Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der 1.7 öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Herdecke vom

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1 Aufgrund der 27 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793), wird von der Stadt Herdecke als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Herdecke vom für das Gebiet der Stadt Herdecke folgende ordnungsbehördliche Verordnung (Änderungsverordnung) erlassen: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Verhaltenspflichten 3 Kinderspielplätze und Schulaußenflächen 4 Hunde 5 Grillen 6 Verunreinigungen 7 Unbefugte Werbung und Verunstaltungen 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen 9 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen 10 Ordnungswidrigkeiten 11 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulaußenflächen außerhalb schulischer Veranstaltungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Abfallbehälter, Ruhebänke, Tische, Grill-, Toiletten-, Wetterschutz- und Telekommunikationseinrichtungen sowie ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Hinweisschilder, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, 1

2 Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen. (3) Diese Verordnung findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Verkehrsflächen und in Anlagen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) dienen. Insoweit sind die 1 Absatz 2, 32 StVO einschlägig. 2 Allgemeine Verhaltenspflichten (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich alle so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Die Verkehrsflächen und Anlagen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen durch Beschilderung sind zu beachten. (3) Es ist insbesondere untersagt, unbefugt auf Verkehrsflächen und in Anlagen 1. zu übernachten, 2. seine Notdurft zu verrichten, 3. offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, 4. Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder auf sonstige Weise zu verändern, 5. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Hinweisschilder, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen, 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden, oder 7. Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden. 3 Kinderspielplätze und Schulaußenflächen (1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Beschilderung eine andere Altersgrenze festgelegt ist. (2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern sowie Ballspiele jeglicher Art, sind auf Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür durch Beschilderung besondere Bereiche ausgewiesen sind. (3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. (4) Auf Kinderspielplätzen ist das Rauchen verboten. 2

3 (5) Das Mitführen und jeglicher Konsum von Alkohol auf Kinderspielplätzen und auf Schulaußenflächen sind untersagt. (6) Die Benutzung von Kinderspielplätzen und von Schulaußenflächen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. 4 Hunde (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde gemäß den Vorschriften des Landeshundegesetzes an der Leine zu führen. (2) Über die Vorschriften des Landeshundegesetzes hinaus sind alle Hunde an der Leine zu führen bzw. ist das Führen von Hunden verboten, soweit dies durch Beschilderung besonders angeordnet ist. Ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. (3) Durch Hunde verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich und schadlos zu beseitigen. 5 Grillen (1) Das Grillen auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist verboten. Dies gilt nicht für hierfür bestimmte öffentliche Grilleinrichtungen (Grillplätze) und für durch Beschilderung ausdrücklich freigegebene Bereiche. Die Benutzung der Grillplätze ist nur aufgrund Gestattung und Schlüsselübergabe durch die Stadt Herdecke erlaubt. Die zusammen mit dem Schlüssel ausgehändigten Benutzungshinweise sind zu beachten. (2) Das Grillen auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist nur erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung Brandgefahren oder erhebliche Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche nicht zu befürchten sind. (3) Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden, das ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes verhindert. Für das Feuer dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe, wie Grillkohle, Kohle und unbehandeltes Holz, verwendet werden. Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten. (4) Grillfeuer sind fortwährend von einem Erwachsenen zu beaufsichtigen. Bei Verlassen des Grillplatzes oder bei aufkommendem Wind sind Grillfeuer restlos abzulöschen. Restlos abgelöschte Grillasche und andere Grillabfälle sind mitzunehmen oder in den aufgestellten Abfallbehältern zu entsorgen. 6 Verunreinigungen 3

4 (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen. (2) Wer Verkehrsflächen oder Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lässt, hat unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes zu sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln. 7 Unbefugte Werbung und Verunstaltungen (1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten. (3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehmigte Nutzungen oder konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken. 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist grundsätzlich verboten, soweit es nicht durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. 9 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. 4

5 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß 2 der Verordnung, 2. die Bestimmungen hinsichtlich der Benutzung von Kinderspielplätzen und Schulaußenflächen gemäß 3 der Verordnung, 3. die Verhaltenspflichten hinsichtlich des Führens von Hunden gemäß 4 der Verordnung, 4. die Bestimmungen hinsichtlich des Grillens gemäß 5 der Verordnung, 5. das Verunreinigungsverbot gemäß 6 der Verordnung, 6 das Verbot unbefugter Werbung und das Verunstaltungsverbot gemäß 7 der Verordnung, oder 7. das Verbot des Ab- und Aufstellens von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen gemäß 8 der Verordnung verletzt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. vom (BGBl. I S. 602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. 11 Inkrafttreten und jährliche Berichterstattung (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Verwaltung berichtet dem Rat der Stadt Herdecke oder dem zuständigen Ausschuss einmal jährlich, vorzugsweise im vierten Quartal, über die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Verordnung. 5

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