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1 VERORDNUNG zur Regelung von Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Schwarzenbruck vom Die Gemeinde Schwarzenbruck erlässt aufgrund der Art. 19 und 28 des Landesstrafund Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 140/141), des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 419) und der Art. 10 und 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom (BayRS UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 499) eine Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Schwarzenbruck. ABSCHNITT A Allgemeiner Teil 1 Verpflichtete (1) Verpflichtete nach dieser Verordnung sind diejenigen, denen ein bestimmtes Verhalten (Gebot) oder ein bestimmtes Unterlassen (Verbot) vorgeschrieben wird. (2) Soweit Verpflichtungen nach dieser Verordnung davon abhängen, dass Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen oder durch sie erschlossen werden, haben die Eigentümer solcher Grundstücke diese Verpflichtung auf eigene Kosten zu erfüllen.

2 - 2 - (3) Soweit nach dieser Verordnung Verpflichtungen an das Eigentum geknüpft sind, stehen den Eigentümern Erbbauberechtigte und Nießbraucher gleich. (4) Verpflichtet bleibt auch, wer vertraglich die Erfüllung seiner Verpflichtung einem Dritten übertragen hat. 2 Öffentliche Straßen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze, einschließlich der Straßenbestandteile im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). (2) Öffentliche Gehbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile öffentlicher Straßen und die nur dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Gehwege. Fehlen solche Gehbahnen, so gilt in der Regel ein 1-Meter breiter Streifen am Rande der Fahrbahn als öffentliche Gehbahn. In Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen gilt ein von der Grundstücksgrenze der Anlieger gerechneter 1 Meter breiter Streifen der öffentlichen Straße als öffentliche Gehbahn. (3) Öffentliche Radwege im Sinne dieser Verordnung sind die ausschließlich für den Radfahrerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile öffentlicher Straßen. (4) Öffentliche gemeinsame Fuß- und Radwege im Sinne dieser Verordnung sind die ausschließlich für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile öffentlicher Straßen. ABSCHNITT B Öffentliche Sicherheit 3 Räum- und Streupflicht Innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind die Eigentümer von Grundstücken, welche an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise über sie erschlossen werden (Hinterlieger) zum Schneeräumen und Streuen bei Glatteis verpflichtet.

3 - 3-4 Vorder- und Hinterlieger (1) Vorderlieger sind Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an öffentliche Straßen angrenzen. Als Vorderlieger gelten auch die Eigentümer von Grundstücken, welche von der öffentlichen Straße durch Grün- oder Ödlandstreifen oder durch brachliegende gemeindliche Flächen, die zum Straßenausbau bestimmt sind oder waren, getrennt sind. (2) Hinterlieger sind alle übrigen Eigentümer von Grundstücken, die über eine öffentliche Straße erschlossen werden. Auch als Hinterlieger gelten Grundstückseigentümer, deren Grundstück nur durch einen privaten Weg an öffentliche Straßen angrenzt. 5 Nähere Regelung für Vorder- und Hinterlieger (1) Sind an einer öffentlichen Straße sowohl Vorderlieger als auch Hinterlieger zum Schneeräumen und Sandstreuen verpflichtet, so wechseln die Verpflichteten, die einander zugeordnet sind (Abs. 2), sich in der Erfüllung der Verpflichtung wöchentlich anfangend am Sonntag ab, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus dem Abstand der einzelnen Grundstücke zu öffentlichen Straßen ergibt, wobei der Vorderlieger beginnt. (2) Das Grundstück eines Hinterliegers ist demjenigen zugeordnet, über das es seinen Zugang zur öffentlichen Straße hat. Hat es einen anderen Zugang als über das Grundstück eines Vorderliegers, so ist es demjenigen Grundstück eines Vorderliegers zugeordnet, hinter dem es von der Straße aus gesehen ganz oder zum größten Teil gelegen ist. Ist eine Zuordnung nach vorstehenden Bestimmungen nicht möglich, so bestimmt die Gemeinde Schwarzenbruck die Zuordnung nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Von Abs. 1 und Abs. 2 abweichende Vereinbarungen zwischen Vorder- und Hinterlieger sind zulässig, wenn die Erfüllung der Verpflichtung zum Schneeräumen und Sandstreuen gesichert ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. 6 Örtlicher Bereich der Räum- und Streupflicht (1) Die Räum- und Streupflicht erfasst den Gehbahnabschnitt, Abschnitt eines Radweges oder Abschnitt eines gemeinsamen Fuß- und Radweges, auf dessen Länge das Grundstück des Verpflichteten eine gemeinsame Grenze mit der öf-

4 - 4 - fentlichen Straße besitzt. Dieser Gehbahnabschnitt wird seitlich jeweils durch die Linie begrenzt, die sich aus der geradlinigen Verlängerung der seitlichen Grundstücksgrenze in die Straße ergibt. Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Räum- und Streupflicht auf den ganzen das Eckgrundstück umschließenden Teil der Gehbahn, des Radweges bzw. des gemeinsamen Fuß- und Radweges. Bei Eigentümerwegen und beschränkt öffentlichen Wegen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und beidseitig der Erschließung dienen, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht jeweils bis zur Mitte des Weges. Bei Eckgrundstücken an solchen Eigentümerwegen und beschränkt öffentlichen Wegen, die an eine andere öffentliche Straße angrenzen, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht für die Gehbahn, den Radweg bzw. den gemeinsamen Fuß- und Radweg der anderen Straße seitlich bis zu einer Linie, die sich aus der Verlängerung der Mittellinie des Eigentümerweges und beschränkt öffentlichen Weges ergibt. Bei Eigentümerwegen und beschränkt öffentlichen Wegen, die einseitig der Erschließung dienen, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht auch auf den an den Eigentümerweg und beschränkt öffentlichen Weg anschließenden Gehbahnabschnitt, Abschnitt des Radweges bzw. Abschnitt des gemeinsamen Fußund Radweges des Eckgrundstückes. (2) Die Verpflichtung des Hinterliegers umfasst den Gehbahnabschnitt, den Abschnitt des Radweges bzw. Abschnitt des gemeinsamen Fuß- und Radweges des ihm zugeordneten Vorderliegers. 7 Inhalt der Räumpflicht (1) Die öffentlichen Gehbahnen, Radwege bzw. gemeinsame Fuß- und Radwege sind von Schnee zu räumen. (2) Bei einsetzendem Tauwetter sind sie auch von Eis freizumachen. (3) Die abgeräumten Schnee- und Eismassen sind am Rande der Gehbahnen, der Radwege bzw. der gemeinsamen Fuß- und Radwege zu lagern. Ist ein Gehweg weniger als 1,50 Meter breit, so hat die Ablagerung am Rande der Fahrbahn zu erfolgen. (4) Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind beim Schneeräumen freizuhalten.

5 - 5-8 Inhalt der Streupflicht (1) Die öffentlichen Gehbahnen, Radwege und gemeinsamen Fuß- und Radwege sind bei Winterglätte ausreichend zu streuen. (2) Es dürfen nur Streumittel verwendet werden, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen. Salze oder andere ätzende Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Tauende Schnee- oder Eismassen sind zu entfernen. 9 Räum- und Streuzeit (1) Die Räum- und Streupflicht beschränkt sich jeweils auf die Zeit von Uhr morgens bis Uhr abends. (2) Innerhalb der Räum- und Streuzeit ist zu räumen und zu streuen, so oft es die Verkehrssicherheit erfordert. 10 Härteklausel In besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei landwirtschaftlich oder im Erwerbsgartenbau benutzten Grundstücken von Hinterliegern) kann die Gemeinde Befreiungen von den Bestimmungen dieses Abschnittes erteilen oder im Wege des pflichtgemäßen Ermessens abweichende Regelungen für Vorder- und Hinterlieger treffen, insbesondere dann, wenn die gleichmäßige Verteilung der Verpflichtungen auf Vorder- und Hinterlieger wegen erheblicher Unterschiede nach Fläche oder Nutzung der einander zugeordneten Grundstücke offensichtlich unbillig ist. ABSCHNITT C Öffentliche Ordnung 11 Reinhaltung der öffentlichen Straßen (1) Auf oder über öffentlichen Straßen ist untersagt: 1.) Flüssigkeiten wie Jauche, Schmutzwasser, Niederschlagswasser oder sonstige Abwässer abzuleiten oder zu schütten; 2.) Schnee oder Eis aus privaten Grundstücken abzulagern;

6 - 6-3.) die Notdurft zu verrichten; 4.) Gebrauchsgegenstände, wie Betten, Teppiche, Decken oder Staubtücher aus Fenstern oder Türen auszustauben; 5.) Papier, Büchsen, Flaschen, Obst- und Speisereste wegzuwerfen, sowie Unrat, Schrott, Müll, außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und sonstige Abfälle abzuladen oder abzustellen. (2) Hundehalter oder deren Beauftragte dürfen die Verunreinigung öffentlicher Gehbahnen durch Hunde nicht zulassen. Als öffentliche Gehbahn im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche. 12 Straßenreinigungspflicht (1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer von Grundstücken, welche an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise über sie erschlossen werden (Hinterlieger) zur Straßen- und Gehwegreinigung verpflichtet. (2) Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich bis zur Straßenmitte. (3) Die 2 bis 6 und 10 dieser Verordnung sind entsprechend anwendbar. 13 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die öffentlichen Straßen sind vom Schmutz und Unrat aller Art zu säubern. Nach Beendigung einer Frostlage sind die Gehbahnen von Streusand freizumachen. (2) Zum Inhalt der Reinigungspflicht gehört auch die Säuberung der Regenrinnen und Regeneinlassroste von Stoffen, die geeignet sind, das Niederschlagswasser zu verunreinigen oder (wie z. B. Schnee oder Eis) den Ablauf des Niederschlagswassers zu hemmen. (3) Zur Vermeidung von Staubentwicklung ist an trockenen und frostfreien Tagen vor Beginn der Reinigung ausreichend zu sprengen. 14 Reinigungszeit (1) Die Reinigung der Gehwege, Radwege, gemeinsame Fuß- und Radwege und Fahrbahnen hat jeweils an den Werktagen vor Sonn- und Feiertagen zu erfolgen.

7 - 7 - (2) Bei einer augenscheinlich starken Verunreinigung von öffentlichen Gehbahnen, Radwegen bzw. gemeinsamen Fuß- und Radwegen hat die Reinigung unverzüglich zu erfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Reinigung der Regenrinnen und Regeneinlassroste bei einsetzendem Tauwetter oder nach Unwettern. (3) Die Gemeinde kann aus begründetem Anlass über die vorstehende Regelung hinaus eine außerordentliche Reinigung anordnen. 15 Übernahme der Straßenreinigungspflicht Die Straßenreinigungspflicht nach 12 Abs. 2 dieser Verordnung wird für die Fahrbahnen durch eine von der Gemeinde Schwarzenbruck beauftragte Firma erfüllt. 16 Öffentliche Anschläge (1) Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel oder Tafeln dürfen in der Öffentlichkeit nicht an Bäumen, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen oder an Einfriedungen angebracht werden. Werbeanlagen im Sinne des Art. 12 der Bayer. Bauordnung fallen nicht unter dieses Verbot. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Anschläge, die durch Sondernutzungserlaubnisse gestattet sind. (3) Plakate dürfen nur an den von der Gemeinde aufgestellten blauen Hinweistafeln, nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung angebracht werden. 17 Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten (1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind an Sonn- und Feiertagen, Montag bis Freitag in der Zeit zwischen Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr, Samstag ab Uhr untersagt. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle im Hauswesen und Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken und Betten, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohrmaschinen oder von Gartengeräten mit Motoren (z. B. Rasenmähern). (2) Das Verbot gilt auch für ruhestörende Anlagen in Gebieten, die durch einen Bebauungsplan als reine oder allgemeine Wohngebiete festgesetzt sind oder baurechtlich nach der vorhandenen Umgebung als reine oder allgemeine Wohngebiete gelten.

8 - 8 - Das Verbot gilt nicht, soweit eine baurechtliche oder immisionsrechtliche Erlaubnis/Genehmigung vorliegt. Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Härten Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. Sie muss Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange es erfordern. 18 Ruhestörende Tonübertragungen (1) Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte dürfen im Freien oder bei geöffneten Fenstern nicht so benutzt werden, dass andere dadurch erheblich belästigt werden können. (2) Das Verbot gilt nicht, soweit der geschützte Personenkreis (z. B. die Nachbarn) mit der Tonübertragung einverstanden sind. Das gleiche gilt für Kapellen, Musikzüge oder ähnliche Gruppen, die auf öffentlichen Straßen in der Zeit von Uhr bis Uhr vorübergehend spielen. 19 Öffentliche Vergnügungen (1) Öffentliche Vergnügungen sind in der Zeit von Uhr abends bis Uhr morgens untersagt, wenn sie zu einer erheblichen Belästigung der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft führen oder führen können. (2) In der unmittelbaren Umgebung von Schulen gilt das Verbot an Unterrichtstagen bis Uhr, in der unmittelbaren Umgebung von Krankenhäusern sind geräuschvolle Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 untersagt. (3) Bei Volksfesten und ähnlichen ein breiteres Publikum ansprechenden Veranstaltungen kann die Gemeinde Ausnahmen erlauben. Die Erlaubnis bedarf der Schriftform.

9 - 9 - ABSCHNITT D Schlussvorschriften 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer: 1.) nach Art. 66 Nr. 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes vorsätzlich oder fahrlässig 1.1) den Gehbahnabschnitt, Abschnitt eines Radweges bzw. gemeinsamen Fuß- und Radweges den er von Schnee zu räumen oder bei Glatteis zu streuen hat ( 4 bis 6), nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zeit ( 7 Abs. 2, 9) räumt oder streut; 1.2) Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege beim Schneeräumen nicht freihält ( 7 Abs. 4); 1.3) beim Streuen Streumittel verwendet, die keine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen oder Salze oder andere ätzende Stoffe verwendet bzw. tauende Schnee- oder Eismassen nicht entfernt ( 8 Abs. 2); 2.) nach Art. 66 Nr. 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes vorsätzlich oder fahrlässig den Straßenabschnitt, den er zu reinigen hat ( 13, 14), nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zeit ( 15) reinigt; 3.) nach Art. 66 Abs. 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes vorsätzlich oder fahrlässig auf oder über der öffentlichen Straße 3.1) Flüssigkeiten wie Jauche, Schmutzwasser, Niederschlagswasser oder sonstige Abwasser ableitet oder schüttet ( 11 Abs. 1 Nr. 1); 3.2) Schnee oder Eis aus privaten Grundstücken ablagert ( 11 Abs. 1 Nr. 2); 3.3) die Notdurft verrichtet ( 11 Abs. 1 Nr. 3); 3.4) Gebrauchsgegenstände, wie Betten, Teppiche, Decken oder Staubtücher aus Fenstern oder Türen ausstaubt ( 11 Abs. 1 Nr. 4); 3.5) Papier, Büchsen, Flaschen, Obst- und Speisereste wegwirft, sowie Unrat, Schrott, ablädt oder abstellt ( 11 Abs. 1 Nr. 5); 3.6) als Hundehalter oder deren Beauftragter Verunreinigungen öffentlicher Gehbahnen durch Hunde zulässt ( 11 Abs. 2); 4.) nach Art 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vorsätzlich oder fahrlässig öffentliche Vergnügungen veranstaltet, wenn sie zu einer erheblichen Belästigung der Allgemeinheit oder Nachbarschaft führen oder führen können ( 19); 4.1) in der unmittelbaren Umgebung von Krankenhäusern;

10 ) allgemein in der Zeit von Uhr abends bis Uhr morgens; 4.3) in der unmittelbaren Umgebung von Schulen an Unterrichtstagen auch in der Zeit bis Uhr, soweit keine Erlaubnis nach 19 Abs. 3 erteilt ist; 5.) nach Art 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vorsätzlich oder fahrlässig Anschläge in der Öffentlichkeit an Bäumen, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen oder an Einfriedungen anbringt ( 16 Abs. 1); (2) mit Geldbuße bis zu ,00 Euro nach Art. 18 Abs. 1 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ruhestörende Anlagen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten errichtet oder betreibt, sofern keine Ausnahme zugelassen ist ( 18) oder eine baurechtliche oder immissionsrechtliche Genehmigung/Erlaubnis vorliegt; (3) mit Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro kann nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.) ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten allgemein an Sonn- und Feiertagen oder Montag bis Freitag in der Zeit von Uhr bis Uhr und Uhr bis 8.00 Uhr oder Samstag ab Uhr verrichtet ( 17 Abs. 1); 2.) Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte oder Tonwiedergabegeräte im Freien oder bei geöffneten Fenstern so benutzt, dass andere dadurch belästigt werden können ( 18 Abs. 1), soweit keine Ausnahme ( 18 Abs. 2) zugelassen ist. 21 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom außer Kraft. Schwarzenbruck, den GEMEINDE SCHWARZENBRUCK... Reh, 1. Bürgermeister (Siegel)

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