(KitaBeitrSR) in der Fassung vom 2. Juli 2015
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- Matilde Böhm
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1 Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbei- KitaBeitrSR 534 trägen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege im Stadtgebiet Ratingen (KitaBeitrSR) in der Fassung vom 2. Juli 2015 Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten vom Amtsblatt Ratingen 2009, S Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2010, S Nachtrag vom Amtsblatt Ratingen 2015, S Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Elternbeiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder 2 1 Allgemeines 2 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum 2 3 Fälligkeit des Beitrages 2 4 Beitragsschuldner 3 5 Elternbeitrag 3 6 Einkommen 4 7 Erlass des Elternbeitrages 4 8 Nachweis des Einkommens 5 II. Abschnitt: Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Sinne der 22, 23 SGB VIII (KJHG) 5 9 Allgemeines 5 10 Beitragszeitraum 5 11 Auskunfts- und Anzeigepflichten 6 III. Abschnitt: Abschließende Regelung 6 12 Inkrafttreten / Außerkrafttreten 6 Anlagen: Elternbeitragstabellen 7 August
2 534 KitaBeitrSR Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder I. Abschnitt: Elternbeiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Ratingen, gemäß 23 KiBiz von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten. Die Elternbeiträge sind gemäß 23 Abs. 4 KiBiz sozial gestaffelt. (2) Sofern die Stadt Ratingen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die nach KiBiz geförderten Betreuungsangebote hinaus Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kinder schafft, werden hierfür gleichfalls Elternbeiträge entsprechend der Anlage zu dieser Satzung erhoben. (3) Voraussetzung für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der jeweiligen Tageseinrichtung. (4) Für die Erhebung der Elternbeiträge teilt der Träger der Tageseinrichtungen für Kinder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Betreuungszeiten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder sonstigen Beitragsschuldner nach 4 III dieser Satzung unverzüglich mit. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (2) Die Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Beitragspflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu zahlen. (3) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters werden im gleichen Monat wirksam, eine Einkommensänderung der Eltern wird vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. (4) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. 3 Fälligkeit des Beitrages (1) Der Beitrag wird im Voraus in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 5. eines Monats fällig. 2 August 2015
3 Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbei- KitaBeitrSR 534 trägen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (2) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten. (3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 4 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner sind die Eltern, auf deren Veranlassung hin das Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht. (2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (3) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. (4) Die Eltern haften als Gesamtschuldner. 5 Elternbeitrag (1) Für die Beitragsschuldner nach 4, die gemeinsam mit dem Kind, das eine KiTa in Ratingen besucht, ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt und melderechtlichen Hauptwohnsitz in Ratingen haben, erfolgt die Elternbeitragserhebung nach der Elternbeitragstabelle für Ratinger Kinder. Die anderen Beitragsschuldner, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden nach der Elternbeitragstabelle gemeindefremde Kinder veranlagt. (2) Die Beitragsschuldner nach 4 haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Der Elternbeitrag richtet sich neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsart erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Satzung. (3) Für Ratinger Kinder unter 3 Jahre, die zu Beginn des Kindergartenjahres bis spätestens in die Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen werden und bis einschließlich des gleichen Kindergartenjahres 3 Jahre alt werden und sich in einer Betreuungsart für 3- jährige befinden, wird der Elternbeitrag nach der Elternbeitragstabelle Kinder ab 3 Jahre erhoben. (4) Der Träger von Kindertageseinrichtungen kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. August
4 534 KitaBeitrSR Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (5) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote i.s.d. 90 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) im Stadtgebiet Ratingen in Anspruch nimmt, dann entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Monatsbeitrag nach dieser Satzung ergibt. 6 Einkommen (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Für die Anrechnung des Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) sind die im BEEG gemachten Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Für das dritte und jedes weitere Kind, das im Haushalt des Beitragsschuldners gemäß 4 lebt, sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Im Fall des 4 Abs. 3 richtet sich der Elternbeitrag nach dem Einkommen bis ,00 EUR. (5) Bezieher von rechtmäßigen Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), SGB XII Kapitel 3 und/oder Kapitel 4 (Sozialhilfe) sowie AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) sind von der Zahlung eines Elternbeitrages nach dieser Satzung befreit. 7 Erlass des Elternbeitrages Der Beitrag kann auf Antrag für die Zukunft vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz, teilweise erlassen oder übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). 4 August 2015
5 Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbei- KitaBeitrSR 534 trägen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder 8 Nachweis des Einkommens (1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach 5 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (2) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist ausschließlich das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte Einkommen für die Beitragsfestsetzung desselben Jahres maßgebend. Für das Jahr der Aufnahme des Kindes kann für die Festsetzung des Elternbeitrages auf das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt werden. (3) Aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten zu erwartenden Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben. (4) Nach Abschluss aller Erwerbsvorgänge eines Kalenderjahres ist für die endgültige Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausschließlich das tatsächlich in diesem Kalenderjahr erzielte Einkommen für die Beitragsfestsetzung desselben Jahres maßgebend. II. Abschnitt: Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Sinne der 22, 23 SGB VIII (KJHG) 9 Allgemeines (1) Die Stadt Ratingen erhebt für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege nach 23 und 24 SGB VIII einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. (2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Festsetzung des Elternbeitrages, der jährlichen Überprüfung und der Fälligkeit gelten die Regelungen der 1, 2 Abs. 3, 3 bis 8 des I. Abschnitts entsprechend. 10 Beitragszeitraum (1) Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum für die Kindertagespflege unter Berücksichtigung der hierfür festgelegten Auszahlungsmodalitäten. Die Beitragsverpflichtung beginnt ab dem ersten Tag der Betreuung bzw. ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird und bleibt für jeden angefangenen Monat der Betreuung weiterhin bestehen. Beginnt oder endet die Kindertagespflege mitten in einem Monat, so wird für diesen Monat nur ein (tageweise) anteiliger Beitrag erhoben. Bei vorzeitigem, nicht abgestimmtem Abbruch der Kindertagespflege ist der volle Monatsbeitrag zu entrichten. Unterbrechungen wegen Urlaub oder Krankheit von bis zu 30 Tagen im Jahr entbinden nicht von der Beitragsverpflichtung. August
6 534 KitaBeitrSR Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (2) Der Bewilligungszeitraum für Kindertagespflege richtet sich nach dem individuell notwendigen Betreuungsbedarf. Grundsätzlich besteht ein Betreuungsanspruch bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. 11 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilen die Beitragspflichtigen der Stadt Ratingen die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Aufnahme- und Abmeldedaten sowie die vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder und entsprechende Angaben zu dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit. (2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach 5 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange der/die Zahlungspflichtige sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnet. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform höchste Elternbeitrag festgesetzt. III. Abschnitt: Abschließende Regelung 12 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Ratingen vom in der Fassung vom außer Kraft. 6 August 2015
7 Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbei- Anlagen KitaBeitrSR 534 trägen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Anlagen: Elternbeitragstabellen Elternbeitragstabelle für Ratinger Kinder Alle Gruppenformen Ratinger Kinder ab 3 Jahre Ratinger Kinder unter 3 Jahre Jahreseinkommen bis 25 bis 35 bis 45 bis 25 bis 35 bis 45 Stunden wöchentliche Betreuung Stunden wöchentliche Betreuung EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über Elternbeitragstabelle für gemeindefremde Kinder Alle Gruppenformen gemeindefremde Kinder ab 3 Jahre gemeindefremde Kinder unter 3 Jahre Jahreseinkommen bis 25 bis 35 bis 45 bis 25 bis 35 bis 45 Stunden wöchentliche Betreuung Stunden wöchentliche Betreuung EUR EUR EUR EUR EU EUR EUR R bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über August
8 534 KitaBeitrSR Anlagen Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Tabellen über die pauschalierte Kostenbeteiligung für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege für Kinder mit Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in Ratingen Kinder ab 3 Jahre Jahreseinkommen bis 10 bis 15 bis 20 bis 25 bis 30 bis 35 bis 40 bis 45 Stunden wöchentliche Betreuung EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über Kinder unter 3 Jahre Jahreseinkommen bis 10 bis 15 bis 20 bis 25 bis 30 bis 35 bis 40 bis 45 Stunden wöchentliche Betreuung EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über August 2015
(KitaBeitrSR) in der Fassung vom 20. Dezember 2018
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