleitung kann seinen Stellvertretern, dem Ortswehrleiter oder einem ausreichend qualifizierten Mitglied der Einsatzabteilung übertragen werden. (3) Die Stellvertreter für Ausbildung, Technik, Brandschutzerziehung haben den Verbandsgemeindewehrleiter bei Verhinderung zu vertreten. (4) Der Verbandsgemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden durch den Träger der Feuerwehr in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von 6 Jahren berufen. Der Vorschlag kann durch Wahl der Ortswehrleiter erfolgen. Seite 7 von 11

8 In Vorbereitung der Wahl sollte der Verbandsgemeindewehrleiter einen Vorschlag unterbreiten. Zum Wahlgang müssen mindestens 2/3 der Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Bei der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Wird keine Mehrheit erreicht, ist ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Bei mehreren Kandidaten mit gleichem Stimmenanteil sind Stichwahlen nach gleichen Grundsätzen durchzuführen. Für das Wahlverfahren gilt 54 Abs. 3 GO LSA entsprechend. Zur Erfüllung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben müssen der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und seine Stellvertreter persönlich und fachlich geeignet sein. Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer mindestens die Qualifikation Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr besitzt. Nach erfolgtem Wahlgang obliegt es dem Träger der Feuerwehr, die entsprechenden Mitglieder der Feuerwehr in ihrer Funktionen zu berufen. Die Abberufung des Leiters und dessen Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt entsprechend. (5) Legt der Verbandsgemeindewehrleiter seine Funktion nieder, übernimmt bis zu dem Zeitpunkt der Neuwahl und Berufung eines Verbandsgemeindewehrleiters ein Stellvertreter diese Funktion. (6) Sollte kein Stellvertreter vorhanden sein, übernimmt ein Kamerad der Einsatzgruppe mit den erforderlichen Qualifikationen, sowie persönlicher und fachlicher Eignung diese Funktion, bis diese Funktion neu vorgeschlagen und durch den Träger der Feuerwehr berufen wird. Dieser Kamerad hat vor seinem Einsatz sein Einverständnis für die zeitlich begrenzte Wahrnahme der Funktion zu geben. (7) Der Verbandsgemeindewehrleiter sollte einmal im Jahr dem Verbandsgemeinderat gegenüber Rechenschaft ablegen. 14 Ortswehrleiter (1) Der Ortwehrleiter und seine Stellvertreter werden durch den Träger der Feuerwehr in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von 6 Jahren berufen. Der Vorschlag erfolgt durch die Kameraden der jeweiligen Ortswehr. Der Vorschlag kann durch Wahl erfolgen. Zum Wahlgang müssen mindestens 2/3 der Kameraden der Ortswehr anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Bei der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Wird keine Mehrheit erreicht, ist ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Bei mehreren Kandidaten mit gleichem Stimmenanteil sind Stichwahlen nach gleichen Grundsätzen durchzuführen. Für das Wahlverfahren gilt 54 Abs. 3 GO LSA entsprechend. Zur Erfüllung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben müssen der Ortswehrleiter und seine Stellvertreter persönlich und fachlich geeignet sein. Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer mindestens die Qualifikation Gruppenführer und Leiter einer Feuerwehr besitzt. Nach erfolgtem Wahlgang obliegt es dem Träger der Feuerwehr, die entsprechenden Mitglieder der Feuerwehr in ihrer Funktionen zu berufen. Die Abberufung des Ortswehrleiters und dessen Stellvertreter der Ortswehr erfolgt entsprechend. (2) Vorgeschlagen zum Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter können nur fachlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des Ortes oder der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck. (LVO LSA ist anzuwenden) (3) Die Wehrleitungen in den Ortschaften bestehen aus dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Weiterhin können von der Ortswehrleitung in Absprache mit dem Verbandsgemeindewehrleiter die Funktionen Verbandsführer, Zugführer, Gruppenführer Sicherheitsbeauftragte, Jugendfeuerwehrwarte, Gerätewarte sowie stellv. Gerätewarte eingesetzt werden. Diese müssen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese Funktionen sind durch den Verbandsgemeindebürgermeister zu übertragen. Seite 8 von 11

9 (4) Bei wiederholten Pflichtverstößen können Ortswehrleiter und Stellvertreter nach Anhörung des Betroffenen abberufen werden. Verbandsführer, Zugführer, Gruppenführer Sicherheitsbeauftragte, Jugendfeuerwehrwarte, Gerätewarte, sowie stellv. Gerätewarte können bei wiederholten Pflichtverstößen, nach Anhörung des Betroffenen, von ihren Funktionen entbunden werden. Die Abberufung oder Entbindung erfolgt durch den Träger der Feuerwehr. 15 Mitgliederversammlung (1) Der Verbandsgemeindewehrleiter kann nach Bedarf eine Mitgliederversammlung einberufen. Hierbei sollen 3 Kameraden jeder Ortsfeuerwehr eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung findet in Form einer Delegiertenversammlung statt. (2) Die Mitgliederversammlungen der Ortsfeuerwehren werden von den Ortswehrleitern bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Verbandsgemeindebürgermeister, Verbandsgemeindewehrleiter oder ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Ortswehr dies unter Angabe von Gründen verlangt. An den Mitgliederversammlungen der Ortsfeuerwehren soll jedes Mitglied der Ortswehr teilnehmen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind durch schriftliche Einladung mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern bekannt zu geben. (3) Die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehren behandelt die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere a) die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht), b) die Mitwirkung bei Vorschlagsrechten. Diesbezüglich stimmberechtigt sind die Einsatzkräfte. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsgemeindewehrleiter, dessen Stellvertretern, Ortswehrleiter oder einen von den Mitgliedern gewählten Versammlungsleiter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit selber Tagesordnung eingeladen werden. Es wird offen abgestimmt. In Personalangelegenheiten kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach 15 Abs. 4 BrSchG LSA erfolgt durch Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des 54 Abs. 3 GO LSA entsprechend Anwendung. 16 Entschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (1) Der freiwillige Angehörige der Feuerwehr hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Die Verbandsgemeinde wirkt darauf hin, dass freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, infolge der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen keine beruflichen Nachteile erwachsen. Die Verbandsgemeinde hat allen freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr Verdienstausfallersatz zu leisten, der für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte angefangene Stunde wird voll berechnet. Wird Arbeitszeit versäumt, weil nach dem Einsatz Ruhezeiten einzuhalten sind, ist ebenfalls Verdienstausfallersatz zu leisten. Freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr, die beruflich selbständig sind, erhalten eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen durch den Verbandsgemeinderat festgesetzt wird. Seite 9 von 11

10 Der Verbandsgemeindetrat der VerbGem Arneburg - Goldbeck kann einen einheitlichen Höchstbetrag festlegen, der bei der Erstattung des stündlichen Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf. (2) Schäden, mit Ausnahme von entgangenem Gewinn, die dem freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung seines Dienstes ohne sein Verschulden erwachsen, sind von der Verbandsgemeinde zu ersetzen; das Gleiche gilt für Personenschäden, soweit sie nicht über anzuwendende Vorschriften abgedeckt sind. (3) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. 17 Ehrungen und Auszeichnungen (1) Zu Jubiläen von Angehörigen von Ortsfeuerwehren der VerbGem Arneburg - Goldbeck in Anerkennung jahrelanger ständiger Einsatzbereitschaft wird eine Ehrung durch den Bürgermeister der VerbGem Arneburg-Goldbeck vorgenommen. Ab 10jähriger Mitgliedschaft wird diese Ehrung mit entsprechender Würdigung durchgeführt. Diese Ehrungen erfolgen für: - 10jährige Mitgliedschaft - 20jährige Mitgliedschaft - 30jährige Mitgliedschaft - 40jährige Mitgliedschaft - 50jährige Mitgliedschaft - 60jährige Mitgliedschaft - alle weiteren 10 Jahre (2) Bei einer 20jährigen Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortswehrleiter erfolgt eine Ehrung mit entsprechender Würdigung. 18 Zuwendung für erlangte Qualifikationen und besondere Leistungen (1) Zur Anerkennung von erfolgreich abgeschlossenen Qualifizierungen wird den aktiven Mitgliedern der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Arneburg - Goldbeck eine einmalige Würdigung gewährt. Die Würdigung erfolgt für: abgeschlossene Qualifikation zum Gruppenführer abgeschlossene Qualifikation zum Zugführer (2) Zur Anerkennung herausragender, besonderer, persönlicher Leistungen bei der Rettung von Menschleben, bei der Bekämpfung von Bränden und bei der technischen Hilfeleistung im Einsatzdienst, kann aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck auf Antrag der Verbandsgemeindewehrleitung und auf Beschluss des Verbandsgemeinderates, eine einmalige besondere Würdigung gewährt werden. 19 Zuwendung für Ausrichtung Verbandsgemeindeausscheid Die Ortsfeuerwehr, die den jährlichen Verbandsgemeindeausscheid ausrichtet, wird eine einmalige Zuwendung auf Antrag der Verbandsgemeindewehrleitung und auf Beschluss des Verbandsgemeinderates gewährt. Seite 10 von 11

11 20 Zuwendung für kameradschaftliche Zwecke (1) Der Träger des Brandschutzes zahlt für kameradschaftliche Zwecke, für jedes aktive Mitglied, jedes Mitglied der Alters- und Ehrenabteilung, jedes Mitglied der Frauengruppe und jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Arneburg- Goldbeck, jährlich einen Zuschuss auf Beschluss des Verbandsgemeinderates. (2) Maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder zu Beginn des Haushaltsjahres. (3) Über die Verwendung des Zuschusses entscheidet die Ortswehrleitung durch Beschluss. 21 Zuwendung zur Würdigung von Gründungsjubiläen Jede Ortsfeuerwehr und jede Jugendfeuerwehr der Verbandsgemeinde Arneburg - Goldbeck wird anlässlich ihrer ununterbrochenen fünfjährigen Jubiläen zur würdigen Ausgestaltung des Jubiläums eine zweckgebundene Zuwendung gewährt. Über die Höhe der Zuwendungen entscheidet der Verbandsgemeinderat. 22 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: - Satzung der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arneburg vom mit ihren Änderungssatzungen vom und Feuerwehrsatzung der Stadt Werben vom Feuerwehrsatzung der Gemeinde Behrendorf vom Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark vom Feuerwehrsatzung der Gemeinde Altenzaun vom Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hindenburg vom Feuerwehrsatzung der Gemeinde Sandauerholz vom Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hassel vom mit ihrer Änderungssatzung vom Feuerwehrsatzung der Gemeinde Sanne vom Goldbeck, den Eike Trumpf Verbandsgemeindebürgermeister -Siegel - Seite 11 von 11

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Coswig (Anhalt) (Feuerwehrsatzung)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Coswig (Anhalt) (Feuerwehrsatzung) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Coswig (Anhalt) (Feuerwehrsatzung) Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568),

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt 1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt

Mehr

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Springstille.

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Springstille. S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille Auf Grund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 19 Abs. 1 (GVBl. S. 501) und 38 Abs. 1 3 des Thüringer Gesetzes

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Blankenburg (Harz) - (vorläufige Feuerwehrsatzung). Vom 10. Dezember 2009.

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Blankenburg (Harz) - (vorläufige Feuerwehrsatzung). Vom 10. Dezember 2009. Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Blankenburg (Harz) - (vorläufige Feuerwehrsatzung). Vom 10. Dezember 2009. Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA)

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bördeland (Feuerwehrsatzung)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bördeland (Feuerwehrsatzung) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bördeland (Feuerwehrsatzung) Auf der Grundlage der 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Möser

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Möser Gemeinde Möser Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Möser Auf der Grundlage der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wettin-Löbejün

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wettin-Löbejün Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wettin-Löbejün Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl.

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Naumburg (Saale)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Naumburg (Saale) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Naumburg (Saale) Vom Abdruck der Präambel wird abgesehen 1 ORGANISATION, BEZEICHNUNG, AUFGABEN (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Naumburg (Saale) ist

Mehr

Lesefassung - Satzung vom (Beschluss-Nr.: ) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz

Lesefassung - Satzung vom (Beschluss-Nr.: ) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz Lesefassung - Satzung vom 17.11.2014 (Beschluss-Nr.: 128-2014) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz Aufgrund des 8 i.v.m. 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz (Feuerwehrsatzung) Feuerwehrsatzung vom 11.11.2014 (Michaelbote 29.11.2014) Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung, Aufgaben (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt

Mehr

(4) Die Feuerwehr der Stadt Harzgerode untersteht dem Bürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadtwehrleiters.

(4) Die Feuerwehr der Stadt Harzgerode untersteht dem Bürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadtwehrleiters. Stadt Harzgerode Ortsrecht Lesefassung (Satzung in der derzeit aktuellen Fassung) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Harzgerode 1 Organisation, Bezeichnung, Aufgaben (1) Die Freiwillige Feuerwehr

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Annaburg -Feuerwehrsatzung- (in der Fassung der 1. Änderungssatzung)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Annaburg -Feuerwehrsatzung- (in der Fassung der 1. Änderungssatzung) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Annaburg -Feuerwehrsatzung- (in der Fassung der 1. Änderungssatzung) Auf der Grundlage der 6 und 8 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA)

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weißenfels (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weißenfels (Feuerwehrsatzung) Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weißenfels (Feuerwehrsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2010 (WSF-ABl. Nr. 12/2010, S.9), zuletzt geändert durch Satzung zur Anpassung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Welterbestadt Quedlinburg vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Welterbestadt Quedlinburg vom SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER WELTERBESTADT QUEDLINBURG Bezeichnung Feuerwehrsatzung Beschlussfassung im Stadtrat Ausfertigung Bekanntmachung (Ort, Datum) 18.10.2018 25.10.2018 Qurier (12/2018)

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedersachswerfen

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedersachswerfen Gemeinde Niedersachswerfen Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedersachswerfen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 (GVBl. S. 501), in der jeweils

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Lutherstadt Eisleben

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Lutherstadt Eisleben Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Lutherstadt Eisleben Aufgrund des 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl.LSA S. 288) in Verbindung mit dem

Mehr

Feuerwehrsatzung. 1 Organisation, Bezeichnung

Feuerwehrsatzung. 1 Organisation, Bezeichnung Aufgrund des 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch das Gesetz zur

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Annaburg -Feuerwehrsatzung- (in der Fassung der 3. Änderungssatzung)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Annaburg -Feuerwehrsatzung- (in der Fassung der 3. Änderungssatzung) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Annaburg -Feuerwehrsatzung- (in der Fassung der 3. Änderungssatzung) Auf der Grundlage der 8 und 45 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG

Mehr

Satzung Für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Allstedt

Satzung Für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Allstedt Satzung Für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Allstedt Auf der Grundlage der 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014 S. 288)

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Arendsee (Altmark)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Arendsee (Altmark) Stadt Arendsee (Altmark) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Arendsee (Altmark) Aufgrund der 5 und 8 KVG LSA vom 17.06.2014 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Brandschutz-

Mehr

SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR

SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER WELTERBESTADT QUEDLINBURG Satzung Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Quedlinburg Inkraftsetzung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) der Gemeinde Daasdorf a.b.

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) der Gemeinde Daasdorf a.b. Satzung für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) der Gemeinde Daasdorf a.b. Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S.

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emleben

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emleben 1 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emleben Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501), zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bickenbach

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bickenbach Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bickenbach Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal (Feuerwehrsatzung - FwS - )

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal (Feuerwehrsatzung - FwS - ) - nichtamtliche Lesefassung - Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal (Feuerwehrsatzung - FwS - ) Auf Grundlage der 4, 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt

Mehr

Lesefassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Görzig

Lesefassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Görzig Lesefassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Görzig Auf der Grundlage der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBL. LSA S. 568), in der derzeit geltenden

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Arendsee (Altmark)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Arendsee (Altmark) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Arendsee (Altmark) Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert

Mehr

S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal

S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.August 1993 (GBVI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schwarzbach (Feuerwehrsatzung)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schwarzbach (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005

Mehr

Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit

Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit Satzung der Stadt Meiningen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - (FeuWeSa-MGN) vom 10.09.2010 in der Fassung der 1. Änderung vom 18.01.2012 1 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr. der Gemeinde Weira

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr. der Gemeinde Weira Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weira Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S.501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde An der Finne (Feuerwehrsatzung An der Finne)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde An der Finne (Feuerwehrsatzung An der Finne) Lesefassung Satzung vom 9.9.2009 1. Änderungssatzung vom 4.2.2010 2. Änderungssatzung vom 20.9.2011 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde An der Finne (Feuerwehrsatzung An der Finne)

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom 1 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom 18.07.2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rositz

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rositz Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rositz Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten: I / 371 / 98 ö. 22.01.1999 30./31.01.1999 01.02.1999 Aufgrund des 19 der

Mehr

Satzung der Gemeinde Bodelwitz über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Bodelwitz über die Freiwillige Feuerwehr Satzung der Gemeinde Bodelwitz über die Freiwillige Feuerwehr Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Einrichtung und den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

Satzung über die Einrichtung und den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen Satzung über die Einrichtung und den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großbrembach vom

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großbrembach vom Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großbrembach vom 19.09.2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrenhof

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrenhof Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrenhof Auf Grund des 9 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16 August 1993 (GVBI. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar

Mehr

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bibra (Feuerwehrsatzung)

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bibra (Feuerwehrsatzung) vom 06.04.2009 Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bibra (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal -nichtamtliche Lesefassung- S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal Auf Grund der 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO/LSA) vom 05.10.1993

Mehr

Satzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung -

Satzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - Satzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - (FeuWeSa-Untermaßfeld) 1 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung über die Einrichtung der Feuerwehr der Stadt Burg

Satzung über die Einrichtung der Feuerwehr der Stadt Burg Satzung über die Einrichtung der Feuerwehr der Stadt Burg Aufgrund der 6 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der Neufassung vom 10.

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Nienburg (Saale)

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Nienburg (Saale) Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Nienburg (Saale) Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S 568), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mannstedt vom

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mannstedt vom Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mannstedt vom 18.07.2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gumperda (Feuerwehrsatzung)

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gumperda (Feuerwehrsatzung) Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gumperda (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Luisenthal

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Luisenthal Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Luisenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.

Mehr

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Elxleben

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Elxleben Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Elxleben Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April

Mehr

Satzung. für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kemberg einschließlich der Ortsteile

Satzung. für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kemberg einschließlich der Ortsteile Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kemberg einschließlich der Ortsteile Aufgrund des 2, 6, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der

Mehr

Satzung der Gemeinde Hohenwarte über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Hohenwarte über die Freiwillige Feuerwehr Satzung der Gemeinde Hohenwarte über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert

Mehr

Lesefassung nach erster Änderung

Lesefassung nach erster Änderung Inkrafttreten am 19.03.2015 Lesefassung nach erster Änderung Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kalbe (Milde) (Feuerwehrsatzung) Aufgrund der 5 und 8 KVG LSA vom 17.06.2014 in der derzeit

Mehr

Satzung über die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde LIMPEWERRA

Satzung über die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde LIMPEWERRA Satzung über die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde LIMPEWERRA Aufgrund des 19 Abs. l der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBL. S. 73), zuletzt

Mehr

(2) Die Gemeindefeuerwehr untergliedert sich in die Ortsfeuerwehren der Ortsteile.

(2) Die Gemeindefeuerwehr untergliedert sich in die Ortsfeuerwehren der Ortsteile. 1 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Niedere Börde Auf der Grundlage des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBI. LSA S. 383) zuletzt geändert

Mehr

Satzung der Gemeinde Kleinbartloff über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Gemeinde Kleinbartloff über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Gemeinde Kleinbartloff 1 Satzung der Gemeinde Kleinbartloff über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer. Kommunalordnung -ThürKO- in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wanzleben Börde

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wanzleben Börde Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wanzleben Börde Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung,

Mehr

Satzung der Gemeinde Wiegendorf über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Wiegendorf über die Freiwillige Feuerwehr Satzung der Gemeinde Wiegendorf über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Monstab

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Monstab Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Monstab vom 13. Dezember 2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.August 1993 (GVBl.Seite 501), in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde Elbe Heide

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde Elbe Heide Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde Elbe Heide Auf Grund der 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

1. Änderung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Quedlinburg (Feuerwehrsatzung) Erstellungsdatum:

1. Änderung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Quedlinburg (Feuerwehrsatzung) Erstellungsdatum: Stadt Quedlinburg Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV-StRQ/023/14 öffentlich 1. Änderung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Quedlinburg (Feuerwehrsatzung) Erstellungsdatum: 04.03.2014 Beratungsfolge:

Mehr

Satzung für die Feuerwehr der Stadt Wernigerode (Feuerwehrsatzung) Lesefassung in der Form der 1. Änderungssatzung vom

Satzung für die Feuerwehr der Stadt Wernigerode (Feuerwehrsatzung) Lesefassung in der Form der 1. Änderungssatzung vom Satzung für die Feuerwehr der Stadt Wernigerode (Feuerwehrsatzung) Lesefassung in der Form der 1. Änderungssatzung vom 13.05.2016 Aufgrund der 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes

Mehr

Satzung der Gemeinde Haselbach über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Haselbach über die Freiwillige Feuerwehr Beschluss- Nr. Ausgefertigt Bekannt gemacht Inkrafttreten im Amtsblatt 96/12/2012 15.05.2012 01.08.2012 01.05.2012 Satzung der Gemeinde Haselbach über die Freiwillige Feuerwehr 10.07.2012 Aufgrund des

Mehr

Ordnung für die Kinderfeuerwehr. der Freiwilligen Feuerwehr Beselich -Obertiefenbach e.v.

Ordnung für die Kinderfeuerwehr. der Freiwilligen Feuerwehr Beselich -Obertiefenbach e.v. Ordnung für die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Beselich -Obertiefenbach e.v. 1 Namen, Wesen, Aufsicht 1. Die Kinderfeuerwehr Obertiefenbach ist die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Beselich

Mehr

Satzung der Gemeinde Lauterbach über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung

Satzung der Gemeinde Lauterbach über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung Satzung der Gemeinde Lauterbach über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Oberschönau. 1 Organisation, Bezeichnung. "Freiwillige Feuerwehr Oberschönau"

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Oberschönau. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Oberschönau Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Oberschönau Aufgrund der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO) vom 16. August 1993 19 / Abs. 1 (GVBl S. 501) und des Gesetzes über den Brandschutz, die

Mehr

Satzung (Feuerwehrsatzung)

Satzung (Feuerwehrsatzung) Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Henfstädt Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501), in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 08.

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lödla vom 20. Oktober 2005

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lödla vom 20. Oktober 2005 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lödla vom 20. Oktober 2005 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit 14 Abs. 1 des Thüringer

Mehr

(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.

(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters. GeneSatzung der Gemeinde Sachsenbrunn über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt

Mehr

Haigerloch Freiwillige Feuerwehr JUGENDORDNUNG

Haigerloch Freiwillige Feuerwehr JUGENDORDNUNG Haigerloch Freiwillige Feuerwehr JUGENDORDNUNG Stadt Haigerloch Jugendordnung der Jugendfeuerwehr in der Fassung vom 26.02.2004 Inhaltsübersicht 1 Name und Gliederung 2 Aufgabe und Zweck 3 Mitgliedschaft

Mehr

Satzung der Gemeinde Rippershausen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung -

Satzung der Gemeinde Rippershausen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - Satzung der Gemeinde Rippershausen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - (FeuWeSa-Rippershausen) 1 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Freiwillige Feuerwehr. Satzung (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung

Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Freiwillige Feuerwehr. Satzung (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großkrotzenburg

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großkrotzenburg Amtliche Bekanntmachung Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Brahmenau

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Brahmenau Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Brahmenau Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 (GVBl. Seite 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April

Mehr

Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v.

Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v. Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v. Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Stepfershausen (Feuerwehrsatzung) vom

Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Stepfershausen (Feuerwehrsatzung) vom Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Stepfershausen (Feuerwehrsatzung) vom 31.07.2001 Auf der Grundlage des 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer

Mehr

Freiwillige Feuerwehr Limeshain An der Feuerwache 2, Limeshain

Freiwillige Feuerwehr Limeshain An der Feuerwache 2, Limeshain Freiwillige Feuerwehr Limeshain An der Feuerwache 2, 63694 Limeshain Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Limeshain Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der

Mehr

Satzung der Gemeinde Kirchworbis. über die Freiwillige Feuerwehr. (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Gemeinde Kirchworbis. über die Freiwillige Feuerwehr. (Feuerwehrsatzung) Gemeinde Kirchworbis Beschluss Nr. 715 126 20 / 2012 vom 16.04.2012 Satzung der Gemeinde Kirchworbis über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

Mehr

Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernburg (Saale)

Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernburg (Saale) Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bernburg (Saale) Lfd. Nr. Satzung, Satzungsänderung Gesetzliche Grundlagen Geänderte Paragraphen a) Beschluss b) Ausfertigung c) Inkrafttreten

Mehr

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Weida (Feuerwehrsatzung) vom

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Weida (Feuerwehrsatzung) vom Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Weida (Feuerwehrsatzung) vom 1.07.2010 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.

Mehr

S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Unstruttal

S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Unstruttal S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Unstruttal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ortenberg

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ortenberg Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ortenberg Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142) zuletzt geändert

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bördeland (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bördeland (Feuerwehrsatzung) Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bördeland (Feuerwehrsatzung) Auf der Grundlage der 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der

Mehr

in der Fassung der 8. Änderungssatzung

in der Fassung der 8. Änderungssatzung Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung sowie über den Ersatz von Auslagen, Verdienstausfall und Reisekosten für ehrenamtlich tätige Bürger und Wahlbeamte auf Zeit (Entschädigungssatzung)

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mihla

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mihla Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mihla Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501), in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 08. Juni

Mehr

Anlage. Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Großenwiehe. 1 Name

Anlage. Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Großenwiehe. 1 Name Anlage Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Großenwiehe 1 Name Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Großenwiehe (Jugendfeuerwehr) ist eine Abteilung der Freiwilligen

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. Brombachtal

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. Brombachtal Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Brombachtal Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bad Salzschlirf in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bad Salzschlirf in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bad Salzschlirf in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.01.2014 Auf Grund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Satzung der Stadt Gotha über die Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - Inhaltsübersicht

Satzung der Stadt Gotha über die Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - Inhaltsübersicht Satzung der Stadt Gotha über die Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenthal

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenthal Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen 1 Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Vilbel

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Vilbel Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Vilbel Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Niederorschel

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Niederorschel Gemeinde Niederorschel 1 Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Niederorschel Aufgrund des 19 der Thür. Kommunalordnung (ThürKO) und des 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz,

Mehr

Satzung. der Gemeinde Benshausen über die Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen

Satzung. der Gemeinde Benshausen über die Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen Gemeinde Benshausen Satzung der Gemeinde Benshausen über die Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen Aufgrund des 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.

Mehr

STADT FRIEDRICHSDORF

STADT FRIEDRICHSDORF STADT FRIEDRICHSDORF Hochtaunuskreis SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGEN FEUERWEHREN der Stadt Friedrichsdorf 1 Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993,

Mehr

Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF). Vom 5. Oktober 1999.

Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF). Vom 5. Oktober 1999. Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF). Vom 5. Oktober 1999. Auf Grund des 33 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes vom 6. Juli 1994 GVBl. LSA S. 786) wird verordnet: 1 Geltungsbereich

Mehr