Realsteuern und Hebesätze

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1 Realsteuern und Hebesätze Die Gewerbesteuer und die sind Realsteuern, die als Gemeindesteuern von den Gemeinden erhoben werden. Jede Gemeinde hat sowohl für die Gewerbesteuer als auch für die ein Hebesatzrecht. Die Hebesätze werden jährlich im Rahmen der kommunalen Haushaltsberatungen neu festgesetzt. Hierdurch hat die Gemeinde die Möglichkeit, Einfluss auf die Höhe der durch die Unternehmen zu leistenden Abgaben zu nehmen. Es existieren drei unterschiedliche Hebesätze: Hebesatz der Gewerbesteuer; Hebesatz A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft); Hebesatz B (für die meisten sonstigen Grundstücke). Mit dem Gewerbesteuerhebesatz, der mindestens 200 % betragen muss, konkurrieren die Gemeinden um die Standortwahl der Unternehmen, die wesentlich mitbestimmt wird durch die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer. Die Gemeinden betreiben also aktive Standortpolitik und müssen abwägen zwischen Steuermehreinnahmen und Attraktivität für Gewerbebetriebe, Landwirte und Gebäudeeigentümer. Gewerbesteuer Jeder in Deutschland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer. Gewerbebetriebe sind gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuerrechts und jede Kapitalgesellschaft, die schon kraft Rechtsform Gewerbebetrieb ist. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt voraus eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht und in Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Wirtschaftliche Tätigkeiten, die in Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder in Ausübung eines sog. freien Berufs (z.b.: Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) erbracht werden, sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Steuersubjekt bei Personenunternehmen ist der Unternehmer, also derjenige für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Bei Kapitalgesellschaften ist die Gesellschaft der Steuerschuldner. Steuerberechtigt ist die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Der Gewerbesteuerhebesatz wird jährlich neu von den Gemeinden festgesetzt. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen zur Annahme eines Gewerbebetriebes erfüllt sind und endet mit der Einstellung des Betriebes. Für Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet erst mit der Niederlegung jeglicher Tätigkeit. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften der einkommenssteuerliche Gewinn, bei Kapitalgesellschaften der körperschaftssteuerliche Gewinn. Gewerbesteuererklärungen müssen beim Finanzamt eingereicht werden. Das Finanzamt ermittelt aus dieser Erklärung den Steuermessbetrag und teilt diesen der Gemeinde mit, in welcher sich der Gewerbebetrieb befindet. Zur Ermittlung des Steuermessbetrages wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl ist ein bundeseinheitlich festgesetzter Prozentsatz. Die Gemeinde errechnet und setzt die Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid fest, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit ihrem eigenen Hebesatz multipliziert.

2 Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag um einen Freibetrag in Höhe von ,00 zu kürzen. Bei bestimmten sonstigen juristischen Personen liegt dieser Freibetrag bei 3.900,00. Für Kapitalgesellschaften gibt es dagegen keinen Freibetrag. Besteuerungsobjekt der ist der in Deutschland liegende Grundbesitz. Die gehört zu den ältesten Formen der direkten Besteuerung, sie wird von den Gemeinden erhoben. Die ist als Realsteuer objektbezogen ausgestaltet und berücksichtigt nahezu ausnahmslos nicht die persönlichen Verhältnisse des Grundeigentümers. Zum Grundbesitz gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke. Bei bebauten Grundstücken gehört die zu den Betriebskosten, im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zählt sie zur Kaltmiete. Gesetzlich geregelt ist die im gesetz. Für die Bewertung des Grundstücks findet das Bewertungsgesetz Anwendung. Für die Berechnung der ermittelt das Finanzamt zunächst den Wert des Grundvermögens nach dem Bewertungsgesetz, regelmäßig nach dem Ertragswertverfahren. Das Finanzamt erlässt einen Einheitswertbescheid, der unabhängig ist von der Grundstücksart, dem Alter des Hauses und der Ausstattung des Hauses. Auf der Basis des Einheitswertes ermittelt das Finanzamt den messbetrag durch Multiplikation mit der Steuermesszahl. Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag der Gemeinde mit, in der das Grundstück liegt. Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen hebesatz und setzt die durch den bescheid fest.

3 Realsteuerhebesätze 2016 in den Bezirken der Industrie- und Handelskammern Kassel und Fulda Angaben ohne Gewähr nach Mitteilung der Kreisverwaltungen in den Kammerbezirken Stand: August 2016 Hinweis: Kursiv und fett gesetzte Zahlen sind vorläufig, Haushalte sind bei diesen Kommunen noch nicht endgültig verabschiedet. Bei den freien Feldern für 2016 liegen noch keine beschlossenen Haushalte vor.

4 Realsteuerhebesätze der Stadt Kassel Kassel Realsteuerhebesätze der Gemeinden im Landkreis Hersfeld-Rotenburg Alheim Bad Hersfeld Bebra Breitenbach a. H Cornberg Friedewald Hauneck Haunetal Heringen/Werra Hohenroda Kirchheim Ludwigsau Nentershausen Neuenstein Niederaula Philippsthal/Werra Ronshausen Rotenburg/Fulda Schenklengsfeld Wildeck

5 Realsteuerhebesätze der Gemeinden im Landkreis Kassel Ahnatal Bad Emstal Bad Karlshafen Baunatal Breuna Calden Espenau Fuldabrück Fuldatal Grebenstein Habichtswald Helsa Hofgeismar Immenhausen Kaufungen Liebenau Lohfelden Naumburg Nieste Niestetal Oberweser Reinhardshagen Schauenburg Söhrewald Trendelburg Vellmar Wahlsburg Wolfhagen Zierenberg

6 Realsteuerhebesätze der Gemeinden im Landkreis Marburg/Biedenkopf 1 Amöneburg Angelburg Bad Endbach Biedenkopf Breidenbach Cölbe Dautphetal Ebsdorfergrund Fronhausen Gladenbach Kirchhain Lahntal Lohra Marburg/Lahn Münchhausen Neustadt Rauschenberg Stadtallendorf Steffenberg Weimar Wetter Wohratal Zum IHK-Bezirk Dillenburg gehören die Städte und Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Gladenbach und Steffenberg.

7 Realsteuerhebesätze der Gemeinden im Landkreis Schwalm-Eder Bad Zwesten Borken (Hessen) Edermünde Felsberg Frielendorf Fritzlar Gilserberg Gudensberg Guxhagen Homberg (Efze) Jesberg Knüllwald Körle Malsfeld Melsungen Morschen Neuental Neukirchen Niedenstein Oberaula Ottrau Schrecksbach Schwalmstadt Schwarzenborn Spangenberg Wabern Willingshausen

8 Realsteuerhebesätze der Gemeinden im Landkreis Waldeck-Frankenberg Allendorf/Eder Bad Arolsen Bad Wildungen Battenberg/Eder Bromskirchen Burgwald Diemelsee Diemelstadt Edertal Frankenau Frankenberg/Eder Gemünden (Wohra) Haina (Kloster) Hatzfeld/Eder Korbach Lichtenfels Rosenthal Twistetal Vöhl Volkmarsen Waldeck Willingen (Upland)

9 Realsteuerhebesätze der Gemeinden im Landkreis Werra-Meißner Bad Sooden-Allendorf Berkatal Eschwege Großalmerode Herleshausen Hessisch Lichtenau Meinhard Meißner Neu-Eichenberg Ringgau Sontra Waldkappel Wanfried Wehretal Weißenborn Witzenhausen

10 Realsteuerhebesätze der Gemeinden im Landkreis Fulda Bad Salzschlirf Burghaun Dipperz Ebersburg Ehrenberg/Rhön Eichenzell Eiterfeld Flieden Fulda Gersfeld/Rhön Großenlüder Hilders Hofbieber Hosenfeld Hünfeld Kalbach Künzell Neuhof Nüsttal Petersberg Poppenhausen/Wasserk Rasdorf Tann/Rhön

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