Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Märkische Schweiz
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- Sofie Weiss
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1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Märkische Schweiz Aufgrund des 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG ) in der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S.226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S.202, 206) wird vom Amtsausschuss des Amtes Märkische Schweiz die folgende Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet des Amtes Märkische Schweiz durch Beschluss vom 10. Mai 2010 erlassen: 1 Grundsatz Der öffentliche Lebensbereich wird weitgehend durch Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Brandenburg geregelt. Diese Verordnung soll ergänzende Regeln Für konkrete Bereiche des öffentlichen Lebens schaffen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Amtes Märkische Schweiz mit der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) und den Gemeinden Garzau-Garzin, Oberbarnim, Rehfelde sowie Waldsieversdorf. 3 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf den Ausbauzustand, die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung alle dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des Verkehrs dienenden Straßen, Wege, Plätze und Flächen sowie Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Hierzu gehören insbesondere: - Fahrbahnen einschließlich der Rand- und Sicherheitsstreifen und der Bankette - Parkplätze, Parkbuchten, Geh- und Radwege - Parkwege, Brücken, Tunnel, Unterführungen, Durchlässe, Böschungen und Gräben - Bepflanzungen und sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden und bestimmungsgemäß zugänglichen sonstigen Flächen, insbesondere
2 - die Wander- und Promenadenwege, Gewässer und deren Ufer, öffentliche Spielplätze, die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie die Parkanlagen. - Ruhebänke, Toiletten, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Wartehallen, (3) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Naturdenkmäler, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Entsorgungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. (4) Anlieger im Sinne dieser Verordnung sind die Eigentümer und zum Besitz eines Grundstückes Berechtigten sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken oder Gebäuden, die an Verkehrsflächen oder Anlagen unmittelbar angrenzen. 4 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Das Verhalten in der Öffentlichkeit bestimmt sich nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Insbesondere darf kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (2) Es ist insbesondere untersagt, auf Verkehrsflächen oder in Anlagen a) Gegenstände zu lagern, zu zelten, zu übernachten oder Feuer zu entfachen. b) zu betteln c) die Notdurft zu verrichten (1) Es ist untersagt 5 Schutz öffentlicher Straßen und Anlagen 1. auf öffentlichen Straßen und in Anlagen unbefugt Sträucher, Bäume und andere Pflanzen einzusetzen bzw. zu entfernen oder zu beschädigen; 2. auf öffentlichen Straßen und in Anlagen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Beleuchtungen, Verkehrszeichen, Straßen-, und Hinweisschilder und andere Einrichtungen einzusetzen bzw. zu entfernen, zu versetzen, zu besprühen und zweckentfremdend zu benutzen; 3. die Anlagen außerhalb der Wege zu betreten und zu befahren; 4. die Wege der Anlagen mit Fahrrad, Moped, Motorrad und Kfz zu befahren, (2) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemand behindern oder gefährden. (3) Türen, Fenster, Fensterläden und Werbeanlagen, die nach außen aufschlagen sowie Schaukästen und ähnliche Vorrichtungen müssen so angebracht sein und bedient werden, dass sie niemand gefährden oder verletzen können.
3 (4) Die in öffentlichen Straßen (Gehwege) gelegenen Kellerschächte und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Verschlüssen (Türen, Deckeln, Klammern, Gitter) versehen sein. Sie sind so anzubringen und zu unterhalten, dass Personen nicht darüber stürzen können. (5) Fahrradständer auf Gehwegen und Plätzen sind so aufzustellen, dass Fußgänger bzw. Radfahrer nicht behindert werden. 6 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist verboten. Unzulässig ist insbesondere: 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat; Haus-, Sperr- und Sondermüll ; 2. das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, Tüchern, Polstern, Betten, Matratzen, Läufern und anderen Gegenständen aus offenen Fenstern und von Balkonen und Terrassen, die weniger als 5 m vom Straßenrand entfernt sind; 3. das Ausschütten bzw. Ablassen von Schmutzwasser, Öl, Säure, Benzin und sonstigen Schadstoffen; (2) Bei Verkaufsständen jeder Art sind die Anbieter für die Gewährleistung der Sauberkeit im Radius von mindestens 5 m und Entsorgung der Abfälle verantwortlich. Falls sie dieser Verpflichtung nicht wie geboten nachkommen, ist die Beseitigung auf Kosten des Anbieters Dritten zu übertragen. (3) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier, Pappe, Altkleider und Eisenschrott dürfen nur mit den dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. Die Ablage anderer Abfälle in den Behältern und im Bereich um die Sammelbehälter ist untersagt. (4) Hausmüllbehälter, Sperrgut, gelbe Säcke, Altkleidersäcke sind bei Sammelaktionen frühestens am Vorabend an öffentlichen Straßen abzustellen. Sie dürfen nicht zum Hindernis für Fußgänger und Radfahrer werden. Die leeren Hausmüllbehälter sind nach der Entsorgung zu entfernen. Nicht entsorgte Materialien sind zurück zu nehmen. (5) Die abgestellten Gegenstände dürfen nicht durchsucht, entnommen oder verstreut werden. 7 Reinigung und Reparatur von Fahrzeugen (1) Das Reinigen und die Reparatur von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen oder Anhängern auf öffentlichen Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen sind verboten. (2) Von dem Verbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Reparaturarbeiten im Rahmen der Pannenhilfe und Scheiben-, Scheinwerfer-, Innen- und Kennzeichenreinigung.
4 8 Freihalten von Wasserentnahmestellen, Einflussöffnungen u.a. Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Absperrschieberklappen, Einflussöffnungen, Abdeckungen von Straßenkanälen und Versorgungsleitungen sowie Entwässerungseinrichtungen öffentlicher Straßen und Anlagen dürfen nicht verstellt, abgedeckt, zugeschüttet oder auf andere Art in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. 9 Halten und Mitführen von Tieren (1) Tiere dürfen durch aufsichtsfähige Personen nur so kontrolliert gehalten werden, dass Gefährdungen Dritter ausgeschlossen sind. (2) Jeder Tierhalter, Tierbetreuer und derjenige, der ein Tier mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass Personen nicht gefährdet und der Verkehr durch die Tiere nicht behindert, Sachen nicht beschädigen und öffentliche Straßen und Anlagen, insbesondere Spielzonen, Gehwege, Waldwege, Naturpfade und Grünstreifen nicht verunreinigt werden. Halter oder sonstige Verantwortliche sind zur unverzüglichen Beseitigung von Verunreinigungen, insbesondere zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Tierkot verpflichtet. Tiere müssen von allen Kinderspielplätzen und Sportplätzen ferngehalten werden. (3) Wildtauben, herrenlose Tauben und Katzen dürfen nicht durch Einrichtung von Futterstellen versorgt werden. Über Ausnahmen zur Fütterung entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. 10 Kinderspielplätze (1) Kinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr benutzt werden. Außer den Kindern dürfen grundsätzlich nur deren Begleiter auf den Kinderspielplätzen verweilen. (2) Die Benutzung der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr. 11 Wahrung der Mittagsruhe (1) In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten in den Gemeinden Garzau-Garzin, Oberbarnim, Rehfelde und Waldsieversdorf sind sonnabends in der Zeit von Uhr bis Uhr (allgemeine Ruhezeit), im Gebiet der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) zusätzlich an den übrigen Werktagen (montags bis freitags) alle Tätigkeiten untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind und die allgemeine Ruhezeit zu stören geeignet sind. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere a) das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und ähnliche Tätigkeiten b) die in 6 Absatz 1 Nr. 2 dieser Verordnung genannten Tätigkeiten
5 (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt nicht für gewerbliche Tätigkeiten (Gewerbebetriebe) (3) Die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bleiben unberührt. 12 Sonstige Bestimmungen (1) Das Baden in öffentlich zugänglichen Gewässern und das Betreten ihrer Eisflächenerfolgt auf eigene Gefahr. (2) Schilfgürtel an öffentlich zugänglichen Gewässern sind geschützte Biotope und dürfen nicht unbefugt betreten oder beweidet werden. (3) Drachen und dergleichen dürfen nur in ausreichendem Abstand zu Straßen und Freileitungsanlagen aufgelassen werden. (4) Wasserfahrzeuge dürfen nur an den örtlich genehmigten Stellen eingesetzt werden. 13 Ausnahmen Der Amtsdirektor als örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer gegen Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S.2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 2353) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundesrecht oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung ohne bzw. mit Verwarnungsgeld ausgesprochen werden.
6 15 Aufhebung von Vorschriften In Kraft treten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Märkische Schweiz vom außer Kraft. Buckow (Märkische Schweiz), Dammann Amtsdirektor
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