Termine November 2014
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1 Dr. Weitz Heming Grünsfelder Treuhand GmbH Leonhard-Stinnes-Str Mülheim/Ruhr Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Geschäftsführer: Mülheim, den 29. Oktober 2014 EH/Krause KD-Nr Dipl.-Kfm. Dr. Josef Weitz Wirtschaftsprüfer *) Steuerberater Dipl.-Bw. Eckhard Heming Wirtschaftsprüfer **) Steuerberater INFOBRIEF NOVEMBER 2014 Nachfolgend möchten wir Sie mit einigen für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen und auf für Sie wichtige Termine hinweisen. Termine November 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, Überweisung 1 Scheck Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Leonhard-Stinnes-Str Mülheim an der Ruhr Tel / Fax / Mail: info@steuern-muelheim.de Web: *) Berufssitz Moers **) Berufssitz Mülheim Sitz der Gesellschaft: Mülheim an der Ruhr Amtsgericht Duisburg HRB Steuernummer: 120/5717/0925 Bankverbindungen: Sparkasse Mülheim an der Ruhr Kto BLZ BIC SPMHDE3EXXX IBAN DE Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. National-Bank AG Kto BLZ BIC NBAGDE3E IBAN DE
2 Seite 2 zum Schreiben vom 29. Oktober Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Termine Dezember 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, 3 Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer, Überweisung 1 Scheck Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
3 Seite 3 zum Schreiben vom 29. Oktober 2014 Ordentliche Kündigung bei ausschweifender privater Nutzung des Internets Wenn Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet extensiv für private Zwecke nutzen, berechtigt dies den Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch dann, wenn es sich um seit Langem beschäftigte Mitarbeiter handelt. In einem solchen Fall ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1 vor Kurzem entschieden hat. In dem betreffenden Fall wurde dem Arbeitnehmer, der seit 21 Jahren für seinen Arbeitgeber tätig war, vorgeworfen, er habe über Dateien zu privaten Zwecken auf seinen Arbeitsplatzrechner heruntergeladen. Dies habe nicht nur zu Störungen anderer Datentransfers des Unternehmens geführt, sondern das Netzwerk des Unternehmens auch der erheblichen Gefahr einer Vireninfizierung ausgesetzt. Schließlich habe der Arbeitnehmer, während er sich mit dem Internet und den heruntergeladenen Dateien beschäftigte, keine Arbeitsleistung erbracht, für die er aber bezahlt worden sei. Die vom Arbeitgeber nach Anhörung des Arbeitnehmers und des Betriebsrats ohne Abmahnung ausgesprochene Kündigung hielten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Berufungsgericht für sozial gerechtfertigt. 2 Das Landesarbeitsgericht stellte hierzu fest, der Arbeitnehmer habe durch die extensive Nutzung des Internets während seiner Arbeitszeit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Nutzung des Internets komme in Betracht, wenn entweder der Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen Verbot oder einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutze, oder wenn eine Nutzung in einem solchen Ausmaß erfolge, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen könne, dies sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Zwar hatte der betreffende Arbeitnehmer bestritten, die Dateien heruntergeladen zu haben, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte das Gericht hieran aber keine Zweifel. 3 Dabei wertete es zu seinen Lasten, dass er nach eigenem Eingeständnis bei einer von dem Arbeitgeber durchgeführten Befragung zunächst falsche Angaben gemacht und danach ohne Absprache mit dem Arbeitgeber Dateien von seinem Rechner gelöscht hatte. Einer Abmahnung habe es vorliegend nicht bedurft, denn der Arbeitnehmer habe damit rechnen müssen, dass sein Arbeitgeber nicht damit einverstanden war, wenn er seine Arbeitsleistung in der Zeit der Befassung mit dem Internet und den daraus heruntergeladenen Dateien nicht erbringt und gleichwohl eine entsprechende Vergütung beansprucht. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber keine klarstellenden Nutzungsregelungen für den Betrieb aufgestellt hat. Letztlich habe sich der Arbeitnehmer über lange Zeiträume von seinem Arbeitgeber für Arbeitsleistungen bezahlen lassen, die er tatsächlich nicht erbracht hat. Darin liege eine dauerhafte nicht reparable Störung des wechselseitigen Vertragsverhältnisses, die eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Abgeltungsteuersatz auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte der sog. Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll ein Näheverhältnis vorliegen, wenn u. a. der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger auf den Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Die Finanzverwaltung hat diese angelehnte Definition übernommen und insoweit ergänzt, als ein Näheverhältnis stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne der Abgabenordnung sind oder die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten (außerhalb von Angehörigenverhältnissen). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mehrere Verfahren zu entscheiden: Eltern gewährten ihrem Sohn und ihren Enkeln 4 jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte, ein Ehemann gewährte seiner Frau und seinen Kindern jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte 5 und in einem weiteren Fall LAG Schleswig-Holstein, Urt. v , 1 Sa 421/13, LEXinform Vgl. 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Vgl. 286 ZPO. BFH, Urt. v , VIII R 9/13, DB 2014, S. 2024, DStR 2014, S. 1661, LEXinform
4 Seite 4 zum Schreiben vom 29. Oktober 2014 stundete eine Schwester ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen 6. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die zuständigen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz 7 sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen waren. Die Finanzgerichte hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen. Der BFH hat entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Bildung einer Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands aus der Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen setzt eine rechtliche Verpflichtung voraus. Bei einem Versicherungsmakler kommt als mögliche Rechtsgrundlage hierfür der Maklervertrag in Betracht. Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand ist dann zu bilden, wenn der Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält. Einen für einen Makler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, trifft keine solche Nachbetreuungspflicht. Insoweit darf in solchen Fällen auch keine Rückstellung gebildet werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 8 ) Erhöhte Absetzung im Sanierungsgebiet Liegen Gebäude bzw. Eigentumswohnungen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, kann der Eigentümer erhöhte Absetzungen bezogen auf die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vornehmen. Förderungsfähig sind allerdings nur die Maßnahmen, die während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung durchgeführt werden. Wird die Satzung aufgehoben, sind für danach aufgewendete Herstellungskosten erhöhte Absetzungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der Abschluss eines Modernisierungsvertrags oder der Beginn von Planungsmaßnahmen noch während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung erfolgte. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 9 ) Geschenke an Geschäftsfreunde Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung: Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig. 10 Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 betragen. Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden. Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung Geschenke an Geschäftsfreunde, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden BFH, Urt. v , VIII R 44/13, DB 2014, S. 1960,LEXinform BFH, Urt. v , VIII R 35/13, DB 2014, S. 1963, LEXinform d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a EStG. BFH, Urt. v , III R 14/11, DStR 2014, S. 1593, DB 2014, S. 1773, BFH/NV 2014, S. 1421, LEXinform BFH, Urt. v , X R 4/12, LEXinform Abs. 5 EStG.
5 Seite 5 zum Schreiben vom 29. Oktober 2014 Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto Geschenke an Geschäftsfreunde gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto Kranzspenden und Zugaben eingerichtet werden. Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können. 11 Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. 12 In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. 13 Danach ist u. a. Folgendes zu beachten: Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden. Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 ) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert. Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Der Bundesfinanzhof 14 hat entschieden, dass die Vorschrift 15 voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die Norm begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Die Pauschalierungsvorschriften erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart, erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde 16, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 überschreitet oder nicht. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main 17 müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden Abs. 7 S. 1 EStG. 37b EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2007, BStBl 2007 I, S. 28, LEXinform BMF, Schr. v , IV B 2 - S 2297b / 07 / 0001, BStBl 2008 I, S. 566, DB 2008, S. 1009, LEXinform BFH, Urt. v , VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12, DB 2014, S. 93, 94, 96, DStR 2013, S. 87, LEXinform , , b EStG. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. OFD Frankfurt am Main, Verfg. v , S-2297b A 1 St 222, LEXinform
6 Seite 6 zum Schreiben vom 29. Oktober 2014 Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden. Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung Der Abgeltungsteuersatz findet keine Anwendung, wenn die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dazu folgende Fälle zu entscheiden: Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer, weil der Alleingesellschafter zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt war. 18 Eine Frau gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und Enkelkinder zu mehr als jeweils 10% beteiligt waren, ein festverzinsliches Darlehen. Auch hier besteuerte das Finanzamt die erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern nahe stehende Person war. 19 Im ersten Fall hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des sog. Abgeltungsteuersatzes bei der Besteuerung von Kapitalerträgen ausgeschlossen ist, die ein zu mindestens 10% beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im zweiten Fall entschied das Gericht, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i. S. der Abgabenordnung zu mehr als 10 % beteiligt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht auch bei der Regelung ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht aus, um ein Näheverhältnis zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Näheverhältnis auszuschließen. Zwischen der Klägerin und den Anteilseignern der GmbH lag kein Beherrschungsverhältnis vor. Dies gilt auch für Beziehungen zwischen nahen Angehörigen, wie Eltern und Kindern und Großeltern und Enkeln. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist danach nicht ersichtlich. Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn Der verbilligte Erwerb einer Beteiligung durch einen Arbeitnehmer führt als geldwerter Vorteil zu Arbeitslohn, wenn ein Zusammenhang mit einer nachfolgenden Beschäftigung als Geschäftsführer der Gesellschaft besteht. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Auch wenn eine solche Zuwendung durch ein künftiges Arbeitsverhältnis veranlasst wird, ändert das an dieser Beurteilung nichts. Als Arbeitslohn ist der Unterschied zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der erworbenen Anteile anzusetzen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs 20 ) Verlust der Darlehensforderung eines Arbeitnehmers als Werbungskosten Der Verlust einer aus Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen. Ein Werbungskostenabzug ist insbesondere dann möglich, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und nicht die Nutzung des Kapitals zur Erzielung von Zinsen im Vordergrund stand BFH, Urt. v , VIII R 23/13, DStR 2014, S. 1667, DB 2014, S. 1903, LEXinform BFH, Urt. v , VIII R 31/11, DStR 2014, S. 1665, DB 2014, S. 1965, LEXinform BFH, Beschl. v , VI R 94/13, DStR 2014, S. 1713, LEXinform
7 Seite 7 zum Schreiben vom 29. Oktober 2014 In dem vom Bundesfinanzhof 21 entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer sein Überstundenguthaben in Genussrechtskapital umwandeln lassen. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die nachrangige Forderung des Arbeitnehmers fiel in voller Höhe aus. Jahresabschluss 2013 muss bis zum veröffentlicht werden Für Geschäftsjahre, die nach dem begonnen hatten, endet am die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses, z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag müssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2013 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. 22 Kapitalgesellschaften müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen. Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten 23 (Bilanzsumme bis , Umsatzerlöse bis und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz 24 folgende Erleichterungen vor: 25 Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollständig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: Angabe zu den Haftungsverhältnissen 26, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). 27 Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. 28 Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird. Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 inklusive Umsatzsteuer betragen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. 29 Wird die Freigrenze von 110 überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. 30 Bei der Berechnung der Freigrenze sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. 31 Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können: Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung - insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters - sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Kosten können zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen nicht individualisierbar sind. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei auch auf Familienangehörige, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben BFH, Urt. v , VI R 57/13, DB 2014, S. 1841, LEXinform HGB. 267a HGB. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz (MicroBilG), LEXinform Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz v , LEXinform und 268 Abs. 7 HGB. 160 Abs. 1 AktG. 275 Abs. 5 HGB. BFH, Urt. v , VI R 85/90, BStBl 1992 II, S. 655, LEXinform BFH, Urt. v , VI R 151/00, BStBl 2006 II, S. 442, LEXinform BFH, Urt. v , VI R 94/10, LEXinform
8 Seite 8 zum Schreiben vom 29. Oktober 2014 Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, jedoch nicht mehr zuzurechnen. 32 Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. 33 Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. 34 Der Bundesfinanzhof 35 hat die Auffassung der Finanzverwaltung 36 bestätigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen. Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden: Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen. 38 Geschenke von mehr als 40 inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden. 39 Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden. 40 Hinweis: Die Freigrenze von 110 soll ab auf 150 angehoben werden. Gleichzeitig sollen auch die auf die Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten in die Freigrenze von 150 mit einbezogen werden. Reisekosten und Geschenke sollen zukünftig mit in die Kosten der Betriebsveranstaltung eingerechnet werden. Es ist dann unbeachtlich, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zugerechnet werden können oder ob die Gemeinkosten der Betriebsveranstaltungen anteilig auf die Teilnehmer umgelegt werden. Außerdem muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen. 41 Pauschale Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei? In einer revisionsrechtlichen Entscheidung hat das Bundessozialgericht 42 zur oben genannten Frage folgende Grundsätze aufgestellt: Wird vom Arbeitgeber eine Beitragsforderung bestritten, ist zunächst das dem Arbeitnehmer im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum geschuldete Bruttoarbeitsentgelt nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags unter Beachtung der betrieblichen Praxis sowie zwingender tarifvertraglicher und gesetzlicher Regelungen zu ermitteln. Wenn feststeht, ob und in welcher Höhe der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, ist weiter zu prüfen, ob Teile des Entgeltanspruchs von der Beitragsbemessung auszunehmen sind. 43 Das wäre dann der Fall, wenn sie als lohnsteuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit (SFN- Zeiten) zusätzlich zu dem laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, gezahlt worden sind BFH, Urt. v , VI R 7/11, LEXinform Abs. 2 EStG. BFH, Urt. v , VI R 48/87, BStBl 1990 II, S. 711, LEXinform BFH, Urt. v , VI R 151/99, BStBl 2006 II, S. 439, LEXinform R 19.5 Abs. 3 LStR R 19.6 Abs. 1 LStR R 19.3 Abs. 2 S. 4 LStR Abs. 2 Nr. 2 EStG. BFH, Urt. v , VI R 3/96, BStBl 1997 II, S. 365, LEXinform Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v , LEXinform BSG, Urt. v , B 12 R 18/11 R, DB 2014, Heft 23, S. M 8. 1 ArEV i. V. m. 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG.
9 Seite 9 zum Schreiben vom 29. Oktober 2014 Der Bundesfinanzhof 44 verlangt für die Einkommensteuerfreiheit pauschaler Zuschläge für SFN-Zeiten, dass die Arbeitsvertragsparteien die zunächst zur Auszahlung kommenden Leistungen übereinstimmend als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung z. B. im Rahmen des jährlichen Abschlusses des Lohnkontos einordnen. Sozialversicherungsrechtlich ist zu beachten, dass das Beitragsrecht durch Geltung des Entstehungsprinzips anstelle des Zuflussprinzips vom Einkommensteuerrecht abweicht. Ein Arbeitsentgeltanspruch ist grundsätzlich im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu verbeitragen. Eine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung, die dem Wunsch entspricht, SFN-Zuschläge bei der Entlohnung möglichst gleichmäßig - pauschalierend - mit beitragsfreier Wirkung zu verteilen, gibt es nicht. Zur weiteren Sachaufklärung insbesondere hinsichtlich des verwendeten Vergütungs- und Abrechnungsmodells wurde der Fall an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen. 44 BFH, Urt. v , VI R 48/12, LEXinform
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