zur Regelung von Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Schwarzenbruck vom
|
|
- Sophia Dresdner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VERORDNUNG zur Regelung von Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Schwarzenbruck vom Die Gemeinde Schwarzenbruck erlässt aufgrund der Art. 19 und 28 des Landesstrafund Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 140/141), des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 419) und der Art. 10 und 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom (BayRS UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 499) eine Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Schwarzenbruck. ABSCHNITT A Allgemeiner Teil 1 Verpflichtete (1) Verpflichtete nach dieser Verordnung sind diejenigen, denen ein bestimmtes Verhalten (Gebot) oder ein bestimmtes Unterlassen (Verbot) vorgeschrieben wird. (2) Soweit Verpflichtungen nach dieser Verordnung davon abhängen, dass Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen oder durch sie erschlossen werden, haben die Eigentümer solcher Grundstücke diese Verpflichtung auf eigene Kosten zu erfüllen.
2 - 2 - (3) Soweit nach dieser Verordnung Verpflichtungen an das Eigentum geknüpft sind, stehen den Eigentümern Erbbauberechtigte und Nießbraucher gleich. (4) Verpflichtet bleibt auch, wer vertraglich die Erfüllung seiner Verpflichtung einem Dritten übertragen hat. 2 Öffentliche Straßen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze, einschließlich der Straßenbestandteile im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). (2) Öffentliche Gehbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile öffentlicher Straßen und die nur dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Gehwege. Fehlen solche Gehbahnen, so gilt in der Regel ein 1-Meter breiter Streifen am Rande der Fahrbahn als öffentliche Gehbahn. In Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen gilt ein von der Grundstücksgrenze der Anlieger gerechneter 1 Meter breiter Streifen der öffentlichen Straße als öffentliche Gehbahn. (3) Öffentliche Radwege im Sinne dieser Verordnung sind die ausschließlich für den Radfahrerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile öffentlicher Straßen. (4) Öffentliche gemeinsame Fuß- und Radwege im Sinne dieser Verordnung sind die ausschließlich für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile öffentlicher Straßen. ABSCHNITT B Öffentliche Sicherheit 3 Räum- und Streupflicht Innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind die Eigentümer von Grundstücken, welche an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise über sie erschlossen werden (Hinterlieger) zum Schneeräumen und Streuen bei Glatteis verpflichtet.
3 - 3-4 Vorder- und Hinterlieger (1) Vorderlieger sind Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an öffentliche Straßen angrenzen. Als Vorderlieger gelten auch die Eigentümer von Grundstücken, welche von der öffentlichen Straße durch Grün- oder Ödlandstreifen oder durch brachliegende gemeindliche Flächen, die zum Straßenausbau bestimmt sind oder waren, getrennt sind. (2) Hinterlieger sind alle übrigen Eigentümer von Grundstücken, die über eine öffentliche Straße erschlossen werden. Auch als Hinterlieger gelten Grundstückseigentümer, deren Grundstück nur durch einen privaten Weg an öffentliche Straßen angrenzt. 5 Nähere Regelung für Vorder- und Hinterlieger (1) Sind an einer öffentlichen Straße sowohl Vorderlieger als auch Hinterlieger zum Schneeräumen und Sandstreuen verpflichtet, so wechseln die Verpflichteten, die einander zugeordnet sind (Abs. 2), sich in der Erfüllung der Verpflichtung wöchentlich anfangend am Sonntag ab, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus dem Abstand der einzelnen Grundstücke zu öffentlichen Straßen ergibt, wobei der Vorderlieger beginnt. (2) Das Grundstück eines Hinterliegers ist demjenigen zugeordnet, über das es seinen Zugang zur öffentlichen Straße hat. Hat es einen anderen Zugang als über das Grundstück eines Vorderliegers, so ist es demjenigen Grundstück eines Vorderliegers zugeordnet, hinter dem es von der Straße aus gesehen ganz oder zum größten Teil gelegen ist. Ist eine Zuordnung nach vorstehenden Bestimmungen nicht möglich, so bestimmt die Gemeinde Schwarzenbruck die Zuordnung nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Von Abs. 1 und Abs. 2 abweichende Vereinbarungen zwischen Vorder- und Hinterlieger sind zulässig, wenn die Erfüllung der Verpflichtung zum Schneeräumen und Sandstreuen gesichert ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. 6 Örtlicher Bereich der Räum- und Streupflicht (1) Die Räum- und Streupflicht erfasst den Gehbahnabschnitt, Abschnitt eines Radweges oder Abschnitt eines gemeinsamen Fuß- und Radweges, auf dessen Länge das Grundstück des Verpflichteten eine gemeinsame Grenze mit der öf-
4 - 4 - fentlichen Straße besitzt. Dieser Gehbahnabschnitt wird seitlich jeweils durch die Linie begrenzt, die sich aus der geradlinigen Verlängerung der seitlichen Grundstücksgrenze in die Straße ergibt. Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Räum- und Streupflicht auf den ganzen das Eckgrundstück umschließenden Teil der Gehbahn, des Radweges bzw. des gemeinsamen Fuß- und Radweges. Bei Eigentümerwegen und beschränkt öffentlichen Wegen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und beidseitig der Erschließung dienen, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht jeweils bis zur Mitte des Weges. Bei Eckgrundstücken an solchen Eigentümerwegen und beschränkt öffentlichen Wegen, die an eine andere öffentliche Straße angrenzen, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht für die Gehbahn, den Radweg bzw. den gemeinsamen Fuß- und Radweg der anderen Straße seitlich bis zu einer Linie, die sich aus der Verlängerung der Mittellinie des Eigentümerweges und beschränkt öffentlichen Weges ergibt. Bei Eigentümerwegen und beschränkt öffentlichen Wegen, die einseitig der Erschließung dienen, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht auch auf den an den Eigentümerweg und beschränkt öffentlichen Weg anschließenden Gehbahnabschnitt, Abschnitt des Radweges bzw. Abschnitt des gemeinsamen Fußund Radweges des Eckgrundstückes. (2) Die Verpflichtung des Hinterliegers umfasst den Gehbahnabschnitt, den Abschnitt des Radweges bzw. Abschnitt des gemeinsamen Fuß- und Radweges des ihm zugeordneten Vorderliegers. 7 Inhalt der Räumpflicht (1) Die öffentlichen Gehbahnen, Radwege bzw. gemeinsame Fuß- und Radwege sind von Schnee zu räumen. (2) Bei einsetzendem Tauwetter sind sie auch von Eis freizumachen. (3) Die abgeräumten Schnee- und Eismassen sind am Rande der Gehbahnen, der Radwege bzw. der gemeinsamen Fuß- und Radwege zu lagern. Ist ein Gehweg weniger als 1,50 Meter breit, so hat die Ablagerung am Rande der Fahrbahn zu erfolgen. (4) Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind beim Schneeräumen freizuhalten.
5 - 5-8 Inhalt der Streupflicht (1) Die öffentlichen Gehbahnen, Radwege und gemeinsamen Fuß- und Radwege sind bei Winterglätte ausreichend zu streuen. (2) Es dürfen nur Streumittel verwendet werden, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen. Salze oder andere ätzende Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Tauende Schnee- oder Eismassen sind zu entfernen. 9 Räum- und Streuzeit (1) Die Räum- und Streupflicht beschränkt sich jeweils auf die Zeit von Uhr morgens bis Uhr abends. (2) Innerhalb der Räum- und Streuzeit ist zu räumen und zu streuen, so oft es die Verkehrssicherheit erfordert. 10 Härteklausel In besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei landwirtschaftlich oder im Erwerbsgartenbau benutzten Grundstücken von Hinterliegern) kann die Gemeinde Befreiungen von den Bestimmungen dieses Abschnittes erteilen oder im Wege des pflichtgemäßen Ermessens abweichende Regelungen für Vorder- und Hinterlieger treffen, insbesondere dann, wenn die gleichmäßige Verteilung der Verpflichtungen auf Vorder- und Hinterlieger wegen erheblicher Unterschiede nach Fläche oder Nutzung der einander zugeordneten Grundstücke offensichtlich unbillig ist. ABSCHNITT C Öffentliche Ordnung 11 Reinhaltung der öffentlichen Straßen (1) Auf oder über öffentlichen Straßen ist untersagt: 1.) Flüssigkeiten wie Jauche, Schmutzwasser, Niederschlagswasser oder sonstige Abwässer abzuleiten oder zu schütten; 2.) Schnee oder Eis aus privaten Grundstücken abzulagern;
6 - 6-3.) die Notdurft zu verrichten; 4.) Gebrauchsgegenstände, wie Betten, Teppiche, Decken oder Staubtücher aus Fenstern oder Türen auszustauben; 5.) Papier, Büchsen, Flaschen, Obst- und Speisereste wegzuwerfen, sowie Unrat, Schrott, Müll, außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und sonstige Abfälle abzuladen oder abzustellen. (2) Hundehalter oder deren Beauftragte dürfen die Verunreinigung öffentlicher Gehbahnen durch Hunde nicht zulassen. Als öffentliche Gehbahn im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche. 12 Straßenreinigungspflicht (1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer von Grundstücken, welche an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise über sie erschlossen werden (Hinterlieger) zur Straßen- und Gehwegreinigung verpflichtet. (2) Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich bis zur Straßenmitte. (3) Die 2 bis 6 und 10 dieser Verordnung sind entsprechend anwendbar. 13 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die öffentlichen Straßen sind vom Schmutz und Unrat aller Art zu säubern. Nach Beendigung einer Frostlage sind die Gehbahnen von Streusand freizumachen. (2) Zum Inhalt der Reinigungspflicht gehört auch die Säuberung der Regenrinnen und Regeneinlassroste von Stoffen, die geeignet sind, das Niederschlagswasser zu verunreinigen oder (wie z. B. Schnee oder Eis) den Ablauf des Niederschlagswassers zu hemmen. (3) Zur Vermeidung von Staubentwicklung ist an trockenen und frostfreien Tagen vor Beginn der Reinigung ausreichend zu sprengen. 14 Reinigungszeit (1) Die Reinigung der Gehwege, Radwege, gemeinsame Fuß- und Radwege und Fahrbahnen hat jeweils an den Werktagen vor Sonn- und Feiertagen zu erfolgen.
7 - 7 - (2) Bei einer augenscheinlich starken Verunreinigung von öffentlichen Gehbahnen, Radwegen bzw. gemeinsamen Fuß- und Radwegen hat die Reinigung unverzüglich zu erfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Reinigung der Regenrinnen und Regeneinlassroste bei einsetzendem Tauwetter oder nach Unwettern. (3) Die Gemeinde kann aus begründetem Anlass über die vorstehende Regelung hinaus eine außerordentliche Reinigung anordnen. 15 Übernahme der Straßenreinigungspflicht Die Straßenreinigungspflicht nach 12 Abs. 2 dieser Verordnung wird für die Fahrbahnen durch eine von der Gemeinde Schwarzenbruck beauftragte Firma erfüllt. 16 Öffentliche Anschläge (1) Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel oder Tafeln dürfen in der Öffentlichkeit nicht an Bäumen, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen oder an Einfriedungen angebracht werden. Werbeanlagen im Sinne des Art. 12 der Bayer. Bauordnung fallen nicht unter dieses Verbot. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Anschläge, die durch Sondernutzungserlaubnisse gestattet sind. (3) Plakate dürfen nur an den von der Gemeinde aufgestellten blauen Hinweistafeln, nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung angebracht werden. 17 Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten (1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind an Sonn- und Feiertagen, Montag bis Freitag in der Zeit zwischen Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr, Samstag ab Uhr untersagt. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle im Hauswesen und Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken und Betten, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohrmaschinen oder von Gartengeräten mit Motoren (z. B. Rasenmähern). (2) Das Verbot gilt auch für ruhestörende Anlagen in Gebieten, die durch einen Bebauungsplan als reine oder allgemeine Wohngebiete festgesetzt sind oder baurechtlich nach der vorhandenen Umgebung als reine oder allgemeine Wohngebiete gelten.
8 - 8 - Das Verbot gilt nicht, soweit eine baurechtliche oder immisionsrechtliche Erlaubnis/Genehmigung vorliegt. Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Härten Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. Sie muss Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange es erfordern. 18 Ruhestörende Tonübertragungen (1) Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte dürfen im Freien oder bei geöffneten Fenstern nicht so benutzt werden, dass andere dadurch erheblich belästigt werden können. (2) Das Verbot gilt nicht, soweit der geschützte Personenkreis (z. B. die Nachbarn) mit der Tonübertragung einverstanden sind. Das gleiche gilt für Kapellen, Musikzüge oder ähnliche Gruppen, die auf öffentlichen Straßen in der Zeit von Uhr bis Uhr vorübergehend spielen. 19 Öffentliche Vergnügungen (1) Öffentliche Vergnügungen sind in der Zeit von Uhr abends bis Uhr morgens untersagt, wenn sie zu einer erheblichen Belästigung der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft führen oder führen können. (2) In der unmittelbaren Umgebung von Schulen gilt das Verbot an Unterrichtstagen bis Uhr, in der unmittelbaren Umgebung von Krankenhäusern sind geräuschvolle Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 untersagt. (3) Bei Volksfesten und ähnlichen ein breiteres Publikum ansprechenden Veranstaltungen kann die Gemeinde Ausnahmen erlauben. Die Erlaubnis bedarf der Schriftform.
9 - 9 - ABSCHNITT D Schlussvorschriften 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer: 1.) nach Art. 66 Nr. 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes vorsätzlich oder fahrlässig 1.1) den Gehbahnabschnitt, Abschnitt eines Radweges bzw. gemeinsamen Fuß- und Radweges den er von Schnee zu räumen oder bei Glatteis zu streuen hat ( 4 bis 6), nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zeit ( 7 Abs. 2, 9) räumt oder streut; 1.2) Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege beim Schneeräumen nicht freihält ( 7 Abs. 4); 1.3) beim Streuen Streumittel verwendet, die keine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen oder Salze oder andere ätzende Stoffe verwendet bzw. tauende Schnee- oder Eismassen nicht entfernt ( 8 Abs. 2); 2.) nach Art. 66 Nr. 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes vorsätzlich oder fahrlässig den Straßenabschnitt, den er zu reinigen hat ( 13, 14), nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zeit ( 15) reinigt; 3.) nach Art. 66 Abs. 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes vorsätzlich oder fahrlässig auf oder über der öffentlichen Straße 3.1) Flüssigkeiten wie Jauche, Schmutzwasser, Niederschlagswasser oder sonstige Abwasser ableitet oder schüttet ( 11 Abs. 1 Nr. 1); 3.2) Schnee oder Eis aus privaten Grundstücken ablagert ( 11 Abs. 1 Nr. 2); 3.3) die Notdurft verrichtet ( 11 Abs. 1 Nr. 3); 3.4) Gebrauchsgegenstände, wie Betten, Teppiche, Decken oder Staubtücher aus Fenstern oder Türen ausstaubt ( 11 Abs. 1 Nr. 4); 3.5) Papier, Büchsen, Flaschen, Obst- und Speisereste wegwirft, sowie Unrat, Schrott, ablädt oder abstellt ( 11 Abs. 1 Nr. 5); 3.6) als Hundehalter oder deren Beauftragter Verunreinigungen öffentlicher Gehbahnen durch Hunde zulässt ( 11 Abs. 2); 4.) nach Art 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vorsätzlich oder fahrlässig öffentliche Vergnügungen veranstaltet, wenn sie zu einer erheblichen Belästigung der Allgemeinheit oder Nachbarschaft führen oder führen können ( 19); 4.1) in der unmittelbaren Umgebung von Krankenhäusern;
10 ) allgemein in der Zeit von Uhr abends bis Uhr morgens; 4.3) in der unmittelbaren Umgebung von Schulen an Unterrichtstagen auch in der Zeit bis Uhr, soweit keine Erlaubnis nach 19 Abs. 3 erteilt ist; 5.) nach Art 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vorsätzlich oder fahrlässig Anschläge in der Öffentlichkeit an Bäumen, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen oder an Einfriedungen anbringt ( 16 Abs. 1); (2) mit Geldbuße bis zu ,00 Euro nach Art. 18 Abs. 1 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ruhestörende Anlagen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten errichtet oder betreibt, sofern keine Ausnahme zugelassen ist ( 18) oder eine baurechtliche oder immissionsrechtliche Genehmigung/Erlaubnis vorliegt; (3) mit Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro kann nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.) ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten allgemein an Sonn- und Feiertagen oder Montag bis Freitag in der Zeit von Uhr bis Uhr und Uhr bis 8.00 Uhr oder Samstag ab Uhr verrichtet ( 17 Abs. 1); 2.) Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte oder Tonwiedergabegeräte im Freien oder bei geöffneten Fenstern so benutzt, dass andere dadurch belästigt werden können ( 18 Abs. 1), soweit keine Ausnahme ( 18 Abs. 2) zugelassen ist. 21 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom außer Kraft. Schwarzenbruck, den GEMEINDE SCHWARZENBRUCK... Reh, 1. Bürgermeister (Siegel)
V E R O R D N U N G. V e r o r d n u n g: Allgemeine Vorschriften. Inhalt der Verordnung
Seite 1 von 8 Seiten V E R O R D N U N G über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Unterschleißheim Aufgrund des Art. 51 Abs. 4
MehrVerordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Burglengenfeld. vom
Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Burglengenfeld vom 16.08.2000 Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung StrRVO)
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung StrRVO) Vom 23. Dezember 1998 Stand 11. Oktober 2001 Aufgrund
MehrV E R O R D N U N G. Allgemeine Vorschriften. 1 Inhalt der Verordnung
VERORDNUNG ÜBER DIE REINHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN STRASSEN UND DIE REINIGUNG DER GEHBAHNEN SOWIE SICHERUNG DER GEHBAHNEN IM WINTER IN DER GEMEINDE EMMERING Aufgrund Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter im Gemeindebereich Gilching
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter im Gemeindebereich Gilching Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und
MehrVerordnung über den Erlaß ortsrechtlicher Vorschriften in der Gemeinde Inning a. Ammersee. V e r o r d n u n g
Verordnung über den Erlaß ortsrechtlicher Vorschriften in der Gemeinde Inning a. Ammersee Aufgrund von Art. 18 Abs. 1, 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrStadt Wasserburg am Inn
Stadt Wasserburg am Inn Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über die zeitliche Beschränkung der ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten sowie die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten
MehrV e r o r d n u n g. Allgemeine Vorschriften. Inhalt der Verordnung
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Deggendorf Vom 16.12.2003 Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen
MehrMarkt Markt Indersdorf
Markt Markt Indersdorf Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 15.10.2008 Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 05.10.2004 Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
MehrVerordnung der Gemeinde Eching über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Verordnung der Gemeinde Eching über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung StrRSV) Seite 1 von 8 Inhaltsverzeichnis
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE REINHALTUNG UND WINTERSICHERUNG DER ÖFFENTLICHEN STRAßEN (STRAßENREINIGUNGS- UND SICHERUNGSVERORDNUNG) DER STADT GERSTHOFEN
EAPl.-Nr. 6314 VERORDNUNG ÜBER DIE REINHALTUNG UND WINTERSICHERUNG DER ÖFFENTLICHEN STRAßEN (STRAßENREINIGUNGS- UND SICHERUNGSVERORDNUNG) DER STADT GERSTHOFEN vom 08.10.1975 zuletzt geändert am 29.11.2007
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) vom 21. November 2017 Aufgrund des Art. 51 Abs. 4
MehrVerordnung der Gemeinde Eching über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten,
Verordnung der Gemeinde Eching über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten und über die Veranstaltung
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Oberstdorf.
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Oberstdorf Vom Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und
MehrDiese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Würzburg.
VERORDNUNG über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Würzburg (Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung) vom 30. Dezember 1998
MehrVom 18. Oktober 2010 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg vom Nr. 22)
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Bamberg 1 Vom 18. Oktober 2010 (Rathaus Journal - Amtsblatt
MehrGemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1
Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten
MehrInhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von
MehrS a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:
S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Fassung vom 29.10.2001 Satzung
MehrGemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung
MehrV e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der Gemeinde Siegsdorf (Lärmschutzverordnung -LSV-)
Seite 1 V e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der ( -LSV-) 1. Gemeinderatsbeschluss: 27. Februar 2012 2. Veröffentlichung: 30. März 2012 3. Inkrafttreten: 01. April 2012 4. Geltungsdauer:
MehrSATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.
AZ: 659.041 GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS
MehrBürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen
Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung
Mehrletzte Änderung vom 19. Juli 2017 (MP und VBl. Nr. 164), in Kraft ab 20. Juli 2017
VERORDNUNG über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege im Winter in der Stadt Würzburg (Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung) vom 30. Dezember 1998
Mehr1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 04. November 1987, geändert am 27.02.1991 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG
1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) erläßt
MehrV e r o r d n u n g. über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom
V e r o r d n u n g über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 22.12.2008 Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
Mehr1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
GEME I NDE LAUCHR I NGEN LANDKREIS WALDSHUT SATZUNG DER GEMEINDE LAUCHRINGEN ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßEN- ANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) Aufgrund
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - S t r e u p f l i c h t s a t z u n g - Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum
MehrV e r o r d n u n g. Allgemeine Vorschriften. 1 Inhalt der Verordnung
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Waal, Landkreis Ostallgäu vom 22. Oktober 2002 (Inkrafttreten: 15.11.2002, Außerkrafttreten:
MehrV E R O R D N U N G. Reinhaltung der öffentlichen Straßen. Allgemeine Vorschriften. 1 Inhalt der Verordnung. 2 Begriffsbestimmungen.
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Rothenburg ob der Tauber vom 18.05.2017. Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Verordnung
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in
Mehrvom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s
Satzung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - Streupflichtsatzung - vom 18. September 2001 I n h a l t
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 3.24
vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
Mehrüber die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen
3.6 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen vom 27.09.1988 In Kraft seit: 01.11.1988 AZ:
MehrVERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung)
VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrV e r o r d n u n g. 1 Inhalt der Verordnung
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) BayRS 91-1-I -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958), erlässt die Stadt Cham folgende
MehrGemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
1 Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung) vom 27. November
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen im Winter in der Gemeinde Ismaning
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen im Winter in der Gemeinde Ismaning Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen-
MehrGemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis
Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 7. Dezember 1989 In der Fassung vom
Mehr9HURUGQXQJ EHUGLH5HLQKDOWXQJXQG5HLQLJXQJ GHU IIHQWOLFKHQ6WUD HQXQGGLH6LFKHUXQJ GHU*HEDKQHQLP:LQWHU
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes vom 27.12.1999
MehrV e r o r d n u n g über die Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Ebersberg
V e r o r d n u n g über die Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Ebersberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.1999 und mit Berücksichtigung
MehrGemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung
Az. 659.041/7069-Be Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Auf Grund von
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. vom
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 17.01.2006 Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes
MehrS A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
Stadt Bad Saulgau S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) (Neufassung unter Einbeziehung der 1. Änderungssatzung
MehrStraßenreinigungs- und WinterdienstVO 183
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG),
MehrStraßenreinigungsverordnung
VERORDNUNG ÜBER DIE REINHALTUNG UND REINIGUNG DER ÖFFENTLICHEN STRASSEN UND DIE SICHERUNG DER GEHBAHNEN IM WINTER IN DER STADT ERLANGEN (STRASSENREINIGUNGSVERORDNUNG) Allgemeine Vorschriften... 2 1 Inhalt
MehrS A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
MehrORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 04. Oktober 1989 Rechtskräftig ab 1. Januar 1990 1 Satzung über die Verpflichtung
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom
Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom 18.12.1989) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 6/6
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Dezember 1989 (Mitteilungen der Stadt Kenzingen Nr. 51-52/89 vom 21.
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 1 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
MehrS A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom
S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in
MehrSatzung der Stadt Finsterwalde
Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung
MehrAllgemeine Vorschriften. 1 Inhalt der Verordnung
Verordnung der Stadt Mühldorf a. Inn über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung SRV) VOM 19.12.2008 Aufgrund des
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 28. November 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen
MehrGemeinde Wimsheim Enzkreis
Gemeinde Wimsheim Enzkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht Satzung) vom 05.12.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrSATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE
SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 18.07.2013 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F.
MehrAllgemeine Vorschriften. 1 Inhalt der Verordnung
Verordnung der Gemeinde Niederlauer über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) Aufgrund des Art. 51 Abs.
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19.
Große Kreisstadt Bretten Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19. Dezember 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit Seite: 1 Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert
MehrVerordnung der Gemeinde Haar über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und der Sicherung der Gehbahnen und Gehwege im Winter
GEMEINDE HAAR Die Gemeinde weist darauf hin, dass ausschließlich die im Rathaus hinterlegten und von jedermann einsehbaren Fassungen der folgenden Satzung nebst Änderungen rechtswirksam sind. Aus dem folgenden
MehrVerordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg
Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs-VO)
Satzung Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs-VO) Aufgrund Art. 51 Abs. 4 und 5 Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes
MehrS A T Z U N G. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 3. Dezember 2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrSatzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1.
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom 28.11.2002 in der Fassung der 1. Änderung vom 18. März 2005 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Allgemeines...
MehrStreupflicht Satzung der Gemeinde Abstatt; Neufassung
Streupflicht Satzung der Gemeinde Abstatt; Neufassung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 06. März 2007. Aufgrund
MehrInhaltsübersicht der Streupflicht - Satzung
Inhaltsübersicht der Streupflicht - Satzung Inhaltsübersicht zur Leitfassung 1 Übertragung der Reinigungs,- Räum- und Streupflicht 2 Verpflichtete 3 Gegenstand der Reinigungs,- Räum- Streupflicht 4 Umfang
MehrS a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Stadt Triberg im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S a t z u n g über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Aufgrund von 41
MehrSatzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 01.01.2003 Stadt Harsewinkel Fachbereich 3 Bauen/Städt. Betriebe Tel.: 05247 935-0, Fax: 05247 935-170 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel
MehrStreupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Gemeinde Ellhofen Landkreis Heilbronn Streupflichtsatzung Aufgrund von Paragraf 41 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und Paragraf 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrG E M E I N D E G A U T I N G
Bekanntmachung 631/7 AL1/gr-bs G E M E I N D E G A U T I N G Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Gauting, den 22.10.2008 Aufgrund
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Verordnung:
Markt Diedorf Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
MehrVerordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen
MehrVerordnung der Gemeinde Neuried über
(Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung - StrRSV) die Reinigung und Wege Sicherung der Verordnung der Gemeinde Neuried über öffentlichen Straßen und Gemeinde Neuried 1 Inhalt der Verordnung 2 Begriffsbestimmungen
MehrGemeinde Ostrach. Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G
Gemeinde Ostrach Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs.2 des Straßengesetzes
MehrSatzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Segeberg
Satzung über die Straßenreinigung Seite 1 von 7 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04.03.1994 Diese Fassung berücksichtigt: 1. die Erste Satzung zur Änderung der in der Stadt Bad Segeberg vom 21.01.1985,
MehrGEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINI- GEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) vom 20.11.2007 Aufgrund von
MehrAllgemeine Vorschriften
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinhaltung, Reinigung, Schneeberäumung und zum Bestreuen der öffentlichen Straßen und Gehwege
1 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinhaltung, Reinigung, Schneeberäumung und zum Bestreuen der öffentlichen Straßen und Gehwege Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Mehr14.2. STADT WUNSIEDEL GZ:
STADT WUNSIEDEL GZ: 028 101 14.2. Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung) Neufassung
Mehr31-1 Reinhaltungsverordnung Stadt Fürth
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinhaltungsverordnung - ReinhV) vom 19. Dezember 2013 (Stadtzeitung Nr. 1 vom 15. Januar
MehrOrtsrecht Markt Hiltpoltstein
Ortsrecht Markt Hiltpoltstein Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Ortsrecht Markt Hiltpoltstein 1 VO Reinhaltung von Straßen
MehrVERORDNUNG. Allgemeine Vorschriften. 1 Inhalt der Verordnung
VERORDNUNG über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in
MehrVerordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung) in der Fassung vom
Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung) in der Fassung vom 17.12.2010 1 Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in
MehrLesefassung Stand: Verordnung
Lesefassung Stand: 23.08.2012 Verordnung der Gemeinde Neu Wulmstorf (Landkreis Harburg) über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund der 1 und 55 des
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung )
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung ) Auf Grund 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April
MehrORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen
ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen SATZUNG über das Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Straßen und Gehwege in der Stadt Neustadt in Sachsen (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung
MehrVerordnung der Stadt Lindau (Bodensee) über die Sicherung von Gehbahnen im Winter (Winterdienstordnung) vom 01. Dezember 2016
Lindau (B). Verordnung der Stadt Lindau (Bodensee) über die Sicherung von Gehbahnen im Winter (Winterdienstordnung) vom 01. Dezember 2016 Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt aufgrund von Art. 51 Abs. 5
MehrAllgemeine Vorschriften. 1 Inhalt der Verordnung
Seite 1 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Buchloe (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) vom 11.07.2018 Aufgrund
Mehr