Bundesverband der Werbeartikel-Lieferanten e.v.

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1 Bundesverband der Werbeartikel-Lieferanten e.v. Satzung 1 Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes [1] Der im Vereinsregister eingetragene Verband führt den Namen Bundesverband der Werbeartikel-Lieferanten (BWL) e. V. [2] Sitz des Verbandes ist Köln. [3] Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Verbandes im Vereinsregister und endet am des laufenden Jahres. 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes [1] Der Verband ist konfessionell und wirtschaftlich nicht gebunden. Er ist politisch neutral. Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. [2] Der Verband hat den Zweck, die berufsbezogenen Interessen seiner ordentlichen Mitglieder im ideellen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Bereich zu fördern und zu unterstützen. [3] Zu diesem Zweck wird der Verband seine ordentlichen Mitglieder auf deren Wunsch zu den genannten Bereichen gegenüber Behörden und sonstigen staatlichen und anderen Stellen, Institutionen und Organisationen vertreten. Der Verband wird die Erhaltung guter kaufmännischer Sitten fördern und sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Ausschaltung unlauteren Wettbewerbs einsetzen. Der Verband kann seinen ordentlichen Mitgliedern im Bereich ihrer beruflichen Tätigkeiten Rechtsberatung gewähren, soweit das nach den Normen des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes zulässig ist. Darüber hinaus wird der Verband seinen Zweck durch Öffentlichkeitsarbeit fördern. [4] Zur Erreichung der Verbandsziele und -aufgaben kann der Verband wirtschaftliche Unternehmen selbst gründen oder übernehmen, bzw. sich an solchen beteiligen. Dabei sind solche Gesellschaftsformen zu wählen, die die Haftung des Verbandes auf die übernommene Einlage beschränken. 3 Erwerb der Mitgliedschaft [1] Neben ordentlichen Mitgliedern kann der Verband außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben. [2] Ordentliche Mitglieder können nur natürliche oder juristische Personen werden, die in der Werbeartikel-Branche als Lieferanten tätig sind. Die Teilnahmevoraussetzungen an Veranstaltungen wie zum Beispiel der Newsweek unterliegen gesonderten Regelungen, die von der Mitgliedschaft verabschiedet werden. [3] Außerordentliche Mitglieder werden natürliche Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sein können, aber dem Vorstand des Verbandes angehören. [4] Der Verband kann natürliche oder juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen, wenn sie bereit sind, bei der Erreichung des Verbandszweckes aktiv mitzuwirken. [5] Der Verband kann ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder oder fördernde Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Erreichung des Verbandszweckes besonders verdient gemacht haben.

2 2 [6] Anträge auf Aufnahme in den Verband als ordentliches Mitglied oder als förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine etwaige ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt, nachdem der Vorstand dem Antragsteller die Annahme seines Aufnahmeantrages bestätigt hat. [7] Die Mitglieder des Verbandes verpflichten sich zum großhandelsgerechten Vertrieb, d.h. Direktbelieferung der Anwenderunternehmen ausschließlich zu Industrie-Preisen bzw. zu Bruttokonditionen. [8] Wer in den Vorstand des Verbandes gewählt wird, wird damit außerordentliches Mitglied, ohne daß es eines besonderen Antrages bedarf. [9] Über die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Anregungen aus dem Kreis der Mitglieder hierzu sind möglich, aber nicht Voraussetzung für eine entsprechende Entscheidung des Vorstandes. 4 Beendigung der Mitgliedschaft [1] Die ordentliche Mitgliedschaft, die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied oder die Ehrenmitgliedschaft einer natürlichen Person endet mit seinem Tod. Ist das Mitglied eine juristische Person, endet die Mitgliedschaft mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit. [2] Die außerordentliche Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Amtes des außerordentlichen Mitglieds im Vorstand des Verbandes. [3] Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können ihre Mitgliedschaft außerdem durch Kündigung beenden. Die Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungserklärung ist an den Vorstand des Verbandes zu richten. [4] Der Verband kann einem ordentlichen Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Verband ( 3 Absatz 2 dieser Satzung) nicht mehr erfüllt. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Die Kündigungserklärung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Die Kündigung ist zu begründen. Das Mitglied kann gegen die Kündigung durch den Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; bis zur Entscheidung über den Einspruch ruhen aber die Mitgliedsrechte. [5] Der Verband kann einem fördernden Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Die Kündigungserklärung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Die Kündigungserklärung bedarf keiner Begründung. Die Kündigung ist endgültig und nicht anfechtbar. [6] Der Verband kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbetrag des Mitgliedsbeitrages in Rückstand gekommen ist und diesen Rückstand trotz Fristsetzung und trotz Hinweises auf die Möglichkeiten des Ausschlusses nicht ausgleicht; den Interessen und Zielen des Verbandes in schwerer Weise zuwiderhandelt oder wenn das Mitglied schuldhaft dem Verband und seinem Ansehen Schaden zufügt.

3 3 Die Entscheidung über den Ausschluß trifft der Vorstand. Die Mitteilung über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Die Entscheidung ist zu begründen. Das Mitglied kann gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 5 Beitragspflicht [1] Wird einem Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entsprochen, so ist vom Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von EURO 500, an den Verband zu zahlen. [2] Jedes ordentliche, jedes außerordentliche und jedes fördernde Mitglied des Verbandes hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. [3] Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit jährlich für ordentliche Mitglieder EURO 900,00 für außerordentliche Mitglieder EURO 900,00 für fördernde Mitglieder EURO 900,00. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich am eines jeden Jahres fällig. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Kalenderjahres neu bei, ist für das laufende Jahr lediglich ein anteiliger Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ein jeweils fälliger Mitgliedsbeitrag wird von der Geschäftsstelle des Verbandes mit einer Rechnung angefordert. [4] Im Einzelfall kann ein fälliger Beitrag aus Billigkeitserwägungen erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand des Verbandes. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. [5] Ehrenmitglieder des Verbandes zahlen keinen Beitrag. 6 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung. 7 Der Vorstand [1] Der Vorstand des Verbandes besteht aus 1. dem Präsidenten 2. den Vizepräsidenten. [2] Der Präsident und die mindestens zwei bis maximal vier Vizepräsidenten bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von 26 II BGB. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. [3] Auf Einladung des Vorstandes können Beiratsmitglieder an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

4 4 [4] Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel. Darüber hinaus hat der Vorstand die folgenden Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Entscheidung über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und von fördernden Mitgliedern nach Befragung der Mitgliedschaft Ernennung von Ehrenmitgliedern Kündigung ordentlicher Mitglieder nach Maßgabe des 4 Absatz 4 dieser Satzung Kündigung fördernder Mitglieder nach Maßgabe des 4 Absatz 5 dieser Satzung Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern nach 4 Absatz 6 dieser Satzung Einsetzung und Anleitung von Arbeitskreisen, Fachausschüssen und ähnlichen Gremien Einstellung eines Geschäftsführers und weiterer Mitarbeiter. Die Einzelheiten der dem Geschäftsführer zu übertragenden Aufgaben regelt der Vorstand mit dem Geschäftsführer durch Abschluss eines Geschäftsführervertrages. Aufträge und Weisungen können dem Geschäftsführer und anderen Verbandsmitarbeitern nur vom Präsidenten erteilt werden. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht gegenüber dem Geschäftsführer und anderen Verbandsmitarbeitern wird ausschließlich vom Präsidenten ausgeübt. [5] Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im Rahmen von Vorstandssitzungen. Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt bei Bedarf durch den Präsidenten, im Falle von dessen Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. [6] Den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der an Lebensjahren älteste Vizepräsident. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er mehrheitlich zur Sitzung erschienen ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben. Bei Pattsituationen hat der Präsident zwei Stimmen. [7] Über Verlauf und Ergebnis einer jeden Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift des Protokolls. [8] Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen. Voraussetzung ist die Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder. [9] Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. 8 Der Beirat [1] Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand in den Berat berufen. Die Mitgliedschaft im Beirat endet mit der Amtszeit des amtierenden Vorstandes. Ein Wiederberufung in den Beirat ist möglich. Die Berufung in den Beirat kann vom Vorstand jederzeit ohne Begründung zurückgenommen werden. [2] Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen Zu diesem Zweck kann der Vorstand dem Beirat Aufgaben übertragen.

5 5 [3] Der Beirat soll mindestens halbjährlich einmal vom Vorstand einberufen werden; außerdem hat der Vorstand eine Zusammenkunft von Beirat und Vorstand einzuberufen, wenn der Beirat dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes mehrheitlich verlangt. 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung [1] Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Aufgaben: die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten; die Entgegennahme vom Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes; die Genehmigung des Haushaltsplanes des Verbandes und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; die Entscheidung über etwaige Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes nach 4 Absatz 4 und 4 Absatz 6 dieser Satzung; die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt, so insbesondere Beschlüsse zur Änderung der Satzung des Verbandes; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. [2] Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muß schriftlich erfolgen, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist die Absendung der Einladung. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung zu übersenden. [3] Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Verbandes, im Falle seiner Verhinderung der an Lebensjahren älteste Vizepräsident. Über Verlauf und Ergebnis einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes obliegt die Führung des Protokolls. Das Protokoll ist von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift des Protokolls. [4] Jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Ein ordentliches Mitglied kann sich durch einen Mitarbeiter seines Unternehmens vertreten lassen. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht des Mitglieds vorlegen; in der Vollmachtsurkunde muß das Mitglied versichern, daß es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Mitarbeiter seines Unternehmens handelt. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen. [5] Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern nicht das Gesetz oder diese Fassung etwas anderes bestimmen. [6] Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. [7] Ist über die Auflösung des Verbandes zu beschließen, so gelten die Sonderregelungen 11 dieser Satzung.

6 6 [8] Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten durch die Mitgliederversammlung kann en bloc oder getrennt erfolgen. Die Wahl erfolgt für eine Zeitdauer von zwei Jahren. Nach Ablauf dieser Zweijahresfrist bleibt ein Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes auch bereits vor Ablauf der Zweijahresfrist abwählen. Ein solcher Beschluß erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. [9] Bei Ausfall eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Restvorstand kommissarisch Mitglieder aus dem Beirat in den Vorstand für den Rest der Amtsdauer hinein berufen. Diese Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Vorstandsmitglieder. 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Für die Einberufung gelten die Vorschriften des 9 Absatz 2 dieser Satzung mit der Maßgabe, daß die Frist zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung lediglich eine Woche betragen muß. 11 Die Auflösung des Verbandes [1] Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen. Zur Beschlußfassung hierüber muß der Vorstand die Mitglieder zu einer besonderen Versammlung einladen. Eine Einladung ist an die Mitglieder in gesicherter Form (Einschreiben gegen Rückschein) abzusenden. Die Absendung muß spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgt sein. [2] Eine solche Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist hiernach Beschlußunfähigkeit gegeben, hat der Vorstand unverzüglich eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen. Hinsichtlich der Einladung zu dieser zweiten Versammlung gilt im übrigen die Regelung des Absatzes 1, Satz 3, dieses 11 der Satzung. [3] Der Beschluß über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. [4] Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das Vermögen des Verbandes einer gemeinnützigen karitativen Einrichtung zuzuführen. Hierüber entscheidet die Versammlung, die die Auflösung des Verbandes beschließt, mit einfacher Mehrheit. 12 Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein, gilt die Satzung weiter, sofern der Zweck des Verbandes durch das unwirksam Werdende nicht vereitelt wird.

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