Ordnungsbehördliche Verordnung. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Ilmenau

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1 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Ilmenau vom 22. März 2006 Aufgrund der 27, 44, 45 und 46 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247), erlässt die Stadt Ilmenau als Ordnungsbehörde folgende Verordnung: 1 Geltungsbereich Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Ilmenau, einschließlich ihrer Ortsteile, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 2 Begriffsbestimmungen (1) Straßen i. S. dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören: a) der Straßenkörper - das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege); b) der Luftraum über dem Straßenkörper; c) das Zubehör - das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung. (3) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von 42 Abs. 4a StVO. (4) Öffentliche Anlagen i. S. dieser Verordnung - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - sind die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen Grün- und Erholungsanlagen, alle zugänglichen Flächen der Allgemeinheit und die öffentlichen Toilettenanlagen. (5) Grün- und Erholungsanlagen i. S. von Abs. 4 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Verschönerung des Stadtgebietes dienen. Hierzu gehören

2 a) Grün- und Erholungsanlagen, soweit diese keine öffentlichen Grünanlagen i. S. der Grünanlagensatzung der Stadt Ilmenau sind, b) Gedenkplätze, c) Kinderspielplätze, d) Gewässer und deren Ufer. (1) Es ist verboten, 3 Verunreinigungen a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen, wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Recyclingbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren. Dies gilt auch für bauliche und sonstige öffentliche Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. Ausgenommen davon ist die zur Verkehrssicherheit erforderliche Reinigung von Autoscheiben, Spiegeln, Scheinwerfern u.ä. c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (z.b. verunreinigende ölige, teerige, brennbare, explosive sowie säure- oder laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten), in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Dies trifft auch für Baustoffe, insbesondere für Zement, Beton sowie ähnliche Materialien zu. d) tote Tiere oder Teile von toten Tieren auf öffentliche Straßen, Einrichtungen oder Anlagen zu verbringen. e) öffentliche Brunnen oder sonstige Wasserspiele zu verunreinigen. (2) Wer für Zuwiderhandlungen i. S. des Abs. 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen. 4 Wasser und Eisglätte Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht. Sollte es zu Eisbildung und entstehender Glätte kommen, so sind zum Abstumpfen vor allem Sand, Splitt o.a. handelsübliche Streumaterialien zu verwenden. Das Verwenden von Asche ist untersagt. 5 Betreten und Befahren von Eisflächen Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Stadtverwaltung dafür freigegeben worden sind. 2

3 6 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden und anderen Bauwerken, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Grundstückseigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, müssen Sicherheitsmaßnahmen, wie Absperren oder Aufstellen von Warnzeichen, getroffen werden. Beim Absperren von öffentlichem Verkehrsraum ist unverzüglich die Stadtverwaltung Ilmenau zu informieren und die Genehmigung einzuholen. 7 Abfallbehälter, Hausmüllcontainer, Wertstoffcontainer, Sperrmüll (1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.b. Zigarettenschachteln, Pappteller, Pappbecher, Obstreste usw.) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Restmüll und größeren Mengen von Wertstoffen, ist verboten. (2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z.b. für Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Es ist verboten, Abfälle vor, neben oder auf Wertstoffcontainern zu lagern. Das Einbringen von Restmüll und Mengen, welche die haushaltsüblichen Größen übersteigen, ist verboten. (3) Das Abstellen von Hausmüllcontainern auf Straßen ist verboten. Ausnahmen von dem Verbot gelten vom Vorabend des Entsorgungstages für die Zeitdauer von maximal 24 Stunden. (4) Sperrmüll ist, soweit Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind, gefahrlos so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel, Abdeckungen, Versorgungsleitungen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Es ist verboten, Gegenstände, die im Rahmen der Sperrmüllbeseitigung zum Abholen bereitgestellt sind, zu durchsuchen, hieraus Teile zu entnehmen oder zu verstreuen. 8 Leitungen Straßen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt. 9 Einrichtungen für öffentliche Zwecke Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserverund Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken. 10 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Stadt Ilmenau zugeteilten Hausnummer zu versehen. 3

4 (2) Die festgesetzte Hausnummer ist unmittelbar am Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. (3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. 11 Tierhaltung (1) Hunde sind so zu halten, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder durch anhaltendes Bellen oder Heulen gestört wird: vor allem während der Nachtstunden in der Zeit von 22:00 bis 07:00 Uhr. (2) Das Gleiche gilt sinngemäß für das Halten von anderen Tieren. (3) Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen sowie in bebauten Bereichen der Stadt Ilmenau, einschließlich der eingemeindeten Ortschaften, welche durch bauliche Anlagen geprägt sind, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, darf ein Hund nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden: a) Auf Wegen von Grün-, Park- und Sportanlagen, im Bereich der Fußgängerzone einschließlich des Marktplatzes, in Straßen, welche mit dem Zeichen 325 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) gekennzeichnet sind, auf Radwegen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden. Die Leine muss so beschaffen sein, dass das Tier sicher gehalten werden kann. b) Die Person, die den Hund führt, muss von ihrer körperlichen und geistigen Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten. c) Hunde, die sich als bissig im Sinne der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erwiesen haben, müssen den Auflagen der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes entsprechend geführt werden. d) Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen, Wasserspielen und Gewässern in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen baden zu lassen. (4) Die Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von dem Abs. 3 Buchstabe c) zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. (5) Durch Kot von Tieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. (6) Das ungenehmigte Füttern fremder und herrenloser Katzen ist untersagt. 4

5 12 Wildes Plakatieren (1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich durch die Stadt Ilmenau und deren vertragliche Partner zugelassen ist. (2) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Veranstaltungen sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb von einer Woche zu entfernen. (3) Werden Plakate und andere Werbeanschläge ohne Erlaubnis der Stadtverwaltung Ilmenau aufgestellt oder angebracht, können diese auf Kosten des Verursachers unmittelbar entfernt werden. (4) In öffentlichen Anlagen ist es grundsätzlich nicht gestattet, a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben, b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten. 13 Ruhestörender Lärm (1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Abs. 2 so zu verhalten, dass andere nicht unzumutbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. (2) Ruhezeiten sind: a) Sonn- und Feiertage (Sonntagsruhe) b) an Werktagen die Zeiten von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr (Mittagsruhe) 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Abendruhe) 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr (Nachtruhe) (3) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe der Allgemeinheit stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien: a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z.b. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u.ä.); b) Betrieb motorbetriebener Gartengeräte; c) Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern. Der Betrieb für Geräte und Maschinen in Wohngebieten wird durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) geregelt. (4) Das Verbot des Abs. 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z. B. Betrieb von Baumaschinen und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind. (5) Ausgenommen von der zeitlichen Beschränkung sind unaufschiebbare ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten, die a) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum oder b) zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind. 5

6 (6) Lautsprecher, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente dürfen unberührt des Abs. 2 nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden; insbesondere wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (7) In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verboten, Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen. (8) In der Nähe von Schulen, Kindergärten, Altenheimen, Krankenhäusern, Kirchen und Friedhöfen dürfen Vergnügungen nur so veranstaltet werden, dass diese den Unterricht, den Betrieb und die Ruhe in Krankenhäusern und Altenheimen sowie die Religionsausübung einschließlich Trauerfeierlichkeiten in keiner Weise stören können. (9) Das Verbot der Absätze 3 und 6 gilt nicht - für amtliche Durchsagen, - bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, bei Stadtfesten und Stadtteilfesten. (10) Für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. (11) Die Vorschriften des 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt. 14 Belästigung der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: a) innerhalb der bebauten Ortsteile ( 30 und 34 des BauGB) das Zelten oder Übernachten auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, b) das Nächtigen, c) das aufdringliche und/oder aggressive Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns, d) das Verrichten der Notdurft, e) das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä. ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen, sowie f) der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. 15 Offene Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen offenen Feuern im Freien ist nicht erlaubt. (2) Die Ausnahmegenehmigung nach 18 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers. 6

7 (3) Jedes nach 18 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen. (4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. (5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht oder landesrechtliche Verordnungen über die Entsorgung von pflanzlichen Abfälle), nach den offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt. 16 Anpflanzungen Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerke, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, welche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung und der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Das Zubehör von Straßen ( 2 Abs. 2 Buchstabe c) dieser Verordnung) darf durch Anpflanzungen, insbesondere durch die Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken nicht verdeckt werden. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m durch den Grundstückseigentümer oder andere Berechtigte freigehalten werden. 17 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter durch den Abgebenden bereitzustellen. 18 Ausnahmen Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Ilmenau Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. von 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 3 Abs. 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert; 2. 3 Abs. 1 Buchstabe b) auf Straßen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; 3. 3 Abs. 1 Buchstabe c) umwelt- oder grundwasserschädliche Flüssigkeiten, häusliche Abwässer und Baustoffe in die Gosse schüttet; 4. 3 Abs. 1 Buchstabe d) tote Tiere oder Teile von toten Tieren auf öffentliche Straßen, Einrichtungen oder Anlagen wirft; 5. 3 Abs. 1 Buchstabe e) öffentliche Brunnen oder sonstige Wasserspiele verunreinigt; 7

8 6. 4 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet; 7. 5 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; 8. 6 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; 9. 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; Abs. 2 Abfallbehälter einschließlich Wertstoffcontainer durchsucht sowie Gegenstände außerhalb derselben ablagert; Abs. 3 Hausmüllcontainer außerhalb der festgelegten Zeiten im öffentlichen Verkehrsraum abstellt; Abs. 4 Sperrmüll durchsucht bzw. Teile daraus entnimmt; Straßen mit Leitungen, Antennen oder ähnlichen Gegenständen überspannt; Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; sein Haus nicht ordnungsgemäß mit der Hausnummer versieht; Abs. 1 Hunde so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder durch anhaltendes Bellen oder Heulen gestört wird, vor allem in den Nachtstunden; Abs. 3 Buchstabe a) Hunde auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzone, im verkehrsberuhigtem Bereich, auf Radwegen, bei Märkten, Umzügen, Veranstaltungen und Festen nicht an der Leine führt; Abs. 3 Buchstabe c) Hunde nicht nach den Auflagen der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes führt; Abs. 3 Buchstabe d) Hunde auf Kinderspielplätzen mitführt oder in öffentlichen Brunnen, Wasserspielen und Gewässern in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen baden lässt; Abs. 5 Verunreinigungen durch Tiere nicht sofort beseitigt; Abs. 6 fremde oder herrenlose Katzen ungenehmigt füttert; in öffentlichen Anlagen Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet, Werbeträger aufstellt oder anbringt; Abs. 1 und 3 während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören; Abs. 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; Abs. 7 Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt; Abs. 8 in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Altenheimen, Krankenanstalten, Kirchen und Friedhöfen Vergnügungen veranstaltet, die den Betrieb und die Ruhe an diesem Ort stören; Abs. 1 Buchstabe a) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet; Abs. 1 Buchstabe b) nächtigt; Abs. 1 Buchstabe c) aggressiv oder aufdringlich bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet; Abs. 1 Buchstabe d) die Notdurft verrichtet; Abs. 1 Buchstabe e) außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä. ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt; 8

9 Abs. 1 Buchstabe f) Betäubungsmittel öffentlich konsumiert; Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält; Abs. 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und die Feuerstelle vor dem Verlassen nicht ablöscht; durch Anpflanzungen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie Ver- und Entsorgung beeinträchtigt oder durch Anpflanzungen, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, Einrichtungen der Straße verdeckt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m oder über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält; geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten i. S. von Abs. 1 ist die Stadt Ilmenau ( 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG). 20 Geltungsdauer Diese Verordnung gilt für die beschränkte Zeit von 10 Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens. 21 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften (1) Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wildes Zelten, Wasser und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, Verbringen von Hausmüllcontainern auf Straßen, Schneeüberhang und Eiszapfen, Beeinträchtigungen von Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnummerierung, Tierhaltung, Fütterung von Katzen, wildes Plakatieren, ruhestörenden Lärm und offenem Feuer im Freien vom und die erste Änderung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung vom außer Kraft. G.-M. Seeber Stadt Ilmenau, den 22. März 2006 Oberbürgermeister Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 ThürKO. 9

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