BESTIMMUNGEN über die Ausübung der Sportfischerei. im Bodensee-Obersee. Jagd- und Fischerei- Verwaltung

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1 Jagd- und Fischerei- Verwaltung BESTIMMUNGEN über die Ausübung der Sportfischerei im Bodensee-Obersee I. Auszüge aus der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee und der Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei im Bodensee-Obersee II. III. Auszug aus der Tierschutzverordnung Auszug aus der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei Stand Dezember 2012

2 Fischereiliche Bestimmungen für den Bodensee-Obersee 2013 Sehr geehrte Anglerinnen, sehr geehrte Angler Die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) hat an ihrer Sitzung vom 27. Juni 2012 keine neuen Beschlüsse zur Bodenseefischerei gefasst, die für die Angelfischer relevant sind. Demzufolge gelten im 2013 dieselben Bestimmungen wie im Neu werden die Auf- und Untergangszeiten der Sonne in Konstanz nicht mehr auf Papier mitgeliefert. Diese können Sie auf der Homepage der Jagd- und Fischereiverwaltung ( g Aktualitäten) konsultieren. Leider sind immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen festzustellen. Bitte beachten Sie die detaillierten Bestimmungen im Bereich Tierschutz, die seit 2009 in Kraft sind, in den Auszügen der Tierschutzverordnung und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei! Da es regelmässig zu Konflikten zwischen Angelfischern und andern Seebenutzern (Kursschifffahrt, Berufsfischerei) kommt, möchten wir in Erinnerung rufen, sich mit den Vorschriften betreffend Verhalten gegenüber Kursschiffen (g verlassen der Kurslinie vor Hafeneinfahrten) und bei Hängern in den Netzen der Berufsfischer (g Montage abschneiden, Berufsfischer kontaktieren, keine Netze heben) vertraut zu machen. Helfen Sie mit, solche Konflikte mit andern Seebenutzern möglichst zu vermeiden! Jagd- und Fischereiverwaltung Im Dezember 2012 des Kantons Thurgau

3 I. Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee und Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei im Bodensee-Obersee I. Patente 1. Die Jagd- und Fischereiverwaltung erteilt Jahres-, Monats- und Tagespatente für die Sportfischerei, Jahresund Monatspatente für die Uferfischerei sowie Jugendpatente. Die Patentgebühren und Fischereiabgaben betragen: Gebühr Fischerei- Abgabe Fr. Fr. Sportfischerei: Jahrespatent Monatspatent Tagespatent 15. Uferfischerei: Jahrespatent Monatspatent Jugendpatent 20. Patentbezüger, die in den Kantonen Thurgau oder St. Gallen wohnhaft sind, müssen die Patente im Wohnsitzkanton lösen. Patentbezüger mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Thurgau und St. Gallen entrichten die dreifache Fischereiabgabe.

4 2. Im Sinne der Verordnung gilt als a. Halde: der an das Ufer anschliessende Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt; b. Hoher See: der ausserhalb der Halde gelegene Teil des Bodensees. Die Berechtigung der Ausübung der Sportfischerei erstreckt sich: 1. mit dem Sportpatent auf das schweizerische Ufer, die schweizerische Halde und den Hohen See; 2. mit dem Uferpatent auf das schweizerische Ufer; 3. mit dem Jugendpatent auf die schweizerische Halde und den Hohen See. Ausgenommen bleibt die Privatfischenz des Schlösschens Bottighofen. Dieses umfasst die Weisse (bis 5 m Wassertiefe) zwischen der Mündung des Rietbachs (bei der Kläranlage Münsterlingen) und der Mündung des Kogenbachs (beim Restaurant Fischerhaus ). Vorbehalten bleiben vom Regierungsrat ausgeschiedene Schongebiete und vom Departement genehmigte lokale Fangverbote. 3. Das Jugendpatent berechtigt zur Ausübung der Fischerei von einem Boot aus zusammen mit einem Sportpatentinhaber, welcher das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.

5 Ein Sportpatentinhaber darf von einem Boot aus höchstens zwei Jugendpatentinhaber fischen lassen. Von diesen gefangene Fische gehen auf sein Kontingent und sind in seiner Fangstatistik aufzuführen. Jugendpatentinhaber dürfen höchstens ein Angelgerät und keine lebenden Köderfische verwenden. 4. Wer mit Gerätschaften eines Patentinhabers statt diesem und unter dessen Aufsicht fischt oder ihm beim Fischen hilft, bedarf keines Patents. II. Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten 1. Die Sportfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden: a. Angelgeräte; b. Hamen (Senknetz); c. Köderflasche; d. Kescher (Feumer, Schöpfbehren). 2. Die Angel (Anbissstelle und Schnur mit oder ohne Rute) darf höchstens zwei Anbissstellen (Angelhaken) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Für die Hegene sind höchstens fünf Anbissstellen (Angelhaken) zulässig. Ein Fischer darf gleichzeitig höchstens zwei Angeln auslegen. Neben der Hegene darf gleichzeitig kein weiteres Angelgerät verwendet werden.

6 Bei der Schleppangelfischerei dürfen pro Patent und pro Boot insgesamt höchstens acht Anbissstellen (Angelhaken) verwendet werden. Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken. Vom 1. November, Uhr, bis 10. Januar, Uhr, sowie von einem unter Segel fahrenden Boot aus ist die Schleppangelfischerei untersagt. Die Angelgeräte müssen durch den Fischereiausübenden ständig beaufsichtigt sein. Das Reissen (Schlenzen oder Schränzen) sowie das Werfen mit der Hegene sind untersagt. Bei der Ausübung der Fischerei mit Sportfischergeräten ist von Netzen, Reusen und Legschnüren ein solcher Abstand einzuhalten, dass diese Geräte nicht beschädigt werden. 3. Der Hamen darf zum Fang von Weissfischen als Köderfische für den eigenen Bedarf verwendet werden. Dabei dürfen nur solche Weissfische gefangen werden, für die weder Fangmindestmass noch Schonzeit festgesetzt sind. Der Hamen darf eine Seitenlänge von 1 m nicht überschreiten; die Maschenweite darf höchstens 14 mm betragen. Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.

7 4. Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Auslegers versehen sein müssen. Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 Liter (10 Kubikdezimeter) nicht übersteigen. 5. Kescher dürfen zur Anlandung der gefangenen Fische verwendet werden. 6. Es dürfen in, an oder auf dem Bodensee nur Fanggeräte fangfertig mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Vorschriften entsprechen und deren Verwendung im betreffenden Zeitpunkt zulässig ist. Ein Angelgerät ist fangfertig, wenn die Anbissstellen (Angelhaken) mit der Schnur fest verbunden sind. Zusammengelegte Ruten sowie vollständig aufgewickelte Schnüre mit oder ohne Anbissstellen (Angelhaken) gelten nicht als fangfertige Fanggeräte. 7. Bei der Ausübung der Sportfischerei in weniger als 5 m Wassertiefe ist die Verwendung motorischer Kraft verboten. Boote, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen nach Bodensee-Schifffahrts-Ordnung eine weisse Flagge führen. 8. Die Ausübung der Sportfischerei ist von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Bezugsort für die Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterwarte Konstanz.

8 Vom 1. September bis 15. Oktober gilt die Sonnenaufgangszeit vom 1. September. Der Aalfang vom Ufer aus ist bis Uhr gestattet. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf die Sportfischerei an öffentlichen Ruhetagen im Gebiet der Halde von Uhr an nicht mehr ausgeübt werden. III. Schonzeiten, Schonmasse und andere Schonbestimmungen 1. Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Fangmindestmasse: Fang- Fischart Schonzeit mindestmass Felchen cm Äsche cm Forellen cm Regenbogenforellen Seesaibling (Rötel) cm Hecht Zander cm Barsch Karpfen cm Schleie cm Aal cm Die Schonzeiten beginnen und enden am angegebenen Tag jeweils um Uhr.

9 Als Fangmindestmass gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse. Untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sofort und mit aller Sorgfalt in das Wasser zurückzuversetzen. Gefangene Hechte und Kaulbarsche sind anzulanden. Der Sportfischer muss beim Fischfang geeignete Hilfsmittel zur genauen Feststellung der Fangmindestmasse mitführen. Ein Fischer darf mit Sportfischergeräten pro Tag höchstens 50 Barsche fangen. In der Zeit vom 20. Mai bis 15. Oktober sind gefangene Barsche über 13 cm Länge, in der übrigen Zeit alle gefangenen Barsche anzulanden. Es dürfen nicht mehr als 50 Barsche pro Patentinhaber im Boot mitgeführt werden. 2. Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weissfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder Fangmindestmass noch Schonzeit festgesetzt sind. Fische von Arten und Rassen mit Gefährdungsstatus 1 bis 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei dürfen nicht als Köderfische verwendet werden. Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden. 3. Gefangene Felchen, Seesaiblinge, Äschen, Barsche und Zander sind unverzüglich zu töten. Fische der übrigen Arten dürfen nur in Behältern mit ständigem Wasseraustausch gehältert werden.

10 4. Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist untersagt. 5. Sportfischern ist der Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen untersagt. 6. Zum Schutz der Seeforelle ist die Ausübung jeglicher Fischerei vom 1. November bis 31. Januar in folgenden Gebieten verboten: 1. Goldachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 40 m, südöstlich begrenzt durch eine Linie vom schwarzweissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus. 2. Steinachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 25 m, südöstlich begrenzt durch die Kantonsgrenze Horn/Steinach, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom nördlichen Ende der Pfahlwand über das Seezeichen Nr. 5 in den See hinaus. Die Kantonsgrenze verläuft entlang der Linie Ostecke des östlichsten, vierstöckigen Wohnhauses von Steinach zum östlichen Einfahrtspfahl des Steinacher Hafens. 3. Luxburger Bucht: Vom weissen Haus am Ufer südlich der Luxburg zur schwarzweissen Fischereiboje und über das Seezeichen Nr. 18 zum Fahnenmast bei der Einfahrt zum SBS-Yachthafen.

11 4. Güttingen: Von der östlichen Ecke des Mooshölzli zur schwarzweissen Fischerboje und über die Seezeichen Nr. 30 und Nr. 31 zum Kieshafen. IV. Vollzug 1. Die Fischereiaufsicht wird durch die kantonalen Fischereiaufseher sowie die Polizei- und Grenzwachtorgane durchgeführt. Fischer haben den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten. Die beim Fischfang oder auf oder am Bodensee mit Fanggeräten angetroffenen Personen haben auf Verlangen der Fischereiaufsichtsorgane jederzeit: a. die Personalien anzugeben; b. die Erlaubnis zur Ausübung der Fischerei zur Prüfung auszuhändigen; c. die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird oder wurde, haben auf Anruf der zuständigen Fischereiaufsichtsorgane anzuhalten. Unerlaubte oder ordnungswidrig benutzte oder unerlaubt mitgeführte Fanggeräte und sonstige Fangmittel sowie der damit erzielte Fang werden durch die Fischereiaufseher an Ort und Stelle sichergestellt. Aus mehreren Teilen bestehende Geräte gelten als ein Gerät.

12 2. Die Fischer haben Fischsterben unverzüglich der Polizei oder der Fischereiaufsicht anzuzeigen. Marken an gefangenen Fischen sind sorgfältig zu lösen und mit einer kurzen Mitteilung über Art, Länge und Gewicht des Fisches sowie Fangtag und Fangort der Fischereiaufsicht abzuliefern. 3. Die Sportfischer führen eine Fangstatistik; sie erhalten von der Jagd- und Fischereiverwaltung ein entsprechendes Statistikbüchlein. V. Strafbestimmungen 1. Wer gegen obige Vorschriften verstösst, wird mit Busse bestraft. Ausserdem kann ihm die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer Nebenstrafe verboten werden. 2. Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons kann das Departement die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten. Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, kann die Jagd- und Fischereiverwaltung das Patent für eine bestimmte Zeit verweigern oder entziehen.

13 II. Tierschutzverordnung Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen 1 Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten: a. das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen; b. die Verwendung von lebenden Köderfischen; d. der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser; e. das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen. Art. 100 Fang 1 Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen. 2 Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten (Ausnahme: alle Arten ausser Felchen, Seesaiblinge, Äschen, Barsche und Zander dürfen gehältert werden). Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten 1 Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Art. 178 Betäubungspflicht 1 Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung getötet werden.

14 Art. 184 Zulässige Betäubungsverfahren 1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für Fische: stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf; Genickbruch; Elektrizität; mechanische Zerstörung des Gehirns. Art. 185 Betäubung 1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Art. 187 Entblutung 1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden. 2 Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Artikel 21 des Tierschutzgesetzes unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden. 5 Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.

15 III. Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei Art. 5b Tierschutz bei der Fangausübung 1 Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung müssen folgende zum Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden: a. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie Anglerinnen und Anglern, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei verfügen, kurzfristig gehältert werden; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden. 2 Zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und von den Anglerinnen und Anglern als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden. Art. 5d Strafbestimmung Widerhandlungen gegen Artikel 5b der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei werden nach Artikel 26 des Tierschutzgesetzes geahndet.

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17 Bei Fragen, Schäden oder Beschwerden: Fischereiaufsicht Bezirk Arbon Fischereiaufsicht Bezirk Kreuzlingen

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19 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

20 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

21 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

22 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

23 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

24 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

25 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

26 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

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28 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

29 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

30 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

31 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

32 Datum Fischart Anzahl Länge Gewicht in cm in kg

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34 Erläuterungen zur Statistikführung 1. Dieses Statistikbüchlein dient der genaueren Erfassung der Fänge im Bodensee und stellt damit ein wertvolles Hilfsmittel zur sachgerechte Bewirtschaftung dieses Gewässers dar. Wir bitten Sie deshalb, dieses Büchlein sorgfältig und gewissenhaft auszufüllen. 2. Der Patentinhaber muss beim Fischen nebst der kantonalen Fischerkarte dieses Statistikbüchlein mitführen. 3. Jeder gefangene Fisch ist unmittelbar nach dem Fang unauslöschbar (nicht mit Bleistift) einzutragen unter angabe des Fangdatums, der Fischart und der gemessenen Länge. Das genaue Gewicht kann nachträglich eingetragen werden, darf aber anderntags in keiner benützten Zeile fehlen. Für jeden Fisch ist eine neue Zeile zu verwenden. Ausnahmen: Gefangene Barsche, Felchen, Trüschen, Aale, Rotaugen, Hasel, Brachsmen und Alet sind je gesamthaft (Stückzahl und Gesamtgewicht, nicht ausgeweidet) einzutragen. Die Stückzahl muss vor jedem Verlassen des Bootes oder beim Verlassen des Fangplatzes (Uferfischerei) eingetragen werden. 4. Dieses Statistikbüchlein ist bis zum 31. Dezember bei der Jagd- und Fischereiverwaltung, Staubeggstrasse 7, 8510 Frauenfeld abzugeben. Es ist auch dann abzugeben, wenn nicht gefischt oder nichts gefangen wurde. Ein neues Jahres- oder Monatspatent wird erst nach Abgabe dieses Büchleins ausgestellt. Wer dieses Statistkbüchlein falsch oder unvollständig ausfüllt oder verspätet abgibt, macht sich strafbar. Ausserdem kann ihm die Fischereiberechtigung für eine bestimmte Zeit verweigert oder entzogen werden. 5. Falls dieses Statistikbüchlein während des Jahres bereits gefüllt wird, kann es bei der Jagd- und Fischereiverwaltung kostenlos gegen ein neues eingetauscht werden.

35 Patentart (bitte ankreuzen) n Sportjahrespatent n Uferjahrespatent n Sportmonatspatent n Ufermonatspatent n Tagespatent Der unterzeichnete Patentinhaber bescheinigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der in diesem Büchlein enthaltenen Angaben. Datum: Unterschrift:

36 Adressetikette

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