VdL-RL 01 (4. Revision) Richtlinie zur Deklaration von Inhaltsstoffen in Bautenlacken, Bautenfarben und verwandten Produkten

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1 Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.v. VdL-RL 01 (4. Revision) Richtlinie zur Deklaration von Inhaltsstoffen in Bautenlacken, Bautenfarben und verwandten Produkten VdL-Richtlinie Bautenanstrichstoffe Revidierte Ausgabe November 2013 Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.v. Mainzer Landstraße 55, Frankfurt am Main

2 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite 2 Vorwort Diese Richtlinie wurde vom Technischen Arbeitskreis Bautenanstrichstoffe (TKB) des Verbandes der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.v. (VdL) erarbeitet und dient dazu, den Anwendern von Bautenlacken und Bautenfarben produktgruppenspezifisch die Inhaltsstoffe zu benennen. Mit diesen Informationen soll der Anwender von Bautenlacken und Bautenfarben die Möglichkeit haben, die von ihm eingesetzten Produkte besser einschätzen zu können. 1. Anwendungsbereich Deklaration der Inhaltsstoffe von Bautenlacken und Bautenfarben im jeweiligen Technischen Datenblatt des Produktes. Sie kann auch für evtl. Deklarationen in anderen Medien verwendet werden. 2. Verweisung auf Regelwerke - Richtlinie 1998/8/EG (April 1998) über das Inverkehrbringen von Biozid- Produkten - Richtlinie 2004/42/EG (April 2004) über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG - DIN EN (August 2011) Lacke und Anstrichstoffe, Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme im Außenbereich - Teil 1: Einteilung und Auswahl - DIN EN (August 2004) Beschichtungsstoffe - Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für mineralische Substrate und Beton im Außenbereich - DIN EN ISO 4618 (März 2007) Beschichtungsstoffe Begriffe - DIN EN (November 2002) Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich - Einteilung - DIN EN ISO (Juni 2005) Beschichtungsstoffe - Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben (Incan VOC) - DIN (August 2009) Bestimmung der Lösemittel in ausschließlich organische Lösemittel enthaltenden Beschichtungsstoffen - DIN (März 2007) Beschichtungsstoffe und Beschichtungen -Ergänzende Begriffe zu DIN EN ISO TRGS 900 Technische Regel für Gefahrstoffe Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender-, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe

3 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite 3 - Vergabegrundlagen des Blauen Engel nach RAL-UZ 102 für emissionsarme Innen-Wandfarben und nach RAL-UZ 12a für schadstoffarme Lacke- und Lasuren - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Dezember 2008) - Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Produkte-Verordnung) 528/2012/EU - VdL-Richtlinie 03 (Mai 1997) Zur Bestimmung der Formaldehydkonzentration in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben und verwandten Produkten - VdL-Richtlinie 11 (Dezember 2013) für Bewertungskriterien ökologisch optimierter, gebrauchstauglicher Bautenanstrichstoffe im Do-it-Yourself-Markt 3. Begriffe, Definitionen und Abkürzungen Additive, Hilfsstoffe und Zusatzmittel: Substanzen, die einem Beschichtungsstoff in kleinen Mengen zugesetzt werden, um eine oder mehrere Eigenschaft(en) zu verbessern oder anders zu modifizieren. (DIN EN ISO 4618).Additive entsprechend dieser Richtlinie sind z.b.: Antiabsetzmittel, Entschäumungsmittel (Antischaummittel), Netzmittel, Trockenstoffe (Sikkative), Verdickungsmittel, Antihautmittel. Lösemittel, Weichmacher und Konservierungsmittel gelten im Sinne dieser Richtlinie nicht als Additive. Alkydharzlack: Beschichtungsstoff, der als charakteristischen Filmbildner oxidativ härtendes Alkydharz enthält. (DIN ) Behandelte Waren: Durch die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Produkte-Verordnung) 528/2012/EU, wird die Verwendung von behandelten Waren neu definiert: Behandelte Waren sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen eine oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. Bindemittel: Der nichtflüchtige Anteil eines Beschichtungsstoffes ohne Pigment und Füllstoff, aber einschließlich Trockenstoffen und anderen nichtflüchtigen Hilfsstoffen. Das Bindemittel verbindet die Pigmentteilchen untereinander und mit dem Untergrund und bildet somit ihnen gemeinsam die fertige Beschichtung. Auch reaktive flüchtige Stoffe gehören zum Bindemittel, soweit sie durch chemische Reaktion Bestandteil der Beschichtung werden. Bindemittel können in organischen Lösemitteln gelöst und/oder in Wasser verteilt sein (Dispersion, Emulsion).Bindemittel entsprechend dieser Richtlinie sind z.b.: Aldehydharz, Alkydharz, Aminoharz, Chlorkautschuk, Cumaron/Inden-Harz, Epoxidharz, Epoxidharzester, Ketonharz, Kohlenwasserstoffharz, Kolophoniumharz, Maleinatharz, Phenolharz, Polyacrylatharz, Polyesterharz, Polyisocyanat, Polysiloxanharz, Polystyrolacrylatharz, Polyurethanharz, Polyvinylacetalharz, Polyvinylacetatharz, Polyvinylether, Polyvinylester, Siliconharz, trocknende Pflanzenöle (z.b. Leinöl, Sojaöl und deren Derivate (Standöl)), Wasserglas, Weißkalkhydrat (Calciumhydroxid). Bei Bindemitteln in wässrigen Medien können auch gebräuchliche Begriffe wie Polyacrylat-Dispersion oder Siliconharzemulsion verwendet werden.

4 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite 4 Biozidprodukt: Nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU werden Biozidprodukte als jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch definiert, welches aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt. Es ist dazu bestimmt auf andere Art als durch bloße mechanische oder physikalische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Eine behandelte Ware mit primärer Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt. > siehe auch Behandelte Waren Decopaint -Richtlinie: Ziel dieser Richtlinie (2004/42/EG) ist die Verringerung der Emissionen von organischen Losemitteln (VOC) aus Baufarben und lacken. Die Richtlinie wurde in zwei Stufen zum und zum europaweit umgesetzt. Sie schreibt vor, den VOC- Gehalt in allen gebrauchsfertigen filmbildenden Bautenanstichstoffen zu begrenzen und auf den Gebinden zu deklarieren. Davon sind alle lösemittelhaltigen und wasserverdünnbaren Bautenanstrichstoffe betroffen. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch den Erlass der Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung ChemVOCFarbV) vom Dispersionsfarben: Als Dispersionsfarben bezeichnet man Beschichtungsstoffe, die fein verteilte Bindemittelpartikel in Wasser enthalten. Hauptbestandteile sind typischerweise Wasser, in welchem das Bindemittel dispergiert ist, Kunstharze als Bindemittel, Pigmente wie Titandioxid, anorganische Füllstoffe wie Calciumcarbonat und Silikate. Bei der Trocknung der Farbe verdunstet das Wasser und die dispergierten Kunstharzteilchen verfilmen zu einer dauerhaften, nicht wasserlöslichen Beschichtung. Zusätzlich kommen Hilfsstoffe (so genannte Additive) zum Einsatz, die zur Verbesserung der technischen Eigenschaften eingesetzt werden, wie Netzmittel, Stabilisatoren, Entschäumungsmittel, Verdickungsmittel, Topf-Konservierungsmittel, Filmbildehilfsmittel etc. Dispersionsfarben stellen den weitaus größten Teil der in Deutschland verwendeten Innenbeschichtungen und gelten wegen ihrer wasserbasierten Technologie und der allgemein geringen Emissionen als besonders umwelt- und gesundheitsverträglich. Dispersionslackfarben: Sind grundsätzlich ähnlich wie Dispersionsfarben aufgebaut. Es handelt sich um Beschichtungsstoffe auf Grundlage eines hohen Anteils Kunststoffdispersion, die durch lackartigen Verlauf, Verarbeitungseigenschaften und Oberflächenfinish gekennzeichnet sind. Aus Gründen der Gebrauchstauglichkeit muss die getrocknete Beschichtung jedoch im Unterschied zu Dispersionsfarben einen schlagfesten und zähen Lackfilm ergeben. Daher müssen im Regelfall härtere Bindemittel verwendet werden, was wiederum die Anwendung von geeigneten Lösemitteln (meist Glykole, Glykolether, Alkohole) im Herstellungsprozess der Dispersionslackfarben erfordert. Filmschutz: Beschichtungsstoffe zur Anwendung im Außenbereich können mit einem vorbeugend wirksamen Beschichtungsschutzmittel zum Schutz des Farbfilms gegen Algen und Pilze (Schimmel) ausgestattet sein. Die vorbeugende Wirkung ist abhängig von Art und Menge der verwendeten Filmschutzmitteln, der Gebäudekonstruktion, den Umgebungsbedingungen (Mikroklima) und ist zeitlich begrenzt. > siehe auch Konservierungsstoff/-mittel Flüchtige organische Verbindungen: > siehe VOC (Volatile Organic Compounds)

5 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite 5 Füllstoff: Material in körniger oder in Pulverform, das in der flüssigen Phase eines Beschichtungsstoffes unlöslich ist und verwendet wird, um bestimmte physikalische Eigenschaften zu erreichen oder zu beeinflussen. (DIN EN ISO 4618) Füllstoffe entsprechend dieser Richtlinie sind z.b.: Silikatische Füllstoffe (z.b. Calciumsilicat, Glimmer, Kaolin, Kieselglas, Kieselgur, Kieselsäure, Natriumaluminium-Silikat, Quarzmehl, Siliziumdioxid, Quarzsand, Talkum), andere Mineralische Füllstoffe (z.b. Aluminiumhydroxide, Blanc fixe, Calciumcarbonat, Calcit, Dolomit, Kalkspat, Kreide, Schwerspat), organische Füllstoffe (z.b. Zellulose, Holzfasern). Klarlack: Beschichtungsstoff, der, auf einen Substrat aufgetragen, eine transparente Beschichtung mit schützenden, dekorativen oder spezifischen technischen Eigenschaften bildet. (DIN EN ISO 4618) Koaleszenzmittel, Filmbildehilfsmittel: Additiv, das bei einem Beschichtungsstoff auf Basis von Polymerdispersion die Filmbildung fördert. (DIN EN ISO 4618) Als Koaleszenzmittel im Sinne dieser Richtlinie kommen Lösemittel/VOC, SVOC und/oder Weichmacher in Betracht. Konservierungsstoffe/-mittel: Biozid, der einem Beschichtungsstoff zugegeben wird, um diesen gegen Befall durch Mikroorganismen, wie z.b. Bakterien, Pilze, Algen zu schützen. Konservierungsstoffe/-mittel können zum Schutz von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen im Gebinde (Topf-Konservierungsmittel / Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) oder zum Schutz von Beschichtungsfilmen (Beschichtungsschutzmittel) zugegeben werden. Topf-Konservierungsmittel (Zusatzmittel für Produkte während der Lagerung) im Sinne dieser Richtlinie sind in Produktart 6 der Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU genannt. Nicht alle Topfkonservierungsmittel sind für Bautenanstrichstoffe geeignet. Häufig verwendet werden Isothiazolinone, Formaldehyd-Depotstoffe, Bronopol und Jodpropinylbutylcarbamat (IPBC). Beschichtungsschutzmittel (Filmkonservierer/Filmkonservierungsmittel) im Sinne dieser Richtlinie sind in Produktart 7 der Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU, auch hier sind nicht alle für Bautenanstrichstoffe geeignet. Häufig verwendet werden Triazin-Derivate, Diuron, Jodpropinylbutylcarbamat (IPBC), Zink-Pyrithion, Dichlofluanid, Tolylfluanid und Propiconazol. Zur Optimierung ihrer Wirksamkeit werden diese Biozide in einigen Fällen verkapselt. > siehe auch Behandelte Waren Lösemittel: Flüssigkeit aus einer oder mehreren Komponenten, die das Bindemittel im jeweiligen Beschichtungsstoff löst und sich unter Trocknungs/Härtungsbedingungen verflüchtigt. (DIN EN ISO 4618, siehe auch Begriffe VOC und Decopaint Richtlinie ) Lösemittel entsprechend dieser Richtlinie sind z.b.: Aliphaten, Alkohole, Aromaten, Ester, Glykole, Glykolether, Ketone, Terpenkohlenwasserstoffe, Testbenzine, Wasser. Nanomaterialien: Am 18. Oktober 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Empfehlung einer Definition von Nanomaterialien, die für gesetzliche Regelungen Verwendung finden soll. Hierbei wird Nanomaterial beschrieben als ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben. Diese Empfehlung würde alle Pigmente und fast alle Füllstoffe mit einschließen, so dass alle Lacke und Farben von dieser Definitionsempfehlung betroffen wären.

6 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite 6 Nanomaterialien werden seit vielen Jahrzehnten eingesetzt, ohne dass bisher negative Auswirkungen beobachtet werden konnten. Die vorgeschlagene Definition des Begriffs "Nanomaterial" sollte auf Stoffe in Nanoform und deren Gemische, die als gefährlich gemäß CLP eingestuft sind und bei denen Mensch und Umwelt tatsächlich einer Exposition ausgesetzt werden, begrenzt werden. Zudem sollten Nanomaterialen angegeben werden, deren Funktion in Lacken und Farben ausgelobt wird. Pigment: Farbmittel, das aus feinen Teilchen besteht, in der flüssigen Phase des Beschichtungsstoffes unlöslich ist und aufgrund seiner optischen, schützenden und/oder dekorativen Eigenschaften verwendet wird. (DIN EN ISO 4618) Pigmente entsprechend dieser Richtlinie sind: Anorganische Pigmente: Weißpigmente (z.b. Titandioxid, Lithopone, Zinkweiß), Schwarzpigmente (z.b. Ruß, Eisenoxidschwarz), Buntpigmente (z.b. Eisenoxid- und Chromoxid-Pigmente), Organische Pigmente, Metalleffektpigmente (z.b. Aluminium), Korrosionsschutzpigmente, Magnetpigment. Produktgruppen: Die Zuordnung von Farben und Lacken in Produktgruppen dient der Zuordnung zu einem Produkt-Code für Farben und Lacke entsprechend dem Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (GISBAU) sowie einer groben Charakterisierung der Produkte. - Alkydharzlackfarben - Dispersionsfarben - Dispersionslackfarben - Epoxidharzprodukte -dispersionen - Grundanstrichstoffe - Holzlasuren - Klarlacke - Naturharzfarben - Ölfarben - PU-Systeme - Polymerisationsharzfarben - Siliconharzfarben - Silikatfarben Die Endungen farben, -systeme, -produkte, -lack, -anstrichstoffe, -anstrichmittel, -lasur können durch -grundierung, -klarlack, -basisfarbe, -basislack, -beschichtung ersetzt werden. Vor allem in diesen Fällen ist anzuraten, den zutreffenden Produktcode nach GISCODE ebenfalls auf dem Etikett, Sicherheitsdatenblatt oder Technischen Merkblatt zu vermerken, um eine entsprechende Zuordnung für den Nutzer weiterhin möglich zu machen. Diese Bezeichnungen können durch Hinweise zu Inhaltstoffen ergänzt werden. Soweit im Namen der Produktgruppe von der chemischen Bezeichnung ausgegangen wird, soll sich diese auf das charakteristische Bindemittel beziehen. Reaktivverdünner: Viskositätssenkende Stoffe, die bei Trocknung oder Härtung eines Beschichtungsstoffes chemisch in den Film eingebaut werden Responsible Care: Die weltweite Initiative Responsible Care ( verantwortliches Handeln ) steht für die verbindliche Willensbekundung der chemischen Industrie, unabhängig von

7 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite 7 gesetzlichen Vorgaben eine ständige Verbesserung der Unternehmen in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (Safety, Health and Environment) anzustreben und diesen Fortschritt auch regelmäßig öffentlich zu kommunizieren. Mit Responsible Care möchte die chemische Industrie einen Beitrag zur Lösung der globalen (Umwelt)Probleme in jenen Bereichen leisten, die in ihren Verantwortungs- und Einflussbereich fallen. International steht für die Initiative das geschützte charakteristische Logo mit zwei Händen, welche eine gedachte chemische Verbindung umgreifen. SVOC: Semi Volatile Organic Compounds (= schwerflüchtige organische Verbindungen): Flüchtige Stoffe mit einem Siedebeginn über 250 C gelten nicht als VOC sondern als SVOC. Sie unterstützen bei wasserverdünnbaren Lacken und Farben die Filmbildung, sorgen für die Elastizität des Films und dunsten sehr langsam aus der getrockneten Beschichtung aus. In ökologisch optimierten Innenwandfarben gemäß VdL- Richtlinie 11 werden keine Weichmacher verwendet, da Bindemittel zur Verfügung stehen, bei denen auf den Einsatz von Weichmachern verzichtet werden kann. Titandioxid (TiO 2 ): Ein Weißpigment, das bei Beschichtungsstoffen die Kontrastlöschung (Deckvermögen) und den Weißgrad erhöht. Das in einem Produkt nach dieser Richtlinie verwendete TiO 2 muss entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (92/112/EWG) bzw. deren Umsetzung in nationales Recht (in Deutschland 25. BImSchV zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie vom 8.November 1996) hergestellt werden. Verdünnungsmittel: Flüssigkeit aus einer oder mehreren Komponenten, die sich unter Verarbeitungsbedingungen verflüchtigt und einem Beschichtungsstoff zugegeben wird, um die Viskosität zu verringern oder andere Eigenschaften zu beeinflussen. (DIN EN ISO 4618) Verdünnungsmittel im Sinne dieser Richtlinie sind organische Lösemittel und Wasser. VOC: Volatile Organic Compounds (= flüchtige organische Verbindungen) Der Begriff Volatile Organic Compounds (VOC) wird in verschiedenen Normen und Regelwerken unterschiedlich definiert. Im Rahmen dieser Richtlinie bezeichnet er alle flüchtigen organischen Verbindungen (z.b. Aliphaten, Aromaten, Alkohole, Ester, Terpene, Glykolether, halogenierte Kohlenwasserstoffe) mit einem Siedebeginn von maximal 250 C (gemäß Richtlinie 2004/42/EG). In Anstrichstoffen lassen sich VOC weitgehend mit Lösemitteln gleichsetzen, die bei der Verarbeitung emittieren. Doch VOC gelangen auch aus Wandverkleidungen, Bodenbelägen, Klebstoffen, Möbeln, Kosmetika, Fotokopierern etc. in die Raumluft. Durch mangelnden Luftaustausch kann es in Innenräumen zu kritischen Anreicherungen von VOC kommen, die für Kopfschmerzen, Schleimhautreizungen und Unwohlsein verantwortlich sein können. Mit der Einführung von wasserbasierenden Beschichtungsstoffen ging der Anteil von VOC in Lacken und Farben deutlich zurück. Heute decken wasserverdünnbare Lacke rund 70 % des Heimwerkerbedarfs ab. Nach wie vor haben lösemittelhaltige Lacke jedoch ihre Berechtigung, insbesondere im professionellen Einsatzbereich mit hohen qualitativen

8 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite 8 Ansprüchen an Optik, Langlebigkeit und Überarbeitbarkeit. > siehe auch Decopaint -Richtlinie Wasserverdünnbarer Beschichtungsstoff: Beschichtungsstoff, dessen Hauptbestandteil der flüchtigen Phase Wasser ist. (DIN EN ISO 4618) Wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe im Sinne dieser Richtlinie sind z. B. Dispersionsfarben und Dispersionslackfarben. Weichmacher: Substanz die einem Beschichtungsstoff zugesetzt wird, um die Verformbarkeit der Beschichtung zu verbessern. (DIN EN ISO 4618). Weichmacher im Sinne dieser Richtlinie werden in Dispersionsfarben auch als Filmbildehilfsmittel eingesetzt. Weichmacher im Sinne dieser Richtlinie sind z.b.: - Adipinsäureester (Adipate) - Alkylsulfonsäureester (C10- C20) des Phenols und der Methylphenole - Glutarsäureester (Glutarate) - Maleinsäureester (Maleinate). Weichmacher sind eindeutig mit mindestens ihrer chemischen Substanzklasse zu nennen. 4. Anforderungen 4.1 Anforderungen im Allgemeinen Den Produkten nach dieser Richtlinie dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zugesetzt werden, die folgende Schwermetalle enthalten: Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber, Arsen. Es können jedoch von den Rohstoffen stammende (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Spuren enthalten sein. Die Bestandteile eines Produktes sind in nachstehender Reihenfolge der Rohstoffgruppen anzugeben. Dabei sind die Inhaltsstoffe, innerhalb einer Rohstoffgruppe in fallender Zugabemenge, ohne Nennung der Mengenangaben aufzuführen. Die unter dem Abschnitt Begriffe, Definitionen und Abkürzungen aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit anwendbar, bindend zu verwenden. 1 Bindemittel 2 Pigmente und Füllstoffe 3 Löse-/Verdünnungsmittel/Weichmacher 4 Additive 5 die chemische Bezeichnung der eingesetzten Konservierungsstoffe Zu 5: Konservierungsstoffe, die zur Topfkonservierung oder zum Schutz des Farbfilmes zugesetzt werden, sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Sollte es sich bei dem verwendeten Konservierungsstoff zudem um eine Substanz mit sensibilisierenden Eigenschaften handeln, ist ein entsprechender Hinweis auf dem Technischen Merkblatt und dem Etikett anzugeben. Der Hinweis sollte in dieser Form erfolgen: Information für Allergiker unter [ANGABE EINER TELEFONNUMMER DES HERSTELLERS, UNTER DER WEITERE HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUM GGF. SENSIBILISIERENDEN STOFF GEGEBEN WERDEN] 4.2 Anforderungen im speziellen Alkydharzlacke, aromatenarm enthalten Kohlenwasserstoffgemische entsprechend TRGS 900 Gruppe 2. Der Aromatengehalt im Fertigprodukt ist kleiner als 15 Gew.-%, bestimmbar nach DIN

9 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite Alkydharzlacke, aromatenfrei (gemäß Definition TRGS 900) enthalten Kohlenwasserstoffgemische entsprechend TRGS 900 Gruppe 1. Der Aromatengehalt im Fertigprodukt ist kleiner als 1 Gew.-%, bestimmbar nach DIN Dispersionsfarben, Euro-Class Die Eigenschaften des Beschichtungsstoffes sollte entsprechend der DIN EN klassifiziert werden. Der max. VOC-Gehalt muss gebrauchsfertig der Decopaint -Richtlinie EU 2004/42 entsprechen. Das Produkt darf ferner keine als umweltgefährdend eingestuften Weichmacher enthalten, wie in der CLP-Verordnung 1272/2008 in der jeweils aktuellsten Fassung definiert. Der Gehalt an flüchtigen aromatischen Stoffen darf höchstens 0,2% (m/m) des Produkts betragen. Der Anteil von Konservierungsstoffen am Gesamtprodukt darf höchstens 0,1% betragen Dispersionsfarben, lösemittelfrei, weichmacherfrei Die Eigenschaften des Beschichtungsstoffes sollte entsprechend der DIN EN klassifiziert werden. Der VOC-Gehalt und Weichmacheranteil darf jeweils 1 g/l nicht überschreiten. Der VOC Gehalt wird nach DIN bestimmt. Folgende Stoffe dürfen nicht zugesetzt werden: Stoffe, die in Anhang I der CLP-Verordnung 1272/2008 als sehr giftig (T+), giftig (T), krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft werden müssen; Stoffe, die in der TRGS 905 oder in der MAK-Liste in der jeweils gültigen Fassung als a) krebserzeugend nach EG-Kategorie Carc.Cat.1, Carc.Cat.2 oder Carc.Cat.3 oder nach MAK-Einstufung K1, K2, oder K3; b) erbgutverändernd nach EG-Kategorie Mut.Cat.1, Mut.Cat.2 oder Mut.Cat.3 oder M1, M2 oder M3 c) fortpflanzungsgefährdend nach EG-Kategorie Repr.Cat.1, Repr.Cat.2, Repr.Cat.3 oder RE/F1, RE/F2 oder RE/F3 eingestuft sind. Folgende Zubereitungen dürfen nicht zugesetzt werden: Zubereitungen, die Blei-, Cadmium- oder Chrom(VI)-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten. Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw. für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können. Zur Topfkonservierung können verwendet werden: - 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) mit einer Konzentration von maximal 200 ppm. - 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) 200 ppm - Gemisch aus 5-Chlor-2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT)/2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) im Verhältnis 3:1 mit einer Konzentration von maximal 50 ppm; empfohlen wird eine Konzentration von unter 15 ppm.

10 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite 10 - BIT/MIT (1:1) 200 ppm - BIT/MIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) 125 ppm + 15 ppm - BIT/MIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) 150 ppm + 12,5 ppm - BIT + CIT/MIT (3:1) 150 ppm + 12,5 ppm - BNPD + CIT/MIT (3:1) 130 ppm + 15 ppm - BNPD + CIT/MIT (3:1) 150 ppm + 10 ppm - BNPD + CIT/MIT (3:1) 170 ppm + 5 ppm - BNPD + MIT/BIT (1:1) 120 ppm + 75 ppm - 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB) 500 ppm - Formaldehyd Als Formaldehyddepotstoffe können verwendet werden: - N-Formale (z.b. Methylolharnstoffe, Dimethyloldimethylhydantoin, Trimethylolallantoin), - O- Formale (z.b. Phenylmethoxymethanol, 2,5-Dioxahexa-1,6-diol). Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf 10 mg/kg nicht überschreiten. Formaldehyddepotstoffe dürfen nur in solchen Mengen zugegeben werden, dass damit der Gesamtgehalt an freiem Formaldehyd von 10 mg/kg nicht überschritten wird. Bestimmungsmethode nach VdL-Richtlinie-Nr. 03. Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf 10 mg/kg überschreiten, wenn die Raumluftemission von Formaldehyd in einem Kammerverfahren während der Verarbeitung 0,25 ppm nicht überschreitet und spätestens 24 h nach Beginn der Beschichtung unter 0,05 ppm liegt. Dieses gilt als eingehalten, wenn nach der VdL- Richtlinie Nr. 03 gemessen in-can nicht mehr als 100 ppm Formaldehyd nachgewiesen werden. - 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat (IPBC) mit einer Konzentration von maximal 80 ppm. - Silberchlorid auf geeigneten Trägern mit einer Konzentration von maximal 100 ppm an Silberchlorid. Die oben angeführten Konservierungsvorschläge lehnen sich an die des RAL Umweltzeichen 102 (Emissionsarme Wandfarben) an. Weitere Konservierungsmittel können eingesetzt werden, wenn der Technische Arbeitskreis Bautenlacke (TKB) im VdL dies aufgrund des vorgelegten toxikologischen Datenmaterials entscheidet und einem Maximalwert festgelegt hat. Die Entscheidung wird mit Rundschreiben des VdL bekannt gegeben Dispersionsfarben mit Blauen Engel (RAL UZ 102) Für den Blauen Engel kommen nur Wand- und Deckenfarben in Frage, die ausschließlich als Innenfarben ausgelobt sind.

11 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite Kennzeichnung Produkte, bei denen auf diese Richtlinie bezuggenommen wird, müssen deren Anforderungen in allen Punkten erfüllen. Beispiele siehe Anhang. 6. Benutzerinformationen Die Anwendung dieser VdL-Richtlinie wird auch Nichtmitgliedern des VdL empfohlen. Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung an den VdL mit der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Richtlinie. Der VdL behält sich die Überprüfung der Angaben und Einhaltung dieser Richtlinie vor. Bei nachgewiesenen Verstößen ist der VdL berechtigt, die Bezugnahme auf die VdL-Richtlinie zu untersagen und irreführende Deklarationen rechtlich zu verfolgen. VdL-Richtlinie 01 Stand November 2013: Diese VdL-Richtlinie basiert auf intensiver Entwicklungsarbeit und langjähriger praktischer Erfahrung. Diese technische Information ist inhaltlich und rechtlich unverbindlich. Mit Erscheinen einer Neuauflage verliert diese technische Information ihre Gültigkeit.

12 VdL-RL 01 / November Bautenanstrichstoffe Seite 12 Anhang Beispiele für die Deklaration nach dieser Richtlinie: 1. Dispersionsfarbe, Euro-Class Zusammensetzung: Polystyrolacrylatdispersion, Titandioxid, Kalkspat, Silikate, Wasser, Glykolether, Additive, Methyl- und Benzisothiazolinon. Information für Allergiker unter [ANGABE EINER TELEFONNUMMER DES HERSTELLERS, UNTER DER WEITERE HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUR KONSERVIERUNG GEGEBEN WERDEN]. 2. Dispersionsfarbe, lösemittelfrei, weichmacherfrei Zusammensetzung: Polystyrolacrylatdispersion, Titandioxid, Kalkspat, Silikate, Wasser, Additive, 2-Brom-2- nitropropan-1,3-diol. Information für Allergiker unter [ANGABE EINER TELEFONNUMMER DES HERSTELLERS, UNTER DER WEITERE HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUR KONSERVIERUNG GEGEBEN WERDEN]. 3. Dispersionslack Zusammensetzung: Polyacrylatdispersion, Titandioxid, Kalkspat, Silikate, Wasser, Glykole, Additive. 4. Alkydharzlack, aromatenarm Zusammensetzung: Alkydharz, Titandioxid, Aliphaten, Aromaten, Additive. 5. Alkydharzlack, aromatenfrei für Holz im Außenbereich Zusammensetzung: Alkydharz, Titandioxid, Aliphaten, Aromaten, Additive, Jodpropylbutylcarbamat. Information für Allergiker unter [ANGABE EINER TELEFONNUMMER DES HERSTELLERS, UNTER DER WEITERE HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUR KONSERVIERUNG GEGEBEN WERDEN].